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[AZA 0/2] 
1P.748/2001/sta 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
20. Dezember 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Ackermann Fioroni, Spittelerhof, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, Liestal, 
 
gegen 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des KantonsBasel-Landschaft, Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, 
 
betreffend 
Art. 9, 10, 29 Abs. 1 und 31 Abs. 3 BV 
(Haftentlassung), hat sich ergeben: 
 
A.- Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. 
Es verdächtigt ihn, am 30. Oktober 2000 am Transport von 8,7 kg Heroin mitgewirkt zu haben. 
 
X.________ wurde am 30. Oktober 2000 polizeilich verhaftet und tags darauf in Untersuchungshaft genommen. Auf Antrag des Besonderen Untersuchungsrichteramtes verlängerte die Vizepräsidentin des Verfahrensgerichtes des Kantons Basel-Landschaft am 15. Mai 2001 die Untersuchungshaft gegen X.________ um acht Wochen. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid am 29. Juni 2001. 
 
B.- Am 22. Oktober 2001 beantragte das Besondere Untersuchungsrichteramt dem Verfahrensgericht eine erneute Haftverlängerung um acht Wochen. Zur Begründung verwies es auf seinen vorherigen Haftverlängerungsantrag vom 27. August 2001 und machte überdies geltend, der Tatverdacht habe sich über den blossen Drogentransport hinaus erweitert; es bestehe nunmehr der Verdacht, dass X.________ stärker in den Drogenhandel involviert sei als bisher angenommen. Da er für den Fall einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen habe, sei die Haft noch verhältnismässig. Ausserdem seien die Untersuchungshandlungen "soweit" abgeschlossen und die Anklageschrift in Bearbeitung, weshalb die Anklageschrift "spätestens" in der ersten Novemberwoche ans Strafgericht überwiesen werden könne. 
 
Mit Präsidialbeschluss vom 30. Oktober 2001 hiess die Präsidentin des Verfahrensgerichts das Haftverlängerungsgesuch teilweise gut. Sie kam zum Schluss, der Tatverdacht in Bezug auf den Transport von 8,7 kg Heroin sei aufgrund des Geständnisses von X.________ ohne weiteres gegeben; darüber hinaus bestünden Anhaltspunkte, dass er tiefer in den Drogenhandel verstrickt und in eine grössere Organisation eingebunden sei. Fluchtgefahr bestehe nach wie vor, in dieser Beziehung habe sich seit der Haftbestätigung vom 15. Mai 2001, welche vom Bundesgericht am 29. Juni 2001 geschützt worden sei, nichts Wesentliches geändert. Mit Ablauf der beantragten Haftverlängerung um acht Wochen würde sich X.________ 1 Jahr und 2 Monate in Untersuchungshaft befinden. 
Auch wenn der Tatverdacht nur in Bezug auf den einmaligen Drogentransport konkret sei und die weiteren Verdächtigungen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht in Betracht fielen, so habe X.________ doch mit einer Strafe zu rechnen, die die erstandene Untersuchungshaft um deutlich mehr als das Doppelte übersteige, weshalb die Verhältnismässigkeit auch nach der strengen Voraussetzung von § 78 des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO) erfüllt sei. In Bezug auf die Verletzung des Beschleunigungsgebotes habe die Verteidigung dargetan, dass sich die Aktenlage seit Mai 2001 nicht mehr geändert habe. 
 
"Aufgrund der Komplexität des Falles, der Bemühungen verschiedener Behörden, auch im internationalen Bereich, und der trotzdem immer noch unklaren Beweislage" könne sie indessen nachvollziehen, dass die Erstellung der Anklage eine gewisse Zeit in Anspruch nehme (bzw. genommen habe). Mit der Anklage könne jedoch nach der Ankündigung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes in der ersten Novemberwoche gerechnet werden, falls die Verteidigung keine neuen Beweisanträge mehr stelle. Damit sei nicht zu rechnen, da diese klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie darauf verzichte. 
Unter diesen Umständen sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zwar zu verneinen. "Das Verfahrensgericht muss aber darauf hinweisen, dass es den Gesuchsteller (d.h. das Besondere Untersuchungsrichteramt) nunmehr endgültig dabei behaftet, dass er die Überweisung dieses Falles ans Strafgericht in der ersten Novemberwoche, und notfalls gemäss den eigenen Ausführungen auch ohne das Vorliegen der noch ausstehenden Rechtshilfe mit Mazedonien, vornimmt. Das Verfahrensgericht macht ausserdem den Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass einer weiteren Haftverlängerung nur noch vorbehältlich neuer Erkenntnisse oder neuer Beweise stattgegeben wird". Unter Würdigung aller Umstände erschien dem Verfahrensgericht eine Haftverlängerung um acht Wochen als nicht gerechtfertigt, weshalb es die Untersuchungshaft "ein letztes Mal für die Dauer von sechs Wochen bis zum 11. Dezember 2001" verlängerte. 
 
C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. November 2001 wegen Verletzung von Art. 9, Art. 10, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 BV beantragt X.________, den Entscheid der Präsidentin des Verfahrensgerichts vom 30. Oktober 2001 aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Haftverlängerung sei unverhältnismässig und verstosse gegen das Beschleunigungsgebot. 
 
D.- Mit Eingabe vom 4. Dezember 2001 bringt X.________ dem Bundesgericht den Antrag des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 30. November 2001 zur Kenntnis, die Haft gegen ihn um weitere drei Wochen zu verlängern. Begründet wird dieser Antrag einzig damit, "dass die im letzten Haftantrag genannte Zeitspanne nicht realisierbar war und die vollständige Überweisung der Anklage an das zuständige Strafgericht noch einmal 3 Wochen Zeit in Anspruch nehmen wird". 
 
Die Präsidentin des Verfahrensgerichts beantragt mit Eingabe vom 5. Dezember 2001, die Beschwerde abzuweisen. 
Unter Bezugnahme auf den Haftverlängerungsantrag des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 30. November 2001 weist sie darauf hin, dass es bei der Erstellung der Anklage zu Verzögerungen gekommen sei, wobei allerdings nur eine Verlängerung um drei Wochen beantragt worden sei, sodass die Überweisung der Anklage nunmehr unmittelbar bevorstehe. Gemäss § 144 Abs. 2 StPO prüfe der Strafgerichtspräsident unverzüglich nach Eingang der Anklage, ob die Untersuchungshaft den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und verhältnismässig sei. Das Verfahrensgericht sei praxisgemäss bei allfälligen Haftentlassungen kurz vor der Überweisung eines Falles ans Strafgericht zurückhaltend. 
 
Das Besondere Untersuchungsrichteramt verzichtet mit Eingabe vom 6. Dezember auf Vernehmlassung. 
 
Am 10. Dezember 2001 reichte die Präsidentin des Verfahrensgerichts dem Bundesgericht per Fax ein Rektifikat ihres Beschlusses vom 7. Dezember 2001 ein, mit welchem sie den Haftverlängerungsantrag des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 30. November 2001 guthiess und die Untersuchungshaft bis zum 1. Januar 2002 verlängerte. 
 
E.- In seiner Replik vom 17. Dezember 2001 teilt X.________ dem Bundesgericht mit, die Anklage vom 7. Dezember 2001 sei am 12. Dezember 2001 ans Strafgericht überwiesen worden; dessen Präsidium habe die Haft unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesgerichts oder eines allfälligen Haftentlassungsgesuchs bis zwei Wochen nach der auf den 14./15. März 2002 angesetzten Hauptverhandlung verlängert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen einzutreten wie auf diejenige, welche das Bundesgericht am 29. Juni 2001 entschieden hat. 
 
 
2.- Der Beschwerdeführer rügt einzig, dass die erneute Haftverlängerung das Beschleunigungsgebot verletze und die Untersuchungshaft deswegen unverhältnismässig werde. 
 
a) Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen (BGE 105 Ia 26 E. 4b mit Hinweisen). 
Nach § 78 Abs. 2 lit. b StPO wird Untersuchungshaft bereits dann unverhältnismässig, wenn sie "die Hälfte einer zu erwartenden unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe oder einen Drittel einer zu erwartenden bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erreicht hat". 
 
b) Das in Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV für Haftfälle bzw. in Art. 6 Ziff. 1 EMRK allgemein verankerte Beschleunigungsgebot ist aber auch dann verletzt, wenn die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren nicht mit der gebotenen Beförderung behandeln, und zwar unabhängig davon, ob sich die absolute Haftdauer bereits der zu erwartenden Strafe nähert. Einer solchen Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist in der Regel bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Je nach den konkreten Umständen kann es in leichten Fällen als Wiedergutmachung genügen, die Konventionsverletzung festzustellen, wogegen in besonders schweren Fällen eine Einstellung des Strafverfahrens in Betracht fällt (BGE 124 I 139 E. 2a und b; 117 IV 124 E. 4). 
 
c) Im Haftprüfungsverfahren ist eine Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, nur soweit zu prüfen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. 
 
Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. 
Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gut zu machen ist. 
 
3.- a) Mit Ablauf der im angefochtenen Entscheid bewilligten Untersuchungshaft am 11. Dezember 2001 hat sich der Beschwerdeführer rund 13 Monate und 2 Wochen in Haft befunden. 
Für den Fall einer Verurteilung für den Transport von 8,7 kg Heroin muss der Beschwerdeführer mit einer das Doppelte der Haftdauer übersteigenden Freiheitsstrafe rechnen; dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV noch von § 78 Abs. 2 StPO als verfassungswidrig. 
 
b) Die Einschätzung der Präsidentin des Verfahrensgerichts im angefochtenen Entscheid, dass die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Mai 2001 wenig speditiv geführt wurde, dass aber jedenfalls eine derart krasse Verletzung des Beschleunigungsgebotes, welche zu einer Haftentlassung führen müsste, vermieden werden kann, wenn das Besondere Untersuchungsrichteramt den von ihm selber vorgeschlagenen Termin für die Überweisung der Anklage in der ersten Novemberwoche einhält, ist vertretbar; darauf kann verwiesen werden (vorn im Sachverhalt B.-, 2. Absatz). 
Ihr Vorgehen, das Besondere Untersuchungsrichteramt in den Erwägungen ultimativ bei diesem Zeitplan zu behaften und dem Haftverlängerungsantrag um acht Wochen nur teilweise, im Umfang von sechs Wochen, stattzugeben, ist daher weder verfassungs- noch konventionswidrig. Die Rüge ist unbegründet. 
 
4.- Die Entwicklungen, die sich seit Ergehen des angefochtenen Entscheids ergeben haben, sind zwar formell nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da indessen die zeitlichen Vorgaben, unter welchen der angefochtene Entscheid die Fortführung der Haft bewilligte, bereits gebrochen wurden, geben sie im Sinne der mehr denn je verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Verfahrensbeschleunigung zu folgenden Bemerkungen Anlass: 
 
Es erscheint unverständlich, dass die Präsidentin des Verfahrensgerichts am 7. Dezember 2001 die erneute Haftverlängerung ohne Weiteres bewilligte, obwohl das Besondere Untersuchungsrichteramt die Anklage einen Monat nach dem im angefochtenen Entscheid festgelegten Termin überwies, und diese erneute Verzögerung mit keinem Wort begründete. Die Präsidentin hätte entweder die angedrohten Konsequenzen ziehen oder wenigstens begründen müssen, weshalb sie das Beschleunigungsgebot trotz dieser erneuten Verfahrensverzögerung nicht als in eine Haftentlassung rechtfertigende Weise verletzt ansehe. Sie war in diesem Verfahrensstadium die zuständige Haftrichterin und hatte diese Frage zu beantworten; sie war nicht befugt, sie offen zu lassen mit dem Hinweis, dass wenig später der Strafgerichtspräsident die Haft ohnehin prüfe. Sie ist jedenfalls auf ihre im angefochtenen Entscheid zu Recht vertretene, vom Bundesgericht geschützte Auffassung zu behaften, dass die offensichtlich vom Besonderen Untersuchungsrichteramt zu vertretende erneute Verzögerung bei der Erstellung der Anklage um einen Monat das Beschleunigungsgebot verletzte. 
 
Diese Verletzung erscheint indessen gerade noch nicht als derart krass, dass sie zur Haftentlassung führen müsste. Der Strafgerichtspräsident hat nach der Mitteilung des Beschwerdeführers die Haft gegen ihn in der Zwischenzeit bis Ende März, d.h. zwei Wochen über die auf den 14./15. März 2002 angesetzte Hauptverhandlung hinaus, bestätigt. 
Ein Zeitbedarf von rund drei Monaten für die Vorbereitung der Hauptverhandlung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, die Ansetzung des Verhandlungstermins ist im Gegenteil recht speditiv. Unter diesen Umständen erscheint die vom Strafgerichtspräsidenten bis Ende März 2002 verlängerte Haft verfassungs- und konventionsrechtlich haltbar. 
Dieser ist indessen gehalten, die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer Mitte März 2002 durchzuführen oder ihn aus der Haft zu entlassen. Eine Verlängerung dieser Frist fällt nur in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer selber erhebliche Verfahrensverzögerungen anzulasten wären oder neue Erkenntnisse in Bezug auf den Tatverdacht vorlägen. 
 
5.- Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 
 
Damit wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. 
Dieses ist gutzuheissen, da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben, und Advokatin Susanne Ackermann Fiorino, Liestal, ist als unentgeltliche Verteidigerin einzusetzen und aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
 
b) Advokatin Susanne Ackermann Fiorino wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 20. Dezember 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: