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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_7/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Mai 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln (Rückzug Einsprache), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 5. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Strafbefehl vom 31. Juli 2015 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln X.________ der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 240.-- sowie einer Busse von Fr. 4'200.--. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 24. November 2015 stellte das Bezirksgericht Einsiedeln die Gültigkeit des Strafbefehls fest und wies den Fall an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese teilte mit erneuter Überweisung vom 16. März 2016 mit, dass sie am Strafbefehl festhalte. Nachdem X.________ nicht zur am 12. Mai 2016 angesetzten Hauptverhandlung erschien, stellte das Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 13. Mai 2016 die Rechtskraft des Strafbefehls fest und schrieb das Verfahren ab. 
 
C.   
Die von X.________ gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 13. Mai 2016 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz am 5. Dezember 2016 ab. 
 
D.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2016 sei aufzuheben. Die Sache sei an das Bezirksgericht Einsiedeln zurückzuweisen mit der Auflage, die Einsprache aufgrund der Akten zu behandeln und zu entscheiden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich an der Hauptverhandlung anwaltlich vertreten lassen, was gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO zulässig sei. In diesem Fall greife die Fiktion des Rückzugs der Einsprache nicht. Vielmehr hätte gestützt auf Art. 336 Abs. 4 StPO ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 f. StPO durchgeführt werden müssen. Der Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung von Bundesrecht.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne das erstinstanzliche Gericht den Beschuldigten, welcher Einsprache gegen einen Strafbefehl erhebt, zum persönlichen Erscheinen verpflichten. Stehe, wie vorliegend, eine vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Raum, sei der Beschuldigte ohnehin zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet (Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO). Bleibe er der Verhandlung fern, gelte die Einsprache gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Das Abwesenheitsverfahren gelange nicht zur Anwendung. Sowohl beim Abwesenheitsverfahren als auch beim Strafbefehlsverfahren handle es sich um in der StPO separat geregelte Verfahren, welche lediglich alternativ und nicht kumulativ zur Anwendung gelangen könnten.  
 
1.3. Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Einsprache gegen den Strafbefehl gilt als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO). Erhebt die beschuldigte Person Einsprache gegen den Strafbefehl, kann sich diese an der Hauptverhandlung nicht vertreten lassen, wenn die Verfahrensleitung sie zum persönlichen Erscheinen verpflichtet hat (vgl. Urteil 6B_592/2012 vom 11. Februar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Hingegen kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist (Art. 336 Abs. 3 StPO; vgl. Urteil 6B_747/2012 vom 7. Februar 2014 E. 3.3).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die von der Vorinstanz erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffe Fälle, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar seien. Ihm kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hielt bereits mehrfach fest, dass die Vertretung ausgeschlossen ist, wenn die Verfahrensleitung persönliches Erscheinen angeordnet hat (vgl. Urteile 6B_747/2012 vom 7. Februar 2014 E. 3.3; 6B_592/2012 vom 11. Februar 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). In den erwähnten Entscheiden wird unter anderem auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1292 Ziff. 2.8.1) verwiesen, woraus sich soeben Ausgeführtes ohne weiteres ergibt. Unerheblich ist dabei, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass sich dies lediglich einer Klammerbemerkung entnehmen lässt.  
 
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. März 2016 setzte das Bezirksgericht Einsiedeln die Hauptverhandlung auf den 12. Mai 2016 an und verpflichtete den Beschwerdeführer, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen. Die Verfügung war mit der Androhung verbunden, dass im Falle unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers die Einsprache als zurückgezogen gelte. Zur Hauptverhandlung erschien lediglich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten entband die Anwesenheit seines Vertreters den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht von der Pflicht des persönlichen Erscheinens. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, aus dem Wortlaut von Art. 356 Abs. 4 StPO lasse sich die bundesgerichtliche Auslegung nicht ableiten, kann auf das Urteil 6B_592/2012 vom 11. Februar 2013 E. 3.2 f. verwiesen werden. In jenem Fall argumentierte der Betroffene ebenfalls mit dem Wortlaut der Bestimmung und es wurde festgehalten, dass er dennoch verpflichtet gewesen wäre, wichtige Gründe für sein Fernbleiben darzutun. Dieser Pflicht kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er macht auch nicht geltend, seine Anwesenheit sei aus einem bestimmten Grund nicht erforderlich gewesen. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdeführer der Verhandlung unentschuldigt fernblieb, ist unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 
 
1.5. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das erstinstanzliche Gericht wäre verpflichtet gewesen, ein Abwesenheitsverfahren (Art. 366 f. StPO) durchzuführen. Auch damit dringt er nicht durch. Bleibt der Einsprecher der erstinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt fern, treten die Rechtsfolgen von Art. 356 Abs. 4 StPO ein. Es findet kein Abwesenheitsverfahren statt. Diese Auffassung kann einerseits der bundesrätlichen Botschaft entnommen werden und entspricht andererseits der einhelligen Lehre (BBl 2006 1292 Ziff. 2.8.1; GILLIÉRON/KILLIAS, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 6 zu Art. 356 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 356 StPO). Die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens des Einsprechers im Strafbefehlsverfahren sind, wenn sie auch hart sein mögen, gesetzlich explizit vorgesehen.  
 
2.   
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Aus diesem Grund ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär