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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_493/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, 
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch., 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________ Bank AG,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Arpagaus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Zivilkammer, vom 12. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) reichte am 13. Mai 2013 beim Bezirksgericht Brig Östlich Raron und Goms eine Aberkennungsklage gegen die Y.________ Bank AG (Beschwerdegegnerin) ein. Nachdem das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 100'000.-- aufgefordert hatte, stellte diese ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch wurde vom Bezirksgericht mit Entscheid vom 26. Juni 2013 wegen Aussichtslosigkeit der Klagebegehren abgewiesen. Diesen Entscheid hob das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 10. Juli 2013 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurück. 
 
 Am 13. August 2013 wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneut mangels Erfolgsaussichten der Klagebegehren ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 13. September 2013 auf. Eine dagegen von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde wies das Kantonsgericht am 12. September 2013 ab. 
 
B.  
 
 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2013 beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, diesen aufzuheben und dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege stattzugeben. Mit Eingabe vom 5. November 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
 Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bezirksgericht. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um eine Aberkennungsforderung von über Fr. 4 Mio., so dass die Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist in der Hauptsache zulässig und kann auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden. 
 
 Unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444) ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 
 
 Die Vorinstanz verneinte die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Zur Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO äusserte sie sich nicht, d.h. ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen einer juristischen Person ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, die darin bestehen, dass ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327; neulich bestätigt im Urteil 5A_446/2009 vom 19. April 2013 E. 4.2.1). Wie es sich damit verhält kann offen bleiben, wenn die Vorinstanz die Erfolgsaussichten der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren zu Recht verneinte. 
 
3.  
 
 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe die Aussichtslosigkeit ihrer Klagebegehren im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu Unrecht bejaht. 
 
3.1. Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz verneinte die Erfolgsaussichten der Klagebegehren, weil das Bezirksgericht Brig Östlich Raron und Goms für die Klage örtlich nicht zuständig sei. Die Parteien hätten im Hypothekarkreditvertrag, auf den sich die strittigen Forderungen der Beschwerdegegnerin stützten, eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, nach der ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis der "schweizerische Gerichtsstand der betroffenen Bankbeziehung bei der Y.________ Bank AG" sei. Die Beschwerdegegnerin habe im Verfahren vor dem Bezirksgericht die Unzuständigkeitseinrede erhoben und es sei nicht ersichtlich und es werde nicht geltend gemacht, dass der Gerichtsstand der betroffenen Bankbeziehung bei der Y.________ Bank AG im Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts Brig Östlich Raron und Goms liege. Dieses sei daher örtlich unzuständig. Die Aberkennungsklage vor dem Bezirksgericht sei damit mangels dessen örtlicher Zuständigkeit unabhängig von den materiellen Gewinnaussichten und Verlustgefahren der Klage aussichtslos.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bezirksgericht wie auch das Kantonsgericht hätten die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen gehabt. Sie seien im Besitze der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin gewesen und in ihren Entscheiden offensichtlich mehrmals zum Schluss gekommen, dass sie in der Sache zuständig seien. Die Beschwerdegegnerin habe die Urteile mit Bejahung der örtlichen Zuständigkeit erhalten und dagegen nie Beschwerde geführt. Damit habe sie die Zuständigkeit der Walliser Gerichte akzeptiert. Die nunmehr erfolgte "Änderung der Zuständigkeit" während des Verfahrens sei willkürlich.  
 
 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz erhob die Beschwerdegegnerin die Einrede der Unzuständigkeit in ihrer Stellungnahme an das Bezirksgericht vom 24. Juni 2013 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, und damit bei erster Gelegenheit. Es kann insoweit nicht davon die Rede sein, dass sie sich in das Verfahren vor dem Bezirksgericht eingelassen hätte. 
 
 Eine Besonderheit liegt vorliegend darin, dass die Zuständigkeitsfrage in den Entscheiden vom 26. Juni 2013, vom 10. Juli 2013 und vom 13. August 2013 nicht abgehandelt, sondern erst vom Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid vom 12. September 2013 aufgegriffen wurde. Die Vorinstanz bejahte die Zulässigkeit der Ersetzung der Begründung für die Aussichtslosigkeit - d.h. die Begründung derselben mit der Unzuständigkeit statt mit den ursprünglich vom Bezirksgericht angeführten Motiven - unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Sie hält aber dafür, das Bezirksgericht bzw. die Vorinstanz hätten die Unzuständigkeit nicht mehr bejahen dürfen, nachdem deren frühere Entscheide nicht anders, denn als Bejahung der Zuständigkeit hätten verstanden werden können, und die Beschwerdegegnerin gegen dieselben nicht Beschwerde geführt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. 
 
 Wenn das Bezirksgericht die Aussichtslosigkeit der Klagebegehren in seinem ersten Entscheid vom 26. Juni 2013 mit anderen Gründen als mit seiner Unzuständigkeit zur Beurteilung derselben begründete, liegt darin noch keine "Bejahung" seiner örtlichen Zuständigkeit, mithin kein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den die Beschwerdegegnerin hätte Beschwerde führen müssen, um zu verhindern, dass er in Rechtskraft erwächst (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG). Vielmehr war die Beschwerdegegnerin durch den Entscheid vom 26. Juni 2013, mit dem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, nicht beschwert, so dass sie nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen legitimiert war (vgl. BGE 120 II 5 E. 2a). Das blosse Fehlen von Erwägungen über die Zuständigkeitsfrage bedeutet keine Beschwer (BGE 130 III 328 E. 6; 106 II 117 E. 1 S. 118). Dasselbe gilt für den Entscheid vom 13. August 2013. Eine Anfechtung des Rückweisungsentscheids des Kantonsgerichts vom 10. Juli 2013 durch die Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht wäre sodann nach Art. 93 BGG offensichtlich unzulässig gewesen; eine Beschwerde gestützt auf Art. 92 BGG wäre mangels Qualifikation des Entscheids als Zwischenentscheid über die Zuständigkeit ausser Betracht gefallen, nachdem sich darin keinerlei Erwägungen über die Zuständigkeit finden und die örtliche Zuständigkeit auch im Entscheiddispositiv nicht festgestellt wird. 
 
 Demnach besteht kein rechtskräftiger Entscheid über die örtliche Zuständigkeit, auf den die Vorinstanz nicht hätte zurückkommen dürfen, und kann auch nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdegegnerin habe die Zuständigkeit der Walliser Gerichte anerkannt, indem sie die Entscheide vom 26. Juni 2013, vom 10. Juli 2013 und vom 13. August 2013 nicht anfocht. Dass die Vorinstanz die Zuständigkeitsfrage unter dieser Prämisse falsch beurteilt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Wenn die Vorinstanz die Klagebegehren der Beschwerdeführerin wegen örtlicher Unzuständigkeit der Walliser Gerichte als aussichtslos beurteilte, hat sie somit kein Bundesrecht, insbesondere nicht Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO verletzt. 
 
4.  
 
 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
 Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde nach den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer