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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_56/2010 
 
Urteil vom 30. März 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Februar 2010 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin. 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ wurde am 7. Mai 2009 verhaftet. Am 8. Mai 2009 erliess das Bezirksstatthalteramt Liestal gegen ihn einen Haftbefehl wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121). Mit Beschlüssen vom 19. Mai 2009, 7. August 2009, 2. Oktober 2009 und 17. November 2009 verlängerte das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft die Haft bis zum 2. April 2010. Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 stellte X.________ ein Gesuch um Haftentlassung, welches die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 20. Januar 2010 abwies. Das Verfahrensgericht in Strafsachen wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde von X.________ mit Beschluss vom 1. Februar 2010 ab. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft wurde mit dringendem Tatverdacht und Fluchtgefahr im Sinne von § 77 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung (StPO/BL; SGS 251) begründet. 
 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 1. März 2010 beantragt X.________ im Wesentlichen, der Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen sei aufzuheben und er selbst sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei ein "Electronic Monitoring" oder eine andere Ersatzmassnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. die verfügende Behörde zurückzuweisen. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verfahrens-gericht in Strafsachen beantragt die Abweisung der Beschwerde und führt an, neben Fluchtgefahr bestehe auch Kollusionsgefahr. In seiner Stellungnahme dazu hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Deshalb ist der Antrag auf Haftentlassung zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
1.2 Nicht einzutreten ist indessen auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass der Eindruck bestehe, er werde nur deshalb nicht entlassen, weil er Kosovare sei, womit das Gleichbehandlungsgebot klar verletzt werde. Diese Rüge wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet und genügt deshalb den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
2. 
2.1 Die Sicherheitshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst. 
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit wegen der Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit Hinweis). 
Für die Anordnung bzw. Fortsetzung von Sicherheitshaft ist nach dem Strafprozessrecht des Kantons Basel-Landschaft erforderlich, dass die betreffende Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 77 StPO/BL). Die Untersuchungshaft ist durch mildere Massnahmen zu ersetzen, sofern sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt (§§ 78 f. StPO/BL). 
Die Vorinstanz führte aus, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer mindestens 5'773,39 Gramm hochwertiges Heroingemisch und 9'000 Gramm Streckmittel aufbewahrt habe. Dies entspreche etwa 23'000 Gramm Strassenheroin. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen und mithin den dringenden Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG) nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme eines besonderen Haftgrundes und macht darüber hinaus geltend, die Aufrechterhaltung der Haft sei unverhältnismässig. 
 
2.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid besteht Fluchtgefahr (§ 77 Abs. 1 lit. a StPO/BL). Die Vorinstanz führt zu diesem Haftgrund aus, der Beschwerdeführer stamme aus dem Kosovo und sei im Jahr 2000 in die Schweiz gezogen. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C, welche ihm im Falle einer Verurteilung entzogen werden könnte. Seine Mietwohnung in Birsfelden sei geräumt und dem Vermieter zurückgegeben worden. Seine Arbeitsstelle sei ihm gekündigt worden. Zudem habe er nicht unerhebliche Schulden und gemäss seinen eigenen Aussagen bereits zu jener Zeit, als er noch über eine geregelte Arbeitsbeschäftigung verfügt habe, erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Von seiner Ehefrau und seinen Kindern lebe er seit Jahren getrennt. Seine Kinder sehe er nur im Rahmen des Besuchsrechts. Zwei seiner Schwestern und deren Familien lebten zwar in der Schweiz, eine weitere Schwester wie auch seine Mutter lebten dagegen im Kosovo. Seine Mutter besitze dort ein Haus. Von 1994 bis 2000 habe er in Deutschland gelebt, sodass auch zu diesem Land Bezugspunkte bestünden. Ersatzmassnahmen wie das "Electronic Monitoring", eine Schriftensperre oder Meldepflicht würden nicht genügen, um der Fluchtgefahr zu begegnen. 
 
2.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, obwohl er nicht mit seinen Kindern zusammen lebe, sei ihm der Kontakt zu ihnen wichtig. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und sei gut integriert. Im Kosovo hätte er dagegen keine Zukunftsperspektiven. Bezüglich der Alimentenzahlungen und der aufgelaufenen Mietschulden habe er Vereinbarungen treffen können, sodass ihn diese Schulden in den nächsten Monaten bzw. Jahren nicht übermässig zu belasten bräuchten. Nach einer Haftentlassung werde er bei seiner Schwester und dem Schwager in der Schweiz wohnen können und von ihnen auch finanzielle Unterstützung erhalten. Dass ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen werde, sei nicht sicher. Erst im Zeitpunkt des Strafurteils werde sich zeigen, ob die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Es wäre unklug, ins Ausland zu flüchten, solange die Möglichkeit bestehe, dass er die Niederlassungsbewilligung behalten könne. 
Der Beschwerdeführer sieht das "Electronic Monitoring", die Schriftensperre oder die Meldepflicht jedenfalls als hinreichend an, um der von der Vorinstanz behaupteten Fluchtgefahr zu begegnen. Den angefochtenen Entscheid rügt er darüber hinaus auch deshalb als unverhältnismässig, weil er unter den Haftbedingungen und der Isolierung von seinem familiären Umfeld leide. 
 
2.4 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG) ist mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug bedroht. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Schulden, welche auch nicht ausschliesslich auf seine Inhaftierung zurückzuführen sind. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich seine wirtschaftliche Lage in kurzer Zeit wesentlich verbessern wird, wie er dies behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt sowohl in der Schweiz (nach eigenen Angaben bedeuten ihm vor allem seine Kinder sehr viel) wie auch im Kosovo über enge persönliche Beziehungen. Insgesamt erweisen sich seine Zukunftsperspektiven in der Schweiz als ungünstig, zumal auch die Aussicht auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AuG (SR 142.20) besteht. 
Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Fluchtgefahr als erheblich und die Vorinstanz hat auch kein Verfassungsrecht verletzt, indem sie mögliche Ersatzmassnahmen (insbesondere das "Electronic Monitoring") als ungenügend ansah (zum "Electronic Monitoring" als Ersatzmassnahme zur Haft vgl. zur Publ. bestimmtes Urteil 1C_381/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3 mit Hinweisen). Schliesslich ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft auch nicht deshalb unverhältnismässig, weil der Beschwerdeführer vorbringt, unter den Haftbedingungen und der Isolierung zu leiden. Die von ihm angesprochenen Einschränkungen der persönlichen Freiheit sind unumgängliche Begleiterscheinungen der Untersuchungshaft. 
 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Es erübrigt sich damit, auf den vom Verfahrensgericht in Strafsachen im Rahmen der Vernehmlassung vorgebrachten Haftgrund der Kollusionsgefahr einzugehen. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
2.2 Rechtsanwältin Dr. Helena Hess wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. März 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Dold