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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_129/2019  
 
 
Urteil vom 19. August 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 3. Januar 2019 (IV.2017.00950). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1971, meldete sich im Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie litt an der Recklinghausen-Krankheit (Neurofibromatose, knotige Hautveränderungen) und war, nach Beschäftigung an verschieden Stellen im Verkauf und im Service, seit 2009 nicht mehr erwerbstätig gewesen. Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ stand sie zudem in psychiatrischer Behandlung, wo unter anderem ein Alkohol-Überkonsum festgestellt wurde. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte ein Gutachten der Medexperts AG, St. Gallen, vom 11. Juli 2016 ein. Sie forderte A.________ zum Alkoholentzug auf und liess sich durch Dr. med. C.________ darüber Bericht erstatten. Mit Verfügung vom 7. August 2017 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. Januar 2019 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr ab dem 1. Dezember 2015 eine Viertelsrente zuzusprechen. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Rentenablehnung mit Verfügung vom 7. August 2017 vor Bundesrecht standhält. Umstritten sind einzig die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die zu beachtenden Grundsätze zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
Hervorzuheben ist die Sonderregel zur Aufwertung des Valideneinkommens bei Versicherten, die invalditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Es ist gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV festzulegen in Anlehnung an die statistischen Durchschnittslöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE; jeweils aktualisierter Medianwert), prozentual abgestuft je nach Alter. Die Beträge werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mitgeteilt (zuletzt IV-Rundschreiben Nr. 378 vom 31. Oktober 2018, Nr. 369 vom 19. Dezember 2017, Nr. 354 vom 7. Oktober 2016 und Nr. 329 vom 18. Dezember 2014). Eine sogenannte Geburts- beziehungsweise Frühinvalidität liegt gemäss Ziffer 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des BSV dann vor, wenn eine versicherte Person infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren kann oder wenn sie zwar eine Berufsausbildung beginnt und allenfalls auch abschliesst, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid ist und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren kann wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (vgl. auch Urteil 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2, 4.3 und 5.1). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das voll beweiskräftige Medexperts-Gutachten ausschliesslich durch einen Morbus Recklinghausen und die damit verbundenen Hautveränderungen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Tätigkeiten mit Sozialkontakt (beziehungsweise wenn das Aussehen eine Rolle spiele) seien aus diesem Grund unzumutbar. Die Alkoholabhängigkeit hindere sie nicht an einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit. Auch bestehe keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht. Zu berücksichtigen seien indessen eine grenzwertige Intelligenz, eine beginnende Degeneration der Wirbelsäule und ein Karpaltunnelsyndrom beidseits. Leidensangepasst (im Vollzeitpensum) seien körperlich leichte bis (gelegentlich) mittelschwere, geistig einfache, leicht zu erlernende Tätigkeiten ohne grössere soziale Kontakte, ohne Zugang zu Alkohol sowie ohne thermische Belastung der Hände und ohne Vibration.  
 
4.2. Gemäss Gutachten und nach den diesbezüglichen zusätzlichen Abklärungen durch das kantonale Gericht sei die Beschwerdeführerin bereits im Kindes- und Jugendalter bezüglich ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit aufgefallen, wenn auch eine Intelligenzminderung nicht festgestellt worden sei. Es bestehe gemäss neuropsychologischem Teilgutachten eine Vielzahl von kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen, insbesondere bezüglich Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Exekutivfunktionen; aber auch die Rechtschreibung und das Grundrechnen seien betroffen. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Anlehre, das heisst eine vereinfachte zweijährige Berufslehre, absolviert. Die Vorinstanz qualifizierte sie deshalb als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV und wertete ihr Valideneinkommen gemäss IV-Rundschreiben Nr. 329 des Bundesamts für Sozialversicherungen auf. Das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE). Ein leidensbedingter Abzug war ihrer Auffassung nach nicht gerechtfertigt. Aus dem Vergleich eines Valideneinkommens von 82'000 Franken mit einem Invalideneinkommen von 60'826 Franken resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 %.  
 
5.   
Die Beschwerdeführerin beanstandet eine falsche Festsetzung des Valideneinkommens, indem anstelle von 82'000 Franken ein um 500 Franken höherer Betrag einzusetzen gewesen wäre. Bezüglich des Invalideneinkommens sei nicht LSE 2012, sondern die damals aktuellste LSE 2014 massgeblich. Dabei sei entgegen der Vorinstanz nicht auf den Totalwert für Frauen und Männer, sondern auf die statistischen Frauenlöhne abzustellen. Das (ungekürzte) Invalideneinkommen belaufe sich damit auf 54'008 Franken statt auf den von der Vorinstanz eingesetzten Betrag von 60'826 Franken. Schliesslich sei ihr zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug gewährt worden. 
Auch gestützt auf die beschwerdeweise geltend gemachten Zahlen resultierte nur bei Gewährung des beantragten leidensbedingten Abzuges von 10 % ein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Es rechtfertigt sich daher, zunächst auf diesen letzten Punkt einzugehen. 
 
6.  
 
6.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen).  
 
Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; Urteil 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4). 
 
6.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzuges wegen ihrer geringen intellektuellen Fähigkeiten beziehungsweise kognitiven Beeinträchtigungen. Sie sei dadurch im bereits reduzierten Rahmen der ihr noch zumutbaren Hilfstätigkeiten - wegen des Morbus Recklinghausen sowie der Beschwerden an Rücken und Händen - noch zusätzlich eingeschränkt.  
 
6.3. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen fanden bereits im Rahmen der verbindlichen (Art. 105 Abs. 2 BGG) vorinstanzlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung als limitierende Faktoren Berücksichtigung. Sie sind daher nicht weitergehend abzugsrelevant (vgl. Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
Im Übrigen hat das kantonale Gericht das Valideneinkommen wegen der eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten beziehungsweise wegen der dadurch bedingten fehlenden beruflichen Kenntnisse nach der diesbezüglich massgeblichen Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 IVV und dem erwähnten IV-Rundschreiben aufgewertet. Anstatt der gemäss IK-Auszug ausgewiesenen Jahreseinkommen von jeweils rund 30'000 bis 40'000 Franken rechnete sie der Beschwerdeführerin einen Validenlohn von 82'000 Franken an. Das auf statistischer Grundlage ermittelte Invalideneinkommen für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten aus den gleichen Gründen zu reduzieren, bewirkte eine unzulässige doppelte Berücksichtigung. Dem Grundsatz der Parallelisierung entsprechend (BGE 134 V 322 E. 5.2 in fine S. 328; 135 V 297 E. 5.3 S. 302) hatte die fehlende Ausbildung - auch wenn sie hier nicht invaliditätsfremd, sondern invaliditätsbedingt ist - beim statistisch ermittelten Invalideneinkommen ausser Acht zu bleiben, weil deswegen bereits auf der Seite des Valideneinkommens ein statistischer Durchschnittslohn anstelle des tatsächlich erzielten unterdurchschnittlichen Verdienstes herangezogen wurde. 
 
7.   
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zu den erwerblichen Auswirkungen. Denn es resultierte auch gestützt auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlen - Valideneinkommen von 82'500 Franken, (ungekürztes) Invalideneinkommen von 54'008 Franken - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 35 %. 
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. August 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo