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[AZA 0/2] 
2A.227/2001/ran 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
17. September 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Ersatzrichter 
Zünd und Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Waffen und Munition, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Hans Wüst, Rechtsanwalt, Seefeldstrasse 62, Zürich, 
 
gegen 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, 
 
betreffend 
Typenprüfung (Kalaschnikow Mod. AK 74), hat sich ergeben: 
 
A.- A.________, der ein Waffen- und Munitionsgeschäft in B.________ betreibt, hat die Absicht, abgeänderte und deaktivierte Kalaschnikows, Mod. AK 74, aus Russland einzuführen und zu verkaufen. Er stellte am 16. Oktober 1999 beim Bundesamt für Polizei den Antrag, die Kalaschnikow einer Typenprüfung zu unterziehen. Mit Verfügung vom 1. November 1999 lehnte dies das Bundesamt für Polizei ab und hielt fest, dass es sich bei der abgeänderten Kalaschnikow Mod. AK 74 um eine Dekowaffe handle, welche unter Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514. 54) falle, womit der Erwerb, das Tragen, das Vermitteln und die Einfuhr dieser Waffe verboten sei; ausnahmsweise sei eine Bewilligung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 3 WG zulässig. 
 
B.- Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, mit dem Antrag festzustellen, dass die abgeänderten Gewehre Kalaschnikow Mod. AK 74 nicht unter das Waffengesetz fielen und daher ohne Bewilligung eingeführt werden könnten. Zur Begründung führte er aus, zwar unterstünden nach Art. 4 Abs. 1 lit. a WG dem Waffengesetz auch Gegenstände, die zu schiesstauglichen Geräten umgebaut werden könnten, doch komme es darauf an, mit welchem Aufwand dies möglich sei. 
Dekowaffen, die nur mit grossem Aufwand wieder schiesstauglich gemacht werden könnten, würden nicht erfasst. 
 
 
Im weiteren Schriftenwechsel traten unterschiedliche Auffassungen zwischen A.________ einerseits und dem Bundesamt für Polizeiwesen darüber auf, ob nur ein Fachmann mit Spezialwerkzeug die abgeänderte Kalaschnikow wieder schiesstauglich machen könnte oder ob dies mit einfacheren Mitteln zu bewerkstelligen wäre. Das Bundesamt für Polizeiwesen beharrte jedoch zugleich darauf, dass es einzig auf die grundsätzliche Rückbaufähigkeit ankomme. 
 
C.- Mit Entscheid vom 9. April 2001 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Beschwerde ab. 
 
Zur Begründung hielt es fest, bei der Kalaschnikow Mod. AK 74 im Originalzustand handle es sich um eine Seriefeuerwaffe, deren Erwerb, Tragen, Vermittlung und Einfuhr gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a WG verboten sei. Die Waffe sei wie folgt umgebaut worden: Der Lauf weise drei kalibergrosse Löcher auf, das Patronenlager sei zugeschweisst, der Verschlusskopf abgeschliffen, das Zündstiftloch verschweisst, die Seriefeuerraste abgeschliffen und das Gasgestänge entfernt. 
Ob eine solcherart abgeänderte Waffe noch unter den Begriff der Waffe nach Art. 4 Abs. 1 lit. a WG falle, könne allerdings dahinstehen, denn unter das Verbot von Art. 5 Abs. 1 lit. a WG falle nicht nur die Seriefeuerwaffe als solche. Vielmehr würden hievon auch alle wesentlichen Waffenbestandteile erfasst, denn sonst wäre es ein Leichtes, die einzelnen Teile automatischer Waffen einzuführen und sie zu einer verbotenen Waffe zusammenzusetzen. Es sei somit für ein Verbot ausreichend, dass vorliegend der Lauf der Waffe durch Schliessen der Löcher mittels Schweissen oder Löten auf einfache Weise wieder funktionstüchtig gemacht werden könnte. 
 
D.- A.________ hat mit Eingabe vom 10. Mai 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements aufzuheben und festzustellen, dass die abgeänderten Kalaschnikow Mod. AK 74 nicht unter das Waffengesetz fielen und demgemäss keine Einfuhrbewilligung nötig sei. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, umstritten sei die technische Rückbaufähigkeit der Kalaschnikow und damit die Frage, ob sie als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG gelten könne. Das Departement habe ohne Einholung einer Expertise aufgrund angeblich eigenen Fachwissens angenommen, die Kalaschnikow könne mit einfachen Mitteln wieder funktionstüchtig gemacht werden, was nicht zutreffe. Vielmehr sei nur ein Fachmann dazu in der Lage, wobei der Aufwand derart gross sei, dass er sich nicht lohne. Es sei diesbezüglich eine Expertise einzuholen. 
Rechtlich seien vom Waffengesetz gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a WG nur solche Dekowaffen erfasst, welche mit einfachen Mitteln wieder in schiesstaugliche Waffen umgebaut werden könnten. 
 
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt in seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2001 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht Erwägung: 
 
1.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. b OG). Den Sachverhalt überprüft das Bundesgericht hier frei, da als Vorinstanz keine richterliche Behörde, sondern ein eidgenössisches Departement entschieden hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 OG in fine), weshalb es die Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (BGE 117 Ib 114 E. 4a; 115 Ib 55 E. 2b, mit Hinweis). 
 
2.- a) Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a WG gelten als Waffen Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Hand- und Faustfeuerwaffen). Die Botschaft des Bundesrates hält dazu fest, dass sogenannte Dekowaffen dem Gesetz unterstellt seien. Dies seien voll funktionsfähige Waffen, die derart abgeändert würden, dass sie zum Schiessen nicht mehr geeignet seien. Sie könnten aber "in der Regel ohne grossen Aufwand wieder schiesstauglich gemacht werden" und seien somit als eigentliche Waffen zu betrachten (BBl 1996 I 1058). Der Beschwerdeführer leitet aus dieser Formulierung in der Botschaft ab, dass Dekowaffen dem Gesetz dann nicht unterstellt seien, wenn der Aufwand für die Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit gross sei und hierfür Spezialwerkzeuge und Spezialkenntnisse erforderlich seien. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Gesetz kennt keine derartige Unterscheidung, wie sie der Beschwerdeführer einführen will, sondern stellt nur darauf ab, dass die ehemals funktionsfähige Waffe wieder funktionsfähig gemacht werden kann. Wenn der Bundesrat in der Botschaft erwähnt hat, "in der Regel" sei dies "ohne grossen Aufwand" möglich, so liegt darin das Motiv für die Unterstellung der Dekowaffen, aber nicht eine Bedingung sine qua non, die im Einzelfall erfüllt sein muss. Die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht darin, dass ein momentan nicht schiesstauglicher Gegenstand schiesstauglich gemacht werden kann. Der hierfür erforderliche Aufwand ist nicht ausschlaggebend. 
b) Damit steht allerdings erst fest, dass die abgeänderten und deaktivierten Kalaschnikow Mod. AK 74, wie sie der Beschwerdeführer einführen will, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a WG als Waffen gelten und dem Waffengesetz unterstehen. Es stellt sich weiter die Frage, ob sie aufgrund einer Einfuhrbewilligung eingeführt (Art. 24 Abs. 1 WG) und mit Waffenerwerbsschein im Handel erworben (Art. 8 WG) werden können oder ob sie unter das Verbot von Art. 5 WG fallen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a WG sind der Erwerb, das Tragen, das Vermitteln und die Einfuhr von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen verboten. Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Seriefeuerwaffe handelt, kann bei der Zentralstelle Waffen eine entsprechende Typenprüfung beantragt werden (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514. 541]). 
 
Vorliegend steht fest, dass es sich bei der Kalaschnikow Mod. AK 74 im Urzustand um eine Seriefeuerwaffe handelt, für welche das Verbot von Art. 5 Abs. 1 WG - unter Vorbehalt von Ausnahmebewilligungen durch die Kantone (Art. 5 Abs. 3 WG) - Geltung hat. Eine Typenprüfung ist insofern entbehrlich. Dekowaffen können mit mehr oder weniger grossem Aufwand wieder funktionsfähig gemacht werden. Alsdann kommt ihnen dasselbe Gefahrenpotential zu wie der ursprünglichen Waffe. Daher müssen Dekowaffen denselben Bestimmungen unterworfen sein wie die Waffe im Originalzustand. Für abgeänderte und deaktivierte Seriefeuerwaffen bedeutet dies, dass sie dem Verbot von Art. 5 Abs. 1 WG unterliegen und folglich - unter Vorbehalt einer kantonalen Ausnahmebewilligung - nicht eingeführt werden dürfen. 
 
c) Zu demselben Ergebnis führt auch die zutreffende Überlegung der Vorinstanz, wonach das Verbot von Art. 5 Abs. 1 WG nach Sinn und Zweck nicht nur die Waffe als Ganzes erfasst, sondern auch die wesentlichen Waffenbestandteile (Art. 4 Abs. 3 WG in Verbindung mit Art. 5 WV). Wenn dies nicht der Fall wäre, so könnten Teile automatischer Waffen zu unterschiedlichen Zeiten eingeführt und als Einzelteile von Privaten mit einem Erwerbsschein erworben werden. Alsdann könnten sie zusammengesetzt werden, allenfalls erst nach einer Übertragung der Einzelteile auf eine weitere Person, wofür nicht einmal mehr ein Erwerbsschein erforderlich ist (Art. 9 WG). Dem Missbrauch wäre Tür und Tor geöffnet, und im Ergebnis wären Seriefeuerwaffen in der Schweiz ohne grössere Probleme erhältlich. Das Verbot Deko-Seriefeuerwaffen einzuführen, kann sich daher auch darauf stützen, dass wesentliche Waffenbestandteile von Seriefeuerwaffen ebenfalls dem Verbot unterstehen, was selbst zutrifft, wenn diese Bestandteile abgeändert sind, aber wieder hergestellt werden können. 
 
Auf die Frage, ob hierfür Spezialwerkzeuge und besonderes Fachwissen erforderlich ist, kommt es nicht an, weshalb auch eine Expertise nicht nötig ist. Der Beschwerdeführer strebt mit der Expertise im Grunde an, dass das Bundesgericht festlege, ab welchem Mass an Fachwissen und Spezialwerkzeugen, die für den Rückbau der Dekowaffe zu einer funktionsfähigen Waffe erforderlich sind, die Dekowaffe nicht mehr unter das Gesetz falle. Nicht diese Frage ist indes entscheidend, sondern vielmehr die Möglichkeit, dass mit entsprechender Ausrüstung und den nötigen Kenntnissen die Waffe oder Teile davon wieder schiesstauglich gemacht werden können. Damit die Waffe dem Gesetz unterstellt bleibt, ist auch nicht erforderlich, dass die Waffe in den gleichen Grad von Funktionsfähigkeit und Präzision zurückversetzt werden kann, den sie ursprünglich besass. 
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 17. September 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: