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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_192/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. August 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),  
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 16. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. M.________, geboren 1958, arbeitete seit 1979 als gelernter Spengler-/Sanitärinstallateur in der Firma X.________. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich bei einem Berufsunfall vom 14. September 1999 an der rechten Schulter verletzte. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und entrichtete ein Taggeld. Nach mehreren operativen Eingriffen an der rechten Schulter blieben Einschränkungen der Schulterfunktionen zurück. Aus unfallfremden Gründen litt der Versicherte schon vor dem Ereignis vom 14. September 1999 an rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden. Die SUVA ging von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus und riet dem Versicherten zur Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung. Gemäss Abschlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg vom 12. Juli 2002, wo der Versicherte vom 29. April bis 24. Mai 2002 bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf zur Evaluation der Eingliederungsmöglichkeiten weilte, ersuchte er um Prüfung der Rentenfrage. Die SUVA sprach ihm mit Verfügung vom 16. Januar 2003 basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 19% ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente sowie aufgrund einer ihm dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit von 10% eine entsprechende Integritätsentschädigung zu. Hiegegen liess M.________ Einsprache erheben und unter anderem beantragen, die SUVA habe ihm nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 48% eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15% auszurichten. Auf Antrag des Versicherten richtete die SUVA in Bezug auf die von der Invalidenversicherung beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut Y.________ in Auftrag gegebene polydisziplinäre Expertise vom 11. August 2003 verschiedene Zusatzfragen an das Ärztliche Begutachtungsinstitut Y.________, welche dieses Institut mit Bericht vom 22. August 2003 beantwortete. Gemäss Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ war infolge der unfallbedingt versteiften Schulter am rechten, dominanten Arm von einer faktischen Einarmigkeit auszugehen und laut Ergänzungsbericht des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ war am rechten Arm nur in hängender Position eine Traglimite von maximal fünf Kilogramm und dies nur bei einem Arbeitspensum von höchstens 50% zumutbar. Gestützt auf diese Einschränkungen erhöhte die SUVA rückwirkend ab 1. Januar 2003 bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 78'550.- die zugesprochene Invalidenrente nach Massgabe einer neu auf 71% ermittelten unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit; die Integritätseinbusse wurde neu auf 25% geschätzt und die Integritätsentschädigung entsprechend angepasst (Einspracheentscheid vom 10. November 2003). Die Invalidenversicherung übernahm den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad von 71% und sprach M.________ rückwirkend ab 1. Mai 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 19. Februar und 11. März 2004). Sodann richtete die SUVA ihre Invalidenrente als Komplementärrente aus (Verfügung vom 19. Februar 2004).  
 
A.b. In der Folge einer Observation und einer anschliessenden rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. B.________ im Auftrag der Invalidenversicherung (das Gutachten datiert vom 29. Oktober 2010; nachfolgend: Gutachten B.________) hob Letztere nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens aufgrund der festgestellten erheblichen Besserung des Gesundheitszustandes die ganze Invalidenrente bei einem neu auf 26% ermittelten Invaliditätsgrad revisionsweise rückwirkend per 11. Februar 2010 auf. Analog verfuhr die SUVA, welche mit Verfügung vom 4. März 2011, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 2. März 2012, von wesentlich geänderten gesundheitlichen Verhältnissen ausging und die Invalidenrente rückwirkend per 1. März 2010 auf die Basis einer verbleibenden unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 26% herabsetzte.  
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau - nach Durchführung eines Augenscheins am Ort der Observation in Anwesenheit der Parteien, ihrer Rechtsvertreter und von Vertretern der IV-Stelle des Kantons Thurgau - mit Entscheid vom 16. Januar 2013 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die SUVA habe ihm auch ab 1. März 2010 weiterhin die bisherige Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 71% auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Einholung einer Oberexpertise und zur Neubeurteilung der Beschwerde, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Rente erst per 2. März 2012 herabzusetzen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120). 
 
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108), den Rückerstattungsanspruch in Bezug auf unrechtmässig bezogene Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Zulässigkeit von privatdetektivlichen Observationen (Art. 59 Abs. 5 IVG; BGE 137 I 327) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, insbesondere auch zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit, bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, ist in BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. festgelegt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen). Ein Observationsbericht für sich allein bildet jedoch keine sichere Basis für diese Sachverhaltsfeststellungen. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 4.2 mit Hinweis; Urteil 8C_521/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.1).  
 
3.2. Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 I 327 E. 5 entschieden, dass die privatdetektivliche Observation der versicherten Person in einem von jedermann ohne Weiteres frei einsehbaren Privatbereich (z.B. Balkon) erlaubt ist, soweit sie objektiv geboten sowie in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zumutbar ist. Zulässig ist eine Observation, die Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre (z.B. Putzen des Balkons, Tragen von Einkaufstüten) betrifft. Gemäss E. 6 dieses Urteils verletzen Videoaufnahmen der versicherten Person, die sie bei alltäglichen Verrichtungen (Haushaltsarbeiten) auf dem frei einsehbaren Balkon zeigen, Art. 179quater StGB nicht. Diese im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangene Rechtsprechung ist analog im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden (Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.2). Als zulässig hat das Bundesgericht auch die Observation in einer öffentlichen Tennishalle (Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1), beim Lenken eines Autos (Markus Hug, Observation durch Privatdetektive im Sozialversicherungsrecht, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, Zürich 2012, S. 699 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) und bei der Mitarbeit in einem Restaurant (Urteil U 589/06 vom 21. Dezember 2007 E. 7.3; vgl. auch Urteil 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 4.3 und 5) erachtet.  
 
3.3. Mit beachtlichen Gründen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb unter den gegebenen Umständen auch das Bildmaterial, welches den Beschwerdeführer im teils von der öffentlichen Strasse aus einsehbaren Garten seines Privatwohnhauses beim Hantieren mit unterschiedlichen Lasten (Tragen und Anheben eines Cheminéeholzkorbes, Anheben einer Abdeckfolie über Kopfhöhe) zeigt, verwertbar sei, nachdem die Sozialversicherungsträger seit der rückwirkenden Berentung ab 2001 (vgl. hievor Sachverhalt lit. A.a) bis zur Observation gestützt auf die medizinischen Unterlagen von der vollständigen Gebrauchsunfähigkeit der rechten Schulter ausgegangen waren. Weiter wies das kantonale Gericht darauf hin, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 334 f. im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - anders als nach BGE 138 II 346 E. 10.7 S. 373 hinsichtlich des Internetdienstes "Street View" von Google in Bezug auf die Internetpublikation von Bildmaterial aus Privatbereichen, welche dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben - auch die Verwertung von Observationsaufnahmen aus öffentlich einsehbaren Gärten zulässig sein sollte, zumal hier mit der Observation keine Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet verbunden sei. Wie es sich damit verhält, kann letztlich mit Blick auf E. 5.2 hienach offen bleiben.  
 
4.  
Streitig ist, ob die SUVA den Rentenanspruch aufgrund der verbleibenden unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit zu Recht infolge einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Wirkung ab 1. März 2010 von 71% auf 26% herabgesetzt hat. 
 
5.  
 
5.1. Vorweg rügt der Beschwerdeführer, das Observationsmaterial sei bundesrechtswidrig verwertet und demzufolge auch zu Unrecht im Gutachten B.________ berücksichtigt worden. Statt dessen hätte die Vorinstanz dem Privatgutachten des Rheumatologen Dr. med. C.________ vom 27. Juli 2011 (nachfolgend: Privatgutachten C.________) vollen Beweiswert zuerkennen müssen. Die auf dem am 5. September 2012 durchgeführten Augenschein beruhenden Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts seien "teilweise offensichtlich unrichtig". Gegen die Verwertbarkeit führt der Versicherte an, der vorinstanzliche Augenschein habe gezeigt, dass die Einsehbarkeit des zum Privatgrundstück des Beschwerdeführers gehörenden Gartens teils "stark verdeckt" und jedenfalls keine freie Sicht auf das Gartencheminée möglich sei, so dass die entsprechenden Foto- und Videoaufnahmen, welche ihn beim Tragen eines mit Cheminéeholz gefüllten Korbes zeigen, nur durch Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV hätten erstellt werden können.  
 
