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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_676/2011 
 
Urteil vom 7. Februar 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Geldwäscherei; Beschleunigungsgebot 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 15. September 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die A.________ AG stellte am 22. April 1997 zwei Checks über DM 1 Mio. und DM 2 Mio. aus, wobei die Gelder zu deren Deckung aus einem Anlagebetrug stammten. X.________ erhielt die mit einem Blankoindossament versehenen Checks von B.________, den er seit 1992 anwaltlich vertrat. Er reichte den Check über DM 2 Mio. der C.________ am 28. April 1997 zur Gutschrift auf den Konten der D.________ SA, deren Direktor er war, ein. Gleichentags übermittelte er der E.________ den Check über DM 1 Mio. zur Gutschrift auf die genannten Konten. Am 15. Mai 1997 stellte die A.________ zugunsten der D.________ einen dritten Check über DM 1'241'455.-- aus. Die Vermögenswerte zur Deckung dieses Checks stammten ebenfalls aus einem Anlagebetrug. 
Nachdem zwischen B.________ und der E.________ bzw. der C.________ Treffen in Anwesenheit von X.________ stattgefunden hatten, sandte dieser der E.________ den Check über DM 1'241'455.-- zur Gutschrift. Nach einem Telefonat zwischen ihm und der E.________ retournierte ihm die E.________ den Check und begründete die Rücksendung mit der "Vermeidung eines Schadens". X.________ wurde gebeten, eine Erklärung einzureichen, welche sich über die Herkunft der Vermögenswerte und über den Zweck der Überweisung äussert. Er reichte diese Erklärung nicht ein, sondern kündigte die Callgeldanlage bei der E.________. Den retournierten Check übergab er der C.________ zur Gutschrift. 
Nach der Einlösung der Checks wechselte X.________ den Betrag von DM 2 Mio. und jenen über DM 1'241'455.-- bei der C.________ in Schweizer Franken und liess sich von ihr Fr. 2'516'000.-- bar auszahlen. Dieses Geld händigte er gleichentags B.________ aus. Am 5. Juni 1997 wechselte X.________ den Betrag von DM 1 Mio. bei der E.________ in Schweizer Franken. Nach der Kündigung der E.________-Konten erhielt er einen Check über den Betrag von Fr. 835'065.25. Diesen versah er mit seinem Indossament und sandte ihn an F.________ nach Liechtenstein. Er beauftragte ihn, den Check auf den Namen seiner [F.________s] Treuhandgesellschaft einzulösen und wies ihn an, das Geld dort einige Tage treuhänderisch für die D.________ liegen zu lassen. Danach liess sich X.________ das Geld gegen Quittung bar auszahlen und händigte es B.________ aus. 
 
B. 
Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte X.________ am 29. Oktober 2008 in zweiter Instanz wegen qualifizierter Geldwäscherei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 400.--. 
Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ hiess das Bundesgericht am 10. Juni 2009 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Verurteilung wegen des dritten Checks gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urteil 6B_999/2008). 
 
C. 
Am 28. Oktober 2010 sprach das Obergericht des Kantons Zug X.________ erneut der qualifizierten Geldwäscherei schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 320.--. 
Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ hiess das Bundesgericht am 17. Mai 2011 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Strafzumessung an das Obergericht zurück (Urteil 6B_1013/2010). 
 
D. 
Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte X.________ am 15. September 2011 wegen qualifizierter Geldwäscherei zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 400.--. Davon erklärte sie 125 Tagessätze für bedingt vollziehbar, bei eine Probezeit von zwei Jahren. 
 
E. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 15. September 2011 sei aufzuheben. Das Strafverfahren sei wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er macht geltend, das vorinstanzliche Protokoll gebe den Ablauf der Verhandlung vom 6. September 2011 nur unvollständig wieder. Zum einen seien darin seine Erwiderungen zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht erfasst. Zum anderen sei im Protokoll weder festgehalten, dass ihm das letzte Wort erst auf Intervention der Staatsanwaltschaft erteilt worden sei, noch dass er sich zunächst über diese erneute Verweigerung seines rechtlichen Gehörs beklagt und ausgeführt habe, sie erwecke den Anschein der Befangenheit. Fraglich sei überdies, ob das letzte Wort nicht nach Art. 78 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) hätte protokolliert werden müssen. Angesichts dieser Unvollständigkeiten sei die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls durch den Protokollführer falsch. Ausserdem habe es die Verfahrensleitung unterlassen, die Richtigkeit des Protokolls i.S.v. Art. 76 Abs. 2 StPO zu bestätigen (Beschwerde S. 5 f. N. 13-17). 
 
1.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Letztinstanzlich ist ein Entscheid, wenn die Rüge, die Inhalt der Beschwerde an das Bundesgericht sein soll, bei keiner kantonalen Instanz mehr vorgebracht werden kann. Das heisst, es darf im Kanton kein Rechtsbehelf irgendwelcher Art mehr zur Verfügung stehen (Urteil 1B_25/2008 vom 2. Juli 2008 E. 1.2.2 mit Hinweis). Zudem ist es gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zulässig, verfahrensrechtliche Einwendungen, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, später noch vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2; 134 I 20 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die geltend gemachten Mängel, die alle das vorinstanzliche Protokoll bzw. die Protokollierung der Verhandlung vom 6. September 2011 betreffen, vor Anrufung des Bundesgerichts bei einer kantonalen Instanz hätte rügen können. 
1.2.1 Protokolle können unrichtig sein, sodass sie zu korrigieren sind. Nach Art. 79 Abs. 1 StPO berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person offenkundige Versehen und informiert anschliessend die Parteien darüber. Mit offenkundigen Versehen sind die eher als Verschriebe zu bezeichnenden Irrtümer in einem Protokoll, wie eine falsche Schreibweise, Irrtümer in der Bezeichnung von Personen oder Rechnungsfehler, gemeint (siehe Begleitbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom Juni 2001 zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 72). Gemäss Art. 79 Abs. 2 StPO entscheidet die Verfahrensleitung, d.h. im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten - wie dem vorinstanzlichen Dreiergremium - die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts (Art. 61 lit. c StPO), über Gesuche um Protokollberichtigungen. Im Gesetz ist für das Einreichen eines solchen Gesuchs keine Frist vorgesehen. Es sollte gleichwohl - im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben - innert vernünftiger Frist nach Kenntnisnahme des Protokolls gestellt werden (vgl. NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 228 Fn. 409 zu N. 579). Wird ein mutmasslicher Fehler ermittelt, ist das Gesuch um Protokollberichtigung sofort nach dessen Entdeckung der Verfahrensleitung zum Entscheid zu unterbreiten (Urteil 1B_311/2011 vom 30. August 2011 E. 3.1; ebenso NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 3 zu Art. 79 StPO mit Hinweisen; nach DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 3 zu Art. 79 "sobald als möglich"). 
1.2.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt weder dar noch ist ersichtlich, dass er bei der Vorinstanz eine Protokollberichtigung beantragte und die vorliegend gerügten Mängel beanstandete. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass er das vollständige Protokoll erst am 20. September 2011, vier Tage nach Zustellung des angefochtenen Entscheids, zur Kenntnis nahm (Beschwerde S. 5 N. 13; vorinstanzliche Akten GD 15/15/1 und GD 15/16; act. 2 S. 1), wäre binnen der dreissigtägigen Frist für das Einreichen einer Beschwerde beim Bundesgericht (Art. 100 Abs. 1 BGG) genügend Zeit gewesen, um bei der Vorinstanz ein Protokollberichtigungsverfahren einzuleiten. Nach dem Gesagten ist auf die Rügen des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht geltend, das Bundesgericht habe die Sache bereits einmal wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückweisen müssen. Angesichts der erneuten Verfahrensfehler habe er kein Vertrauen mehr in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der vorinstanzlichen Richter. Die abermalige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz erwecke den Anschein der Befangenheit (Beschwerde S. 6 f. N. 18). 
 
2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 136 I 207 E. 3.1 mit Hinweisen). 
Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann entstehen, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war. In einem solchen Fall der Vorbefassung ist nach der Rechtsprechung massgebend, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheiden in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Dies ist anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu beurteilen (BGE 133 I 89 E. 3.2 S. 92 mit Hinweisen). 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern zugleich eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen und auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e; 116 Ia 135 E. 3a S. 138; je mit Hinweisen). 
 
2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Unerheblich ist, dass er persönlich das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aller vorinstanzlichen Richter verloren hat. Selbst wenn die Protokollierung im Neubeurteilungsverfahren die geltend gemachten Mängel aufweisen sollte, vermag dies objektiv nicht den Anschein der Befangenheit der vorinstanzlichen Richter zu erwecken. Daran ändert auch nichts, dass das Bundesgericht deren Urteile in diesem Strafverfahren bereits zwei Mal aufgehoben hat. Denn einerseits vermögen grundsätzlich weder prozessuale Fehler noch ein unrichtiger materieller Entscheid eines Richters für sich allein objektiv den Verdacht seiner Befangenheit zu begründen (BGE 115 Ia 400 E. 3b). Andererseits darf von einem Richter so viel Professionalität erwartet werden, dass er Urteile oberer Instanzen, die nicht seiner Rechtsauffassung entsprechen, nicht zum Anlass nimmt, später zum Nachteil einer Partei zu entscheiden. Inwiefern die angeblich fehlerhafte Protokollierung - hier weder ein schwerer noch ein wiederholter Fehler - eine voreingenommene Haltung der vorinstanzlichen Richter erkennen lassen, ist nicht ersichtlich. Die Bemerkung im angefochtenen Entscheid, es erscheine gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer einen spürbaren Denkzettel in Form einer unbedingten Geldstrafe als Verbindungsstrafe zu verabreichen (Urteil S. 12 E. 4.8.3), weist auch nicht auf eine Voreingenommenheit hin (Beschwerde S. 7 N. 7). Sie gibt lediglich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 42 Abs. 4 StGB wieder (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1). 
 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und von Art. 69 Abs. 3 lit. c sowie Art. 73 Abs. 1 StPO (Beschwerde S. 7 f. N. 19). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist indes gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hinreichend zu begründen, andernfalls darauf nicht eingetreten wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die an der Verhandlung anwesenden Medienvertreter hätten auszugsweise die Urteilsberatung der Vorinstanz mithören können, ist nicht genügend substanziiert, um die gerügten Bundesrechtsverletzungen zu überprüfen. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe der schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer blossen Reduktion der Strafe nicht genügend Rechnung getragen. Die absolute Verjährung sei nur knapp noch nicht eingetreten, die lange Verfahrensdauer sei nicht ihm zuzuschreiben, und seine persönliche sowie insbesondere seine berufliche Existenz werde sehr hart getroffen. Sein Eintrag im Anwaltsregister müsse gemäss einem erst kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichts zwingend gelöscht werden, bis die Verurteilung nicht mehr im Strafregister erscheine. Dies laufe auf ein faktisches Berufsverbot hinaus. Ein Berufsverbot aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung sei derart rufschädigend, dass er nicht nur die dem Anwaltsmonopol unterliegenden Mandate verlieren werde. Hinzu komme, dass er zumindest für die Dauer des Strafregistereintrags wohl auch für seine umfangreichen Tätigkeiten als Finanzintermediär gesperrt wäre. Aus diesen Gründen liege ein extremer Fall der Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, weshalb das Verfahren hätte eingestellt werden müssen (Beschwerde S. 8 ff. N. 21 ff.). 
 
4.2 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung, wie belastend die lange Verfahrensdauer für ihn war, auf sein letztes Wort und damit auf das vorinstanzliche Protokoll verweist (Beschwerde S. 11 N. 27 2. Abs.), ist er nicht zu hören. Ein Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 I 303 E. 1.3 mit Hinweisen). 
 
4.3 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei der qualifizierten Geldwäscherei schuldig zu sprechen (Urteil S. 5 E. 4.1). Sein Verschulden sei erheblich. Gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil sei zu beachten, dass Transaktionen mit einem weiteren (dritten) Check vorliegen würden, weshalb der Deliktsbetrag insgesamt DM 4'241'455.-- betrage. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit erhebliche Zeit für die verschiedenen anonymisierenden Handlungen aufgewendet und damit eine beachtliche kriminelle Energie bekundet. Die Vorstrafenlosigkeit, die geordneten persönlichen Verhältnisse und die erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen der Strafe auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt seien strafmindernd zu berücksichtigen. In Würdigung dieser Strafzumessungsfaktoren sei eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, angemessen (Urteil S. 7 E. 4.4 f.). 
Im Weiteren berücksichtigt die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB. Die Tathandlungen würden 13 Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer habe sich in dieser Zeit wohl verhalten. Schliesslich trägt sie der Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmildernd Rechnung (Urteil S. 7 E. 4.6.1 f.). Die Verletzung erscheine zwar nicht mehr als leicht, sei aber auch nicht so schwerwiegend, dass sich eine Einstellung des Verfahrens oder ein Schuldspruch mit Verzicht auf Strafe rechtfertige. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene qualifizierte Geldwäscherei sei eine gravierende Straftat. Zudem wiege die Belastung des Beschwerdeführers durch die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht besonders schwer, wie dies etwa bei einer länger dauernden Untersuchungshaft der Fall wäre. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots sei bereits im ersten vorinstanzlichen Urteil vom 29. Oktober 2008 Rechnung getragen und im zweiten Urteil vom 28. Oktober 2010 sei die ausgesprochene, bedingt vollziehbare Strafe nochmals halbiert worden, da seit dem ersten Urteil der Vorinstanz zwei weitere Jahre vergangen seien. Angesichts der beiden Strafmilderungsgründe rechtfertige sich eine erhebliche Reduktion der Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 60 Tagessätzen auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Urteil S. 9 f. E. 4.6.6). 
4.4 
4.4.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt bezüglich der Anforderungen, die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergeben, keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3, 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Angeschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde, mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Dieser soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweisen). 
4.4.2 Unbestritten ist, dass das Beschleunigungsgebot vorliegend nicht bloss leicht verletzt ist. Die Vorinstanz erachtet die Dauer des Strafverfahrens von November 1998 (erste Einvernahme des Beschwerdeführers) bis September 2011 trotz der umfangreichen Verfahrensakten (rund 70 Bundesordner) und der internationalen Verflechtungen zu Recht als zu lang (Urteil S. 8 E. 4.6.4). Daher erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Dauer der einzelnen Verfahrensschritte weiter einzugehen (Beschwerde S. 9 ff.). 
4.5 
4.5.1 Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.; Urteil 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). 
4.5.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Dauer des Verfahrens sehr lange ist und nahe bei der altrechtlichen absoluten Verjährung (aArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB) bzw. der neurechtlichen Verfolgungsverjährung von 15 Jahren liegt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; zum Verhältnis zwischen Verfahrensdauer und Verjährung Urteil 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.4 mit Hinweisen). Dennoch hält sich die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Einsatzstrafe um rund 70% (von 15 Monaten Freiheitsstrafe verbunden mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen) wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots und wegen Zeitablaufs innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei der qualifizierten Geldwäscherei um eine gravierende Straftat. Ausserdem stuft sie sein Verschulden als erheblich ein und lastet ihm eine beachtliche kriminelle Energie an. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass sie die Belastung des Beschwerdeführers durch die Verletzung des Beschleunigungsgebots als nicht besonders schwer qualifiziert. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge einer solchen Verletzung kommt es nicht auf die Schwere der Belastung des Beschuldigten unmittelbar durch die Verurteilung an, sondern darauf, wie schwer dieser durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den möglichen Auswirkungen seiner Verurteilung wegen Geldwäscherei (Löschung aus dem Anwaltsregister gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000, BGFA, SR 935.61; "faktisches Berufsverbot" bzw. altrechtliches Berufsverbot nach aArt. 54 StGB; Rufschädigung; Sperrung seiner Tätigkeit als Finanzintermediär) gehen daher an der Sache vorbei (Beschwerde S. 12 f. N. 28 f.). Aus dem von ihm angeführten Bundesgerichtsurteil vom 28. Juli 2011 (2C_187/2011) ergibt sich nicht, dass bei qualifizierter Geldwäscherei zwingend eine Löschung aus dem Anwaltsregister zu erfolgen hat. Dem zitierten Urteil lag ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde. Zudem verfügt die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Prüfung der Frage der Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) über einen grossen Beurteilungsspielraum (siehe Urteil 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen; PHILIPPE MEIER/CHRISTIAN REISER, in: Loi sur les avocats, Valticos/Reiser/Chappuis [Hrsg.], 2010, N. 21 zu Art. 8 BGFA), selbst wenn die Geldwäscherei als Delikt, das mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar ist, in Betracht kommt (vgl. ERNST STAEHELIN/CHRISTIAN OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Fellmann/Zindel [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 20 zu Art. 8 BGFA; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2010, S. 32 N. 103). Indes ist die rechtliche Qualifikation der Tat grundsätzlich nicht massgebend (WALTER FELLMANN, a.a.O., S. 32 N. 102; PHILIPPE MEIER/CHRISTIAN REISER, a.a.O., N. 20 zu Art. 8 BGFA). Überdies scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht erst seit dem Bundesgerichtsentscheid 2C_187/2011 zur Löschung eines Eintrags aus dem Anwaltsregister führen kann. Dies ist bereits seit Inkrafttreten des BGFA am 1. Januar 2002 möglich. Im Übrigen bejaht die Vorinstanz wegen den zu erwartenden Auswirkungen der Sanktion [recte: des Schuldspruchs wegen qualifizierter Geldwäscherei] auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt dessen erhöhte Strafempfindlichkeit, die sie bereits bei der Einsatzstrafe strafmindernd berücksichtigt (angefochtenes Urteil S. 7 E. 4.5). 
Indem die Vorinstanz ferner das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Tat strafmildernd (Art. 48 lit. e StGB) einbezieht (angefochtenes Urteil S. 7 E. 4.6.1 f.), trägt sie gerade auch dem Umstand Rechnung, dass er seinen Beruf mit Ausnahme des vorliegenden Strafverfahrens klaglos ausübt (Beschwerde S. 12 N. 28 6. Abs.). Mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Umstand (Beschwerde S. 11 f. N. 27 2. Abs.), er sei zu Beginn des Verfahrens 40 Jahre alt gewesen, während er jetzt 53-jährig sei, lässt sich auch keine ausserordentliche Belastung wegen der Verfahrensverzögerung begründen. Die Vorinstanz hat mit der vorgenommenen Strafreduktion im Lichte der dargelegten Umstände, selbst wenn keine Interessen von Geschädigten gegen eine Einstellung des Verfahrens sprechen, den bundes- und völkerrechtlichen Anforderungen an eine Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen Genüge getan. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Verantwortung der übermässigen Verfahrenslänge nicht dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist. 
 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Februar 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini