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{T 0/2} 
1P.6/2002/sta 
 
Urteil vom 28. Januar 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel, 
 
gegen 
 
Statthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons 
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 10 BV (Haftentlassung) 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 27. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der albanische Staatsangehörige X.________ (geb. 1971) steht unter dem dringenden Verdacht, mit grossen Mengen Heroin gehandelt zu haben. 
 
Er wurde am 20. April 2001 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde verschiedene Male verlängert. Am 17. Dezember 2001 beantragte das Statthalteramt Liestal eine weitere Verlängerung der Haft. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2001 hiess das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft das Gesuch gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 21. Februar 2002. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Verfahrensgerichtes aufzuheben; es sei die sofortige Haftentlassung anzuordnen. 
C. 
Das Verfahrensgericht und das Statthalteramt haben sich vernehmen lassen je mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
X.________ hat eine Replik eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu (BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, soweit der Beschwerdeführer seine Haftentlassung beantragt. 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer legt dar, er habe am 20. September 2001 ein Geständnis über den Verkauf von 800 bis 900 g Heroin abgelegt. Der dringende Tatverdacht sei unbestritten. 
 
Der Beschwerdeführer führt sodann aus, aufgrund seiner ausländischen Staatsbürgerschaft dürfte praxisgemäss auch Fluchtgefahr anzunehmen sein; diese werde allerdings bestritten. Er legt jedoch mit keinem Wort dar, weshalb er die Fluchtgefahr bestreitet. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Auf das Vorbringen kann deshalb nicht eingetreten werden. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafverfolgungsbehörden beabsichtigten offenbar, verschiedene Fälle gemeinsam vor Gericht zu bringen. Da dies nicht konkretisiert worden sei, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 
 
Auch insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht klar und detailliert dar, inwiefern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen soll. Er setzt sich insbesondere nicht mit der Begründung des Verfahrensgerichts auseinander, welches (S. 6 oben) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint hat. Auch in diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Haft sei übermässig, wenn sie die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteige, dieser Aspekt stehe hier möglicherweise noch nicht zur Diskussion. Die Haft könne aber auch unzulässig sein, wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben werde. Das sei hier der Fall. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes habe ein nicht mehr annehmbares Mass angenommen. Seit dem Geständnis vom 20. September 2001 habe keine Einvernahme mehr stattgefunden. Es entstehe der Eindruck, die Strafverfolgungsbehörden seien der Ansicht, dass aufgrund des Geständnisses der Fall nicht mehr vordringlich behandelt werden müsse, da eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen werden dürfte. Es sei unverständlich, weshalb das Verfahrensgericht trotz der Feststellung, dass seit längerer Zeit keine Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen worden seien, keine Haftentlassung angeordnet oder zumindest dem Statthalteramt eine Frist angesetzt habe. Insofern sei eine Verletzung der persönlichen Freiheit in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 3 EMRK gegeben, weshalb die Haftentlassung anzuordnen sei. 
4.2 Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen (BGE 105 Ia 26 E. 4b mit Hinweisen). Gemäss § 78 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft wird Untersuchungshaft bereits dann unverhältnismässig, wenn sie die Hälfte einer zu erwartenden unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe oder einen Drittel einer zu erwartenden bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erreicht hat. 
 
Der Beschwerdeführer macht nicht substantiiert geltend, dass die Untersuchungshaft, welche bis zum angefochtenen Beschluss gut 8 Monate gedauert hat, unter diesem Gesichtspunkt verfassungswidrig sei. 
4.3 Das in Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV für Haftfälle bzw. in Art. 6 Ziff. 1 EMRK allgemein verankerte Beschleunigungsgebot ist auch dann verletzt, wenn die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren nicht mit der gebotenen Beförderung behandeln, und zwar unabhängig davon, ob sich die Haftdauer bereits der zu erwartenden Strafe nähert. Einer solchen Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist in der Regel bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Je nach den konkreten Umständen kann es in leichten Fällen als Wiedergutmachung genügen, die Konventionsverletzung festzustellen, wogegen in besonders schweren Fällen eine Einstellung des Strafverfahrens in Betracht fällt (BGE 124 I 139 E. 2a und b; 117 IV 124 E. 4). 
 
Im Haftprüfungsverfahren ist eine Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, nur soweit zu prüfen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden - z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen - erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. 
 
Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gut zu machen ist. 
4.4 Die Polizei und das Statthalteramt führen seit knapp einem Jahr unter dem Aktionsnamen "Y.________" eine Strafuntersuchung gegen mehrere des Heroinhandels verdächtigte Personen. Der Hauptangeschuldigte ist der Beschwerdeführer. Ihm wird vorgeworfen, mit insgesamt über 20 kg Heroin gehandelt zu haben. Er bestritt anfangs, mit Heroin etwas zu tun zu haben. In der Einvernahme vom 20. September 2001 legte er ein Teilgeständnis ab und gab den Handel mit 800 bis 900 g Heroin und 10 g Kokain zu. Da der weit überwiegende Teil weiterhin bestritten ist, konnte das Verfahren mit dem Teilgeständnis nicht abgeschlossen werden. 
 
Es ist unbestritten, dass vom 20. September 2001 bis zum angefochtenen Beschluss keine nach aussen sichtbaren Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Insbesondere haben keine weiteren Einvernahmen stattgefunden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörden untätig geblieben wären. Wie in den Vernehmlassungen zutreffend dargelegt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine komplexe und umfangreiche Strafsache aus dem Bereich der schweren Drogenkriminalität. Die Behörden waren seit dem 20. September 2001 damit beschäftigt, die stetig an Umfang zunehmenden Akten zu sichten und auszuwerten. Insbesondere waren die Aussagen von über zwei Dutzend Beteiligten zu analysieren und einander gegenüberzustellen. Nur so konnten Widersprüche namentlich zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denen der übrigen Beteiligten herausgearbeitet und die weiteren Einvernahmen sinnvoll vorbereitet werden. Dass das hier aufgrund der Komplexität der Strafsache bei der erforderlichen sorgfältigen Bearbeitung Zeit in Anspruch genommen hat, ist nachvollziehbar. Zwar ist einzuräumen, dass die Zeitspanne von gut 3 Monaten zwischen dem 20. September 2001 und dem angefochtenen Beschluss, während der gegen aussen keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, als etwas lang erscheint. Dies hat denn auch das Verfahrensgericht veranlasst, das Statthalteramt anzuweisen, die noch notwendigen Verfahrensschritte, wie weitere Einvernahmen, in angemessener Zeit vorzunehmen. Eine besonders schwere Verfahrensverzögerung, die einzig zur Haftentlassung führen könnte, ist unter den angeführten Umständen jedoch zu verneinen. Ob überhaupt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, wird gegebenenfalls der Sachrichter zu entscheiden haben. 
 
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Wie sich aus der Vernehmlassung des Statthalteramtes (S. 2/3) ergibt, haben Konfrontationseinvernahmen des Beschwerdeführers mit zwei Mitangeschuldigten am 10. und 14. Januar 2002 stattgefunden. Zwei weitere Konfrontationseinvernahmen sind bis Ende Januar 2002 vorgesehen. Nach Durchführung der noch notwendigen Einvernahmen werden die Untersuchungen abgeschlossen und die Akten an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet (Antrag auf Haftverlängerung vom 17. Dezember 2001, S. 1). Unter diesen Umständen ist eine Fristansetzung durch das Bundesgericht für die Vornahme von weiteren Untersuchungshandlungen nicht erforderlich, zumal das Verfahrensgericht - wie dargelegt - das Statthalteramt bereits angehalten hat, die noch notwendigen Verfahrensschritte in angemessener Zeit vorzunehmen, d.h. mit der in Haftfällen gebotenen Beförderung. 
 
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer teilweise selber zu vertreten hat, indem er zunächst während 5 Monaten abstritt, mit Heroin etwas zu tun gehabt zu haben. 
5. 
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte sich der Beschwerdeführer zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG kann deshalb gutgeheissen werden. Es sind keine Kosten zu erheben und dem Vertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. Stefan Suter, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Liestal und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Januar 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: