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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_181/2021  
 
 
Urteil vom 29. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Beschlagnahme; Ersatzforderung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 18. November 2020 (STBER.2019.81). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 10. April 2014 erfolgte an der Adresse von A.________ eine Hausdurchsuchung, wobei eine Hanfindooranlage entdeckt und vakuumverpackte Bündel Bargeld im Betrag von Fr. 317'700.-- sichergestellt wurden. 
 
B.  
Das Amtsgericht von Thal-Gäu verurteilte A.________ mit (berichtigtem) Urteil vom 29. Januar 2019 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen von August 2011 bis 10. April 2014, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit: 2 Jahre). Der bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Betrag von Fr. 317'700.-- werde im Umfang von Fr. 292'000.-- eingezogen und im Übrigen, unter Verrechnung mit den Gerichtskosten, an A.________ ausbezahlt. 
 
C.  
A.________ erhob dagegen Berufung, woraufhin die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Anschlussberufung erklärte. 
Mit Urteil vom 18. November 2020 bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn den Schuldspruch und die erstinstanzlich verhängte Strafe. Der sichergestellte Bargeldbetrag von Fr. 317'000.-- werde im Umfang von Fr. 122'750.-- eingezogen. Im Umfang von Fr. 145'000.-- werde A.________ zur Leistung einer Ersatzforderung verpflichtet, wobei diese mit dem beschlagnahmten Bargeldbetrag verrechnet werde. Im Übrigen werde das sichergestellte Bargeld, unter Verrechnung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- und Verteidigungskosten, an A.________ ausbezahlt. 
 
D.  
A.________ lässt mit Beschwerde in Strafsachen beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei er vollumfänglich freizusprechen; für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Gerichtskosten seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen; die Beschlagnahme des sichergestellten Bargeldbetrags sei aufzuheben und es seien ihm Fr. 317'700.-- umgehend auszuhändigen. Eventualiter sei unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Einziehung sowie die Ersatzforderung zu verzichten und der sichergestellte resp. beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 317'700.-- umgehend an ihn herauszugeben. Subeventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen. 
Die Staatsanwaltschaft teilt mit Eingabe vom 23. August 2022 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme. Derweil sich die Vorinstanz am 5. September 2022 vernehmen lässt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst zusammengefasst geltend, es habe kein hinreichender Tatverdacht bestanden, als die Stromrechnungen eingeholt und die Hausdurchsuchung durchgeführt worden seien. Diese Zwangsmassnahmen seien rechtswidrig und stellten eine verbotene Beweisausforschung dar. Art. 3, Art. 141 Abs. 1, Art. 197 StPO, Art. 10, Art. 32 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren, Unschuldsvermutung) seien verletzt. Zudem sei die Hausdurchsuchung auch nicht verhältnismässig gewesen.  
 
1.2. Ein Tatverdacht muss vorliegen, wenn im strafprozessualen Vorverfahren Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden sollen (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Eine Beweisausforschung ("fishing expedition") ist nicht zulässig. Von einer solchen wird gesprochen, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt wurden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Laut dem Polizeirapport vom 9. April 2014 sei die Polizei in U.________ durch verschiedene unbekannte Personen immer wieder darauf angesprochen worden, dass auf dem Hof des Beschwerdeführers womöglich Hanf angepflanzt bzw. eine Hanfindooranlage betrieben werde. Ein solcher Polizeirapport stellt ein Beweismittel dar (Urteile 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 142 IV 129). Beim Protokollierten handelt es sich aber entgegen der vorinstanzlichen Erwägung nicht um eine eigene Feststellung der Polizeibeamten (vgl. Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3). Der Beweiswert des Polizeirapports bezieht sich in der protokollarischen Aufnahme, wonach von unbekannten Personen geäussert worden sei, dass der Beschwerdeführer möglicherweise Hanf anpflanze bzw. eine Hanfindooranlage betreibe.  
 
1.3.2. Wie sich aus dem Polizeibericht ergibt und auch der Beschwerdeführer sinngemäss zu Recht vorbringt, geht es im Zusammenhang mit diesen Meldungen nicht darum, dass die Polizei diesen Tippgebern Anonymität zusicherte (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 541 Rz. 1209 und Fn. 8). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung zur Zulässigkeit der Zusicherung von Anonymität bundesrechtskonform ist.  
 
1.3.3. Im Übrigen wird der Beweiswert des Polizeirapports und damit die Begründung des von der Vorinstanz festgestellten Anfangsverdachts im Sinne von Art. 299 Abs. 2 StPO aufgrund der anonymen Meldungen durch die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Soweit er Ungenauigkeiten in der Protokollierung rügt, wie etwa die Angaben der anonymen Melder seien nicht wörtlich niedergeschrieben worden, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim Polizeirapport nicht um ein förmliches Einvernahmeprotokoll handelt (vgl. Urteil 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.3.2; LANDSHUT/ BOSSHARD, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 306 StPO). Unbehelflich ist auch sein Einwand, nicht jeder Hanfanbau sei per se widerrechtlich. Denn wenn der Polizei als Strafverfolgungsbehörde mehrfach ein möglicher Anbau von Hanf bzw. der Betrieb einer Hanfindooranlage gemeldet wird, liegen genügend Anzeichen für einen möglichen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer wegen der Anonymität der Melder die Hinweise nicht weiter hinterfragen oder überprüfen konnte. Eine Verletzung von Parteirechten und des Rechts auf ein faires Verfahren ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, nachdem diesen anonymen Meldungen aufgrund der daraufhin erhobenen Beweise bei der Urteilsfindung keine entscheidende Bedeutung zugekommen ist.  
 
1.3.4. Nach dem Dargelegten stellt deshalb auch die Einholung der Stromrechnung betreffend den Beschwerdeführer beim zuständigen Energieversorger keine verdachtsunabhängige Beweisausforschung dar. Vielmehr ist dies hinsichtlich des Betriebs einer Hanfindooranlage eine sehr spezifische Ermittlungshandlung.  
 
1.3.5. Weiter rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, wonach diese Stromrechnungen bei der Polizei am 16. Januar 2014 eingegangen seien. Es mag zwar zutreffen, dass mangels hinreichender Dokumentation nicht eruiert werden kann, ob es sich bei diesem Datum nicht allenfalls um jenes des Ausdrucks oder der Erstellung des Dokuments handelt. Massgebend ist jedoch, dass mit Blick auf das im Zusammenhang mit der Einholung der Stromrechnungen aufgeführte Datum und der erst rund drei Monate späteren Hausdurchsuchung nicht willkürlich (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) ist, als im angefochtenen Urteil davon ausgegangen wird, die Stromrechnungen seien vor der Anordnung der Hausdurchsuchung bei der Polizei eingegangen.  
 
1.3.6. Soweit der Beschwerdeführer betreffend die Einholung der Stromrechnungen in allgemeiner Weise ausführt, deren Beizug erfolge durch eine Zwangsmassnahme und setze einen Beschlagnahmebefehl voraus, vermag dies eine Rechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Er übersieht damit, dass die Polizei im Rahmen von Art. 306 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 265 Abs. 3 StPO den Inhaber von Gegenständen zu deren Herausgabe auffordern kann (BEAT RHYNER, in: Basler Kommentar StPO Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 34 in fine zu Art. 306 StPO) und dies keine Zwangsmassnahme darstellt (Urteil 6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2).  
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die betroffene Person und (er als) die beschuldigte Person wären bei der Einholung der Stromrechnungen auf ihre Rechte, insbesondere auf die Siegelung nach Art. 248 StPO hinzuweisen gewesen sein. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer von der Polizei bei der Einholung der Stromrechnungen nicht begrüsst und auf die Siegelung hingewiesen wurde, hat er doch im polizeilichen Ermittlungsverfahren keinen Anspruch auf Teilnahme an der Beweiserhebung (Umkehrschluss von Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1; nicht publ. in: BGE 148 IV 22). Hinzu kommt, dass grundsätzlich nur der Inhaber im engeren Sinne und Geheimnisberechtigte ohne direkten Gewahrsam berechtigt sind, am Entsiegelungsverfahren teilzunehmen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4 f.; 1B_146/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist jedoch weder ein Geheimnisberechtigter im Sinne der Rechtsprechung noch Inhaber der sichergestellten Stromrechnungen des Energieversorgers. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern beim Energieversorger selbst ein Entsiegelungshindernis im Sinne von Art. 264 Abs. 1 und 3 StPO bestanden haben sollte. Er widerlegt somit die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht, es habe keine Einschränkung der Verteidigungsrechte und -möglichkeiten bestanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bezüglich der Hausdurchsuchung die Stromrechnungen miteinbezieht. 
 
1.3.7. Die Vorinstanz verletzt alsdann kein Bundesrecht, wenn sie angesichts der anonymen Hinweise und der Stromrechnungen, die ab Mitte des Jahres 2011 einen markanten Anstieg des Stromverbrauchs zeigen, im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen möglicher Betäubungsmitteldeliken ausgeht. Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht, sofern die anonymen Meldungen und Stromrechnungen berücksichtigt werden können.  
 
1.4. In der Beschwerde wird ferner die Verhältnismässigkeit der angeordneten Hausdurchsuchung bestritten. Es hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Die Strafverfolgungsbehörde hätte die anonymen Melder identifizieren und dann befragen oder die Liegenschaft des Beschwerdeführers observieren können.  
Zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer Hanf anpflanzt bzw. eine Hanfindooranlage betreibt, war eine Hausdurchsuchung geboten. Es mag zwar sein, dass die Strafuntersuchungsbehörde hätte versuchen können, die anonymen Melder zu identifizieren und zu befragen. Dies ersetzt die Notwendigkeit einer Hausdurchsuchung jedoch nicht. Folglich stellte die Identifizierung und Befragung dieser Personen keine mögliche mildere, die Hausdurchsuchung ersetzende Untersuchungshandlung dar. Hinsichtlich der Observation ist zu beachten, dass diese im Vergleich zur Hausdurchsuchung an strengere Eingriffsvoraussetzungen gebunden ist (vgl. Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO vs. Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 244 ff. StPO; Urteil 1B_322/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.2). Angesichts dieser gesetzlichen Wertung ist die Observation nicht als mildere Massnahme einzustufen (vgl. SVEN ZIMMERLIN, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 18 zu Art. 197 StPO). Es ist somit nichts erkennbar, was die durchgeführte Hausdurchsuchung als unverhältnismässig erscheinen liesse. 
 
2.  
 
2.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass der von der Staatsanwaltschaft ausgestellte Hausdurchsuchungsbefehl vom 24. März 2014 in formeller Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Die Durchsuchung der Scheune sei unzulässig gewesen, da diese vom Hausdurchsuchungsbefehl nicht erfasst werde. Im Gesamtbild sei auch die falsche Hausnummer im Hausdurchsuchungsbefehl zu berücksichtigen. Ferner sei der Zweck der Massnahme im Hausdurchsuchungsbefehl nicht hinreichend bezeichnet worden. Die Ergebnisse der Hausdurchsuchung seien daher unverwertbar.  
 
2.2. Hausdurchsuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet, der insbesondere die zu durchsuchenden Räumlichkeiten und den Zweck der Massnahme bezeichnet (Art. 241 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b StPO). Der Durchsuchungsbefehl muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite der Verfügung erkennen und diese entsprechend anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ersichtlich sein, von denen sich die anordnende Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dazu braucht es mindestens summarische Ausführungen zum vorgeworfenen Sachverhalt und der den Tatverdacht begründenden Faktenlage. Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (sogenannte "fishing expedition") zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Urteile 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.4.2; 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2).  
 
2.3. Die Vorinstanz qualifiziert den Fehler bei der Adresse des zu durchsuchenden Objekts (V.________weg xxx statt yyy) als offensichtlichen Verschrieb, da aufgrund der übrigen Angaben (Name und weitere persönliche Angaben des Beschwerdeführers, Strasse, Ort) für jedermann - auch den Beschwerdeführer - klar gewesen sei, dass sich der Hausdurchsuchungsbefehl auf sein Grundstück bezogen habe. Inwiefern diese vorinstanzliche Erwägung Bundesrecht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz schliesst aufgrund dieser Umstände weiter zutreffend, dass die Begrenzungs- sowie Überprüfungsfunktion und damit einhergehend die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden seien. Gegenteiliges wird in der Beschwerde nicht dargetan, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann.  
 
2.4. Ebenso zutreffend ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Begriff der im Hausdurchsuchungsbefehl genannten "Wohnräume" des Beschwerdeführers auch die an das Wohnhaus angebaute Scheune einschloss. Denn der Wohnbereich umfasst neben der Wohnung als solcher auch ausserhalb der Wohnung liegende Aussen- und Nebenräume (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO Bd. II, a.a.O., N. 3 zu Art. 244 StPO; vgl. Urteil 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 387). Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Durchsuchungsbefehl andere Nebenräume (Keller, Estrich) im Gegensatz zur Scheune exemplarisch genannt wurden. Vor dem Hintergrund, dass hier nach Hanfpflanzen (bzw. eine Hanfindooranlage) gesucht wurde, kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, die Staatsanwältin sei offenbar davon ausgegangen, dass Nebenräume vom Untersuchungsbefehl nicht generell erfasst seien. Ebenso wenig verfängt der Einwand des Beschwerdeführers, dass er als Landwirt auf einem Hof wohne und die Scheune daher nicht zu den Wohnräumen bzw. zum Wohnbereich gehöre. Denn damit wird nicht dargelegt, dass diese unmittelbar an das Wohnhaus angebaute Scheune von zu den Wohnräumen gehörenden Nebenräumen abgrenzbar ist (vgl. Urteil 1B_313/2020 vom 4. November 2020 E. 5.4). Entsprechend ist somit nicht ersichtlich, dass die Hausdurchsuchung über den durch die Anordnung gesteckten Rahmen hinausgegangen ist.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Durchsuchungszweck sei im Befehl vom 24. März 2014 nicht ausreichend dargelegt worden. Was mit "bisherigen Erkenntnissen" gemeint sei, werde nicht dargelegt. Es werde nicht ausgeführt, welches strafbare Verhalten konkret ermittelt werde und wer sich strafbar verhalten haben soll. Weiter fehle auch ein konkreter Tatvorwurf. Es hätte genannt werden müssen, dass man den Beschwerdeführer verdächtige, eine Hanfindooranlage zu betreiben.  
 
2.5.2. Mit der Formulierung "In Sachen A.________, W.________, betreffend Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz" und der Begründung, wonach in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten nach Beweismitteln des strafbaren Verhaltens (Hanfpflanzen, BetmG-Utensilien etc.) gesucht werde, ergibt sich mit genügender Klarheit, dass es um gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Tatvorwürfe geht, welche Sachverhalte untersucht werden, welche möglichen Delikte ihm allenfalls zum Vorwurf gemacht werden sollen und dass die Durchsuchung die Erlangung von den Verdacht belegenden Beweismitteln bezweckt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, dass im Hausdurchsuchungsbefehl explizit auf den Verdacht auf den Betrieb einer Hanfindooranlage hingewiesen wird. Die Vorinstanz schliesst somit zu Recht, dass der Durchsuchungsbefehl in dieser Hinsicht hinreichend begründet war.  
 
2.5.3.  
 
2.5.3.1. Aus dem Durchsuchungsbefehl ergibt sich aber nicht, was mit "bisherigen Erkenntnissen" gemeint ist. Die den Tatverdacht begründenden Fakten werden damit nicht genügend dargelegt.  
 
2.5.3.2. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt wurden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm. Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 148 IV 22 E. 5.5.1 mit Hinweisen).  
 
2.5.3.3. Wie bei einer mündlich angeordneten Hausdurchsuchung (Art. 241 Abs. 1 Satz 2 StPO) kann bei einem schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl mit mangelhafter Begründung hinsichtlich der tatsächlich vorhandenen Verdachtsgründe anhand der Akten geprüft werden, ob die tatsächlichen Umstände zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts genügten oder eine unzulässige Beweisausforschung erfolgte. Eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme ist damit gewährleistet. Es geht hier somit um die Verletzung einer Ordnungsvorschrift, was die Verwertbarkeit der durch die Hausdurchsuchung erlangten Beweise nicht in Frage stellt (vgl. BGE 96 I 437 E. 3a S. 440). Nachdem im Übrigen aufgrund der tatsächlichen Umstände - anonyme Hinweise und Auffälligkeiten hinsichtlich des Stromverbrauchs - ein hinreichender Tatverdacht ausgewiesen ist (vgl. E. 1.3.7 hiervor), kann der Beschwerdeführer aus dem Formmangel des Durchsuchungsbefehls nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sowie die Feststellung der Dauer der deliktischen Tätigkeit. Der vorinstanzliche Schluss, die Hanfanlage sei ab 1. August 2011 betrieben worden, sei offensichtlich unrichtig und verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Der Mittäter B.________ habe die marginal höheren Stromkosten bis Mitte 2012 aufgrund der Aufzucht von Schweinen mit Wärmelampen plausibel erklärt.  
 
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz hält fest, aus den Stromrechnungen sei ersichtlich, dass der Verbrauch in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 um fast das Dreifache gestiegen und bis 2014 auf diesem Niveau geblieben sei. Weiter erwägt sie, dass der Mittäter B.________ im März 2010, vor der Geburt seines ersten Sohnes, auf den Hof des Beschwerdeführers gezogen sei. In der Folge hätten der Beschwerdeführer und B.________ eine Indooranlage zwecks Herstellung und Anbau von Cannabis eingerichtet. Sie hätten den Betrieb der Anlage ab 1. August 2011 aufgenommen; eine andere Erklärung für den sprunghaften und massiven Anstieg des Stromverbrauchs ab 1. Juli 2011 liege nicht vor. Die Anlage sei seit dem 1. August 2011 für den Anbau von 1000 Hanfpflanzen konzipiert gewesen und entsprechend genutzt worden. In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2022 ergänzt die Vorinstanz, sie habe den weiteren Anstieg des Stromverbrauchs per 1. Januar 2013 durchaus realisiert. Das spreche jedoch nicht gegen ihre Feststellungen. Denn der Beschwerdeführer und B.________ hätten keine gestaffelten Investitionskosten geltend gemacht und die höheren Kosten könnten auch andere Gründe, wie etwa eine längere Brennzeit der Lampen haben.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die vorinstanzliche Feststellung zum sprunghaften Stromanstieg ab Mitte des Jahres 2011 noch jene zum Zuzug von B.________ auf den Hof. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung vertretbar, ab 1. August 2011 sei die Hanfindooranlage betrieben worden. Daran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass gemäss den Aussagen von B.________ Wärmelampen für die Schweine eingesetzt worden sein sollen. Einen objektiven Beweis, dass vor Mitte des Jahres 2012 zusätzlich neu eine Schweinezucht mit Wärmelampen betrieben wurde, bleibt der Beschwerdeführer nämlich schuldig. Zudem legt er damit auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern allfällig für die Schweinezucht eingesetzte Lampen den massiven Anstieg des Stromverbrauchs (vollständig) erklären. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen von August 2011 bis 10. April 2014, verurteilt.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die durch die Vorinstanz angeordnete Einziehung und festgestellte Ersatzforderung des Staates in verschiedener Hinsicht.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).  
Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozial-ethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 285 E. 2.2, 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; Urteile 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 147 IV 479; 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (Urteil 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 
 
4.2.2. Hinsichtlich des Umfangs der Einziehung stellt sich auch die Frage, ob der gesamte Vermögenswert, ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendungen, abgeschöpft werden soll ("Bruttoprinzip") oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und Gegenleistungen verbleibende Betrag, einzuziehen ist ("Nettoprinzip"). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, namentlich bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie dem illegalen Abbruch eines im kommunalen Inventar als Kulturobjekt geschützten Einfamilienhauses (BGE 141 IV 305 E. 6.3.3 und E. 6.5), der gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6), dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteil 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1) oder der Geldwäscherei (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5). Es verlangt dabei jedoch die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 147 IV 479 E. 6.5.3.3; 141 IV 305 E. 6.3.3; 124 I 6 E. 4b/bb; je mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Art. 71 Abs. 2 StGB sieht vor, dass von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Von dieser Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (vgl. Urteil 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Höhe des aus dem Drogenhandelermittelten Erlöses.  
 
4.3.1. Wie bereits aufgezeigt, verfängt der Einwand des Beschwerdeführers nicht, die Hanfindooranlage sei erst im August 2012 in Betrieb genommen worden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Erlös ausgehend vom Ertrag aus sieben Ernten (1x im Jahr 2011, je 3x im Jahr 2012 und 2013) ermittelt.  
 
4.3.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Stromkosten seien ab dem 1. Januar 2013 gegenüber dem Vorjahr nochmals angestiegen. Jedoch mache weder der Beschwerdeführer noch B.________ auf diesen Zeitpunkt eine Erweiterung der Anlage geltend. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Anlage seit dem 1. August 2011 für den Anbau von 1000 Hanfpflanzen konzipiert und entsprechend genutzt worden sei. Andererseits sei nachvollziehbar, dass B.________ geltend gemacht habe, dass es schlechte Ernten gegeben habe und "Insekten darin" gewesen seien und deshalb die Produktion nicht von Anfang an optimal gelaufen sei. Es sei daher ermessensweise ein Anteil von ca. 10 % Ausschuss pro Ernte anzunehmen, sodass pro Ernte von 900 Hanfpflanzen die Blüten gewonnen, bearbeitet und veräussert habe werden können.  
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend der Anzahl der angebauten Hanfpflanzen nicht auf die Angaben des Mittäters abstellt, sondern auf die Produktionskapazität der Anlage. Daran ändern die Darlegungen des Beschwerdeführers zum Stromverbrauch nichts. Zunächst ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, bis zur Hausdurchsuchung sei der Stromverbrauch im Jahr 2014 gleich hoch gewesen wie im Jahr 2013. Der Zusammenhang zwischen der am 10. April 2014 beschlagnahmten Anzahl Hanfpflanzen und dem Stromverbrauch im Jahr 2013 ist somit nicht ersichtlich. Zu bedenken ist zudem, dass unterschiedlich hohe Stromkosten nicht zwangsläufig das Ausmass der Hanfproduktion widerspiegeln müssen. Dafür können vielmehr auch andere Gründe in Frage kommen, wie etwa unterschiedlich hohe Strompreise, unterschiedliche Witterungsverhältnisse mit entsprechend anderem Heizbedarf und hier insbesondere die Produktion von anderen Produkten (wie etwa eine Schweineaufzucht mit Wärmelampen). Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf anfängliche Schwierigkeiten bei der Produktion rügt, dass die Vorinstanz von einem Ernteausfall von 10 % ausgeht, verkennt er, dass es sich dabei um einen Durchschnittswert handelt. Ein solcher ist weder willkürlich noch verletzt dies die Begründungspflicht. 
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, B.________ habe einen Ertrag von zehn Gramm pro Pflanze als hoch bezeichnet. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass ein solcher in der Regel nicht habe erwirtschaftet werden können. Dieser Einwand lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz den Ernteertrag im Wesentlichen aufgrund der vorliegend eingesetzten Lampen und alsdann den Angaben in der Literatur zum zu erwartenden Ernteertrag festsetzt. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.  
 
4.3.4. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf seine Aussage, wonach der Verkaufserlös pro Kilogramm zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 4'500.-- ("so um das rum") betragen habe. Gestützt darauf hätte in dubio pro reo auf die für ihn günstigste Sachverhaltsvariante und einen durchschnittlichen Verkaufserlös von Fr. 4'000.-- abgestellt werden müssen. Die Vorinstanz geht demgegenüber von einem durchschnittlichen Verkaufspreis von Fr. 4'250.-- pro Kilogramm aus. Das Heranziehen eines durchschnittlichen Verkaufspreises ist nicht willkürlich, zumal der vom Beschwerdeführer angegebene Verkaufserlös aufgrund der Angaben der Stadtpolizei Zürich zum Verkaufspreis bei Grossmengen von Marihuana und Haschisch im Jahr 2015 (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 71 zu Art. 2 BetmG) tief erscheint. Eine bundesrechtswidrige Bemessung des aus dem Drogenhandel erzielten Erlöses durch die Vorinstanz ist nicht auszumachen.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Erlös sei mit B.________ hälftig geteilt worden. Die Vorinstanz geht demgegenüber aufgrund der Aussagen von B.________ davon aus, diesem seien Fr. 75'000.-- des Nettoerlöses ausbezahlt worden. Im Übrigen rechnet sie den Nettoerlös von Fr. 122'750.-- dem Beschwerdeführer an. Wie dem vorinstanzlichen Urteil an anderer Stelle zu entnehmen ist, haben der Beschwerdeführer und B.________ übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich den Gewinn (hälftig) geteilt hätten. Gleiches zeigt sich aufgrund der Aussagen von B.________ hinsichtlich der durch den Drogenanbau bedingten Unkosten. Nachdem die Vorinstanz in Abweichung zu den Aussagen von B.________ von einem höheren Erlös ausgeht und im angefochtenen Urteil keine Umstände dargelegt werden, die für eine andere Verteilung der Einnahmen und der Kosten zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ sprechen, muss nach Art. 10 Abs. 3 StGB im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers von einer hälftigen Verteilung ausgegangen werden. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer die Hälfte des Bruttoerlöses von Fr. 133'875.-- (Fr. 267'750.-- [Bruttoerlös] / 2) und unter Berücksichtigung der unbestrittenen Anschaffungs- und Betriebskosten die Hälfte des Nettoerlöses von Fr. 98'875.-- ([Fr. 267'750.-- {Bruttoerlös} - Fr. 70'000.-- {Anschaffungs- und Betriebskosten}] / 2) anzurechnen.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht erstellt worden, inwiefern sich im sichergestellten Bargeld von Fr. 317'000.-- Delikserlös befinde. Der überwiegende Teil sei legal gespartes Alterskapital. Die Vorinstanz habe sich mit seinen Ausführungen zur Herkunft des Geldes nicht auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt. Ferner hält der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da es seine Lebenspartnerin nicht zur Sache befragt und auch deren schriftliche Stellungnahme nicht berücksichtigt habe.  
 
4.5.2.  
 
4.5.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1 S. 221; 145 I 73 E. 7.2.2.1; Urteil 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 1.1). Das Gericht kann indessen das Beweisverfahren schliessen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 1.1).  
Ferner folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1). 
 
4.5.2.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, auf die Aussagen des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2014 könne abgestellt werden, wonach ein Teil des beschlagnahmten Geldes aus dem Hanfverkauf stamme. Alsdann legt das kantonale Gericht mit Blick auf eine frühere Bankeinzahlung des Beschwerdeführers auf sein Konto mit dem Vermerk "Viehverkauf" dar, dieser habe nicht schlüssig darlegen können, bei welchen Gelegenheiten er die Einkünfte aus dem Mastviehverkauf bar aufbewahrt habe. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers vom 22. September 2017 habe seine Ex-Frau zudem keine Kenntnis gehabt, dass dieser Bargeld für die Altersvorsorge zur Seite gelegt habe. Auch aus den Scheidungsakten ergäben sich keine Hinweise auf die Existenz von Bargeld, obwohl dies für die güterrechtlichen Fragen doch im Zentrum des Interesses gestanden habe. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es sei davon auszugehen, der Nettogewinn sei im sichergestellten Bargeld enthalten, auch wenn aufgrund der finanziellen Verhältnisse denkbar wäre, dass der Beschwerdeführer Geld "schwarz" aufbewahrt habe.  
 
4.5.2.3. Dem angefochtenen Urteil lässt sich damit entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz zum Schluss kommt, im sichergestellten Betrag sei der Nettogewinn enthalten. Dies begründet sie zum einen mit der Aussage des Beschwerdeführers und zum anderen damit, dass eine legale Herkunft eines Teils der Mittel zwar nicht habe ausgeschlossen, jedoch auch nicht habe erstellt werden können. Eine Verletzung der Begründungspflicht besteht somit entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz auf die schriftliche Stellungnahme der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers nicht eingeht und implizit auch den Antrag auf ihre Einvernahme ablehnt. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt keine Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Parteistandpunkt.  
 
4.5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach hinsichtlich der sichergestellten Barmittel eine Vermischung von legal erworbenem Geld und den Erlösen aus den Drogengeschäften stattgefunden habe. Nachdem gemäss der sog. Bodensatz-/Sockeltherorie deliktischer Erlös solange beim Begünstigten einzuziehen ist, als dass mit den vermischten Vermögenswerten keine Ausgaben getätigt wurden, die den legalen Anteil übersteigen (vgl. BGE 147 IV 479 E. 7.5.3 mit Hinweisen) - und der Beschwerdeführer keine solchen Ausgaben darlegt -, verletzt die vorinstanzliche angeordnete Einziehung des auf den Beschwerdeführer entfallenden Nettogewinnes nach Art. 70 StGB kein Bundesrecht. Denn eine solche ist anzuordnen, wenn dies nach Abwägung aller relevanten Umstände - einschliesslich der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, die Herkunft der Gelder nachzuweisen, die durch andere Beweismittel verdächtig erscheinen - gerechtfertigt ist (Urteil 6B_474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1).  
 
4.6.  
 
4.6.1. Die Vorinstanz erkennt hinsichtlich des nicht mehr vorhandenen Drogenerlöses auf eine Ersatzforderung des Staats gegenüber dem Beschwerdeführer von Fr. 145'000.--. Dieser Betrag setzt sich aus den Anschaffungs- und Betriebskosten von Fr. 70'000.-- sowie den Zahlungen an den Mittäter B.________ von Fr. 75'000.-- zusammen.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 71 StGB, da die Ersatzforderung den Erlös des Mittäters enthalte. Hinsichtlich der Anschaffungskosten verweist er auf das bei der Bemessung der Ersatzforderung zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieses werde verletzt, nachdem das sichergestellte Bargeld seine Altersvorsorge darstelle. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang auch vor, im angefochtenen Urteil werde nicht begründet, inwiefern es ihm zumutbar sein solle, mit dem sichergestellten Bargeld einerseits die Verfahrenskosten zu finanzieren und andererseits der verbleibende Betrag grundsätzlich vollumfänglich mittels Einziehung und Ersatzforderung eingezogen werde. Ferner fehlten im angefochtenen Urteil Erwägungen, ob die Verurteilung zu einer Ersatzforderung seine soziale Stellung gefährde. 
 
4.6.2. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, soweit sie die an den Mittäter B.________ ausbezahlte Gewinnbeteiligung durch eine Ersatzforderung beim Beschwerdeführer abschöpft. Denn mehrere Tatbeteiligte haften nicht solidarisch, sondern anteilsmässig (BGE 125 IV 4 E. 2a/aa; 119 IV 17 E. 2b; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 71 StGB). Ein Anwendungsfall von Art. 72 StGB liegt hier nicht vor. Daher besteht für die an den Mittäter gegangene Umsatz- und Gewinnbeteiligung, die seitens des Beschwerdeführers zu keinem deliktischen Vorteil führte, keine Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Ersatzforderung des Staates ist somit anhand des auf den Beschwerdeführer entfallenden Erlöses (vgl. E. 4.4 hiervor) zu bestimmen. Sie beträgt daher hier maximal Fr. 35'000.--.  
 
4.6.3. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend, in einem Fall von illegalem Drogenanbau und -handel grundsätzlich auf das Bruttoprinzip verwies. Das kantonale Gericht nimmt jedoch weder in den allgemeinen rechtlichen Erwägungen auf die Verhältnismässigkeit der Ersatzforderung Bezug noch setzt es sich ansonsten in irgendeiner Weise damit auseinander. Die Verhältnismässigkeit hätte jedoch geprüft werden müssen (E. 4.2.2 hiervor), insbesondere nachdem die Behauptung des 1951 geborenen Beschwerdeführers im Raum stand, das sichergestellte Geld stelle seine Altersvorsorge dar. Dies kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht abschliessend geprüft werden, da eine uneingeschränkte Beweiswürdigung nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist und es ihm auch nicht zusteht, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen oder eine ungenügende Urteilsbegründung nachzuholen bzw. zu verbessern (BGE 141 IV 244 E. 1.2). Die Angelegenheit ist daher auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und mit Blick auf Art. 71 Abs. 2 StGB prüft, ob eine Ersatzforderung des Staates verhältnismässig ist oder nicht. Sofern die Vorinstanz im neuen Entscheid auf eine Ersatzforderung erkennt, wird sie die Rechtsprechung, wonach die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zulässig ist, eine direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswertes zur Tilgung einer Ersatzforderung aber gegen Bundesrecht verstösst (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.4), zu beachten haben.  
 
4.6.4. Eine Bundesrechtsverletzung hinsichtlich der von der Vorinstanz angeordneten Kostendeckungsbeschlagnahme begründet der Beschwerdeführer nicht hinreichend (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zumal entgegen seiner Darstellung nicht das gesamte sichergestellte Bargeld eingezogen bzw. beschlagnahmt wurde. Betreffend die Kostendeckungsbeschlagnahme kann daher auf weitere Ausführungen verzichtet werden und es hat beim von der Vorinstanz Entschiedenen sein Bewenden.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Das vorinstanzliche Urteil ist bezüglich der Einziehung und Ersatzforderung des Staates aufzuheben mit der Folge, dass auch der an den Beschwerdeführer auszubezahlende Betrag vom sichergestellten Bargeld neu berechnet werden muss. Die Sache ist insofern an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
5.2. Bei diesem Ausgang ist der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem er mit seiner Beschwerde weitgehend unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm Fr. 2'500.-- der Gerichtskosten, die Fr. 3'000.-- betragen, aufzuerlegen. Der Kanton Solothurn trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).  
Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, welche vom Kanton Solothurn zu tragen ist (Art. 64 Abs. 2, Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 18. November 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: N. Möckli