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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_347/2011 
 
Urteil vom 23. Mai 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ina Ragaller, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, mehrfache Pornographie, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. April 2011. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Standpunkte zu erneuern und seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, so zum Beispiel, indem er behauptet, es sei am 31. August 2005 zu keiner Vergewaltigung gekommen, man habe miteinander geredet, oder - betreffend den Vorwurf der Pornographie - die Beschwerdegegnerin 2 oder eine Drittperson habe die pornographischen Bilder auf seine Computer geladen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, die seine Vorbringen mit sachlich vertretbaren Argumenten verworfen hat, setzt er sich nicht (substanziiert) auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich damit nicht ansatzweise, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Mai 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Arquint Hill