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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_378/2018  
 
 
Urteil vom 30. November 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Schumacher-Starkl, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. April 2018 (5V 17 246). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________, geboren 1959, war seit 1. September 1984 als Krankenschwester im Kantonsspital Luzern (nachfolgend: KSL) erwerbstätig. Am 29. Oktober 1997 wurde der abgewinkelt hinter einem einparkenden Auto still stehende Personenwagen, in welchem A.________ als Beifahrerin sass, bei einem Rückwärts-Fahrmanöver im Parkhaus des KSL an der Frontseite touchiert. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) am Fahrzeug, in welchem sich die Versicherte befand, betrug gemäss unfallanalytischem Gutachten vom 2. November 1999 zwischen 1 und 3 km/h. Sie erlitt ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Der zuständige Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen und verfügte am 16. Juli 2003 rückwirkend per Ende Oktober 1998 den folgenlosen Fallabschluss. Letztinstanzlich blieb es dabei (Urteil U 10/06 vom 2. Mai 2007).  
 
Bei der IV-Stelle Luzern meldete sich A.________ am 27. April 1999 zum Leistungsbezug an. Ab 1. November 1998 bezog sie basierend auf einem Invaliditätsgrad zwischen 50% und 90% eine Invalidenrente in unterschiedlicher Höhe. Zuletzt richtete ihr die IV-Stelle ab 1. April 2006 eine Dreiviertelsrente aus. Ein Rentenerhöhungsgesuch lehnte die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Juli 2010 ab. 
 
Im Zuge einer weiteren Anspruchsüberprüfung gestützt auf die Sonderbestimmungen der IV-Revision 6a (lit. a Abs. 1 SchlB IVG) vom 18. März 2011 kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. November 2012 die Einstellung der Invalidenrente an. Gleichzeitig bot sie der Versicherten die Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen an. Mit Verfügung vom 9. April 2013 hob die IV-Stelle die Invalidenrente wie angekündigt per 1. Juni 2013 auf. Gleichzeitig bot sie der Versicherten Wiedereingliederungsmassnahmen an. Am 10. April 2013 verfügte die IV-Stelle die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2013 für die Dauer der Durchführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung, längstens bis zum 31. Mai 2015. 
 
A.b. Die von A.________ gegen die Verfügung vom 9. April 2013 erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 16. Juni 2014 in dem Sinne teilweise gut, als es die Verfügung vom 9. April 2013 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück wies. Zudem stellte es die aufschiebende Wirkung wieder her und verpflichtete die Verwaltung, A.________ bis zum Erlass einer neuen Verfügung weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung. Die Academy of Swiss Insurance Medicine in Basel (asim) erstattete das Gutachten am 4. Juni 2015 (nachfolgend: asim-Gutachten). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 3. April 2017 per 1. Juni 2017 auf. Mit Verfügung vom 7. April 2017 sprach sie der Versicherten ab 1. Juni 2017 für die Dauer der Durchführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung, längstens bis zum 31. Mai 2019, einen Anspruch auf Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente zu.  
 
B.   
Die gegen die Verfügung vom 3. April 2017 erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 6. April 2018 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Invalidenversicherung habe ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine Invaliditätsgradbemessung vornehme. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (E. 4.1 hiervor) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).  
 
1.3. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es, wenn die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG, einschliesslich der Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens, beanstandet wird (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_112/2018 vom 24. April 2018 E. 1.3). Hingegen betrifft die konkrete Beweiswürdigung die Feststellung des Sachverhalts, womit sie nach dem eingangs Gesagten nur beschränkt überprüfbar ist. Das gilt namentlich für die aufgrund der medizinischen Akten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (Urteil 8C_590/2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 V 585; 8C_662/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.1).  
 
2.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die von der IV-Stelle am 3. April 2017 per 1. Juni 2017 verfügte Einstellung der bisherigen Invalidenrente zu Recht bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stützte sich bei der Überprüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher Hinsicht, wie schon die Verwaltung, auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG vom 18. März 2011. Dass die von der Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht gegeben wären (vgl. BGE 139 V 547), wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und springt auch nicht ins Auge. Damit erübrigen sich Weiterungen in diesem Punkt (vgl. Urteil 8C_431/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.1), und es kann dazu auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Ebenfalls steht nicht in Frage, dass dem asim-Gutachten in Bezug auf die Feststellung des Gesundheitsschadens volle Beweiskraft zukommt.  
 
3.2. Umstritten ist einzig die von den Experten vorgenommene Arbeitsfähigkeitsschätzung. Die Beschwerdeführerin beruft sich gestützt auf das asim-Gutachten auf eine Arbeitsunfähigkeit von 30% in leidensangepasster Tätigkeit. Verwaltung und Vorinstanz verneinten demgegenüber einen invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsschaden. Sie gingen von einem unklaren Beschwerdebild in der Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus und bejahten Ausschlussgründe im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.. Daran ändere auch die Indikatorenprüfung nichts.  
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die bundesgerichtlichen Richtlinien für die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3b S. 352 f.) zutreffend dargelegt. Ebenso findet sich darin die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden sowie zum damit eingeführten strukturierten Beweisverfahren. Darauf wird verwiesen.  
 
4.2. Ergänzend ist auf BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f. hinzuweisen:  
Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrechtlichen Vorgaben an ein Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) ergibt sich aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f.; Urteil 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6 S. 427). 
 
4.3. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass Ausschlussgründe im Sinne von BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51 die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288).  
 
5.  
 
5.1. Gestützt auf das unbestritten beweiskräftige asim-Gutachten hat das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die somatischen Befunde überhaupt nicht geeignet sind, die geklagten Beschwerden zu erklären. Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung mündete in die Konklusion, wonach diagnostisch einzig von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf dem Boden einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen sei. Rein somatisch sei die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.  
 
5.2. Inwiefern diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Zwar bringt sie vor, bei der Beurteilung der Invalidität sei nicht von der Ausschliesslichkeit eines unklaren Beschwerdebildes auszugehen. Unter Berufung auf einzelne Aussagen im rheumatologischen und im neurootologischen Teilgutachten macht sie geltend, (auch) an somatischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes zu leiden. Im Wesentlichen bleibt es jedoch bei appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. E. 1.2 hievor). Denn die Versicherte zeigt nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt habe, indem es gestützt auf die massgebende interdisziplinäre Gesamtbeurteilung feststellte, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.  
 
6.  
 
6.1. Nach einlässlicher Würdigung des asim-Gutachtens stellte die Vorinstanz fest, konkrete Hinweise liessen darauf schliessen, dass die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30% in leidensangepasster Tätigkeit auf Aggravation basiere. Die anlässlich der Untersuchungen festgestellte erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem gezeigten Verhalten, die vagen Beschreibungen ihrer Schmerzen, die teils grotesk anmutenden Untersuchungsergebnisse, das intakte psychosoziale Umfeld und der nicht eruierbare Leidensdruck würden die Tatsache nicht aufzuwiegen vermögen, dass die Beschwerdeführerin eine schmerztherapeutische Behandlung in Anspruch nehme. Aus diesen Tatsachenfeststellungen sei nicht auf eine blosse Verdeutlichungstendenz, sondern vielmehr auf Aggravation zu schliessen. Entgegen von abweichenden Anwendungsfällen (vgl. z.B. Urteil 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.4) hätten die Gutachter hier in ihrer Gesamtbeurteilung "deutliche Anzeichen einer bewusstseinsnahen Symptomverdeutlichung/Aggravation" festgestellt.  
 
6.2. Was die Versicherte gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Bezug auf Aggravation vorbringt, überzeugt nicht. So wendet sie gegen die Feststellung eines psychosozial intakten Umfelds ohne eruierbaren Leidensdruck gemäss angefochtenem Entscheid ein, sie pflege pro Woche höchstens einmal ausserhäusliche Aktivitäten, wobei ihre Beschwerden schon nach einer Stunde zunehmen würden. Demgegenüber führte die psychiatrische asim-Gutachterin in der Anamnese aus, die Beschwerdeführerin fühle sich selber nicht sehr isoliert, habe noch Kontakt zu früheren Kollegen, werde häufig über das Wochenende eingeladen oder verbringe Feiertage mit ihnen. Zu ihrer jüngeren Schwester habe sie einen sehr herzlichen Kontakt. Auch aus dem Verweis auf das Urteil 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.4 vermag die Versicherte nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Soweit sie geltend macht, die psychiatrische asim-Gutachterin habe höchstens eine Aggravationstendenz bzw. Inkonsistenzen festgestellt, welche die Schwelle einer leistungsausschliessenden Aggravation jedoch nicht erreichten, kann ihr nicht gefolgt werden. Die fachpsychiatrische Expertin hielt vielmehr ausdrücklich fest, insgesamt entstehe der Eindruck von Verdeutlichung bis zur Aggravation mit bewusstseinsnah anmutender Selbstlimitierung und Ausweitung. Das kantonale Gericht hat die Rechtsfrage, ob gestützt auf die ärztlichen Feststellungen bei diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen oder vergleichbaren psychosomatischen Leiden und erkannter Aggravation auf einen Ausschlussgrund geschlossen werden kann, bundesrechtskonform frei geprüft (Urteil 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.) und bejaht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt habe. Vielmehr stellt sie dem vorinstanzlichen Ermessen bei der Gewichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. zum Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Beweiswürdigung Urteil 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen), welche für die Bejahung der Aggravation sprechen, ihre gegenteiligen Einschätzungen gegenüber. Dabei handelt es sich um appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, auf welche nicht weiter einzugehen ist (E. 1.2 hievor). Was die Versicherte gegen die vorinstanzliche Bejahung von Ausschlussgründen im Sinne von BGE 141 V 281 vorbringt, ist demnach unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist.  
 
6.3. Schliesslich zielen auch die Einwände gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zur Indikatorenprüfung ins Leere. Denn ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, ist als Rechtsfrage frei überprüfbar (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.). Aus den Akten schloss das kantonale Gericht, die diagnoserelevanten Befunde und Symptome seien nicht stark ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin beschreibe sich selbst als durchsetzungsfähig. Nebst guten beruflichen und schulischen Ressourcen werde ihr auch eine gute Intelligenz attestiert. Ein sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Sie sei vielmehr gut vernetzt und verfüge über mobilisierbare Ressourcen. Einige therapeutische Optionen nehme sie zwar wahr, aber eine stationäre Behandlung lehne sie grundlos ab. Die funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten Gesundheitsstörungen seien unter dem Blickwinkel der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (E. 4.2 hievor). Was die Versicherte hiegegen vorbringt, ist nicht geeignet, entgegen dem angefochtenen Entscheid auf die Rechtserheblichkeit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30% in leidensangepasster Tätigkeit zu schliessen, welche laut asim-Gutachten im Wesentlichen auf der psychiatrischen Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung beruht.  
 
6.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht sowohl Ausschlussgründe im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2 bejaht als auch eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nach Prüfung der Indikatoren verneint hat.  
 
7.  
 
7.1. Basierend auf dem beweiskräftigen asim-Gutachten bleiben jedoch die qualitativen Limiten in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit infolge der verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts zu berücksichtigen. Nach der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der asim-Fachärzte ist deshalb von einer dauerhaften vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester auszugehen.  
 
7.2. Angesichts der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit infolge reduzierter körperlicher Belastbarkeit fordert die Beschwerdeführerin seit dem Verwaltungsverfahren die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Gleiches machte sie auch im vorinstanzlichen Verfahren geltend. Dennoch äusserte sich das kantonale Gericht mit keinem Wort dazu. Dementsprechend rügt die Versicherte vor Bundesgericht die willkürliche Unterlassung der Invaliditätsbemessung. Welches Invalideneinkommen ihr basierend auf der reduzierten körperlichen Belastbarkeit angesichts ihrer übrigen Fähigkeiten bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zumutbar ist, wird die Vorinstanz zu prüfen und festzustellen haben. Ob beim Einkommensvergleich von dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Valideneinkommen auszugehen ist, wird das kantonale Gericht ebenfalls zu überprüfen haben.  
 
7.3. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Einkommensvergleichs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird dabei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgehen.  
 
8.   
Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinn von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Mithin hat die unterliegende IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 6. April 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. November 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli