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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 67/03 
 
Urteil vom 25. Oktober 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
Erbengemeinschaft B.________ bestehend aus:, 
1. N.________, 
2. R.________, 
3. P.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Jost Gross, Haus Washington, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 28. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1921 geborene B.________ und seine Ehefrau N.________ bezogen seit 1. Mai 2000 Ergänzungsleistungen zu ihren AHV-Altersrenten. Nach dem Tod von B.________ am 14. Mai 2001 meldete sich N.________ erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Aus den Anmeldungsunterlagen konnte das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau entnehmen, dass das Ehepaar in den Jahren 1985 bis 1995 Erbvorbezüge an ihre Söhne R.________ und P.________ ausgerichtet hatte. Aus diesem Grund berechnete es den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2000 neu und forderte von R.________ die bis Mai 2001 zu Unrecht ausgerichteten Beträge in der Höhe von Fr. 34'754.- zurück (Verfügung vom 15. Mai 2002). 
 
Am 16. September 2002 liessen N.________, R.________ und P.________ ein "Erlass- und Wiedererwägungsgesuch" einreichen und das Rechtsbegehren stellen, die "Rückerstattung von EL-Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 34'754.00 sei ganz oder teilweise aufzuheben" und die Anspruchsberechtigung von N.________ sei rückwirkend ab 1. Juni 2001 zu prüfen. Das Amt für AHV und IV lehnte das Erlassgesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2003 ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, auf die Rückforderung von Fr. 34'754.- sei zu verzichten, wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab, soweit sie darauf eintrat (Entscheid vom 28. Oktober 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen N.________ (Beschwerdeführerin 1), R.________ (Beschwerdeführer 2) und P.________ (Beschwerdeführer 3) das Rechtsbegehren stellen, die am 15. Mai 2002 verfügte Rückforderung von EL-Leistungen im Betrag von Fr. 34'754.- sei "ganz oder teilweise aufzuheben" und das Amt für AHV und IV sei anzuweisen, die Anspruchsberechtigung von N.________ für die Zeit ab 1. Juni 2001 zu prüfen. 
 
Das Amt für AHV und IV und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit eingetreten werden, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen - und nicht auf Zusatzleistungen (Beihilfen und Gemeindezuschüsse) nach kantonalem Recht - bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1). 
2. 
Im Erlass- und Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2002 ist nebst dem Erlass der Rückerstattungsschuld die Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin 1 auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2001 verlangt worden. Die Verfügung vom 27. Februar 2003 behandelt nur den Erlass der Rückerstattungsschuld und weist darauf hin, dass die Prüfung eines erneuten EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin 1 nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Das Begehren um Prüfung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2001 war im weiteren Prozessverlauf - weder die Einsprache vom 27. März 2003, der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003, die an die Vorinstanz gerichtete Beschwerde vom 9. Juli 2003, die Replik vom 29. August 2003 noch der Entscheid der kantonalen Rekurskommission nehmen darauf Bezug - denn auch kein Thema mehr. Der erst letztinstanzlich wieder gestellte Antrag liegt damit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
3. 
Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, die Rückerstattungsverfügung vom 15. Mai 2002 sei in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dieser Verwaltungsakt sei nicht rechtsgenüglich eröffnet worden und daher unwirksam. Im Übrigen sei die Rückerstattungsschuld gegenüber der Beschwerdeführerin 1 verjährt. Zunächst ist somit zu klären, ob die Rückerstattungsverfügung überhaupt Rechtswirkungen entfaltet. Diesbezüglich ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Relevant sind daher die Bestimmungen in ihrer bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung. 
3.1 Laut Art. 27 Abs. 1 ELV (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Mit dem Tod der rückerstattungspflichtigen Person geht die Rückerstattungsschuld - falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde - auf die Erben über (BGE 105 V 82 Erw. 3, 96 V 73 f. Erw. 1), und zwar auch dann, wenn die Rückforderung zu Lebzeiten der rückerstattungspflichtigen Person nicht geltend gemacht wurde (ZAK 1959 S. 439 Erw. 2 mit Hinweis). Macht die Verwaltung nach dem Tod einer Ergänzungsleistungen empfangenden Person die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen geltend, genügt es für die Rechtswirksamkeit der Verfügung, wenn mit dieser nur eine einzelne Erbin oder ein einzelner Erbe ins Recht gefasst wird (BGE 129 V 70). Das Eidgenössische Versicherungsgericht begründete die Änderung der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Verfügung jedem einzelnen Erben persönlich zu eröffnen war, wenn die Rückforderung erst nach dem Tod des Leistungsbezügers geltend gemacht wurde, im Wesentlichen damit, dass die Erben Solidarschuldner sind (Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB) und nach Art. 144 OR von Gläubigern je einzeln für einen Teil oder auch für das Ganze belangt werden können (BGE 129 V 71 f. Erw. 3.2 und 3.3). In bestimmten Fällen konnte allerdings auch nach der bisherigen Praxis von der Zustellung an jeden einzelnen Erben abgesehen werden, so unter anderem wenn es nicht möglich war, alle Erben zu erreichen oder wenn sie einen gemeinsamen Stellvertreter hatten (in BGE 97 V 221 nicht veröffentlichte, aber in ZAK 1972 S. 422 publizierte Erw. 1b mit Hinweisen). Im Übrigen konnten allfällige Mängel hinsichtlich Parteibezeichnung und Eröffnung in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren unter Umständen geheilt werden. In solchen Fällen die Kassenverfügung als unwirksam zu betrachten und von der Verwaltung den Erlass neuer Verfügungen zu verlangen, wurde als unangebracht formalistisch qualifiziert (EVGE 1959 S. 143; nicht veröffentlichte Urteile M. vom 3. Oktober 1996, P 63/95, G. vom 21. März 1987, H 103/87, und K. vom 1. Juni 1987, H 106/86). 
3.2 Die Rückerstattungsverfügung vom 15. Mai 2002 ist unbestrittenermassen nur an den Beschwerdeführer 2 adressiert und nicht eingeschrieben versandt worden. Der als Willensvollstrecker eingesetzte Rechtsanwalt Jost Gross hatte im Laufe des Monates Juni 2002 von der Rückerstattungsverfügung Kenntnis erhalten und am 24. Juni 2002 beim kantonalen Amt die Akten angefordert, welche ihm daraufhin am 27. Juni 2002 zur Einsichtnahme zugestellt wurden. Das Erlass- und Wiederwägungsgesuch vom 16. September 2002 reichte Jost Gross für alle Erben ein, obschon er angab, primär die Interessen der Witwe zu wahren, der die Rückerstattungsverfügung nicht in rechtsgenüglicher Form zugestellt worden sei. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er bereits damals eine für alle Erben geltende Vollmacht eingereicht hat. Ungeachtet dessen hat das Amt für AHV und IV ihn in der Folge aber als Vertreter der Mitglieder der Erbengemeinschaft betrachtet. Am 27. Januar 2003 teilte es ihm mit, auf Grund seiner Eingabe vom 16. September 2002 stehe fest, dass alle Erben von der Rückforderungsverfügung Kenntnis erhalten hätten; für die Frage des Erlasses könne letztlich offen bleiben, ob der Verwaltungsakt in Rechtskraft erwachsen sei. Es ersuche um Mitteilung, ob Jost Gross an einer erneuten Zustellung der Rückforderungsverfügung festhalten wolle. Auf diesen Brief hat er allerdings nicht reagiert. Angesichts dieses Verfahrensablaufs käme es im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung einem unangebrachten Formalismus gleich, die Rückerstattungsverfügung als unwirksam zu qualifizieren und den Erlass einer neuen Verfügung zu fordern. Wie aus der Eingabe vom 16. September 2002 hervorgeht, erhielten spätestens im September 2002 alle Erben von der Rückforderung Kenntnis, als sich Jost Gross - obschon nicht formell bevollmächtigt - mit einem Erlass- und Wiedererwägungsgesuch an das Amt für AHV und IV wandte. Die ausdrückliche Anfrage des Amtes, ob an der erneuten Zustellung der Rückerstattungsverfügung festgehalten werde, wurde nicht beantwortet. Da unter diesen Umständen ein allfälliger Eröffnungsmangel auch nach der bisherigen Praxis als geheilt zu betrachten ist, kann offen gelassen werden, ob die mit BGE 129 V 70 geänderte Rechtsprechung den Beschwerdeführern nicht entgegengehalten werden kann, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet wird. Da gegen die Rückerstattungsverfügung keine Beschwerde erhoben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass sie in Rechtskraft erwachsen ist. Bei dieser Sachlage kann auf die Vorbringen der Beschwerdeführer zur behaupteten Verjährung bzw. Verwirkung des Rückforderungsanspruchs und zur Höhe des zurückzuerstattenden Betrages nicht eingegangen werden. 
4. 
Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführern die rechtskräftig festgesetzte Rückerstattungsschuld, soweit bundesrechtliche Ergänzungsleistungen betreffend, erlassen werden kann. 
4.1 
4.1.1 Nach dem gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG (in der auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Fassung) im Ergänzungsleistungsbereich grundsätzlich anwendbaren Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Vor dem In-Kraft-Treten des ATSG waren unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben auf Grund von Art. 27 Abs. 1 ELV zurückzuerstatten (Satz 1). Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforderung erklärte Art. 27 Abs. 1 ELV in Satz 2 die Vorschriften des AHVG als sinngemäss anwendbar. Nach Art. 47 Abs. 1 AHVG waren unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzuerstatten (Satz 1); bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte konnte von der Rückforderung abgesehen werden (Satz 2). 
4.1.2 Sowohl die den Erlass der Rückerstattungsschuld verweigernde Verfügung vom 27. Februar 2003 als auch der darauf folgende, diese bestätigende Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 sind erst nach dem In-Kraft-Treten des ATSG ergangen. Der zur Bewilligung oder Verweigerung des Erlasses der Rückerstattungsschuld Anlass gebende Sachverhalt hingegen, nämlich der Ergänzungsleistungsbezug durch die Beschwerdeführerin 1 und ihren Ehemann einerseits und die an die Söhne des Ehepaares ausgerichteten Erbvorbezüge andererseits, hat sich vollständig vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht. Nach dem in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlichten Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04, sind für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Unter diesen Umständen ist bei der Beurteilung der streitigen Erlassfrage - entgegen der Annahme von Verwaltung und Vorinstanz - auf die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen der ELV und des AHVG abzustellen. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen von untergeordneter Bedeutung, weil die nach dem ATSG für den Erlass der Rückerstattung massgeblichen Grundsätze aus der früheren gesetzlichen Ordnung und der dazu entwickelten Rechtsprechung hervorgegangen sind und insoweit keine Änderung der Rechtslage vorliegt (BGE 130 V 319 Erw. 5.2). 
4.2 
4.2.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 liess sich am 14. September 2000 durch den Beschwerdeführer 2 in gewillkürter Stellvertretung (BGE 112 V 104 Erw. 3b) zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden. Die im Anmeldeformular gestellte Frage, ob der Leistungsansprecher jemals Vermögen oder einzelne Vermögenswerte (insbesondere auch Grundeigentum) an Dritte übertragen oder auf Einkünfte verzichtet habe, wurde eindeutig mit "Nein" und damit unrichtig beantwortet. Denn sowohl der Beschwerdeführer 2 als auch der Beschwerdeführer 3 hatten von ihren Eltern namhafte Erbvorbezüge (Beschwerdeführer 2: Fr. 100'000.- im Jahr 1985 und Fr. 150'000.- im Jahr 1993; Beschwerdeführer 3: Fr. 100'000.- im Jahr 1988 und Fr. 120'000.- im Jahr 1995) erhalten. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den guten Glauben zu Recht verneint. Ob das zusätzliche Erfordernis der grossen Härte erfüllt wäre, konnte sie deshalb offen lassen. 
4.2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Soweit die bereits im Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ferner bringen die Beschwerdeführer vor, der Begriff des Vermögensverzichts sei erst mit BGE 120 V 182 neu definiert worden und die diesbezügliche Frage im Anmeldeformular sei in mehrfacher Hinsicht missverständlich formuliert. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Formulars weder rechtliche Qualifikationen noch Unterscheidungen nach der Relevanz einer zeitlich schon länger zurückliegenden oder einer erst kürzlich erfolgten Vermögensübertragung vornehmen musste. BGE 120 V 182, wonach ein Vermögensverzicht in EL-rechtlicher Hinsicht auch von Belang ist, wenn er mehr als fünf Jahre vor der Anmeldung zum Leistungsbezug liegt, ist demgemäss für die Beantwortung der formularmässigen Frage nach allfälligen Vermögensübertragungen ohne Bewandtnis. Schliesslich können die Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass im Anmeldeformular keine Differenzierung nach bedeutenden und unbedeutenden sowie entgeltlichen und unentgeltlichen Veräusserungen von Gegenständen oder Vermögen vorgenommen wird, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Erbvorbezüge der Beschwerdeführer 2 und 3 sind zweifellos als erheblich zu qualifizieren, weshalb kein Grund für die unterbliebene Deklaration dieser unentgeltlichen Leistungen der Eltern an ihre Kinder ersichtlich ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: