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[AZA 0/2] 
5C.224/2001/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
19. Oktober 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer 
sowie Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
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In Sachen 
X.________, Kläger und Berufungskläger, 
 
gegen 
Y.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frank, Bärengasse 2, Postfach, 6210 Sursee, 
 
betreffend 
Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.-Am 20. Mai 1982 gebar Z.________ die Tochter Y.________, die X.________ am 14. November 1984 als sein Kind anerkannte. 
 
Am 1. September 1998 focht X.________ vor Bezirksgericht Aarau sinngemäss die Anerkennung von Y.________ an, indem er Zweifel an seiner Vaterschaft äusserte, eine DNA-Analyse verlangte und geltend machte, er sei vom Vormund des Kindes bedroht worden. Die angerufene Instanz wies am 21. Juni 2000 die Klage ab. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingereichte Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau seinerseits am 29. Juni 2001 ab. 
 
Mit rechtzeitiger Berufung beantragt der Kläger sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
2.-Nach Art. 260a Abs. 2 ZGB kann der Anerkennende die Anerkennung der Vaterschaft nur anfechten, wenn er das Kind unter dem Einfluss einer Drohung mit einer erheblichen Gefahr für Leben, Gesundheit, Ehre oder Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person oder in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat. Die Klage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Anerkennende den Irrtum entdeckt hat oder die Drohung weggefallen ist, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung (Art. 260c Abs. 1 ZGB). Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 260c Abs. 3 ZGB). 
a) Das Obergericht hat ausgeführt, eine Drohung mit einer Vaterschaftsklage reiche für eine Anfechtung der Anerkennung nicht aus; zum Beweis für den angeblich durch den Vormund der Tochter ausgeübten Druck berufe sich der Kläger auf ein Schreiben vom 16. Juli 1999, worin er auseinandersetze, die Mutter habe den als rabiat bekannten Vormund zu Hilfe geholt, der massivsten Druck ausgeübt habe, damit er (der Kläger) das Kind anerkenne. Dabei werde allerdings nicht erwähnt, welcher Art dieser Druck gewesen sei und ob es sich um eine Drohung mit einer erheblichen Gefahr für Leben, Gesundheit, Ehre oder Vermögen gehandelt habe. Wie es sich damit verhalte, könne indessen offen bleiben; der Kläger bringe nichts gegen die zutreffende Begründung der ersten Instanz vor, dass kein Irrtum im Sinne von Art. 260a Abs. 2 ZGB vorgelegen habe. Sodann habe sich die Situation mit der Anerkennung des Kindes entspannt; ob der Druck bereits damals weggefallen sei, könne offen bleiben, zumal nicht anzunehmen sei, er habe während den vergangenen 17 Jahren angedauert; die relative Klagefrist von einem Jahr sei daher seit Wegfall der Drohung abgelaufen. Zudem habe der Kläger das Kind am 14. November 1984 anerkannt, womit die absolute Klagefrist auf jeden Fall am 14. November 1989 verstrichen sei. Als Grund für die verspätete Einreichung der Klage bringe der Kläger einzig vor, er habe im Zusammenhang mit dem Unfall von 1989 einen jahrelangen Kampf mit den Versicherungen geführt. 
Die Versicherung habe freilich dem Kläger bereits mit Verfügung vom 12. August 1994 eine Invalidenrente zugesprochen, womit die Anfechtungsklage vom 1. September 1998 mehr als vier Jahre nach Abschluss des Versicherungsverfahrens eingereicht worden sei. Auch wenn die Auseinandersetzung mit den Versicherungen eine Wiederherstellung der Frist gerechtfertigt hätte, sei sie nicht als wichtiger Grund anzusehen, um mit der Einreichung der Anfechtungsklage weitere vier Jahre zuzuwarten. An der Verwirkung des Klageanspruchs vermöge auch der Hinweis des Klägers auf Erbkrankheiten in seiner Familie nichts zu ändern. 
 
b) Was der Kläger gegen das gut begründete Urteil vorträgt, ist nicht geeignet, dem Obergericht eine Bundesrechtsverletzung nachzuweisen: 
 
Er führt sinngemäss zur Hauptsache aus, das Urteil des Obergerichts sei von einer falschen Grundlage ausgegangen, da der jahrelange Streit nicht mit der Invalidenversicherung ausgetragen worden sei. Die langwierige Prozessführung habe vielmehr die Unfallversicherung betroffen, mit der am 10. März 1999 ein Abschluss gefunden worden sei. Die Anfechtungsklage habe er überdies am 1. September 1998, also vor dem fraglichen Abschluss angehoben, womit weder von einer relativ noch von einer absolut verpassten Frist gesprochen werden könne. Ferner sei die Kopfoperation Mitte 1999 durchgeführt worden. Mit diesen Ausführungen legt der Kläger nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Obergericht den Klageanspruch zu Unrecht als verwirkt betrachtet hat (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749 mit Hinweisen), so dass insofern auf die Berufung von vornherein nicht eingetreten werden kann. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Obergerichts besteht denn auch kein Zweifel, dass die absolute Verwirkungsfrist abgelaufen ist. Was die Frage der Wiederherstellung der Frist anbelangt, so machen die klägerischen Ausführungen deutlich, dass der Streit mit der Versicherung ihn nicht von der Anfechtungsklage abgehalten hat. Damit aber kommt dieser Streit als wichtiger Grund für eine Wiederherstellung der Klagefrist ohnehin nicht in Betracht. Soweit der Kläger schliesslich die kantonale Kostenverlegung beanstandet, richtet er sich gegen eine seiner Ansicht nach unrichtige Anwendung kantonalen Rechts, die nicht mit Berufung (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), sondern allenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen willkürlicher Anwendung kantonaler Verfahrensbestimmungen (Art. 9 BV) zu rügen gewesen wäre. 
3.-Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beklagten allerdings für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Beklagten somit keine Kosten entstanden sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 29. Juni 2001 wird bestätigt. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 19. Oktober 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: