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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_118/2012 
 
Urteil vom 19. Juni 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Carmen Hool-Helfenstein, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Beweisführung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Januar 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
M.________ (Beschwerdeführer) reichte am 25. Mai 2011 beim Bezirksgericht Hochdorf ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO gegen die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) ein mit dem Antrag auf Einvernahme von sechs namentlich genannten Zeugen, denen folgende Fragen zu unterbreiten seien: 
"1. Wie lange arbeitete M.________ bei der X.________ AG, als sich der Arbeitsunfall vom 26. April 2004 ereignete? 
2. Wer hat M.________ in den Arbeitsprozess eingeführt? 
3. War die Knetmaschine zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls vom 26. April 2004 überbrückt gewesen? 
4. War diese besagte Knetmaschine bereits vor dem Arbeitsunfall vom 26. April 2004 überbrückt gewesen? Wenn ja, wie lange schon? 
5. Wer hat dieses Überbrücken angeordnet und umgesetzt? 
6. Welche Vorteile bestanden durch das Überbrücken? 
7. Weitere Fragen ausdrücklich vorbehalten." 
Mit Entscheid vom 1. Juli 2011 wies die Einzelrichterin der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Hochdorf das Gesuch ab. 
 
B. 
Mit Entscheid vom 13. Januar 2012 wies das Obergericht des Kantons Luzern eine von M.________ gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 1. Juli 2011 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt M.________ dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. Januar 2012 aufzuheben, die Erstinstanz habe die beantragte vorsorgliche Beweisabnahme durchzuführen und die sechs namentlich aufgeführten Zeugen einzuvernehmen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit bei ihm eingereichter Beschwerden vom Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen). 
 
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, auf das die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen Anwendung finden (Art. 158 Abs. 2 ZPO). Massnahmeentscheide gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen und dieses abschliessen (BGE 138 III 46 E. 1.1 S. 46 mit Hinweisen). 
Der angefochtene Entscheid ist in einem Gesuchsverfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung ergangen, das von der Einleitung eines Hauptverfahrens unabhängig und damit eigenständig ist. Er hat das Verfahren zum Abschluss gebracht, indem er das Gesuch abgewiesen hat. Es handelt sich daher um einen Endentscheid (Art. 90 BGG), gegen den die Beschwerde zulässig ist (BGE 138 III 46 E. 1.1 S. 46). 
1.2 
1.2.1 Da es sich beim Entscheid über die vorsorgliche Beweisführung um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG handelt (BGE 138 III 46 E. 1.1 S. 46), kann mit der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. 
Die Verletzung dieser Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). 
 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). 
1.2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.; je mit Hinweisen). 
1.2.3 Der Beschwerdeführer verfehlt die gesetzlichen Begründungsanforderungen über weite Strecken. Er zitiert seitenweise wörtlich aus seiner Gesuchseingabe an die Erstinstanz und kritisiert den angefochtenen Entscheid mehrheitlich in appellatorischer Weise, ohne zulässige Rügen zu erheben. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, Art. 158 ZPO willkürlich (Art. 9 BV) und in Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) angewendet zu haben. 
Nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. 
 
2.1 Die Vorinstanz erwog, es entspreche der Lebenserfahrung, dass sich ein Zeuge - ausser bei ganz aussergewöhnlichen Ereignissen - nach mehr als sieben Jahren nicht mehr oder nur noch vage an ein Geschehen zu erinnern vermöge. Ein weiteres Zuwarten mit der Zeugeneinvernahme könne daher deren Beweiskraft nicht mehr entscheidend reduzieren. 
Die Vorinstanz hat zutreffend dafür gehalten, dass sich eine vorsorgliche Beweisabnahme aufgrund einer Gefährdung der Beweismittel (Art. 158 Abs. 1 lit. b 1. Satzteil ZPO) nur bei einer entscheidenden Reduktion der möglichen Beweiskraft des betreffenden Beweismittels rechtfertigt, wofür eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen muss (PETER GUYAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 3 zu Art. 158 ZPO; WALTER FELLMANN, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 12 f. zu Art. 158 ZPO; PHILIPPE SCHWEIZER, in: Bohnet und andere [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011, N. 11 zu Art. 158 ZPO). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich mit dem blossen Hinweis auf den allgemein bekannten Umstand, dass das Erinnerungsvermögen von Zeugen mit der Zeit nachlässt, nicht auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO schliessen. Das abnehmende Erinnerungsvermögen liegt in der Natur dieses Beweismittels und rechtfertigt für sich allein keine vorsorgliche Beweisabnahme. Die Vorinstanz hat weder das Willkürverbot noch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn sie den vom Beschwerdeführer behaupteten drohenden Beweisverlust als nicht glaubhaft erachtet hat. 
 
2.2 Die Vorinstanz erachtete im Weiteren ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht (Art. 158 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil ZPO). Eine vorprozessuale Einvernahme der angebotenen Zeugen sei im zu beurteilenden Fall nicht notwendig. Die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien seien klar; es gehe im Wesentlichen darum, ob der Beschwerdeführer die Knetmaschine, an der er verunfallte, selber und entgegen einer ausdrücklichen Weisung überbrückt hat oder ob sie schon früher überbrückt worden war und seither gewohnheitsmässig so bedient wurde. Es seien Protokolle und Zeugenbescheinigungen vorhanden, aus denen sich ergebe, welcher Zeuge welche Sachverhaltsdarstellung bestätige. Bei dieser Sachlage bedürfe es keiner vorprozessualen Einvernahme dieser Zeugen, um die Beweis- und Prozessaussichten - im Sinne der Vermeidung aussichtsloser Prozesse - abschätzen zu können. 
Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen lediglich in appellatorischer Weise und behauptet, die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 158 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil ZPO seien entgegen dem angefochtenen Entscheid erfüllt. Dabei stützt er sich in unzulässiger Weise auf neue tatsächliche Vorbringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), wie etwa die Behauptung, die beantragten Zeugen G.________ und H.________ hätten ihre Aussagen inzwischen relativiert bzw. geändert. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht auf. Abgesehen davon verkennt er, dass im Vorfeld eines Prozesses nie mit Gewissheit feststeht, wie ein Zeuge genau aussagen wird, und dass im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung keine Beweiswürdigung stattfindet (vgl. HANS SCHMID, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2010, N. 4 zu Art. 158 ZPO; DOMINIK GASSER/BRIGITTE RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2010, N. 8 zu Art. 158 ZPO). Der blosse Hinweis auf den Umstand, dass die Aussagen bestimmter Zeugen nicht leicht abschätzbar seien, rechtfertigt daher keine vorsorgliche Beweisabnahme. 
 
3. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Juni 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann