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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_992/2019  
 
 
Urteil vom 10. November 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Reut. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Irreführung der Rechtspflege, rechtliches Gehör, antizipierte Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Mai 2019 (SBR.2018.30). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist die Eigentümerin der Liegenschaft an der F.________-Strasse in V.________. Als solche vermietete sie jeweils verschiedene Räumlichkeiten an Drittpersonen. Namentlich B.________ und C.________ haben in dieser Liegenschaft gewohnt. Im Rahmen von Mieterstreitigkeiten kam es am 13. Dezember 2013 zu einer polizeilichen Intervention in der erwähnten Liegenschaft. A.________ wird in diesem Zusammenhang u.a. zur Last gelegt, am 13. Dezember 2013 gegenüber der Polizei mündlich Anzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung erstattet und diesen Vorwurf mit Strafanzeige vom 18. Dezember 2013 schriftlich wiederholt zu haben. Sie habe der Polizei angezeigt, dass der Mietvertrag vom 6. November 2013 mit den Mietern B.________ und C.________ für eine 4-Zimmer-Parterrewohnung an der F.________-Strasse in V.________ gefälscht worden sei. A.________ habe dies im Wissen getan, dass sie diesen Mietvertrag mit den genannten Mietern mit einem Mietbeginn per 1. November 2013 dergestalt abgeschlossen habe. Dadurch habe sie sich der Irreführung der Rechtspflege strafbar gemacht. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach A.________ am 8. März 2019 der Irreführung der Rechtspflege und der Sachentziehung schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung und des Hausfriedensbruchs wurde sie hingegen freigesprochen. Das Verfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen stellte es ein. Das Bezirksgericht verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 280.-- und zu einer Busse von Fr. 2'240.--. Es ordnete die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an D.________ (Multifunktionsgerät "Brother", Bananenschachtel mit Büchern, persönliche Akten) und an A.________ (übrige Gegenstände) an. Letztere unter Ansetzung einer Frist von 60 Tagen an D.________ zur Anhebung einer Zivilklage. 
 
In teilweiser Gutheissung der Berufung sprach das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ zusätzlich vom Vorwurf der Sachentziehung frei. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 280.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. Im Übrigen wurde das Urteil des Bezirksgerichts im Wesentlichen bestätigt. 
 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens in Bezug auf die Echtheit des gesamten Mietvertrages vom 6. November 2013 an das Obergericht zurückzuweisen. Sie sei vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen und es sei auf eine bedingte Geldstrafe und Busse zu verzichten. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien den berechtigten Besitzern herauszugeben. Im Übrigen seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu festzusetzen und es sei ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'360.-- und eine Genugtuung von Fr. 200.-- nebst Zins zu 5% seit dem 9. Februar 2016 aus der Staatskasse zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt hinsichtlich der behaupteten Fälschung des Mietvertrages und des damit zusammenhängenden Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege willkürlich nach Art. 9 BV und unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fest. Sie habe zu Unrecht und in antizipierter Beweiswürdigung den Beweisantrag abgewiesen, wonach ein Gutachten über die Echtheit des gesamten Mietvertrags einzuholen sei. Ein Privatgutachten vom 23. Juni 2018 sei zum Schluss gekommen, die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Mietvertrag sei wohl echt, aber die Unterschrift von B.________ stamme mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von dieser selbst. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Irreführung der Rechtspflege verletze die Unschuldsvermutung. Nur wenn der Mietvertrag nachgewiesenermassen gesamthaft echt sei, könne eine Verurteilung wegen Irreführung der Rechtspflege erfolgen.  
 
1.2. Die Vorinstanz hat ein Gutachten zur Frage einholen lassen, ob die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Mietvertrag vom 6. November 2013 mit den Mietvertragsparteien B.________/C.________ betreffend die Wohnung an der F.________-Strasse in V.________ von dieser selbst stammt. Dies wurde durch das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 26. März 2019 bejaht. Auf dieses Gutachten stellt die Vorinstanz ab (angefochtenes Urteil S. 9 ff.). Zum abgewiesenen Beweisantrag führt sie aus, die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Strafanzeige (dokumentiert im Polizeirapport vom 19. Januar 2014, kant. Akten act. S 3/4 ff.) gegenüber dem Polizeibeamten angegeben, die Unterschrift auf dem Mietvertrag stamme nicht von ihr. Sie habe diesen Vertrag nicht abgeschlossen. Dasselbe habe sie in der Eingabe an die Mietschlichtungsbehörde vom 30. Dezember 2013 geltend gemacht, wobei sie bereits damals anwaltlich vertreten gewesen sei. Darin habe sie ausgeführt, dass sie den Mietvertrag "nie unterzeichnet und ebenso wenig ausgestellt" habe. Ihre Angabe, den Mietvertrag nicht unterzeichnet zu haben, habe sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung bestätigt (Befragung vom 14. April 2016, act. E 27 ff.: "diesen Mietvertrag ganz sicher nicht abgeschlossen"). In der schriftlichen Strafanzeige vom 18. Dezember 2013 habe die Beschwerdeführerin demgegenüber lediglich pauschal ausgeführt, der Mietvertrag sei "aus mehreren Gründen" gefälscht. Zum Zeitpunkt der Anzeige sei eine allfällige Fälschung der Unterschrift von B.________ auf dem Mietvertrag kein Thema gewesen. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr bis und mit zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. März 2018 geltend gemacht, sie selbst habe keinen solchen Mietvertrag mit den erwähnten Mietvertragsparteien abgeschlossen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie am Rande erwähnt, die Unterschrift von B.________ auf dem Mietvertrag stimme nicht mit deren Kürzel auf der polizeilichen Einvernahme überein. Erst nachdem die Beschwerdeführerin das Privatgutachten habe erstellen lassen, habe sie sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, die Unterschrift von B.________ auf dem Mietvertrag sei gefälscht. Der Privatgutachter sei zum Schluss gekommen, die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Mietvertrag sei wohl echt, jedoch stamme die Unterschrift von B.________ auf dem Mietvertrag "mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von dieser". Dabei habe dem Privatgutachter jedoch im Gegensatz zum Gerichtsgutachter bloss eine Kopie des Vertrags vorgelegen, weshalb er keine vollwertige, beweiskräftige Handschriftenanalyse habe durchführen können (angefochtenes Urteil S. 12 ff.).  
Die Vorinstanz schliesst eine Fälschung der Unterschrift von B.________ aus, zumal diese den fraglichen Mietvertrag am 22. November 2013 dem Sozialzentrum Selnau, Stadt Zürich zugestellt hat. Es sei nicht einleuchtend, dass ihre Unterschrift falsch sei und sie den Behörden einen unechten Mietvertrag vorlegen sollte. Hierfür bestehe kein Grund. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin als Vermieterin den Mietvertrag unterzeichnet habe. Es bestünden keine Zweifel, dass B.________ den Mietvertrag selbst unterzeichnet habe. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin sei als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten (angefochtenes Urteil S. 12). 
 
1.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen).  
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vor instanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweis). 
 
1.3. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Kritik am angefochtenen Urteil im Ergebnis weder Willkür aufzuzeigen, noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen. Die Staatsanwaltschaft legt der Beschwerdeführerin zur Last, sie habe gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bewusst wahrheitswidrig angegeben, keinen Mietvertrag mit den B.________ und C.________ abgeschlossen zu haben (vgl. Strafbefehl: "obwohl sie gewusst habe [...]"). Beweisthema des Strafverfahrens war demzufolge, ob die Beschwerdeführerin mit den Mietern B.________/C.________ den betreffenden Mietvertrag für die 4-Zimmer-Parterrewohnung abgeschlossen hatte. Entsprechend durfte sich die Vorinstanz darauf beschränken, die Echtheit der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Mietvertrag zu prüfen. Ohnehin hält auch die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach B.________s Unterschrift auf dem Mietvertrag echt sei, unter Willkürgesichtspunkten der Kritik der Beschwerdeführerin stand. Nachdem B.________ zusammen mit ihrem Partner und ihren beiden Kindern bereits in diese Wohnung eingezogen war, übermittelte sie den Sozialbehörden der Stadt Zürich den Mietvertrag am 22. November 2013 (kant. Akten act. S 3/44). Aus diesem Verhalten ergibt sich fraglos, dass B.________ den Mietvertrag gegen sich gelten liess. Daraus durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen schliessen, dass B.________ diesen Vertrag zusammen mit ihrem Partner als Mieter unterzeichnet hatte, zumal sich bereits die Unterschrift der Beschwerdeführerin als echt herausstellte. Dass die Vorinstanz dabei das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin berücksichtigt und aufgrund dessen Unvollständigkeit den Beweiswert des Parteigutachtens relativiert, ist nicht zu beanstanden. Insgesamt durfte sie gestützt auf die Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss gelangen, der gesamte Mietvertrag sei echt und die Behauptung der Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Thurgau, sie habe nie einen solchen abgeschlossen, wissentlich und willentlich wahrheitswidrig erfolgt.  
 
1.4. Nicht einzutreten ist auf Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen im Stil eines freien Plädoyers (z.B. Beschwerde S. 6 f.) betreffend den Handschriftenvergleich von B.________ oder zur mutmasslichen Täterschaft des Fälschers des Mietvertrages und zum Tatmotiv macht (Beschwerde S. 10 f.), ohne sich diesbezüglich mit dem angefochtenen Urteil auseinander zu setzen. Das gilt auch, wenn die Beschwerdeführerin ihre vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge wörtlich wiedergibt, ohne mit ihrer Kritik am angefochtenen Urteil anzusetzen (Beschwerde S. 10 f.). Die Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK begründet die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise (Beschwerde S. 15). Auch darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Gegenstände, die an sie herausgegeben werden sollen, geltend, die Vorinstanz verletze Art. 267 Abs. 5 StPO, indem sie die beschlagnahmten Gegenstände nicht an die Besitzer oder feststehenden Eigentümer herausgebe. Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin abzuklären, wer Besitzer oder Eigentümer sei (Beschwerde S. 16).  
 
2.2. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Abs. 5). Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund (Abs. 6).  
 
2.3. Im Rahmen des Strafverfahrens wurden in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eine Bananenschachtel mit persönlichen Gegenständen von D.________, ein Multifunktionsgerät "Brother" und diverse "übrige Gegenstände" beschlagnahmt. Die Vorinstanz verweist in Bezug auf die Gegenstände, die der Beschwerdeführerin herausgegeben werden sollen (alle beschlagnahmten Gegenstände ausser die Bananenschachtel, die an D.________ herausgegeben wird sowie das Multifunktionsgerät "Brother"), auf das erstinstanzliche Urteil und führt aus, diese scheine im Vergleich zu D.________ eher an diesen Gegenständen legitimiert, weshalb diese Herausgabe zu bestätigen sei. Weil die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen werde, sei ihr auch das Multifunktionsgerät "Brother" zuzusprechen (angefochtenes Urteil S. 25 f.).  
 
Bei den übrigen beschlagnahmten Gegenständen handelt es sich gemäss den Ausführungen von D.________ vor erster Instanz um Hausrat, den er bei seinem Auszug aus der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zur Zwischenlagerung dort gelassen hat. Daraus ergibt sich sinngemäss, dass D.________ im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht mehr in der fraglichen Wohnung wohnte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte vor erster Instanz geltend, die Wohnung, welche D.________ bewohnt hatte, sei bei dessen Einzug möbliert gewesen und die Wohnungseinrichtung gehöre ihr, mit Ausnahme eines Kastens. Weiter führte sie aus, eine gewisse E.________ habe für sie Büroeinrichtungen gekauft und die fraglichen Räume ausgestattet (erstinstanzliches Urteil S. 22 f.). Die erste Instanz erwägt in Bezug auf die "übrigen beschlagnahmten Gegenstände", diese seien in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufgefunden worden. D.________ behaupte, diese Gegenstände gehörten ihm, was die Beschwerdeführerin bestreite. D.________ könne keine Belege zu diesen Gegenständen vorweisen. Deshalb erscheine die Beschwerdeführerin eher an diesen Sachen legitimiert. Daher seien ihr diese übrigen beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. Abgesehen davon habe D.________ die Gegenstände zwischenzeitlich neu angeschafft und wolle primär finanziellen Ersatz von der Beschwerdeführerin (erstinstanzliches Urteil S. 22 ff. und S. 35). 
 
2.4. Gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB wird vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet, er sei ihr Eigentümer. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, im Zeitpunkt der Beschlagnahme als Wohnungseigentümerin der nicht vermieteten Wohnung auch Besitzerin der dort beschlagnahmten Gegenstände gewesen zu sein und vor erster Instanz einen Teil dieser Gegenstände beansprucht zu haben, obwohl auch D.________ entsprechende Ansprüche gestellt hatte. Entsprechend durfte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in Einklang mit Art. 267 Abs. 5 StPO als Ansprecherin betrachten, ihr die entsprechenden Gegenstände herausgeben und D.________ eine Frist von 60 Tagen zur Anhebung einer Zivilklage setzen. Durch diese Herausgabeverfügung wird nicht über die Eigentumsverhältnisse entschieden, sondern es wird den tatsächlichen Besitzverhältnissen im Zeitpunkt der Beschlagnahme und der damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Eigentumsvermutung Rechnung getragen (vgl. hierzu Urteil 1B_298/2014 vom 21. November 2014 E. 3). Damit werden die Parteirollen für ein späteres Verfahren verteilt. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, bei dem die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren - anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren - die Gegenstände nicht mehr für sich beansprucht (vgl. angefochtenes Urteil S. 24). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb im vorliegenden Fall von der zivilrechtlichen Eigentumsvermutung abzuweichen wäre, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme galt. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.  
 
3.  
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz verletze Art. 197 ff. StPO, weil die Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Sachentziehung zufolge Teilnahme des Privatklägers und dessen Rechtsvertreters rechtswidrig gewesen sei und das Strafverfahren gravierende Auswirkungen auf sie gehabt habe, setzt sie sich nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Sie beschränkt sich darauf, ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente zu wiederholen. Darauf ist nicht einzutreten. Das gilt auch hinsichtlich des Begehrens um Zusprechnung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'360.-- für die Kosten des privaten Schriftgutachtens einerseits und der Verlegung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens andererseits. Die Beschwerdeführerin stellt zwar Anträge, begründet diese aber nicht. 
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Reut