5.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf den am 5. September 2012 vor Ort durchgeführten Augenschein festgestellt, dass der südliche Bereich des Vorplatzes der Parzelle Nr. 175, wo der Versicherte unter anderem beim Tragen eines mit Cheminéeholz gefüllten Korbes und der Übernahme von vollen Einkaufstaschen beobachtet wurde, von der öffentlichen Eichholzstrasse aus ohne Weiteres frei einsehbar ist. Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese Tatsachenfeststellung zu Recht keine Einwände. Vielmehr weist er selber in seiner Beschwerdeschrift darauf hin, dass der rheumatologische Gutachter Dr. med. B.________ auch auf andere als die beanstandete Videosequenz mit dem Holzkorb im Garten abstellen konnte. Mit Blick auf die Ergebnisse der insoweit unbestritten zulässigen Überwachung (BGE 136 III 410 E. 2.2.3 S. 413 f. und 4.4 S. 418 f.; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 6.3 und 6.4), welche die Firma A.________GmbH im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Thurgau an mehreren Tagen im Februar und April 2010 durchführte, ist offensichtlich, dass zahlreiche weitere Beobachtungen in verschiedenen öffentlichen Einkaufszentren und auf dem von der öffentlichen Strasse aus frei einsehbaren Vorplatz an der Wohnadresse des Versicherten belegen, wie er - trotz der angeblich praktisch fehlenden Funktionsfähigkeit seines rechten dominanten Armes (vgl. dazu Sachverhalt lit. A.a) - ohne sichtbare Einschränkungen und insbesondere ohne Schonhaltung wiederholt einen Personenwagen mit manueller Gangschaltung lenken, mit der rechten Hand auf Kopfhöhe eingelagerte Lebensmittel von Regalen herunternehmen, einen gefüllten Einkaufskorb tragen und diesen in den Kofferraum seines Toyota Yaris einladen kann. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob auch das Überwachungsmaterial, welches den Beschwerdeführer im Garten beim Hantieren mit dem gefüllten Cheminéeholzkorb zeigt, verwertbar ist, zumal die entsprechende Videosequenz bereits zuvor das rechtshändige Tragen desselben Holzkorbes über den frei einsehbaren Vorplatz belegt. Denn angesichts desjenigen Observationsmaterials, welches die Vorinstanz nach der einschlägigen Rechtsprechung unbestritten und zu Recht als verwertbar erkannt hat, war gemäss angefochtenem Entscheid irrelevant, wie schwer die konkret getragenen Lasten wogen. Massgebend ist vielmehr, dass das vom Versicherten gemäss Gutachten B.________ anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gezeigte Verhalten mit dem Einsatz des rechten Armes nach Massgabe des Überwachungsmaterials kontrastiert.  
 
6.  
Steht fest, dass sich Verwaltung und Vorinstanz sowie Gutachter Dr. med. B.________ auf verwertbare Observationsergebnisse abzustützen vermochten, bleibt zu prüfen, ob die SUVA und das kantonale Gericht zu Recht aufgrund des Gutachtens B.________ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ausgegangen sind. 
 
6.1. Soweit der Beschwerdeführer wiederum aus der angeblich nicht verwertbaren Gartenvideosequenz sowie aus der behaupteten Fehleinschätzung des Traggewichts dieses Cheminéeholzkorbes auf die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens B.________ schliesst, zielt seine Argumentation ins Leere. Der Versicherte lässt ausser Acht, dass das Gutachten B.________ nicht nur die - verwertbaren - Videosequenzen berücksichtigte, in welchen er unbestritten mit seiner rechten Hand einen mit Cheminéeholz gefüllten Korb über den von der öffentlichen Strasse aus frei einsehbaren Vorplatz trug. Vielmehr beruht die effektive fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über die verwertbaren Observationsergebnisse hinaus auch auf der gesamten medizinischen Aktenlage, einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers sowie insbesondere einer umfassenden Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dr. med. B.________ konnte eine rechtsseitige Muskelatrophie - wie sie nach einer zehnjährigen Schonhaltung zu erwarten wäre - ausschliessen und im Gegenteil an den Ober- und Unterarmen beidseits die gleichen Umfangmasse erheben. Zudem ist aufgrund der vom Versicherten - trotz seiner rechten frozen shoulder - am Kreisturnfest Oberthurgau vom 26. bis 28. Juni 2009 erzielten Wettkampfergebnisse mit dem kantonalen Gericht zumindest in Frage zu stellen, ob der Beschwerdeführer unter 21 Wettkampfteilnehmern der Kategorie "Senioren 1" in der Disziplin Kugelstossen tatsächlich mit der angeblich linken adominanten Hand das zweitbeste Resultat zu erzielen vermochte, oder ob er hiefür insbesondere angesichts des erzielten Ranges nicht vielmehr seine rechte dominante Hand einsetzen musste. Ungeachtet der tatsächlich verwendeten Hand stehen diese sportlichen Betätigungen anlässlich des Kreisturnfestes (u.a. auch Korbball-Einwurf) und die entsprechenden Wettkampfergebnisse auch in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu den vom Privatgutachter Dr. med. C.________ beschriebenen Gesundheitsschäden, wonach nicht nur segmentale Dysfunktionen bei den Halswirbelkörpern C2/3 und C3/4 im Bereich der Schulter-Nacken-Region, sondern auch die Anspannung und der Gebrauch der Muskeln in diesem Bereich - angeblich auch im Zeitpunkt der Erstellung des Privatgutachtens vom 27. Juli 2011 noch immer - schmerzauslösend gewesen waren.  
 
6.2. Das kantonale Gericht würdigte die medizinische Aktenlage unter besonderer Berücksichtigung des Gutachtens B.________ und des Privatgutachtens C.________. Während Letzterer dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 50% in Bezug auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit attestierte, schloss Dr. med. B.________ diesbezüglich auf eine volle Arbeitsfähigkeit. Er wies in seinem Ergänzungsbericht vom 1. Oktober 2012 auf zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche im Privatgutachten C.________ hin. Dazu nahm Letzterer seinerseits in einem Ergänzungsbericht vom 30. Oktober 2012 Stellung. Dr. med. C.________ betonte, dass dem Beschwerdeführer weder Aggravation noch Simulation angelastet werden könne, lieferte aber keine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb die Feststellungen des Dr. med. B.________, welche auf den Ergebnissen der EFL beruhen und eine erhebliche Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz dokumentieren, unzutreffend sein sollten. Mit den Ergebnissen der EFL setzte sich Dr. med. C.________ überhaupt nicht auseinander. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nach nicht zu beanstandender Beweiswürdigung zutreffend erkannt, dass auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Dr. med. B.________ abzustellen und demzufolge in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.  
 
6.3. Was der Versicherte hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Dem Gutachten B.________ ist klar zu entnehmen, dass sich die volle Arbeitsfähigkeit auf eine leichte bis mittelschwere und nicht auf die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur bezieht, weil der Beschwerdeführer die angestammte Arbeitsstelle schon längst vor der Begutachtung verloren hatte. Dass der rechtsdominante Versicherte seine rechte Hand nicht nur als Hilfshand einsetzt, geht ohne Weiteres aus dem verwertbaren Observationsmaterial hervor, wonach er mit der rechten Hand nicht nur Gegenstände aus dem Lebensmittelregal ergreift, sondern auch wiederholt Personenwagen mit manuellem Getriebe lenkte. Auch wenn sich missverständliche Aussagen zur Handgelenksbelastbarkeit finden, steht doch aufgrund des Gutachtens B.________ und der dazugehörigen EFL-Ergebnisse fest, dass die gutachterlich anerkannte Einschränkung der Leistungsfähigkeit klar mit einer reduzierten Belastbarkeit des rechten Handgelenks begründet wurde.  
 
6.4. Weshalb das kantonale Gericht bei der Würdigung des Privatgutachtens C.________ (mit Ergänzungsbericht) angeblich Art. 61 lit. c ATSG verletzt und im Vergleich dazu dem Gutachten B.________ (mit Ergänzungsbericht) zu Unrecht volle Beweiskraft zuerkannt habe, bleibt unklar. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, soweit er geltend macht, das kantonale Gericht habe sich mit den gegensätzlichen ärztlichen Einschätzungen der Dres. med. B.________ und C.________ nicht auseinander gesetzt. Im Gegenteil hat es mit ausführlicher Begründung, auf welche verwiesen wird, zutreffend dargelegt, weshalb es auf das Gutachten B.________ und nicht auf das Privatgutachten C.________ abgestellt hat. Dem ist nichts beizufügen.  
 
7.  
In Bezug auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich steht gemäss angefochtenem Entscheid fest und ist unbestritten, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als gelernter Spengler und Sanitärinstallateur ohne Gesundheitsschaden 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 83'539.90 (Valideneinkommen) verdient hätte. Strittig ist demgegenüber das Einkommen, welches der Beschwerdeführer 2010 zumutbarerweise trotz seiner verbleibenden Beeinträchtigungen hätte erzielen können. 
 
7.1. Die SUVA und das kantonale Gericht gingen wie üblich von den Durchschnittslöhnen gemäss Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor) der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre erstellten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) aus. Sie zogen sodann - unter Berufung auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts (EVG; heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) U 381/00 vom 19. November 2003 E. 4.2.3 - die gesamtschweizerischen Zentralwerte der Löhne aller Wirtschaftszweige von Männern auf dem Anforderungsniveau 3 (Fr. 5'909.-) und 4 (Fr. 4'901.-) heran, ermittelten als Durchschnitt dieser beiden statistischen Einkommen einen Wert von Fr. 5'405.-, berücksichtigten einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug von 5% (BGE 135 V 297 E. 5.2 f. S. 301 f.) sowie eine durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit aller Wirtschaftszweige der Schweiz im Jahre 2010 von 41,6 Stunden und gelangten so zu einem im Jahre 2010 trotz des Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 64'081.68.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, die Berücksichtigung eines Mittelwertes der beiden Anforderungsniveaus 3 und 4 verletze Bundesrecht. Dies aus folgenden Gründen:  
 
7.2.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen).  
 
7.2.2. Ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, so ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 77). Dieser liegt in der Regel bei der Lohn (einkommens) verteilung tiefer als das arithmetische Mittel ("Durchschnittslohn") und ist im Vergleich dazu gegenüber dem Einbezug von Extremwerten (sehr tiefe oder sehr hohe Lohnangaben) relativ robust (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323 mit Hinweis). Dem "Durchschnittswert" (von Fr. 5'405.-; vgl. E. 7.1 hievor), wie ihn Beschwerdegegnerin und Vorinstanz durch Ermittlung des arithmetischen Mittels aus den beiden LSE-Medianwerten der gesamtschweizerischen statistischen Löhne von Männern des Anforderungsniveaus 3 und 4 zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzogen, kommt mit Blick auf die hier anwendbaren LSE keine statistisch zuverlässige Aussagekraft zu, weshalb auf diese Vorgehensweise bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu verzichten ist (vgl. Didier Froideveaux, La mesure du revenu d'invalidité: une construction subjective basée sur des statistiques (ESS) ?, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 79). Soweit aus dem Urteil des EVG U 381/00 vom 19. November 2003 E. 4.2.3 davon Abweichendes zu entnehmen ist, kann daran nicht festgehalten werden.  
 
7.3.  
 
7.3.1. Mit Blick auf das statistische Monatseinkommen von Männern mit Anforderungsniveau 3 im "sonstigen Ausbaugewerbe" (Zeile 43 der Tabelle TA1 gemäss LSE 2010) der Schweiz von Fr. 5'559.-, wozu gemäss der vom BFS herausgegebenen "NOGA 2008 - Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige - Erläuterungen" (Ziff. 432201-432203) auch das Sanitärinstallationsgewerbe und die angestammte Tätigkeit des Versicherten zählen, fällt auf, dass das von keiner Seite in Frage gestellte Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 83'539.90 (vgl. hievor E. 7 Ingress) um gut 25% höher liegt als der gesamtschweizerische branchenübliche Zentralwert dieses Wirtschaftszweiges gemäss LSE 2010. Für das überdurchschnittliche Valideneinkommen mögen verschiedene Gründe - unter anderem auch die zwanzigjährige Betriebszugehörigkeit an der angestammten Arbeitsstelle - mitverantwortlich sein. Angesichts des viel tieferen Mindestlohnes gemäss Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche honoriert jedoch der überdurchschnittlich hohe Validenlohn mit Sicherheit auch die breite Berufsausbildung mit zwei erworbenen Fähigkeitsausweisen als Spengler- und Sanitärinstallateur sowie den Einsatzwillen, die Leistungsbereitschaft und die entsprechend positiv qualifizierten Arbeitsergebnisse des Versicherten.  
 
7.3.2. Angesichts der nur geringen gesundheitlichen Einschränkungen mit einer reduzierten Belastbarkeit des rechten Handgelenks bei ansonsten erhaltener Funktionalität und fortbestehender handwerklicher Einsatzfähigkeit der rechten Hand sprechen keine Anhaltspunkte dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens trotz seiner geringfügigen Beeinträchtigungen in einer anderen zumutbaren Verweisungstätigkeit ausserhalb des angestammten Betätigungsfeldes aufgrund seiner Arbeitserfahrung, Berufsausbildung und offensichtlich überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten ein Vergleichseinkommen auf der Basis des Anforderungsniveaus 3 (mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen) erzielen kann. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist daher unter den gegebenen Umständen vom tabellarischen Ausgangswert des branchenübergreifenden, gesamtschweizerischen Männerlohnes mit Anforderungsniveau 3 von Fr. 5'909.- (LSE 2010, Zeile "TOTAL" der Tabelle TA1: monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor) auszugehen.  
 
7.4. SUVA und Vorinstanz haben infolge der Limitierung auf die Zumutbarkeit von nur noch leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ganztags bei voller Leistungsfähigkeit einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von 5% anerkannt. Demgegenüber geht der Versicherte nicht nur von einem fehlerhaft ermittelten Ausgangswert für die Bestimmung des Invalideneinkommens (E. 7.2 hievor) und einer nicht massgebenden Leistungsfähigkeitsbeurteilung gemäss Privatgutachten C.________ (E. 6 hievor) aus, sondern verlangt überdies die Berücksichtigung des Maximalabzuges (BGE 126 V 75) von 25%. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25% begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 mit Hinweis auf BGE 126 V 75). Hier begründen jedoch weder das konkrete Lebensalter noch der Beschäftigungsgrad, die Aufenthaltskategorie, die Nationalität oder die leidensbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einen solchen Abzug. Der Versicherte legt im Übrigen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. dazu BGE 137 V 71). Mit Verwaltung und Vorinstanz hat es demnach beim berücksichtigten leidensbedingten Abzug von 5% sein Bewenden.  
 
7.5. Nach dem Gesagten ist dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 83'539.90 ein Invalideneinkommen von Fr. 70'057.10 gegenüberzustellen. Letzteres beruht auf dem statistischen Ausgangswert von monatlich Fr. 5'909.- (vgl. hievor E. 7.3.2), welcher auf ein Jahr hoch- und auf eine gesamtschweizerisch betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahre 2010 (Die Volkswirtschaft 6/2013, Tabelle B 9.2, S. 90) umzurechnen und schliesslich um den leidensbedingten Abzug von 5% (E. 7.4 hievor) zu reduzieren ist. Als behinderungsbedingte Einkommenseinbusse resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von gerundet 16%. Der von der SUVA seit Herabsetzung der Invalidenrente entgegenkommend anerkannte Invaliditätsgrad von 26% ist nicht anzupassen. Denn aufgrund der Bindung an die Parteibegehren (Art. 107 Abs. 1 BGG) kommt eine reformatio in peius nicht in Frage (SVR 2013 IV Nr. 7 S. 16, 9C_892/2011 E. 3.2), da dem Bundesgericht eine Abänderung des angefochtenen Entscheides zum Nachteil des Beschwerdeführers verwehrt ist (vgl. Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 107 BGG).  
 
8.  
 
8.1. Das erstmals vor Bundesgericht gestellte Subeventualbegehren, wonach die Rente erst per 2. März 2012 herabzusetzen sei, ist zwar neu (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG), jedoch nicht unzulässig, da es nach dem Grundsatz in maiore minus (vgl. Urteil 4C.66/2001 vom 15. Mai 2001 E. 3c) nicht nur innerhalb des Streitgegenstandes bleibt (vgl. Nicolas von Werdt, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 11 zu Art. 99 BGG), sondern diesen sogar einschränkt ( Ulrich Meyer/Johanna Dormann, a.a.O., N. 62 zu Art. 99 BGG).  
 
8.2. Eine andere Frage ist hingegen, ob das neue Begehren nur durch Vorbringen unzulässiger neuer Tatsachen (Art. 99 Abs. 1 BGG) zu begründen ist.  
 
8.2.1. Die SUVA ist bereits mit Verfügung vom 4. März 2011 von einer Meldepflichtverletzung des Versicherten sowie von der Berechtigung zu einer rückwirkenden Herzabsetzung der Invalidenrente per 1. März 2010 ausgegangen, weil die verwertbaren Observationsergebnisse spätestens ab diesem Zeitpunkt eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes belegten. Dementsprechend kündigte die SUVA schon mit der eben genannten Verfügung eine Verrechnung der zu viel ausgerichteten Rentenleistungen mit zukünftigen Leistungen an. Weder im Einspracheverfahren, in welchem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das Privatgutachten C.________ erstellen und in das Verfahren einbringen liess, noch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren liess der Versicherte ausdrücklich bestreiten, dass er die Meldepflicht verletzt habe, dies, obgleich die SUVA auch im Einspracheentscheid in tatsächlicher Hinsicht unmissverständlich festgestellt hatte, dass er die Meldepflicht "schuldhaft verletzt" habe, weshalb die rückwirkende Rentenrevision per 1. März 2010 nicht zu beanstanden sei.  
 
8.2.2. Erstmals vor Bundesgericht lässt der Beschwerdeführer nun vorbringen, "eine rückwirkende Herabsetzung der UVG-Rente wäre nur rechtens, wenn der Bezüger die Invalidenrente unrechtmässig erwirkt hätte oder ihm die Verletzung der zumutbaren Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG vorgeworfen werden könnte." Ob eine Meldepflicht bestehe, beurteile sich nach den konkreten Umständen. "Zumal mit Dr. C.________ ein namhafter und ausgewiesener Fachmann der Ansicht [sei], dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht verbessert [habe], [könne] dem Beschwerdeführer kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden." Es liege daher keine schuldhafte Meldepflichtverletzung vor. Abgesehen davon, dass er sich durch das nach der Observation und der Erstellung des Gutachtens B.________ veranlasste Privatgutachten C.________, auf welches nicht abzustellen ist (E. 6.4 hievor), lediglich nachträglich zu rechtfertigen versucht und diese Argumentation angesichts des verwertbaren Observationsmaterials auch inhaltlich nicht zu überzeugen vermag, legt der Versicherte mit keinem Wort dar, weshalb er diese erstmals im letztinstanzlichen Verfahren geäusserten Tatsachenbehauptungen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat.  
 
8.2.3. Ist nach dem Gesagten auf die neuen Tatsachenvorbringen als unzulässige Noven vor Bundesgericht nicht einzugehen, erweist sich das an sich zulässige neue Begehren als unbegründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die im Bereich der Unfallversicherung - soweit ersichtlich - bisher letztinstanzlich nicht entschiedene Frage des Zeitpunktes einer revisionsweisen Rentenaufhebung (Urteil 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 8.7 mit Hinweis), muss daher weiterhin offenbleiben.  
 
9.  
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. August 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli