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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_481/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. August 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dormann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel-Schmid, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 7. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1976) und B.________ (geb. 1983) heirateten am 27. Januar 2011 in Serbien. Danach zog B.________ zu A.________ in die Schweiz. Aus der Verbindung sind keine Kinder hervorgegangen.  
 
A.b. Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 gelangte B.________ an das Kantonsgericht Zug und ersuchte um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Strittig blieb unter den Parteien der Unterhaltsbeitrag.  
 
A.c. In seiner Gesuchsantwort vom 28. März 2013 beantragte A.________ insbesondere, auf das Eheschutzgesuch wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten; eventualiter beantragte er, ihn zu Unterhaltszahlungen für höchstens zwei Monate im Maximalbetrag von Fr. 3'920.90 zu verpflichten.  
 
A.d. Am 15. Mai 2013 wies das Kantonsgericht die Arbeitgeberin von A.________ an, von dessen Lohn ab sofort und für die weitere Dauer des Eheschutzverfahrens jeden Monat den Betrag von Fr. 3'920.90 in Abzug zu bringen und zuhanden von B.________ auf ihr Konto bei der Bank C.________ zu bezahlen. In Gutheissung der von A.________ dagegen erhobenen Berufung wurde dieser Entscheid am 11. September 2013 vom Obergericht des Kantons Zug aufgehoben. Zur Begründung führte es unter anderem an, dass der entsprechende Geldbetrag zuerst vom Gericht festzusetzen sei, bevor die Anweisung verfügt werden könne.  
 
A.e. Am 7. bzw. 14. März 2014 teilten die Parteien dem Kantonsgericht mit, dass ihre Ehe mittlerweile durch das serbische Gericht rechtskräftig geschieden worden und B.________ nach Serbien zurückgekehrt sei.  
 
A.f. Mit Endentscheid vom 4. April 2014 verpflichtete das Kantonsgericht A.________ B.________ für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis Ende November 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'190.60 zu bezahlen, wobei es A.________ für berechtigt erklärte, die aufgrund der Schuldneranweisung vom 15. Mai 2013 an B.________ überwiesenen Beträge davon abzuziehen.  
 
B.  
 
B.a. Hiergegen reichte A.________ mit Eingabe vom 17. April 2014 beim Obergericht Berufung ein und stellte folgenden Antrag:  
 
 "Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen von Januar 2013 bis und mit November 2013 in der Höhe von maximal Fr. 5'000.-- anzurechnen." 
 
B.b. Mit Beschluss vom 7. Mai 2014 trat das Obergericht wegen ungenügender Anträge (fehlender Bezifferung) auf die Berufung nicht ein.  
 
C.  
 
 A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Juni 2014 an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 7. Mai 2014 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Während seitens des Obergerichts gegen das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht opponiert wurde, beantragt B.________ (Beschwerdegegnerin) dessen Abweisung. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2014 wurde die aufschiebende Wirkung gewährt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 BGG) über die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB). Dabei handelt es sich um einen Endentscheid in Zivilsachen (Art. 90 und Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 2 ff. S. 395 f.). Einzig umstritten ist die Regelung des Ehegattenunterhalts und damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei die gesetzliche Streitwertgrenze erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die im Übrigen fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Eheschutzentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397). Nach Art. 98 BGG kann demnach nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588).  
 
2.  
 
 Das Obergericht ist auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da dem Berufungsbegehren nicht klar entnommen werden könne, was der Beschwerdeführer materiell fordere bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid geändert werden solle. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, das Nichteintreten auf seine Berufung vom 17. April 2014 stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar und halte dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht stand. 
 
2.1. Die Berufungseingabe hat, wie es allgemein für die Klage in Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO festgehalten ist, Rechtsbegehren zu enthalten (BGE 138 III 213 E. 2.3 S. 216). Soweit es um Geldforderungen geht, sind die Berufungsanträge überdies zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ergibt sich jedoch, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren ausnahmsweise trotzdem einzutreten ist, wenn sich aus der Berufungsbegründung - allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid - ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.).  
 
2.2. Vorliegend fehlt es an einem konkret formulierten Berufungsantrag sowie einer Bezifferung desselben. Dass der Berufungsantrag vom Wortlaut her ungenügend ist, ist vor Bundesgericht zu Recht nicht mehr umstritten. Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch die Schlussfolgerung des Obergerichts, dass sich auch der Berufungsbegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lasse, ob der Beschwerdegegnerin überhaupt ein Unterhaltsbetrag zuzusprechen sei und - falls ja - in welcher Höhe. Angesichts des vom Kantonsgericht errechneten Bedarfs der Beschwerdegegnerin von Fr. 4'031.50 sei hinreichend klar, dass mit der Anrechnung eines (hypothetischen) Einkommens von Fr. 5'000.-- beantragt werde, dass eben kein Unterhalt zuzusprechen sei.  
 
2.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus seinem vor Obergericht gestellten Rechtsbegehren selbst unter Einbezug der Berufungsbegründung und des erstinstanzlichen Entscheids nicht ohne weiteres ableiten, in welchem Umfang er die ihm erstinstanzlich auferlegte Unterhaltspflicht von Fr. 5'190.60 bestreitet. Dem Entscheid des Kantonsgerichts ist zu entnehmen, dass es das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 10'985.15 veranschlagt und der Beschwerdegegnerin bis und mit November 2013 kein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Weiter hat es das erweiterte Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 4'635.50, dasjenige der Beschwerdegegnerin auf Fr. 4'031.50 festgesetzt. Den daraus resultierenden Überschuss (Fr. 2'318.15) teilte das Kantonsgericht hälftig auf (je Fr. 1'159.10). Auf diese Berechnung hat der Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung nicht Bezug genommen; insbesondere hat er ihr auch keine eigene Rechnung gegenübergestellt, aus welcher sich die eingestandene Unterhaltsschuld klar ergibt. In diesem Sinne hat bereits das Obergericht erwogen, dass das hypothetische Einkommen lediglich ein Begründungselement darstelle. Vorliegend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren von einem Maximalbetrag des hypothetischen Einkommens spreche, sodass auch deshalb offen bleibe, ob er mit seiner Berufung eine gänzliche Verweigerung oder lediglich eine Reduktion des von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags beantrage. Im Übrigen habe das Kantonsgericht auch eine Überschussverteilung vorgenommen, und es werde nicht klar, ob der Beschwerdeführer eine solche Verteilung beanstande, wenn der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Mit diesen unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht zu beanstandenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.  
 
3.  
 
 Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei, die sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung äussern musste und in diesem Punkt unterlag, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss