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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_317/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. August 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kanton Solothurn, 4500 Solothurn 1,  
handelnd durch das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Erleichterte Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Februar 2013 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 1. Juli 1988 heiratete der türkische Staatsangehörige U.________ (heute nach Namensänderung: V.________) W.________, geb. 1959, eine Schweizerin. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration vom 30. November 1995 erhielt er das Schweizer Bürgerrecht und damit gleichzeitig dasjenige des Kantons Solothurn sowie der Gemeinde Hägendorf. Am 11. Februar 1997 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Am 9. Januar 2002 anerkannte W.________ die ausserehelichen, in der Türkei lebenden Töchter X.________, geb. 9. April 1995, Y.________, geb. 8. März 1997, und Z.________, geb. 9. Juni 1998. Im Februar 2008 wurden die Kindesanerkennungen im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen. W.________ stellte am 16. Juni 2008 für seine drei Töchter je ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung.  
 
A.b. Mit Stellungnahme vom 8./17. Dezember 2009 beantragte das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht des Kantons Solothurn dem Bundesamt für Migration die Ablehnung der Einbürgerungsgesuche. Am 9. April 2010 gewährte das Bundesamt den drei Töchtern von W.________ die erleichterte Einbürgerung. Diese erhielten damit ebenfalls neben dem Schweizer Bürgerrecht dasjenige des Kantons Solothurn sowie der Gemeinde Hägendorf.  
 
B.  
 
B.a. Dagegen erhob das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht des Kantons Solothurn am 14. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, W.________ habe bereits vor seiner erleichterten Einbürgerung eine zweite Familie gegründet, womit die Voraussetzung einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nicht erfüllt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Geburt der ersten Tochter habe er sodann das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besessen. Das Gesuch um Einbürgerung der beiden anderen Töchter sei rechtsmissbräuchlich, und zudem hätten diese keine enge Beziehung zur Schweiz.  
 
B.b. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Ankara an, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils keine Schweizer Reisepässe an die drei Töchter von W.________ auszustellen.  
 
B.c. Am 11. Oktober 2010 übertrug das Familiengericht 4 von Gaziantep (Türkei) W.________ das alleinige Sorgerecht für seine drei Töchter.  
 
B.d. Mit Urteil vom 14. Februar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung über die erleichterte Einbürgerung der ältesten Tochter X.________ auf und gab dem entsprechenden Gesuch insofern nicht statt. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde im Übrigen keine Folge leistete, ohne dass diese insoweit ausdrücklich abgewiesen wurde. Die teilweise Gutheissung begründete das Gericht im Wesentlichen damit, dass der Vater W.________ im Zeitpunkt der Geburt der ersten Tochter noch nicht im Besitz des Schweizer Bürgerrechts gewesen sei, wie das erforderlich gewesen wäre. Im Unterschied dazu treffe dies hingegen bei den beiden anderen Töchtern Y.________ und Z.________ zu. Diesen könne zudem die erforderliche Integration nicht abgesprochen werden, weshalb ihre Einbürgerung nicht zu beanstanden sei.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. März 2013 an das Bundesgericht beantragt das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht des Kantons Solothurn, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als damit die dort eingereichte Beschwerde gegen die Gewährung der erleichterten Einbürgerung an Y.________ und Z.________ abgewiesen worden sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen nur noch geltend gemacht, die beiden Gesuchstellerinnen würden die gesetzlichen Integrationsanforderungen nicht erfüllen. In formeller Hinsicht ersuchte das kantonale Amt um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
 
D.  
Y.________ und Z.________ haben sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesamt für Migration schliesst unter Verzicht auf weitere Ausführungen und unter Verweis auf seine Verfügung vom 9. April 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Weitere Rechtsschriften gingen beim Bundesgericht nicht ein. 
 
E.  
Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 erteilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Bürgerrechts, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht. Nach Art. 83 lit. b BGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung, woraus e contrario folgt, dass sie gegen Entscheide über die erleichterte Einbürgerung zulässig ist (BGE 138 II 217 E. 1 S. 219).  
 
1.2. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG sind Personen, Organisationen und Behörden, denen ein Bundesgesetz das Beschwerderecht einräumt, zur Beschwerdeführung beim Bundesgericht berechtigt. Dazu zählen bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung auch Kantone und Gemeinden, ohne dass diese ein besonderes Interesse nachweisen oder eine Verletzung der Autonomie- und Bestandesrechte geltend machen müssen ( BERNHARD WALDMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 67 zu Art. 89 BGG). Gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG sind in Belangen des Bürgerrechtsgesetzes auch die betroffenen Kantone und Gemeinden zur Beschwerde berechtigt (vgl. WALDMANN, a.a.O., N. 68 zu Art. 89 BGG). Der Kanton Solothurn ist mithin zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.3. Streitgegenstand bildet nur noch die erleichterte Einbürgerung der beiden jüngeren Töchter des bereits früher rechtskräftig eingebürgerten Vaters. Soweit die Vorinstanz die Einbürgerung der ältesten Tochter als gesetzeswidrig erkannt und die bei ihr angefochtene entsprechende Verfügung des Bundesamts für Migration aufgehoben hat, wurde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine Beschwerde erhoben. Insofern ist dieses Urteil daher rechtskräftig geworden.  
 
1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das beschwerdeführende Amt macht nur noch geltend, der angefochtene Entscheid verstosse deswegen gegen Bundesrecht, weil die gesetzliche Einbürgerungsvoraussetzung der sinngemässen Anwendung der Bestimmung über die Integration nicht erfüllt sei. Das Bundesgericht kann sich demnach im Wesentlichen auf diesen Fragenkomplex beschränken.  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Vorliegend werden die tatsächlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestritten, und sie erscheinen auch nicht offensichtlich mangelhaft, weshalb darauf abzustellen ist.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 1 Abs. 1 BüG sind das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter die schweizerische Staatsangehörigkeit hat (lit. a), sowie das Kind einer Schweizerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist (lit. b), von Geburt an Schweizer. Gemäss Art. 1 Abs. 2 BüG im hier noch anwendbaren Wortlaut (AS 2005 5233) erwirbt das unmündige (heute: minderjährige; vgl. die Fassung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2013; AS 2011 725) ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater. Diese letzte Bestimmung erging am 3. Oktober 2003 und trat am 1. Januar 2006 in Kraft (AS 2005 5233). Dazu gibt es eine mit derselben Gesetzesnovelle erlassene Übergangsbestimmung (vgl. BBl 2002 1970). Gemäss dem entsprechenden Art. 58c BüG kann das Kind eines schweizerischen Vaters vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 BüG erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 3. Oktober 2003 geboren wurde (Abs. 1); ist das Kind mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist (Abs. 2); die Art. 26 und 32-41 BüG gelten sinngemäss (Abs. 3).  
 
2.2. Nach Art. 57 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts unter Vorbehalt besonderer Übergangsbestimmungen nach dem Recht, das bei Eintritt des massgeblichen Sachverhalts in Kraft steht (vgl. BGE 138 II 217 E. 2.1 S. 221). Das Bundesamt für Migration vertrat in seinem Einbürgerungsentscheid sowie vor der Vorinstanz die Auffassung, in zeitlicher Hinsicht sei einzig massgeblich, dass bzw. wann das Kindesverhältnis zum Vater begründet werde. Das Bundesverwaltungsgericht entschied demgegenüber mit dem angefochtenen Urteil unter Verweis auf das Prinzip der Nichtrückwirkung gemäss Art. 57 BüG, die erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c BüG bedinge, dass der Kindsvater bereits im Zeitpunkt der Geburt über das Schweizer Bürgerrecht verfügt habe. Da der auf dieser Herleitung gestützte Ausschluss der ältesten Tochter nicht angefochten ist und der entsprechende Entscheid im vorliegenden Zusammenhang auf die Rechtsstellung der beiden jüngeren Schwestern keine Auswirkungen hat, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
3.  
 
3.1. Strittig ist lediglich, was bei der Auslegung und Anwendung von Art. 58c unter dem sinngemässen Verweis auf Art. 26 und 32-41 BüG zu verstehen ist. Art. 32-41 BüG enthalten gemeinsame Bestimmungen für die Einbürgerungen wie solche zum Einbezug minderjähriger Kinder in die Einbürgerung der Gesuchstellenden, die Vertretung Minderjähriger, den Wohnsitz, die zu erhebende Gebühr und die Nichtigerklärung. Massgeblich und umstritten ist hier einzig die Tragweite von Art. 26 BüG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung setzt die erleichterte Einbürgerung voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c); gemäss Abs. 2 gelten die Voraussetzungen von Abs. 1 für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, sinngemäss.  
 
3.2. Mit Art. 1 Abs. 2 BüG soll bei nicht verheirateten Eltern der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Herleitung vom schweizerischen Vater demjenigen durch Abstammung von der schweizerischen Mutter, bei der das Bürgerrecht unmittelbar mit der Geburt verliehen wird, angeglichen werden. Seit der Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 14. Dezember 1984 (AS 1985 420), die am 1. Juli 1985 in Kraft trat, verfolgt das Bürgerrechtsgesetz das Ziel der Gleichbehandlung der Geschlechter (vgl. BGE 138 II 217 E. 3.2 S. 222 mit Hinweisen). Die heutige Regelung von Art. 1 Abs. 2 BüG ist erst seit dem 1. Januar 2006 in Kraft. Vorher galt für die mehr oder weniger vergleichbare Ausgangslage der gleichzeitig aufgehobene Art. 31 BüG (in der Fassung vom 23. März 1990, in Kraft vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2005; AS 1991 1034), der andere Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung definierte, die aber bereits damals bewusst nicht streng gefasst waren (BBl 1987 III 313). Mit Art. 1 Abs. 2 BüG soll soweit wie möglich die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau bei der Weitergabe des Bürgerrechts an die Kinder erreicht werden (vgl. BBl 2002 1955). Die Übergangsbestimmung von Art. 58c BüG dient dazu, intertemporale Ungleichheiten in diesem Zusammenhang zwischen altem und neuem Recht zu verringern bzw. auszugleichen. Bei der Auslegung und Anwendung der fraglichen Bestimmung ist diesem Gesetzeszweck angemessen Rechnung zu tragen.  
 
3.3. Art. 58c Abs. 2 BüG verlangt für Kinder, die vor dem 3. Oktober 2003 geboren und mehr als 22 Jahre alt sind, eine enge Verbundenheit mit der Schweiz. Diese Anforderung entfällt bei Kindern, welche die Altersgrenze von 22 Jahren nicht erreichen. Bei solchen Kindern ist die Voraussetzung der Integration nach Art. 26 Abs. 1 lit. a BüG mithin weniger streng. Hinzu kommt, dass für Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz nach Art. 26 Abs. 2 BüG nicht die gleichen Anforderungen gelten und verlangt werden können wie bei solchen, die hier leben. Vielmehr sind die Voraussetzungen der Einbürgerung situationsangepasst anzuwenden, damit eine nachvollziehbare Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Das gilt sowohl für das Erfordernis der Integration als auch für das Kriterium der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung. Beides läuft im Ergebnis auf einen Vergleich des Verhaltens der einbürgerungswilligen Person im Ausland und der dortigen mit der hiesigen Situation bzw. der ausländischen mit den schweizerischen Rechtsregeln hinaus. Einzig beim Kriterium der Nichtgefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz ist das Verhalten der einzubürgernden Person in einen direkten Zusammenhang mit der Schweiz bzw. der schweizerischen Sicherheitslage zu stellen.  
 
3.4. Es ist unbestritten, dass die beiden Beschwerdegegnerinnen, um deren Einbürgerung es hier noch geht, weder die innere noch die äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Am Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzung von Art. 26 Abs. 1 lit. c BüG besteht somit kein Zweifel.  
 
3.5. Das beschwerdeführende Amt stellt, zumindest sinngemäss, in Frage, dass die beiden Bewerberinnen die schweizerische Rechtsordnung beachten. Es leitet dies daraus ab, dass der Vater, aus dessen Schweizer Bürgerrecht die erleichterte Einbürgerung abgeleitet wird, seine Einbürgerung vermutlich selbst erschlichen habe.  
 
3.5.1. Nach Art. 41 BüG in der hier anwendbaren Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) kann die Einbürgerung innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Diese Voraussetzung kann bei bewusst wahrheitswidrigen Angaben zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung des Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers nach Art. 27 Abs. 1 BüG erfüllt sein (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 und 4 S. 165 ff.).  
 
3.5.2. Im vorliegenden Fall ist die Frist von fünf Jahren längst, nämlich am 30. November 2000, abgelaufen. Selbst die neu seit dem 1. November 2011 geltende Frist von acht Jahren (vgl. Art. 41 Abs. 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009; AS 2011 347; vgl. BBl 2008 1285) wäre seit mehr als neun Jahren abgelaufen. Die Befristung der Nichtigerklärung bezweckt, dass nach einem gewissen Zeitablauf die Einbürgerung nicht mehr in Frage gestellt werden kann und soll, was der Gesetzgeber mit der kürzlichen Gesetzesanpassung bestätigt hat, indem er die Frist bloss verlängerte, nicht aber beseitigte. Dass der Vater der Beschwerdegegnerinnen seine Einbürgerung rechtsmissbräuchlich erwirkt hatte, wird aufgrund seiner Parallelbeziehung am Ende der Ehe mit einer Schweizerin vermutet, ist aber nie vertieft geprüft worden und kann daher auch nicht als nachgewiesen gelten. Selbst wenn insofern ein Rechtsmissbrauch erstellt wäre, muss dies zudem nicht zwingend Rechtswirkungen auf andere Familienmitglieder zeitigen, die aus der rechtsmissbräuchlich erwirkten Einbürgerung eigene Rechte ableiten (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG und BGE 135 II 161 E. 5 S. 169 ff.). Das muss erst recht gelten, wenn selbst gegenüber demjenigen, der rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, deswegen keine Rechtsfolgen mehr greifen. Erforderlich wäre vielmehr, dass den Beschwerdegegnerinnen selbst ein massgebliches Fehlverhalten vorzuwerfen wäre. Diese haben sich aber nie ein solches zuschulden kommen lassen; im Zeitpunkt der Einbürgerung des Vaters waren beide ohnehin noch gar nicht geboren, was übrigens zwangsläufig Folge der beschriebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass der Vater für die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58c BüG im Zeitpunkt der Kindesanerkennung bereits das Schweizer Bürgerrecht erhalten haben muss (vgl. E. 2.2). Andere Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerinnen die schweizerische Rechtsordnung nicht beachten würden, bestehen nicht. Es ist insbesondere nicht bekannt und wird auch nicht behauptet, dass sie in ihrem Wohnsitzstaat gegen massgebliche Rechtsregeln verstossen hätten, die auch in der Schweiz von Belang wären.  
 
3.5.3. Damit erweist sich die Voraussetzung von Art. 26 Abs. 1 lit. b BüG als erfüllt.  
 
3.6. Zu prüfen bleibt das Kriterium der Integration.  
 
3.6.1. Das Bürgerrechtsgesetz verlangt an verschiedener Stelle, unter Verwendung teilweise unterschiedlicher Begriffe, die Integration von Einbürgerungswilligen. Bei der erleichterten Einbürgerung ist freilich nicht derselbe Integrationsgrad erforderlich wie bei der ordentlichen. Das Gesetz verzichtet insbesondere für die erleichterte Einbürgerung (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG; dazu BBl 1987 III 309) auf das Erfordernis des Vertrautseins mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen, das bei der ordentlichen Einbürgerung zur Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse hinzukommt (vgl. Art. 14 lit. a und b BüG; BBl 1987 III 304) und höhere Kenntnisse des Landes und der hiesigen Lebensart voraussetzt. Der Gesetzgeber sah bewusst keine strengen Voraussetzungen beim Bürgerrechtserwerb durch Kindsanerkennung vor (vgl. BBl 2002 1955; BBl 1987 III 313). Auch bei der Anwendung der entsprechenden Übergangsbestimmung von Art. 58c BüG können daher keine hohen Anforderungen an die Integration gestellt werden. Dabei ist mitzuberücksichtigen, dass das Schweizer Bürgerrecht ohne weitere Voraussetzungen mit der Anerkennung erworben wird, wenn diese nach dem 1. Januar 2006 erfolgt. Auch das spricht im vorliegenden Zusammenhang gegen strenge Anforderungen. Sodann kann bei im Ausland wohnhaften Bewerberinnen und Bewerbern sinnvollerweise nicht die Integration in die schweizerische Gesellschaft verlangt werden (vgl. Art. 26 Abs. 2 BüG). Vielmehr geht es, soweit entsprechende Vergleiche zulässig erscheinen, um den Grad der Integration im Wohnsitzstaat und die ausreichende Wahrscheinlichkeit einer ebenfalls erfolgreichen Integration in der Schweiz, würde die Person hier leben.  
 
3.6.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. E. 1.5), dass die Beschwerdegegnerinnen in der Türkei leben und die Schweiz noch nie besucht haben. Eine enge Verbundenheit mit der Schweiz ist aber - im Unterschied zum Tatbestand von Art. 58c Abs. 2 BüG - auch nicht erforderlich. Immerhin lernen die Beschwerdegegnerinnen an einer Privatschule die deutsche Sprache. Anhaltspunkte für eine mangelhafte Integration in der Türkei, die auch in der Schweiz wesentlich werden könnten, sind nicht ersichtlich und werden nicht vorgetragen. Damit erscheint ebenfalls eine erfolgreiche Integration in der Schweiz in ausreichendem Masse wahrscheinlich.  
 
3.6.3. Die Anforderung der sinngemässen Anwendung der Integrationsvoraussetzung von Art. 26 Abs. 1 lit. a BüG ist daher erfüllt.  
 
3.7. Demnach verstösst der angefochtene Entscheid, mit dem die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdegegnerinnen durch das Bundesamt für Migration geschützt wurde, nicht gegen Bundesrecht.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Da sich die Beschwerdegegnerinnen am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt haben und auch nicht anwaltlich vertreten sind, ist keine Parteientschädigung (gemäss Art. 68 BGG) zu sprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht des Kantons Solothurn, den Beschwerdegegnerinnen, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax