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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1113/2023  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Gefährdung des Lebens; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Mai 2023 (SB220218-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wollte sich am 28. Februar 2020 auf dem Strichplatz in Zürich durch eine spontane Fluchtfahrt einer polizeilichen Kontrolle entziehen. Er fuhr zunächst einige Meter rückwärts, wobei sich B.________, Mitarbeiter des Dienstes "Sicherheit und Prävention" der Stadt Zürich, in Sicherheit bringen musste. Daraufhin legte A.________ den Vorwärtsgang ein und beschleunigte stark auf eine Geschwindigkeit von 36 bis 39 km/h. Es kam zu einer Kollision mit der Polizistin C.________, die er mit seinem Fahrzeug über 15 Meter mitschleifte. Nachdem sich ihr Bein aus dem Radkasten gelöst hatte, überrollte A.________ mit dem linken Hinterrad seines Fahrzeugs ihr rechtes Bein und er fügte ihr dadurch lebensgefährliche Verletzungen zu. In der Nähe des Fahrzeuges befanden sich ebenfalls D.________ und E.________. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 18. Januar 2022 der mehrfachen, teilweise versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. a und lit. b SVG, der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG, der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von aArt. 135 Abs. 1 StGB in Verbindung mit aArt. 135 Abs. 1bis StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig. Vom Vorwurf des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E.________ sprach es A.________ frei. 
Das Bezirksgericht Zürich bestrafte A.________ mit elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 800.--. Es ordnete eine ambulante Behandlung von A.________ im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht zugunsten der Massnahme auf. Das Bezirksgericht stellte fest, dass A.________ gegenüber C.________ dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs verwies es C.________ auf den Weg des Zivilprozesses. B.________, D.________ und die Unfallversicherung Stadt Zürich verwies es ebenfalls mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses. Es verpflichtete A.________, der Kantonspolizei Zürich Schadenersatz von Fr. 753.90 zu bezahlen. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________, der Staatsanwaltschaft und C.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 22. Mai 2023 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch, des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Gewaltdarstellungen, der Sachbeschädigung und der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen sei. Es stellte ebenfalls fest, dass die dem Grundsatze nach festgehaltene Schadenersatz- und Genugtuungspflicht gegenüber C.________, die Verweise auf den Weg des Zivilprozesses von C.________, B.________, D.________ und der Unfallversicherung Stadt Zürich sowie die Verpflichtung von A.________ der Kantonspolizei Schadenersatz von Fr. 753.90 zu bezahlen, rechtskräftig seien. Das Obergericht sprach A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.________ und der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B.________, D.________ und E.________ schuldig und verurteilte ihn zu 14 Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1'200.--. Es ordnete eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.________ und der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B.________ und E.________ freizusprechen. Er sei der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C.________ und D.________ und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ beantragt unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen vor der Erst- und Vorinstanz verweist und seine Plädoyers als integrierte Bestandteile seiner Beschwerde erklärt, ist er nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
2.  
Vorwegzunehmen ist ferner, dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung insoweit nicht eingetreten werden kann, als der Beschwerdeführer den Anklagegrundsatz als verletzt rügt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anklageschrift sei hinsichtlich der Situation von B.________ und E.________ sehr kurz gefasst, ohne weiter auszuführen, inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll (vgl. zum Anklagegrundsatz BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Er setzt dabei nicht am angefochtenen Urteil an und äussert sich nicht dazu, inwiefern dieses Bundesrecht verletzen soll. Die Rüge ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils und der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er die Rüge vor der Vorinstanz erhoben hätte bzw. dass eine Rechtsverweigerung oder Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorliegt. Mit seinen Vorbringen vermag er den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen, weswegen darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von C.________ und gegen den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B.________ und E.________. Er bestreitet, die Kollision mit C.________ sowie ihr über 15 Meter andauerndes Mitschleifen und darauffolgendes Überollen wahrgenommen und eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. Ebenfalls bestreitet er, dass für B.________ und E.________ eine Lebensgefahr bestanden habe. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt sowie Art. 111 und Art. 129 StGB falsch angewendet.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Bleibt es beim Versuch, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).  
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). 
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert Art. 129 StGB den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa; Urteile 6B_115/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.1; 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).  
Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB kommt nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile 6B_115/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.1; 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Es kann somit nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und die geschädigte Person keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteile 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.3.5; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Bei der blossen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vertraut der Täter also darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteil 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.3.5; 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.1, 3.2.3; und 3.5.2; je mit Hinweisen). 
 
3.2.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; mit Hinweisen).  
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Hinsichtlich B.________ erwägt die Vorinstanz, dieser habe sich, als der Beschwerdeführer mit dem Tatfahrzeug zunächst rückwärts gefahren sei, mit einem Abstand von 1 - 1,5 Metern beifahrerseitig hinter dem Fahrzeug befunden. Um nicht vom Fahrzeug erfasst zu werden, habe sich B.________ mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit bringen müssen. Aufgrund der Aussagen von B.________ sowie mehrerer Zeugen sei davon auszugehen, dass es unweigerlich zu einer Kollision gekommen wäre, wenn B.________ nicht zur Seite gesprungen wäre. Aufgrund des äusserst unüberlegten und impulsiven Verhaltens des Beschwerdeführers sei auch keinesfalls auszuschliessen, dass dieser trotz einer Kollision nicht gestoppt hätte und B.________ beim Vorwärtsbeschleunigen nochmals mit dem Hinterrad überrollt hätte. Es liege auf der Hand, dass bei einem solchen Vorgang B.________ mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit schwer verletzt oder gar getötet worden wäre.  
 
3.3.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen und kommt zum Schluss, es würden keine rechtserheblichen Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer C.________ vor der Kollision auf der linken Fahrzeugseite sowie die Kollision mit ihr wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei mit dem Tatfahrzeug, einem wuchtigen, hochgelegten, rund zwei Tonnen schweren SUV stark beschleunigend auf C.________ zugefahren und habe keine Anstalten gemacht, abzubremsen. Selbst nachdem das Fahrzeug für den Beschwerdeführer wahrnehmbar mit C.________ kollidiert sei, habe er nicht abgebremst, sondern weiter auf 36 bis 39 km/h beschleunigt und die im Radhaus eingeklemmte C.________ rund 15 Meter mitgerissen. Schliesslich habe sich das Bein von C.________ aus dem Radkasten gelöst, was allerdings dazu geführt habe, dass ihr rechtes Bein vom linken Hinterrad überrollt worden sei, bevor ihr Körper auf der Strasse liegen geblieben und der Beschwerdeführer weitergefahren sei. C.________ habe äusserst schwere Verletzungen erlitten und in akuter Lebensgefahr geschwebt. Das Handeln des Beschwerdeführers habe ohne Weiteres ihren Tod bewirken können und der Erfolgseintritt sei rein zufällig ausgeblieben. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei äusserst egoistisch motiviert gewesen, sei es ihm doch einzig darum gegangen, möglichst schnell und unbehelligt den Strichplatz zu verlassen, um Konflikte mit seinen Eltern und mit den Strafbehörden wegen anderer Delikte zu vermeiden. Das Risiko, dass C.________ bei diesem Mänover habe sterben können, sei eindeutig höher gewesen, als dass sie überlebe. Wenn spätestens nach der Kollision nicht abgebremst, sondern noch weiter beschleunigt werde, ohne sich um den Verbleib des Opfers zu kümmern, nehme ein Lenker jeden nur möglichen weiteren Geschehensverlauf in Kauf, mithin auch den eingetretenen, möge dieser auch unüblich sein. Insgesamt habe sich bei dieser Ausgangslage dem blindlings handelnden Beschwerdeführer das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass er die eingetretenen Folgen in Kauf genommen habe.  
 
3.3.3. Hinsichtlich E.________ erwägt die Vorinstanz nach Auseinandersetzung mit den Aussagen von E.________, des Beschwerdeführers und der Zeugin F.________, es sei rechtsgenüglich bewiesen, dass das Tatfahrzeug unmittelbar an E.________ vorbeigefahren sei und diese reflexartig einen Schritt habe zurücktreten müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Aufgrund der impulsiven und unberechenbaren Fahrweise sowie dem Umstand, dass das Fahrzeug am Beschleunigen gewesen sei, habe nicht mehr antizipiert werden können, dass bei einer Kollision E.________ nur leicht verletzt worden wäre. Vielmehr habe von der ganzen Palette an möglichen Verletzungsfolgen, insbesondere auch lebensgefährlichen, ausgegangen werden müssen.  
 
3.3.4. Zum subjektiven Tatbestand bei der Gefährdung des Lebens hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich nicht darum geschert, wo genau sich B.________ und E.________ um das Fahrzeug herum aufgehalten haben, als er zu seinem brüsken Manöver angesetzt habe. Mangels rechtsgenüglicher Beweise sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während des Zurücksetzens und des anschliessenden Vorwärtsfahrens B.________ und E.________ nicht bewusst wahrgenommen habe. Zwar sei das Verhalten des Beschwerdeführers äusserst gefährlich gewesen, jedoch sei der Geschehensablauf grundsätzlich offen und die Gefahr nicht derart evident gewesen, dass der Beschwerdeführer zwangsläufig um das Risiko einer Tötung habe wissen müssen. B.________, D.________ und E.________ hätten sich denn auch mit einem Schritt oder einem Sprung rechtzeitig aus der Gefahrenzone retten und eine Kollision vermeiden können. Aus den Tatumständen lasse sich nicht stichhaltig schliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Entschluss, die Flucht anzutreten, den Entscheid gegen das Leben von B.________, D.________ und E.________ miteingeschlossen habe. Der Beschwerdeführer habe in dieser Phase der Fluchtfahrt wohl eher darauf vertraut, dass er niemanden überfahren werde.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Kollision mit C.________, ihr Mitschleifen über 15 Meter und ihr späteres Überrollen wahrgenommen zu haben. Er bringt vor, dass das Biomechanische Gutachten der AGU (Technische Unfallanalyse - Interdisziplinäres Gutachten) vom 23. November 2020, das bestätige, dass die Kollision für den Lenker spürbar und das Kollisionsgeräusch deutlich wahrnehmbar gewesen sei, seine subjektive Verfassung nicht berücksichtigt habe. Es könne durchaus sein, dass er beim Vorwärtsbeschleunigen darauf vertraut habe, dass C.________ weggelaufen sei. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers, mit verschiedenen Zeugenaussagen sowie dem Unfallhergang auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere auf die Aussagen der Zeugen G.________ und H.________ abgestellt, die eine Wischbewegung des Beschwerdeführers und dessen Aufforderung, C.________ solle weggehen, beschrieben haben. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des Gutachtens sowie der Zeugenaussagen nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer C.________ vor der Kollision gesehen und die Kollision wahrgenommen habe. Sofern der Beschwerdeführer hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes vorbringt, das Mitschleifen von C.________ sei als sehr ungewöhnlich einzustufen und dass er sich lediglich der Polizeikontrolle habe entziehen wollen, sind seine Vorbringen rein appellatorisch, weswegen darauf nicht einzutreten ist.  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet ferner, dass eine unmittelbare Lebensgefahr für B.________ und E.________ bestanden habe, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er beruft sich beispielsweise auf das Biomechanische Gutachten der AGU (Technische Unfallanalyse - Interdisziplinäres Gutachten) vom 23. November 2020, wonach eine Anprallgeschwindigkeit von ca. 15 km/h in der Regel eher zu leichten Verletzungen bei Fussgängern führe, ohne an der vorinstanzlichen Erwägung anzusetzen, wonach das Gutachten dabei nicht auf die Situation Bezug nehme, in dem ein anfänglich stehendes Fahrzeug schnell beschleunige. Der Beschwerdeführer legt seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist. Dasselbe gilt, wenn er sich mit den einzelnen Aussagen von E.________ auseinandersetzt, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung geradezu stossend sein soll, oder pauschal vorbringt, E.________ nicht gesehen zu haben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, weswegen darauf nicht einzutreten ist.  
 
3.5. Soweit der Beschwerdeführer den erhöhten Begründungsanforderungen zu genügen vermag, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung willkürlich wäre. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 111 und Art. 129 StGB beruht nicht auf dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt, weswegen auf seine Kritik in diesem Zusammenhang nicht einzugehen ist. Die geltend gemachten Verletzungen von Bundesrecht erweisen sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung und rügt eine Verletzung von Art. 34 ff., Art. 47 ff. und Art. 106 StGB. Im psychiatrischen Gutachten sei seine allfällige schwerere Alkoholintoxikation und der Einfluss von anderen Substanzen nicht berücksichtigt worden. Dies habe seine aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung vorhandene Impulsivität und Neigung zu unkontrolliertem Verhalten potenziert. Richtigerweise habe daraus die Berücksichtigung einer leichten bis mittleren Einschränkung der Schuldfähigkeit mit entsprechender Reduktion des Strafmasses folgen müssen. Zudem müsse sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst kurz vor der Tat volljährig geworden sei, stärker strafmindernd gewichtet werden. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer eine starke Strafminderung im Bereich von mindestens 1/3 zugute zu halten. Stärker zu gewichten sei auch, dass seine Tat nicht geplant gewesen sei, sondern dass es sich um eine Kurzschlussreaktion gehandelt habe. Im Ergebnis führe dies maximal zu einem Strafmass von zwölf Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere bei der Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als schwerste Sanktion des StGB (vgl. Art. 40 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.3).  
Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.1; 6B_1083/2022 vom 24. April 2023 E. 3.1; 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.2). 
 
4.2.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten allfällig schwereren Alkoholintoxikation und dem Einfluss von anderen Substanzen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz erwogen hat, es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt schwer berauscht gewesen sei. Sofern der Beschwerdeführer vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne Willkür darzulegen, ist auf seine Ausführungen nicht einzugehen: Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. I.________ vom 20. Januar 2021 von der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Keine Ermessensüberschreitung ist zu erkennen, wenn die Vorinstanz bei der objektiven Tatschwere zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass die Tat nicht geplant, sondern aus einer Kurzschlussreaktion resultiert sei und unter Berücksichtigung des äusserst rücksichtslosen, impulsiven Handelns, bei dem der Beschwerdeführer zwei Mal die Gelegenheit hatte, eine Vollbremsung zu machen, von einem insgesamt erheblichen Tatverschulden ausgeht und die hypothetische Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens bei zwölf Jahren festsetzt. Ferner verletzt die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie die für die objektiven und subjektiven Tatkomponenten festgelegte Gesamtstrafe von 16 Jahren und drei Monaten aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Zügen, seiner Cannabisabhängigkeit, seinem ADHS, seinem jungen Alter sowie einer gewissen gegenüber C.________ gezeigten Reue und seinem teilweisen Geständnis auf insgesamt 14 Jahre reduziert.  
 
4.2.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich als nachvollziehbar und bundesrechtskonform. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich die Vorinstanz von sachfremden Kriterien hat leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hat. Die geltend gemachten Verletzungen von Bundesrecht im Zusammenhang mit der Strafzumessung erweisen sich als unbegründet, soweit auf die Kritik des Beschwerdeführers einzutreten ist.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi