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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_191/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. August 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________ 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau,  
Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 
8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 16. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. M.________, geboren 1958, arbeitete seit 1979 als gelernter Spengler-/Sanitärinstallateur in der Firma X.________. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich bei einem Berufsunfall vom 14. September 1999 an der rechten Schulter verletzte. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und entrichtete ein Taggeld. Nach mehreren operativen Eingriffen an der rechten Schulter blieben Einschränkungen der Schulterfunktionen zurück. Aus unfallfremden Gründen litt der Versicherte schon vor dem Ereignis vom 14. September 1999 an rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden. Die SUVA ging von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus und riet dem Versicherten zur Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung, welche am 21. März 2001 eingereicht wurde. Gemäss Abschlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ vom 12. Juli 2002, wo der Versicherte vom 29. April bis 24. Mai 2002 bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf zur Evaluation der Eingliederungsmöglichkeiten weilte, ersuchte er um Prüfung der Rentenfrage. Die SUVA sprach ihm mit Verfügung vom 16. Januar 2003 basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 19% ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente sowie aufgrund einer ihm dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit von 10% eine entsprechende Integritätsentschädigung zu. Hiegegen liess M.________ Einsprache erheben und beantragen, die SUVA habe ihm nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 48% eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15% auszurichten. Auf Antrag des Versicherten richtete die SUVA in Bezug auf die von der Invalidenversicherung beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut Z.________ in Auftrag gegebene polydisziplinäre Expertise vom 11. August 2003 verschiedene Zusatzfragen an das Ärztliche Begutachtungsinstitut Z.________, welche dieses Institut mit Bericht vom 22. August 2003 beantwortete. Gemäss Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ (S. 12 f.) war infolge der unfallbedingt versteiften Schulter am rechten, dominanten Arm von einer faktischen Einarmigkeit auszugehen und laut Ergänzungsbericht des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ war am rechten Arm nur in hängender Position eine Traglimite von maximal fünf Kilogramm und dies nur bei einem Arbeitspensum von höchstens 50% zumutbar. Gestützt auf diese Einschränkungen erhöhte die SUVA rückwirkend ab 1. Januar 2003 bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 78'550.- die zugesprochene Invalidenrente nach Massgabe einer neu auf 71% ermittelten unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit; die Integritätseinbusse wurde neu auf 25% geschätzt und die Integritätsentschädigung entsprechend angepasst (Einspracheentscheid vom 10. November 2003). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau übernahm den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad von 71% und sprach M.________ rückwirkend ab 1. Mai 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 19. Februar und 11. März 2004).  
 
A.b. In der Folge einer im Auftrag der IV-Stelle angeordneten Observation und einer anschliessenden rheumatologischen Begutachtung - das Gutachten des Dr. med. B.________ datiert vom 29. Oktober 2010 (nachfolgend: Gutachten B.________) - kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. Januar 2011 die Rentenaufhebung an. Am 21. April 2011 hob sie aufgrund der festgestellten erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes die ganze Invalidenrente revisionsweise rückwirkend per 11. Februar 2010 bei einem neu auf 26% ermittelten Invaliditätsgrad auf.  
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau - nach Durchführung eines Augenscheins am Ort der Observation in Anwesenheit der Parteien, ihrer Rechtsvertreter und von Vertretern der SUVA - mit Entscheid vom 16. Januar 2013 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides beantragen, die Invalidenversicherung habe ihm und seinen Kindern weiterhin eine ganze Rente bzw. Kinderrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Einholung einer Oberexpertise und zur Neubeurteilung der Beschwerde, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Rente erst per 11. April 2011 herabzusetzen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (dazu E. 1.2 f.) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publiziert in BGE 137 V 446]). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_734/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1 [nicht publiziert in: BGE 137 V 446]).  
 
1.3. Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).  
 
2.  
Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente. 
 
3.  
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und Erwerbsfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) sowie über den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 86ter-88bis IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132).  
 
4.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung - hier unbestritten die Verfügungen vom 19. Februar und 11. März 2004 -, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).  
 
4.3. Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 IVV; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 15 zu Art. 25 ATSG). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2.2).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer behauptet, seit der ursprünglichen Verfügung über die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71% sei keine anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Das Gutachten B.________ basiere auf einer unrechtmässigen Observation. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seien "teilweise offensichtlich unrichtig". Das Observationsvideo zeige zum Teil Aufnahmen aus dem Privatbereich. Diese rechtswidrigen Aufnahmen seien entscheidwesentlich. Die Vorinstanz hätte dem Privatgutachten des Rheumatologen Dr. med. C.________ vom 27. Juli 2011 (nachfolgend: Privatgutachten C.________) vollen Beweiswert zuerkennen müssen und nicht auf das Gutachten B.________ abstellen dürfen. Das Invalideneinkommen sei fehlerhaft ermittelt worden. Der korrekte Invaliditätsgrad betrage 73,08%. Subeventualiter habe die Aufhebung der Invalidenrente nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Observationsbeginns vom 11. Februar 2010, sondern frühestens auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 21. April 2011 hin zu erfolgen. Zusammenfassend trägt der Versicherte hier im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend Anfechtung der Rentenaufhebung im Wesentlichen die gleichen Einwände vor, welche er im parallel hängigen Verfahren betreffend Herabsetzung der UV-Rente geltend gemacht hat.  
 
5.2. Laut heute ergangenem Urteil im unfallversicherungsrechtlichen Parallelverfahren 8C_192/2013 wurde entschieden, dass sich das Gutachten B.________ auf verwertbare Observationsergebnisse abzustützen vermag, und dass die SUVA und das kantonale Gericht in bundesrechtskonformer Beweiswürdigung zu Recht basierend auf dem Gutachten B.________ auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit erkannt haben; auf die dortigen Erwägungen (Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 5.2 u. 6.4) kann verwiesen werden (vgl. Urteil 8C_829/2011 vom 9. März 2012 E. 6.2 mit Hinweis).  
 
5.3. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen hier grösstenteils gleich argumentiert wie im unfallversicherungsrechtlichen Parallelverfahren, scheint er die kognitionsrechtliche Ungleichbehandlung bei der bundesgerichtlichen Überprüfung von Entscheiden über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung einerseits und von Leistungen der übrigen Sozialversicherungen andererseits (vgl. Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 2 BGG) ausser Acht zu lassen. Inwiefern die übrigen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu den Gesundheitsschäden und zur verbleibenden Leistungsfähigkeit offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig getroffen wurden, legt der Versicherte nicht dar.  
 
5.4. Auch zu den Vorbringen, welche sich gegen das von Verwaltung und Vorinstanz berücksichtigte Invalideneinkommen richten, ist auf das unfallversicherungsrechtliche Parallelverfahren 8C_192/2013 und die dortigen Erwägungen zu verwiesen (vgl. hievor E. 5.2 i.f.). Es bleibt demnach auch hier im Verfahren betreffend Aufhebung der Invalidenrente dabei, dass aus dem Vergleich des unbestrittenen Valideneinkommens mit dem korrekt ermittelten Invalideneinkommen jedenfalls ein anspruchausschliessender Invaliditätsgrad von deutlich weniger als 40% resultiert.  
 
5.5.  
 
5.5.1. Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung der Invalidenrente (ex tunc) und damit verbunden die - von der IV-Stelle hier mit Verfügung vom 21. April 2011 angekündigte Geltendmachung einer - Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BGE 136 V 45 E. 6.1 S. 47). Laut dieser Verordnungsbestimmung haben u.a. der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Urteil 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432; 112 V 97 E. 2a S. 100; 110 V 176 E. 3c S. 180; 105 V 163 E. 6a S. 170; Urteil 8C_1042/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage 2010, S. 406).  
 
5.5.2. Was den Zeitpunkt der Rentenaufhebung anbelangt, ist demnach entscheidend, ob der Beschwerdeführer die Leistungen unrechtmässig erwirkte oder die ihm obliegende Meldepflicht verletzte (E. 4.3). Insbesondere in Bezug auf diese - mit einer Strafdrohung verbundenen (Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 und 5 AHVG) - Tatbestände hat die IV-Stelle am 8. Dezember 2010 beim Polizeiposten Arbon Strafanzeige unter anderem wegen Verletzung der Meldepflicht eingereicht. Die IV-Stelle wies in der Verfügung vom 21. April 2011 ausdrücklich auf die Meldepflicht von Art. 77 IVV hin und stellte fest, dass der Versicherte ab Observationsbeginn vom 11. Februar 2010 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen unrechtmässig eine ganze Invalidenrente bezogen habe, weshalb die Rente rückwirkend per 11. Februar 2010 aufzuheben sei.  
 
5.5.3. Gegen diese Tatsachenfeststellungen erhob der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren keine Einwände. Hinsichtlich der Zulässigkeit des erstmals vor Bundesgericht neu gestellten Subeventualbegehrens, wonach die Rente erst per 11. April 2011 aufzuheben sei, wird auf die hier analog gleichermassen zutreffenden Erwägungen im ebenfalls heute vom Bundesgericht beurteilten unfallversicherungsrechtlichen Parallelverfahren 8C_192/2013 verwiesen (vgl. hievor E. 5.2 i.f.). Demnach ist auf das unbegründete Subeventualbegehren mangels zulässiger neuer Tatsachenvorbringen nicht einzutreten.  
 
6.  
Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der SPIDA Personalvorsorgestiftung 2. Säule, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. August 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli