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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_597/2018  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Curchod. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Zingg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Frank, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Beweisführung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 27. September 2018 
(1B 18 28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ und B.A.________ (Käufer, Gesuchsteller, Beschwerdeführer) erwarben mit Werkkaufvertrag vom 4. Juli 2012 die Terrassenwohnung Nr. xxx an der Strasse U.________ in V.________ von C.________ (Verkäufer, Gesuchsgegner, Beschwerdegegner). 
Die Käufer rügten in der Folge diverse Mängel, worauf die Parteien am 27. März/1. April 2014 eine Gutachtervereinbarung schlossen, mit der sie die D.________ AG zur Erstellung eines Gutachtens betreffend die Einhaltung der Anforderungen an den Schallschutz beauftragten. Das Gutachten vom 4. September 2014 kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 mit Ausnahme der Geräuschübertragung aus der Wohnung 4.5 durch Anschlaggeräusche der Schiebetüren erfüllt seien. Die Käufer liessen überdies Elektrosmog-Messungen durchführen, die der Verkäufer nicht anerkannte. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 ersuchten die Käufer das Bezirksgericht Willisau um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO zur Schallschutz- und Elektrosmog-Problematik.  
Mit Entscheid vom 24. Januar 2017 hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Willisau das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gut und ernannte dipl. Ing. E.________, F.________ AG, als Experte. Er führte in einem Anhang den dem Experten vorzulegenden Fragenkatalog an und hielt fest, dass die Verfahrenskosten im Sinne der Erwägungen zu Lasten der Gesuchsteller gehen würden und über die Kosten nach Vorliegen der Gutachten abgerechnet werde. Der Entscheid blieb unangefochten. 
Am 23. Juni 2017 erstattete der Experte das Gutachten und stellte am 27. Juni 2017 Rechnung über Fr. 23'027.45, wovon Fr. 2'069.80 und Fr. 2'119.50 auf Leistungen der vom Gutachter für den Bereich NIS (nichtionisierende Strahlung), d.h. für den Bereich Elektrosmog beigezogenen G.________ entfielen. 
Am 25. August 2017 beantragten die Gesuchsteller unter Angabe entsprechender Fragen die Ergänzung des Gutachtens im Bereich Schallschutz und beantragten für den Bereich Elektrosmog ein Obergutachten, eventuell Gelegenheit zur Stellung von Erläuterungs- und Ergänzungsfragen. Zudem beantragten sie die Kürzung der Rechnung des Experten auf Fr. 7'000.--, eventualiter seien die Kosten zu Lasten des Staates zu verlegen. 
Nach Anhörung der Gesuchsteller und des Experten hielt der Einzelrichter mit prozessleitender Verfügung vom 27. Oktober 2017 fest, dass die Rechnung des Experten vom 26. Juni 2017 als ausgewiesen betrachtet und bezahlt werde, dass die Ergänzungs- und Erläuterungsfragen vom 25. August 2017 zur Beantwortung zugestellt würden und dass die Gesuchsteller einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu leisten hätten. Die Gesuchsteller bezahlten unter Vorbehalt und hielten am Antrag auf ein Obergutachten im Bereich Elektrosmog fest. Die Verfügung vom 27. Oktober 2017 blieb unangefochten. 
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 hielt der Einzelrichter fest, dass auf weitere Messungen in der Nachbarwohnung der Gesuchsteller verzichtet werde und die entsprechenden Ergänzungsfragen zurückgenommen würden. Die Verfügung blieb unangefochten. 
Am 1. März 2018 stellte das Bezirksgericht den Parteien das Ergänzungsgutachten vom 27. Februar 2018 zu. Der Gutachter reichte dem Bezirksgericht am 12. März 2018 seine Rechnungen ein für die Abrechnungsperiode Juni bis Dezember 2017 über Fr. 1'312.35 (davon Fr. 125.40 und Fr. 508.70 für Leistungen der G.________) und Januar-Februar 2018 über Fr. 3'635.40 (davon Fr. 1'268.15 für Leistungen der G.________). 
Am 11. April 2018 stellten die Gesuchsteller weitere Anträge, der Gesuchsgegner beantragte am 19. April 2018 deren Abweisung und reichte eine Kostennote über Fr. 3'950.30 ein. 
Am 4. Mai 2018 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht einen "Kostenentscheid" wie folgt: 
 
"Im obigen Verfahren wurde das Gutachten und die Ergänzungen des gerichtlichen Experten den Parteien zugestellt. Für eine Kürzung des vom Experten zurecht geltend gemachten Honorars besteht keine Veranlassung (Rüetschi, Berner Kommentar, N 9 zu Art. 188 ZPO). 
 
Dem Antrag der Gesuchsteller auf ein Obergutachten wird in diesem Summarverfahren nicht stattgegeben. Ein Obergutachten ist dem Hauptprozess vorbehalten, je nach dortigen Vorbringen. Die Beweisführung bleibt offen. Die Gesuchsteller machen keinen zusätzlichen Bedarf zur Klärung der Beweis- und Prozesschancen glaubhaft (BGE 140 III 16 E. 2.2.2; Guyan, Basler Kommentar, 3. Auflage, N 5 ff. zu Art. 158 ZPO; Brönnimann, Berner Kommentar, N 27 zu Art. 158 ZPO). Das vorliegende Gutachten von E.________ bildet eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Beweis- und Prozesschancen gemäss Art. 158 ZPO
 
Die vorsorgliche Beweisabnahme ist somit abgeschlossen. Es ergeht zu den Kosten folgender ergänzender Entscheid, dies zum Entscheid vom 24. Januar 2017 (Art. 104 ff. ZPO) : 
 
1.) Die Verfahrenskosten sind, unter Vorbehalt einer anderen Kostenverlegung in einem allfälligen Hauptprozess, von den Gesuchstellern zu tragen [...]. 
 
a)  Die Parteikosten werden ermessensweise wie folgt festgesetzt [...]  
- Gesuchsteller Fr. 16'416.-- [...]. 
- Gesuchsgegner Fr. 3'950.30 [...]. 
 
b)  Gerichtskostenabrechnung:  
 
- Expertenkosten gemäss Rechnungen AB 26 und AB 67 f.       -Fr. 27'975.20 
- Gerichtsgebühr inklusive Auslagen                            -Fr.    3'000.-- 
+ Kostenvorschüsse der Gesuchsteller                      Fr. 28'000.--  
Fehlbetrag Gerichtskosten                                    Fr.    2'975.20  
 
Die Gesuchsteller haben dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'950.30 und dem Bezirksgericht Willisau noch Fr. 2'975.20 in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 
 
2.) Diesen Entscheid können die Parteien beim Kantonsgericht Luzern mit Beschwerde anfechten. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des Entscheids." 
 
 
B.b. Die Gesuchsteller erhoben am 18. Mai 2018 Berufung beim Kantonsgericht Luzern und stellten die Anträge, der Entscheid des Bezirksgerichts Willisau vom 4. Mai 2018 sei aufzuheben und das Verfahren über die vorsorgliche Beweisaufnahme sei weiterzuführen und die Sache sei zu diesem Zweck im Sinne der Anträge 3 und 4 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anträge 3 und 4 betreffen Ergänzungsfragen zum Schallschutz und ein Obergutachten zum Elektrosmog. Zur Kostenregelung beantragten sie neu, die Expertisekosten seien auf maximal Fr. 5'000.-- festzusetzen.  
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern trat mit Entscheid vom 27. September 2018 auf die Berufung nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Soweit die Berufung als Beschwerde gegen den Verzicht auf Beizug einer anderen sachverständigen Person und auf weitere Ergänzung des Gutachtens im Verfahren nach Art. 158 ZPO entgegenzunehmen sei, wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 2). Soweit die Berufung als Kostenbeschwerde entgegen zu nehmen sei, wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziffer 3). Die Gesuchsteller wurden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kantonsgericht die restlichen erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2'975.20 und dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'950.30 zu bezahlen; die Rechnung des Experten vom 12. März 2018 wurde vom Kantonsgericht bezahlt (Dispositiv-Ziffer 4.1) und den Gesuchstellern wurden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4.2). Die Unzulässigkeit der Berufung begründete das Kantonsgericht im Wesentlichen damit, dass es sich bei den Anordnungen im Laufe des Beweisverfahrens um prozessleitende Verfügungen handle, während ein zusätzlicher, prozesserledigender Entscheid nicht erforderlich sei. Ob die unzulässige Berufung in eine Beschwerde konvertiert werden könne, liess das Kantonsgericht offen. Auf die Beschwerde gegen die Verweigerung weiterer Ergänzungsfragen und eines Obergutachtens trat das Kantonsgericht mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht ein. Den erstinstanzlichen Kostenentscheid schützte das Kantonsgericht namentlich als frei von Ermessensfehlern. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellen die Gesuchsteller die Anträge, der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 27. September 2018 sei aufzuheben, das Verfahren über die vorsorgliche Beweisführung sei weiterzuführen und die Sache sei zu diesem Zweck sowie zur Neuverlegung der Kosten zurückzuweisen, bezüglich Schallschutz seien bestimmte, im Rechtsbegehren konkret umschriebene zusätzliche Beweismassnahmen durchzuführen und bezüglich Elektrosmog seien alle Gutachterfragen einem neuen Sachverständigen zu unterbreiten. Schliesslich wird beantragt, die vor erster Instanz zu Lasten der Beschwerdeführer verlegten Expertenkosten seien angemessen zu kürzen und auf maximal Fr. 5'000.-- festzusetzen. Die Beschwerdeführer kritisieren als willkürliche Anwendung von Art. 308 Abs. 1 ZPO, dass das Kantonsgericht den erstinstanzlichen Entscheid vom 4. Mai 2018 nicht als berufungsfähig erachtete, ein Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde würden sie mangels Konversion für überspitzt formalistisch halten und bringen vor, die Vorinstanz habe mit der Verneinung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Art. 158 ZPO willkürlich angewendet; sie könnten ihre Prozesschancen nach wie vor nicht abschätzen. Sie begründen sodann, was sie vor Vorinstanz materiell vorbringen wollten. Zum Expertenhonorar bringen sie vor, der Gutachter habe sich Pflichtwidrigkeiten und unsorgfältige Arbeit vorwerfen zu lassen und das weiche Kostendach von Fr. 6'000.-- sei nicht erhöht worden, weshalb die vollständige Verlegung der Expertenkosten zu ihren Lasten willkürlich sei. 
Der Beschwerdegegner beantragt in der Antwort, die Beschwerde in Zivilsachen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Das Kantonsgericht Luzern beantragt in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Beschwerdeführer haben unaufgefordert repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). 
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG), die Beschwerdeführer sind mit ihren Anträgen nicht vollständig durchgedrungen (Art. 76 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Gegen Vor- und Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde dagegen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
 
1.2.1. Ein Nichteintretensentscheid einer Rechtsmittelbehörde schliesst zwar das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz ab; richtet sich das Rechtsmittel aber seinerseits gegen einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid, so gilt auch der Rechtsmittelentscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 142 III 653 E. 1.1 S. 654 f. mit Hinweis).  
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid angenommen, der erstinstanzliche Entscheid schliesse das Massnahmeverfahren nicht ab bzw. ein abschliessender Entscheid sei in diesem Verfahren der vorsorglichen Beweisabnahme gar nicht erforderlich. Es hat aus diesem Grund den erstinstanzlichen Entscheid nicht als Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. c ZPO qualifiziert und die Berufungsfähigkeit verneint. 
 
1.2.2. Auf die vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) anwendbar (Art. 158 Abs. 2 ZPO). Verfahrensabschliessende Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten als Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen; dagegen als Zwischenentscheide, wenn sie vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden (BGE 144 III 475 E.1.1; 138 III 76 E. 1.2; 333 E. 1.2 S. 334 f.; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.).  
Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ist hier unabhängig von einem Hauptverfahren - zur Abklärung der Prozesschancen - gestellt worden. Es handelt sich um ein eigenständiges Verfahren. Entscheide, welche ein solches eigenständiges Massnahmeverfahren abschliessen, sind Endentscheide. Dies trifft namentlich zu, wenn ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung abgewiesen wird (BGE 138 III 76 E. 1.2 S. 79). Entscheide, mit denen ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gutgeheissen wird, sind dagegen Zwischenentscheide, weil damit das Verfahren betreffend die vorsorgliche Beweisführung erst eröffnet wird (FELLMANN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.] Kommentar ZPO 3. Aufl. 2016, N 44a zu Art. 158). 
 
1.2.3. Die vorsorgliche Beweisführung unterscheidet sich von der ordentlichen nur dadurch, dass sie zeitlich vorgelagert ist (BGE 143 III 113 E. 4.4.1 S. 188 f. mit Verweisen). Die Vorinstanz geht daher zutreffend davon aus, dass konkrete Beweisanordnungen (auch) im Rahmen des Massnahmeverfahrens über die vorsorgliche Beweisführung als prozessleitende Verfügungen zu qualifizieren sind (Art. 124 Abs. 1 ZPO), die gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur mit Beschwerde angefochten werden können, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. FELLMANN, a.a.O., FREI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N 13 zu Art. 124 ZPO, insbesondere für die Beweisverfügung als "Programm des Beweisverfahrens", auch HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, S. 61, 63, BRÖNNIMANN, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N 3,5 zu Art. 154 ZPO).  
 
1.2.4. Der im angefochtenen Entscheid wörtlich zitierte "Kostenentscheid" des erstinstanzlichen Richters vom 4. Mai 2018 stellt ausdrücklich fest: " Die vorsorgliche Beweisabnahme ist somit abgeschlossen." Es wird sodann der Antrag auf ein Obergutachten abgewiesen und entschieden, die Beschwerdeführer brächten für einen zusätzlichen Klärungsbedarf nichts vor. Der erstinstanzliche Richter hat damit das Verfahren betreffend die vorsorgliche Beweisführung, das mit Entscheid vom 24. Januar 2017 eröffnet wurde, geschlossen und sämtliche weiteren Anträge abgewiesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird mit diesem Entscheid nicht nur über konkrete Beweisanträge entschieden, sondern es wird das Verfahren der vorsorglichen Beweismassführung abgeschlossen und es wird über die Kosten dieses Verfahrens - unter Vorbehalt einer anderen Verlegung im Hauptverfahren - entschieden.  
 
1.2.5. Im erstinstanzlichen Entscheid werden nicht nur konkrete Beweisanordnungen getroffen bzw. konkrete weitere Beweisanträge abgewiesen, sondern es wird das (selbständige) Massnahmeverfahren überhaupt geschlossen und damit sinngemäss festgestellt, dass der Zweck der vorsorglichen Beweisführung erreicht ist, zu dem das Verfahren eröffnet wurde. Dieser Entscheid stellt ebenso wie die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung einen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO bzw. 319 lit. a ZPO dar, der das Verfahren im Sinne von Art. 90 BGG abschliesst. Weshalb der förmliche Abschluss des Massnahmeverfahrens nicht erforderlich sein soll, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich.  
 
1.2.6. Der erstinstanzliche Richter hat mit dem Abschluss des selbständigen Massnahmeverfahrens einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG erlassen, die Vorinstanz ist auf das kantonale Rechtsmittel gegen diesen Endentscheid nicht eingetreten und die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richtet sich demgemäss gegen einen Endentscheid. Insoweit ist die Beschwerde zulässig.  
 
1.3. Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf die Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid nicht eingetreten und hat auch die Beschwerde dagegen (abgesehen vom Kostenentscheid) als unzulässig erklärt. Mit der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann grundsätzlich nur beantragt werden, die Vorinstanz hätte auf das Rechtsmittel eintreten und die Sache materiell behandeln müssen. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, das Verfahren über die vorsorgliche Beweisaufnahme sei weiterzuführen und in Ziffern 3 bis 10 ihrer Rechtsbegehren die Durchführung weiterer zusätzlicher Beweisabnahmen begehren, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist nur insoweit zulässig, als sinngemäss beantragt wird, die Vorinstanz habe die Berufung materiell zu beurteilen.  
 
1.4. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Für solche Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss die beschwerdeführende Person dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Denn willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287, 140 III 16 E. 2.1 S. 18 je mit Verweisen).  
Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 
 
1.4.1. Gegenstand des Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung ist nicht die abschliessende materiellrechtliche Beurteilung der streitigen Rechte oder Pflichten, sondern ausschliesslich eine Beweisabnahme im Hinblick auf die Feststellung eines bestimmten Sachverhalts (BGE 143 III 133 E. 4.4 S. 118 mit Verweisen). Die Möglichkeit, Beweise zur Abklärung von Prozesschancen zu erheben, soll dazu beitragen, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (BGE 140 III 16 E. 2.2.1 S. 19; BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81 mit Hinweisen). Um ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung glaubhaft zu machen, kann sich der Gesuchsteller freilich nicht mit der Behauptung begnügen, dass ein Bedürfnis danach bestehe, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären. Er kann eine vorsorgliche Beweisführung nur mit Blick auf die Durchsetzung eines konkreten materiellrechtlichen Anspruchs verlangen. Wer sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO beruft, muss daher glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den das materielle Recht ihm einen Anspruch gegen den Prozessgegner verschafft und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann (ausführlich: BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81 f. mit Hinweisen). Denn von der möglichen Durchsetzung dieses Anspruchs hängt das erforderliche Interesse an der Beweisabnahme ab und dieses Interesse fehlt insbesondere, wenn es der Gesuch stellenden Partei lediglich darum geht, ein bereits vorliegendes Gutachten mit einem weiteren Gutachten in Frage zu stellen (BGE 140 III 16 E. 2.2.2 S. 19/20).  
 
1.4.2. Wird ein Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung nach Durchführung von Beweismassnahmen geschlossen, so ist die Beweislage naturgemäss nicht mehr dieselbe wie bei der Bewilligung des Gesuchs und bei Eröffnung des Verfahrens. Ist daher der Gesuchsteller der Ansicht, das Verfahren sei zu Unrecht geschlossen worden und es seien zur Abklärung der Prozessaussichten weitere Beweismassnahmen erforderlich, hat er aufgrund der aktuell vorliegenden Beweise zu begründen, dass diese zur Beurteilung seines materiellen Anspruchs noch nicht ausreichen. Ebenso wie bei der ursprünglichen Stellung seines Gesuchs um vorsorgliche Beweisabnahme hat der Gesuchsteller daher darzutun, dass die bisher vorliegenden Beweise im Blick auf einen konkreten Anspruch, den er durchsetzen will, die Abschätzung der Prozesschancen nicht erlauben. Er kann sich insbesondere nicht damit begnügen zu behaupten, er könne die Prozesschancen nach wie vor nicht abschätzen; vielmehr hat er wiederum im Blick auf die materiellen Ansprüche, die er durchsetzen will, konkret darzutun, dass ihm die Abschätzung seiner Chancen auch unter Berücksichtigung der bereits vorsorglich erhobenen Beweise noch immer nicht möglich ist und er daher an weiteren Beweisabnahmen ein schutzwürdiges Interesse hat.  
 
1.4.3. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, sie hätten in ihrer Berufung an die Vorinstanz ihr schutzwürdiges Interesse im Blick auf konkret in Aussicht genommene Klagebegehren begründet (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGE 142 I 93 E. 8.2 S. 94 mit Verweisen). Sie bringen in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vielmehr vor, das Gutachten sei mangelhaft. Damit verkennen sie, dass ein schutzwürdiges Interesse namentlich fehlt, wenn es nur darum geht, ein bereits vorliegendes Gutachten mit einem weiteren Gutachten in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführer behaupten auch in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht nur, die bisher erhobenen Beweise seien mangelhaft und lückenhaft. Ihrer Begründung ist indes nicht zu entnehmen, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben könnte, indem sie auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 98 BGG insofern nicht.  
 
1.4.4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richtet.  
 
1.5. Die Beschwerdeführer beantragen, die Expertenkosten von Fr. 27'975.20 seien angemessen zu kürzen und auf maximal Fr. 5'000.-- festzulegen.  
 
1.6. Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei aus den Akten ersichtlich, dass der Gutachter das Gericht darauf hingewiesen habe, das vorläufige weiche Kostendach von Fr. 6'000.-- werde deutlich nicht ausreichen. Zwar habe das Gericht die Parteien darüber nicht informiert, was die Beschwerdeführer zu Recht monierten. Aber die Voraussetzungen einer Staatshaftung seien klarerweise nicht erfüllt, da die pflichtwidrige Unterlassung weder einen Einfluss auf die tatsächlich anfallenden Gutachterkosten gehabt habe noch aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf davon auszugehen sei, dass sie bei entsprechender Orientierung einen Gesuchsrückzug in Erwägung gezogen hätten. Die Vorinstanz hat mit dieser Begründung sowohl die Übernahme der Kosten durch die Staatskasse wie eine Reduktion der ausgewiesenen Expertisekosten abgelehnt.  
 
1.7. Die Beschwerdeführer behaupten, der Gutachter habe sich Pflichtwidrigkeiten und unsorgfältige Arbeit vorwerfen zu lassen. Sie verweisen dafür auf Ziffern 39 ihrer Beschwerdeschrift ans Bundesgericht, wo sie nach einem Globalverweis auf ihre Berufung begründen, was sie gegen das Gutachten einwenden. Damit genügen sie den Anforderungen an die Begründung nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), ist den Ausführungen doch nicht ansatzweise zu entnehmen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 GG). Ausserdem bringen sie vor, es beständen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Kostendach von Fr. 6'000.--- gegenüber dem Gutachter erhöht worden sei. Erst recht sei ihnen die Erhöhung nicht mitgeteilt worden. Unter diesen Umständen halten sie für willkürlich, dass ihnen die Kosten des Gutachtens vollständig überbunden werden und rügen, die Bestimmungen der ZPO über die Kostenverlegung würden auch für den Fall schwer verletzt, dass das Kostendach tatsächlich erhöht worden sein sollte. Auch diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, inwiefern durch den angefochtenen Kostenentscheid welche verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden sein sollten; insbesondere wird Willkür weder in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen noch in Bezug auf die Rechtsanwendung hinreichend gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde auch betreffend die Kosten der Expertise nicht einzutreten.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern (solidarisch, intern je zur Hälfte) zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben dem durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdegegner überdies dessen Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern (solidarisch, intern zu gleichen Teilen) auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer (solidarisch, intern zu gleichen Teilen) haben dem Beschwerdegegner die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Curchod