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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_999/2021  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Viscione, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Aschwanden, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 21. Januar 2021 (SK 20 139 + 140). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Strafbefehl vom 9. August 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern A.A.________ der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Probezeit 2 Jahre; unter Anrechnung von 28 Tagen Untersuchungshaft im Umfang von 28 Tagessätzen) und einer Busse von Fr. 450.--. 
 
B.  
Auf Einsprache hin wurde A.A.________ mit Urteil der Einzelrichterin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. August 2019 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG) schuldig gesprochen und unter Kostenfolge zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 120.-- (Probezeit 2 Jahre; unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen im Umfang von 24 Tagessätzen) und einer Busse von Fr. 720.-- verurteilt. Zudem verfügte die Einzelrichterin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland hinsichtlich der Überhaft, der beschlagnahmten Gegenstände, des beschlagnahmten Barbetrages und des erhobenen DNA-Profils. 
 
C.  
Auf Berufung von A.A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 21. Januar 2021 das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Veräusserung von Cannabis vom 1. Januar 2010 bzw. 1. September 2010 bis zum 25. August 2012 infolge Verjährung ein. Es sprach A.A.________ der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 22 Tagessätzen zu Fr. 120.--, total Fr. 2'640.-- (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen im Umfang von 22 Tagessätzen). Ferner auferlegte es A.A.________ die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 17'868.20 (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) und die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.--. Zudem verfügte das Obergericht des Kantons Bern hinsichtlich der Überhaft, der beschlagnahmten Gegenstände, des beschlagnahmten Barbetrages und des erhobenen DNA-Profils. 
 
D.  
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Abschnitt A Ziffer II des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung bzw. zur neuen Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und eine damit einhergehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
 
1.1. Nach dem Anklageprinzip bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 140 IV 188 E. 1.3). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur "wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts" gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher "möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.4; je mit Hinweisen).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Im Strafbefehl vom 9. August 2017, welcher hier die Anklage bildet (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), ist von Marihuana-Pflanzen (Ziff. 1 des Strafbefehls) und Marihuana (Ziff. 2 des Strafbefehls) die Rede. Die Vorinstanz spricht alsdann im Urteilsdispositiv von Cannabispflanzen und Cannabis. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Erweiterung des angeklagten Sachverhalts und eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Eine Gleichsetzung von Marihuana (getrocknete Blüte der Hanfpflanze) und von Cannabis mag zwar ungenau sein, da es sich bei Marihuana um ein Produkt der Hanfpflanze (Cannabis) handelt. Massgebend ist jedoch, dass im Strafbefehl hinsichtlich der Marihuana-Pflanzen spezifiziert wird, dass es sich dabei um solche mit einem THC-Gehalt von 8,9 % handle, mithin um Cannabis im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Es wird auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung zur Definition von Cannabis gemäss Anhang 5 zur Verordnung über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11) verwiesen. Es ist festzuhalten, dass die rechtliche Qualifikation der Marihuana-Pflanzen als Cannabis keine Erweiterung des angeklagten Sachverhalts darstellt und der Anklagegrundsatz dadurch nicht verletzt wird.  
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ziffer 2 des Strafbefehls. Auch wenn dort der THC-Gehalt des Marihuanas nicht erwähnt wird, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Weiteres, dass dem Beschwerdeführer die Veräusserung von Cannabis vorgeworfen wird. Eine unzulässige Erweiterung des angeklagten Sachverhalts durch die Vorinstanz liegt entgegen dem Beschwerdeführer auch hier nicht vor. 
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, angeklagt sei der Erwerb von 2'000 Cannabispflanzen mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 2,14 bis 4,9 % gewesen. Die Vorinstanz sei in unzulässiger Weise von diesem Sachverhalt abgewichen, indem sie festgestellt habe, dass es sich nicht um den Erwerb von Cannabispflanzen gehandelt habe, sondern um solche, die später durchschnittlich mehr als 1 % THC-Gehalt aufgewiesen hätten. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers zielt ins Leere. Denn in rechtlicher Hinsicht ist nicht massgeblich, ob der Beschwerdeführer Hanfpflanzen kaufte, die bereits einen THC-Gehalt von mehr als 1 % im Erwerbszeitpunkt hatten oder solche, aus denen Hanf mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % entsteht (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Anhang 5 der BetmVV-EDI). Die Sachverhaltspräzisierung der Vorinstanz ist in maiore minus vom angeklagten Sachverhalt abgedeckt. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor.  
 
1.2.3. Eine weitere Verletzung des Anklagegrundsatzes erblickt der Beschwerdeführer darin, dass völlig offengelassen worden sei, wie viele Pflanzen er tatsächlich verarbeitet haben soll und ob diese tatsächlich einen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufgewiesen hätten. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Vorwurf der Verarbeitung von Cannabispflanzen mit der Absicht, die Blüten gewinnbringend zu verkaufen, im Zusammenhang mit dem Erwerb der 2'000 Hanfpflanzen steht. Die Anklage ist mit Blick darauf somit hinreichend präzis.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Untersuchungshaft von mehr als 10 Tagen (vom 11. September 2014 bis 8. Oktober 2014) habe ein Fall notwendiger Verteidigung bestanden. Für den Widerruf durch die erste Instanz liege keine gesetzliche Grundlage vor. Zudem sei dieser Widerruf zur Unzeit erfolgt.  
 
2.2. Eine beschuldigte Person muss unter anderem dann zwingend verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (Art. 130 lit. a StPO) oder ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO; sog. "notwendige Verteidigung"). Bei notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO). Dabei ist aber immer zu beachten, ob die amtliche Verteidigung nicht aus einem anderen Grund weiter besteht (Urteil 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 6.3; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [BSK StPO], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 134 StPO).  
 
2.3. Wie sich Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO entnehmen lässt, gibt es die amtliche Verteidigung und die Wahlverteidigung, was auch hinsichtlich der Fälle einer notwendigen Verteidigung gilt. Entsprechend bestehen keine Gründe, die gegen die Anwendung von Art. 134 StPO sprechen, wenn es um den Widerruf der amtlichen Verteidigung geht, die in einem Fall notwendiger Verteidigung angeordnet wurde (vgl. Urteil 1B_313/2014 vom 4. Februar 2015 E. 4; s.a. NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 6 zu Art. 134 StPO).  
Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern der Widerruf der amtlichen Verteidigung zur Unzeit erfolgt sein soll. Gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung wurde diese am 28. November 2017 widerrufen, nachdem die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland überwiesen hatte. Damit hatte der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urteil vom 26. August 2019) hinreichend Zeit, eine Wahlverteidigung zu organisieren. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht einen Verstoss gegen Beweiserhebungsvorschriften und ein dadurch bedingtes Beweisverwertungsverbot. 
 
3.1. Soweit er in diesem Zusammenhang lediglich auf seine Rügen im angefochtenen Urteil verweist, genügt dies den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 147 II 125 E. 10.3; Urteil 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzugehen.  
 
3.2. Hinsichtlich der Hausdurchsuchung vom 11. September 2014 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Verfügung über die Anordnung fehle. Dem Beschwerdeführer ist mit Bezug auf diese Rüge entgegenzuhalten, dass er und sein Vater (B.A.________) in die Hausdurchsuchung einwilligten. Entsprechend bedurfte es keines Hausdurchsuchungsbefehls (Urteil 6B_900/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.4.3).  
 
3.3. Hinsichtlich der Begehung des Hanffeldes am 16. September 2014 moniert der Beschwerdeführer, dass sein damaliger notwendiger Verteidiger nicht anwesend gewesen sei. Damit wird nicht geltend gemacht, dieser sei über diese Beweiserhebungsmassnahme nicht ordnungsgemäss orientiert worden. Wenn der Verteidiger alsdann auf die Teilnahme an der Beweiserhebung verzichtet hat, ist darin grundsätzlich keine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, BSK StPO, a.a.O., N. 11 zu Art. 147 StPO). Das Vorbringen des Beschwerdeführers verfängt somit nicht.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, schriftliche Aufträge an das Institut für Rechtsmedizin (IRM) zur Analyse des Wirkstoffgehalts betreffend das Hanffeld fehlten. Die Verfügungen der Staatsanwaltschaft enthielten keine solche Anordnung und darin sei auch kein Sachverständiger ernannt worden. Die Polizei habe diesbezüglich eigenmächtig gehandelt und ein Schattendossier geführt. Diese teils schweren Verletzungen von Verfahrensvorschriften und Beteiligungsrechten könnten nicht geheilt werden.  
 
3.4.2.  
 
3.4.2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in lit. a-c genannten Voraussetzungen, mithin unter anderem dann, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Ab der Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei keine selbstständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Eine Ausnahme besteht bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die selbstständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen sowie deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin möglich. Zudem kann die Staatsanwaltschaft die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken (Art. 312 Abs. 1 StPO; zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 und E. 3.4.2 mit Hinweisen).  
 
3.4.2.2. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der von der Polizei veranlassten Untersuchungen durch das IRM zu Recht auf die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 15. und 24. September 2014. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bezieht sich nämlich insbesondere die Verfügung vom 15. September 2014 (Ziff. 1) auf das Hanffeld bzw. auf den vom Beschwerdeführer bewirtschafteten bzw. angebauten Hanf auf dem Landwirtschaftsbetrieb U.________ in V.________. Mit dieser Verfügung wurde die Kantonspolizei Bern zudem beauftragt, den Umfang des vom Beschwerdeführer angebauten Hanfs festzustellen und zu dokumentieren (Ziff. 2) sowie Proben vom Hanf bzw. den Hanfteilen zwecks Bestimmung des THC-Gehalts zu entnehmen (Ziff. 3). Ein gleicher Auftrag besteht betreffend den Hanf, welcher am Wohnort des Beschwerdeführers gefunden wurde (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2014). Wenn die Polizei daraufhin Proben vom Hanffeld entnahm und diese wie auch den am Wohnort gefundenen Hanf vom IRM analysieren liess, handelte sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Es war nicht notwendig, falls diesbezüglich weitere Proben oder Analysen erforderlich waren, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungshandlungen nochmals an die Polizei delegiert. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beprobung vom 30. September 2014 könne keiner Verfügung der Staatsanwaltschaft zugeordnet werden, zielt somit ins Leere. Mit Blick darauf, dass die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung der Staatsanwaltschaft noch einfache Erhebungen durchführen kann, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Polizei die Analyse der ersten Hanfproben aus der mit Einwilligung des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung vom 11. September 2014 bereits vor den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsaufträgen veranlasste. Hinzu kommt, dass die Polizei im selbstständigen Ermittlungsverfahren über den "ersten Zugriff" hinaus (i.c. Fahrzeugkontrolle, Hausdurchsuchung mit Einwilligung der Beteiligten), Sachbeweise nicht nur vorläufig zuhanden der Staatsanwaltschaft zu sichern, sondern diese auch selber auszuwerten hat (Art. 306 Abs. 2 StPO; BEAT RHYNER, in: BSK StPO, a.a.O., N. 21 zu Art. 306 StPO).  
 
3.4.3. Ebenso wenig verfängt der Einwand des Beschwerdeführers, in den Anordnungen der Staatsanwaltschaft werde kein Sachverständiger für die Beprobung des Hanfs ernannt. Damit übersieht er, dass von der vorgängigen Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen bei Laboruntersuchungen, namentlich wenn es um den Nachweis von Betäubungsmitteln geht, abgesehen werden kann (Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO). Entsprechend stellt es keine unzulässige Beschränkung der Beteiligungsrechte dar, dass sich der Beschwerdeführer zu den Aufträgen an das IRM erst nach Vorliegen der Analyseergebnisse äussern konnte.  
 
3.4.4. Die Vorinstanz legt dar, in den Akten hätten sich zunächst - abgesehen vom Analyseauftrag vom 30. September 2014 - keine schriftlichen Aufträge an das IRM zur Analyse des Wirkstoffgehalts des beschlagnahmten Hanfs befunden. Im Vorfeld der ersten Hauptverhandlung seien die fehlenden Analyseaufträge bei der fallführenden Polizistin jedoch ediert und anschliessend den Parteien zur Kenntnis gebracht worden. Die Aufträge seien in den Akten belegt, sodass die jeweilige Auftragserteilung nachvollzogen werden könne. Damit liegt, auch wenn die Aktenführung hinsichtlich eines standardisierten Routineauftrags betreffend die Analyse von Hanf zunächst lückenhaft war, entgegen dem Beschwerdeführer keine schwerwiegende, einer Heilung nicht zugängliche Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.  
 
3.5. Die Vorinstanz setzt sich weiter eingehend mit der Asservatennummerierung der Kantonspolizei und des IRM auseinander und zeigt auf, dass das IRM die von der Polizei verwendeten "Pol-Nr." übernahm und als "Ass.-Nr." bezeichnete. Mit Blick darauf ist die vorinstanzliche Feststellung, im Analyseauftrag vom 30. September 2014 sei eine falsche Fundzeit aufgeführt worden, entgegen der vom Beschwerdeführer vertreten Auffassung nicht willkürlich.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, in den Aufträgen an das IRM sei der irreführende Hinweis aufgeführt, es handle sich um die bei einem (Drogen-) Händler beschlagnahmten Proben. Das IRM sei nicht darüber informiert worden, dass es sich um Proben von einem Hanffeld handle, obwohl gerade dies für die Art der Beprobung relevant sei. Bei der Probeentnahme und den Analysen seien die Richtlinien für die Probeentnahme und -aufarbeitung von Hanfpflanzen, Marihuana und Haschisch der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) nicht beachtet worden, indem statt 30 zufällig ausgewählte Proben in der Diagonalen (des Feldes) nur deren 16 entnommen und nur ein Bruchteil davon untersucht worden sei. Die hier angewendete Beweiserhebungsmethode entspreche nicht der Rechtsprechung und sei willkürlich.  
 
3.6.2. Die Vorinstanz legt dar, dass es sich beim IRM um ein zertifiziertes Institut handle, das auf Analysen wie die vorgenommenen spezialisiert sei. Die angeordneten Laboruntersuchungen betreffen standardisierte Expertisen, welche aufgrund allgemein anerkannter Methoden in weitgehend technisch vorgegebener Weise erstellt worden seien. Es gibt somit keine Zweifel, dass die Auswertung des THC-Gehalts der analysierten Proben durch das IRM korrekt erfolgte. Daran ändert der Hinweis im Auftrag an das IRM, dass es sich um Proben eines (Drogen-) Händlers, anstatt Proben von einem Hanffeld handelt, nichts.  
Im Übrigen kann betreffend die Analyseergebnisse des IRM auf die Zusammenstellung im vorinstanzlichen Urteil sowie die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Danach hätten die Proben vom Hanffeld und aus der Scheune mehrheitlich einen THC-Wert von über 1 % aufgewiesen. Gleiches habe sich hinsichtlich der am Wohnort des Beschwerdeführers verarbeiteten und bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Hanfpflanzen gezeigt, welche eingestandermassen von der "diesjährigen" Ernte des fraglichen Hanffelds stammten. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht hervor, dass eine grosse Anzahl von entnommenen Proben bestand. In solchen Situationen ist es nicht unüblich, dass nicht das gesamte Beweismaterial ausgewertet wird. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier die Auswertung weiterer Proben notwendig gewesen sein soll. Aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen präsentiert sich ein schlüssiges Bild, dass Hanf angepflanzt wurde, der regelmässig einen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwies. Vor diesem Hintergrund verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund der Gesamtumstände auch ohne wissenschaftliche Auswertung von weiteren Proben vom Erwerb, der Herstellung und der Verarbeitung von Cannabis betreffend das Hanffeld ausging (vgl. BGE 141 IV 273 E. 3). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, u.a. begangen durch Erwerb von ca. 2'000 Hanfpflanzen von C.________ im Frühsommer 2014 in V.________/U.________ und an der W.________strasse xxx in X.________, welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufgewiesen hätten, wobei daraus eine unbestimmte Menge Cannabis mit durchschnittlichem THC-Gehalt von mehr als 1 % hergestellt/verarbeitet worden sei.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei nicht erstellt, dass die Hanfpflanzen beim Erwerb einen THC-Gehalt von durchschnittlich mehr als 1 % gehabt hätten. Dieser Einwand ist unbehelflich, denn als Cannabis, d.h. als Betäubungsmittel (Art. 2 lit. a BetmG) sind auch Hanfpflanzen zu qualifizieren, aus denen Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % hergestellt werden kann (Anhang 5 der BetmVV-EDI).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er habe mit Blick auf die Zusicherungen von C.________ stets glaubhaft ausgesagt, dass er (der Beschwerdeführer) betreffend das Hanffeld von Industriehanf ausgegangen sei. Er habe weder beabsichtigt noch billigend in Kauf genommen, Betäubungsmittel zu erwerben oder anzubauen. Eventuell macht der Beschwerdeführer angesichts der im Kanton Freiburg gelebten Praxis einen Verbotsirrtum geltend.  
 
4.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt (vgl. Urteil 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (Urteil 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Das gilt auch hinsichtlich der Frage, ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. er ein unbestimmtes Empfinden hat (Urteil 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2). Tatfragen prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 
Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.3.3. Die Vorinstanz erachtet die Argumentation des Beschwerdeführers, er hätte nicht gewusst, dass der Hanf den THC-Grenzwert überschreite, als Schutzbehauptung. Dieser habe überhaupt keine Vorsichtsmassnahmen getroffen. Auch der hohe Kaufpreis (für das Hanffeld) lasse bereits auf die Intention zum Betäubungsmittelanbau schliessen. Dieser Kaufpreis mitsamt dem Aufwand für das Bewachen, Ernten und Verarbeiten etc. wäre auf keinen Fall mehr rentabel gewesen, wenn später lediglich 150 bis 200 Kilogramm Industriehanf an die D.________ AG hätte zurückverkauft werden können. Zudem wären kaum aufwendige Sicherheitsvorkehren, wie die nächtliche Bewachung oder das Installieren einer Alarmanlage getroffen worden, wenn es sich lediglich um Industriehanf gehandelt hätte. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer nicht im Geringsten über die geltenden Vorschriften zum Hanfanbau informiert und dies, obwohl er gewusst habe, dass sein Stiefbruder wegen Hanfgeschäften bzw. -anbau im Zusammenhang mit C.________ verurteilt und ausgeschafft worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt, weil er es für möglich gehalten und in Kauf genommen habe, dass die Pflanzen einen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufweisen würden.  
 
4.3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht. Er stellt insbesondere nicht in Abrede, dass er von der Verurteilung seines Stiefbruders wegen Hanfgeschäften bzw. -anbau im Zusammenhang mit C.________ wusste. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund sowie der übrigen von ihr aufgeführten Umstände zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe bei seinem Handeln, das ebenfalls im Zusammenhang mit C.________ steht, in Kauf genommen, Betäubungsmittel zu erwerben, anzupflanzen und zu verarbeiten, verletzt dies kein Bundesrecht. Daran ändert die andere Sicht der Dinge des Beschwerdeführers nichts. Damit ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht hinreichend dargetan.  
Gleiches gilt hinsichtlich seines Vorbringens betreffend die Praxis im Kanton Freiburg. Es genügt nicht, bezüglich dieser Praxis auf andere Eingaben und die Akten zu verweisen (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.3.2). Ferner hat sich die Vorinstanz auch mit diesem Vorbringen schon befasst, worauf der Beschwerdeführer in Verletzung der ihm obliegenden Begründungspflicht in seiner Beschwerde überhaupt nicht eingeht. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorinstanz ihm sämtliche Kosten trotz teilweisem "de facto" Freispruch, teilweiser Verfahrenseinstellung und Reduktion der Strafe auferlegt habe. Ferner seien die Verfahrenskosten unverhältnismässig hoch, nachdem seit Anhebung der Untersuchung festgestanden habe, dass es sich um einen leichten Fall handle. Auch sei stossend, dass er die gesamten Kosten für die angeordnete notwendige Verteidigung bezahlen müsse, obwohl diese erst nach über drei Jahre widerrufen und er teilweise freigesprochen bzw. das Verfahren teilweise eingestellt worden sei.  
Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, der Beschwerdeführer sei - obwohl das Verfahren gegen ihn teilweise infolge Verjährung einstellt worden sei - verurteilt worden. Die Einstellung betreffe lediglich einen marginalen Punkt und rechtfertige keine Kostenausscheidung. Betreffend die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens hält die Vorinstanz fest, dass das marginale Obsiegen keine Verfahrenskostenausscheidung rechtfertige. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden (statt vieler: Urteil 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1).  
Da eine exakte Beurteilung, welche Kosten auf welche Vorwürfe zurückzuführen sind, schwierig ist, räumt das Bundesgericht den kantonalen Gerichten bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisses Ermessen ein (Urteil 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3 mit Hinweisen). 
 
5.2.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1 mit Hinweisen). Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).  
 
5.3. Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich kein Freispruch. Was der Beschwerdeführer mit "de facto" Freispruch "Anklagesachverhalt Y.________" meint, legt er nicht dar und kann anhand des vorinstanzlichen Urteils auch nicht nachvollzogen werden. Auf die insoweit unsubstanziierte Beschwerde ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen zeigt sich, dass gegen den Beschwerdeführer zahlreiche Vorwürfe erhoben wurden. Unter anderem wurde ihm in Ziffer 2 des Strafbefehls vorgehalten, er habe an E.________ vom 1. September 2010 bis 23. September 2014 und an F.________ vom 1. Januar 2010 bis 25. September 2014 Marihuana verkauft. Die Vorinstanz erachtet den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG als erfüllt, stellt das Verfahren für den Zeitraum bis zum 25. August 2012 jedoch wegen Verjährung ein. Die vorinstanzlichen Erwägungen zeigen, dass Ziffer 2 des Strafbefehls einen zusammenhängenden Sachverhaltskomplex enthält und sämtliche Untersuchungshandlungen mit Blick auf den Schuldspruch nötig waren. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Verfahrenseinstellung betreffe nur einen marginalen Punkt, ist daher nicht zu beanstanden und die Kostenverlegung für das erstinstanzliche Verfahren durch die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer forderte im obergerichtlichen Verfahren einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. Die Vorinstanz stellt das Verfahren hinsichtlich eines einzigen Vorwurfs (Ziff. 2 des Strafbefehls) teilweise ein (vgl. E. 5.3 hiervor) und bestätigt im Übrigen die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Ferner reduziert die Vorinstanz die von der ersten Instanz ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 120.-- auf 22 Tagessätze zu Fr. 120.-- und sah von der Ausfällung einer Verbindungsbusse (erste Instanz: Fr. 720.--) ab. Dass die Vorinstanz dieses Obsiegen als marginal qualifiziert, verletzt kein Bundesrecht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Strafbefehl bezieht, insbesondere die darin ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen, geht seine Argumentation fehl. Denn der Strafbefehl stellt nicht die Vergleichsbasis hinsichtlich der Beurteilung dar, inwiefern der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren obsiegt.  
 
5.5. Ob auf die - soweit ersichtlich - erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen einzutreten ist, kann offengelassen werden. Denn der Beschwerdeführer dringt mit seinen Vorbringen nicht durch.  
Unter dem Titel von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO könnte zwar sein Einwand geprüft werden, ob sich angesichts des erst nach drei Jahren erfolgten Widerrufs der notwendigen Verteidigung eine andere Kostenverlegung hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufdrängt. Diesbezüglich begründet der Beschwerdeführer jedoch nicht hinreichend (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass der Widerruf der notwendigen amtlichen Verteidigung verspätet erfolgte. Er begründet auch nicht, weshalb seit Anhebung der Untersuchung festgestanden haben soll, dass es sich hier um einen "leichten Fall" handelt. Das ist auch nicht ersichtlich. Denn angesichts der vielfältigen Verstösse des Beschwerdeführers gegen das Betäubungsmittelgesetz schien eine Verurteilung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, der eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr statuiert, nicht von Anfang ausgeschlossen gewesen zu sein. Inwiefern mit Blick auf Art. 130 lit. b StPO der Widerruf der notwendigen Verteidigung verspätet erfolgt sein soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor. 
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen in pauschaler Art und Weise vorbringt, die Verfahrenskosten seien für diesen leichten Fall unverhältnismässig hoch, vermag er damit keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 (VE-StPO) und im Entwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 (E-StPO; BBI 2006 1521) vorgesehene Möglichkeit, unverhältnismässig hohe Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 494 Abs. 4 lit. b VE-StPO; Art. 433 Abs. 3 lit. c E-StPO), etwa bei Gutachterkosten in einem Bagatellfall, keinen Eingang ins Gesetz fand (vgl. Urteil 6B_328/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3.4). Dieser Umstand rechtfertigt somit nicht, den Beschwerdeführer von der Pflicht, die betreffenden Kosten zu tragen, zu befreien. 
 
6.  
Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, die auf dem von ihm beantragten Freispruch basieren, erübrigen sich. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
7.  
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Die Gerichtsschreiberin: