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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_668/2012 
 
Urteil vom 7. März 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
A.X.________, 
2. B.X.________, 
beide vertreten durch Advokat Daniel Borter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ryhner-Seebeck, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts an einem landwirtschaftlichen Grundstück, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons- 
gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19. Juni 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 18. Oktober 2007 verkaufte die (fortgesetzte) Erbengemeinschaft A.________ die von der Parzelle Nr. yyyy abgetrennte Parzelle Nr. xxxx (Grundbuch B.________), 6'618 m² Acker, Wiese und Wald, an A.X.________ und B.X.________ zum Preis von Fr. 18'967.60. Im Kaufvertrag heisst es unter Ziff. 6 lit. c "Vorkaufsrecht Pächter" Folgendes: 
"Allfällig bestehende Pachtverhältnisse gehen grundsätzlich von Gesetzes wegen auf die Erwerber über. 
 
Gemäss Angaben der Verkäuferschaft besteht bzgl. des Kaufobjektes ein Vertragsverhältnis betreffend den Verkauf von Heugras. 
 
Das Grundbuchamt C.________ wird hiermit ermächtigt, Herrn Y.________ über den Abschluss des vorliegenden Kaufvertrages in Kenntnis zu setzen." 
Am 19. Oktober 2007 zeigte das Grundbuchamt C.________ Y.________ den Abschluss des Kaufvertrags an, worauf Y.________ das Grundbuchamt am 16. November 2007 unter Bezugnahme auf die Anzeige schriftlich darum ersuchte, ihm das Pächtervorkaufsrecht zu eröffnen resp. die Kaufverträge auszufertigen. Am 22. Mai 2008 wurden A.X.________ und B.X.________ als Eigentümer der Parzelle Nr. xxxx im Grundbuch eingetragen. 
 
B. 
B.a Am 19. November 2007 erhielten A.X.________ und B.X.________ nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) die Bewilligung, die Parzelle Nr. yyyy (Grundbuch B.________) von der Erbengemeinschaft A.________ zum Preis von Fr. 44'208.90 zu erwerben. Die entsprechende Verfügung des Landwirtschaftlichen Zentrums D.________ wurde unter anderem Y.________ mitgeteilt. 
 
B.b Am 18. Dezember 2007 verkaufte die (fortgesetzte) Erbengemeinschaft A.________ die Parzelle Nr. yyyy (Grundbuch B.________), 21'231 m² Acker, Wiese, Weide, fliessendes Gewässer und geschlossener Wald, an A.X.________ und B.X.________ zum Preis von Fr. 44'208.90. Im Kaufvertrag heisst es unter Ziff. 6 lit. c "Vorkaufsrecht Pächter" Folgendes: 
"Allfällig bestehende Pachtverhältnisse gehen grundsätzlich von Gesetzes wegen auf die Erwerber über. 
 
Gemäss Angaben der Verkäuferschaft besteht bzgl. des Kaufobjektes ein Vertragsverhältnis über den Kauf von Heu- und Emdgras mit Herrn Y.________. 
 
Das Grundbuchamt C.________ wird hiermit ermächtigt, Herrn Y.________ über den Abschluss des vorliegenden Kaufvertrages in Kenntnis zu setzen." 
In Ziff. 9 des Kaufvertrags wurden die Notare der Bezirksschreiberei C.________ beauftragt und ermächtigt, die Handänderung beim Grundbuchamt C.________ zur Eintragung in das Grundbuch B.________ anzumelden, sobald die Ausübungsfrist (3 Monate ab Kenntnis) für ein allfälliges Vorkaufsrecht von Herrn Y.________ abgelaufen ist oder ein allfälliges Vorkaufsrechtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. 
B.c Am 22. Mai 2008 wurden A.X.________ und B.X.________ als Eigentümer der Parzelle Nr. yyyy im Grundbuch eingetragen. Im Amtsblatt Nr. zzzz vom wwww erfolgte die Veröffentlichung des Kaufs der Parzelle Nr. yyyy mit der Liegenschaftsbeschreibung und der Angabe der Vertragsparteien. 
B.d Am 10. Juli 2008 teilte Y.________ dem Grundbuchamt C.________ schriftlich mit, dass er unter anderem Pächter der Parzelle Nr. yyyy sei und das ihm zustehende Pächtervorkaufsrecht ausüben wolle. Er bitte darum, ihm insbesondere zu der im Amtsblatt angezeigten Mutation betreffend die Parzelle Nr. yyyy das Vorkaufsrecht zu ermöglichen. In seinem Antwortschreiben vom 18. Juli 2008 hielt das Grundbuchamt fest, der Kauf der Parzelle Nr. yyyy habe am 18. Dezember 2007 stattgefunden, die Anzeige des Kaufs mit Hinweis auf das Pächtervorkaufsrecht sei am 19. Dezember 2007 erfolgt und innert der dreimonatigen Ausübungsfrist sei keine schriftliche Anmeldung eingetroffen. 
B.e Am 8. September 2008 erteilte das Landwirtschaftliche Zentrum D.________ Y.________ die Erwerbsbewilligung für die Parzelle Nr. yyyy zum Preis von Fr. 44'208.90. 
 
C. 
Am 1. Dezember 2008 klagte Y.________ gegen A.X.________ und B.X.________ und gegen die Erbengemeinschaft A.________ auf Feststellung, dass er Pächter der Grundstücke Nrn. yyyy und xxxx sei und dass er sein Pächtervorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt habe. Er beantragte die Anweisung an das Grundbuchamt, ihn mit vertragskonformer Bezahlung des Kaufpreises als Eigentümer der Grundstücke Nrn. yyyy und xxxx im Grundbuch einzutragen. Am 24. Januar 2011 wies das Bezirksgericht C.________ die Klage gegen die Erbengemeinschaft A.________ ab. Mit Urteil vom 19. September 2011 wies das Bezirksgericht auch die Klage gegen A.X.________ und B.X.________ ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
 
D. 
Gegen das Urteil vom 19. September 2011 legte Y.________ eine Berufung ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung teilweise gut und wies das Grundbuchamt C.________ an, Y.________ gegen Nachweis der Bezahlung des Kaufpreises samt Kostenanteil an A.X.________ und B.X.________ (mittels Postquittung oder Belastungsanzeige über den Betrag von Fr. 45'295.55) als neuen Eigentümer der Parzelle Nr. yyyy, GB B.________, im Grundbuch einzutragen. Im Übrigen - betreffend die Parzelle Nr. xxxx - wurde die Berufung abgewiesen (Entscheid vom 19. Juni 2012). 
 
E. 
Mit Eingabe vom 14. September 2012 beantragen A.X.________ und B.X.________ (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, beim Landwirtschaftlichen Zentrum D.________ amtliche Erkundigungen betreffend den Zeitpunkt des Gesuchs für die Erlangung der Erwerbsbewilligung einzuholen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Y.________ (Beschwerdegegner) und das Kantonsgericht haben auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 10. Oktober 2012). Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden. Der Beschwerdegegner und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner hat seine Beschwerdeantwort mit einer zusätzlichen Eingabe ergänzt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft die Voraussetzungen für die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts (Art. 47 BGBB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 129 III 693 E. 3 S. 695) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (vgl. Urteil 5C.104/2004 vom 18. August 2004 E. 1.1), deren Streitwert bei einem Vorkaufpreis für die Parzelle Nr. yyyy von Fr. 44'208.90 den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 97 II 277 E. 1 S. 280). Er ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer beantragen lediglich, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, doch ergibt sich aus der Beschwerde- und der Entscheidbegründung, dass sie die Abweisung der Klage auch mit Bezug auf die Parzelle Nr. yyyy verlangen (Art. 42 Abs. 1 BGG vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; Urteil 5A_25/2008 vom 14. November 2008 E. 3, in: Praxis 98/2009 Nr. 100 S. 669, nicht veröffentlicht in BGE 135 III 153). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) erhobene Beschwerde kann eingetreten werden. 
 
2. 
Streitig ist, ob der Beschwerdegegner das Vorkaufsrecht des Pächters am landwirtschaftlichen Grundstück Nr. yyyy rechtzeitig ausgeübt hat. Im Einzelnen geht es um Folgendes: 
 
2.1 Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat der Pächter am Pachtgegenstand gemäss Art. 47 Abs. 2 BGBB ein Vorkaufsrecht, wenn (a.) die gesetzliche Mindestpachtdauer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) abgelaufen ist und (b.) der Pächter Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt und das gepachtete Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts kennt das BGBB keine Sondervorschriften. Es gilt der für die gesetzlichen Vorkaufsrechte massgebende Art. 681a ZGB, der mit der ZGB-Revision von 1991/94 neu geschaffen wurde und inhaltlich im Wesentlichen die Lehre und Rechtsprechung zum Vorkaufsrecht kodifiziert (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] sowie zum Bundesgesetz über die Teilrevisionen des Zivilgesetzbuches [Immobiliarsachenrecht] und des Obligationenrechts [Grundstückkauf] vom 19. Oktober 1988, BBl 1988 III 953, S. 1069 f. Ziff. 312.1). Mit der Marginalie "Ausübung" sieht Art. 681a ZGB unter anderem vor, dass der Verkäufer die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen muss (Abs. 1), dass der Vorkaufsberechtigte, der sein Recht ausüben will, es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen muss (Abs. 2) und dass der Vorkaufsberechtigte seinen Anspruch innerhalb dieser Frist gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend machen kann (Abs. 3). 
 
2.2 Der Hauptstreitpunkt im kantonalen Verfahren hat die Einhaltung der dreimonatigen Ausübungsfrist betroffen. 
2.2.1 Mit Bezug auf die Parzelle Nr. xxxx hat das Kantonsgericht festgestellt, in der Anzeige des Grundbuchamtes vom 19. Oktober 2007 betreffend Verkauf der neu gebildeten Parzelle Nr. xxxx sei dem Beschwerdegegner der Kaufpreis und der Kaufantritt mitgeteilt worden. Die Dreimonatsfrist für die Ausübung des Pächtervorkaufsrechts habe damit unmittelbar nach Erhalt der Anzeige, d.h. frühestens ein bis zwei Tage nach dem 19. Oktober 2007 zu laufen begonnen. Der Beschwerdegegner habe sein Pächtervorkaufsrecht gegenüber dem Grundbuchamt zwar mit Schreiben vom 16. November 2007 sinngemäss auch für die Parzelle Nr. xxxx geltend gemacht, doch sei dessen Weiterleitung an die Erbengemeinschaft als Verkäuferin und damals im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der Parzelle Nr. xxxx nicht nachgewiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners könne aus der Ermächtigung des Grundbuchamtes, den Beschwerdegegner über den Abschluss des Kaufvertrags betreffend Parzelle Nr. xxxx in Kenntnis zu setzen, nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass das Grundbuchamt von den Kaufvertragsparteien stillschweigend auch zur Entgegennahme der Ausübungserklärung des Vorkaufsrechts durch den Pächter ermächtigt worden sei. Jedenfalls seien keine hinreichenden Umstände dargetan, die die Annahme erlaubten, dass die aktive auch die passive Stellvertretung beinhalte. Somit sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich der Parzelle Nr. xxxx das Vorkaufsrecht verwirkt habe. 
2.2.2 Mit Bezug auf die Parzelle Nr. yyyy hat das Kantonsgericht festgestellt, die Erwerbsbewilligung an die Beschwerdeführer vom 19. November 2007, die auch dem Beschwerdegegner mitgeteilt worden sei, habe für die Ausübung des Vorkaufsrechts keine zivilrechtliche Bedeutung, weil sie vor dem Abschluss des Kaufvertrags und damit vor Eintritt des Vorkaufsfalls erteilt worden sei, in einem Zeitpunkt also, in dem der Beschwerdegegner noch nicht gewusst habe, ob es zum Vorkaufsfall komme. Unbewiesen sei sodann, dass das Grundbuchamt dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 den Verkauf der Parzelle Nr. yyyy mitgeteilt habe. Die Veröffentlichung des Kaufs im Amtsblatt vom wwww schliesslich habe den Kaufpreis als wesentlichen Inhalt des Kaufvertrags nicht genannt. Vom Inhalt des Vertrags, namentlich vom Kaufpreis, habe der Beschwerdegegner erst im Rahmen der Einholung einer Erwerbsbewilligung erfahren, die ihm das Landwirtschaftliche Zentrum D.________ mit Verfügung vom 8. September 2008 samt Preisangabe für die Parzelle Nr. yyyy erteilt habe. Die dreimonatige Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts habe somit frühestens ein bis zwei Tage nach dem 8. September 2008 zu laufen begonnen. Mit der Klage vom 1. Dezember 2008 an das Bezirksgericht habe der Beschwerdegegner das Vorkaufsrecht prozessual gegenüber der Erbengemeinschaft A.________ und gegenüber den Beschwerdeführern geltend gemacht. Von dieser Klage sei der Gegenpartei wenige Tage nach dem 1. Dezember 2008 eine Orientierungskopie zugegangen, was im Übrigen unbestritten sei. Als Ergebnis der Würdigung hat das Kantonsgericht festgehalten, dem Beschwerdegegner sei der Beweis dafür gelungen, dass seine Ausübungserklärung der mit dem Vorkaufsrecht belasteten Partei innert der Dreimonatsfrist zur Kenntnis gelangt sei (E. 4 S. 10 ff. des angefochtenen Entscheids). 
 
2.3 Die Beschwerdeführer verlangen die Abweisung der Klage, soweit sie die Parzelle Nr. yyyy betrifft. Sie wenden ein, das Kantonsgericht habe sowohl den Beginn der Verwirkungsfrist als auch den Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts offensichtlich unrichtig festgestellt. Mit Bezug auf den Fristbeginn stellen sie den Beweisantrag, beim Landwirtschaftlichen Zentrum D.________ eine amtliche Erkundigung zum Zeitpunkt einzuholen, in dem der Beschwerdegegner sein Gesuch um Bewilligung des Erwerbs des Grundstücks Nr. yyyy gestellt habe, die ihm am 8. September 2008 erteilt worden sei. 
 
3. 
Zum Zeitpunkt des Fristbeginns hat das Kantonsgericht festgestellt, erst mit Kenntnis des Kaufpreises hätten dem Beschwerdegegner die drei Monate zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu laufen begonnen. Diese Kenntnis habe der Beschwerdegegner erstmals mit der Bewilligung zum Erwerb der Parzelle Nr. yyyy vom 8. September 2008 erhalten. Dass das Grundbuchamt dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 den Verkauf der Parzelle Nr. yyyy mitgeteilt habe, sei eine unbewiesene Tatsache. 
 
3.1 Der Vorkaufsberechtigte, der sein Recht ausüben will, muss es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen (Art. 681a Abs. 2 ZGB). Es handelt sich - wie bisher (vgl. BGE 109 II 245 E. 7a S. 252) - um eine Verwirkungsfrist (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1073 f. und S. 1081 f.). Den Vorkaufsberechtigten trifft die Beweislast für die fristgerechte Ausübung, d.h. für den Zeitpunkt des Fristbeginns und für denjenigen der Rechtsausübung (allgemein für Verwirkungsfristen: BGE 92 I 253 E. 3 S. 257). Hat aber der Verkäufer den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags entgegen Art. 681a Abs. 1 ZGB nicht in Kenntnis gesetzt, trägt er die Beweislast dafür, dass der Vorkaufsberechtigte vom Verkauf früher als von ihm zugegeben ausreichende Kenntnis hatte (für ein gesetzliches Vorkaufsrecht: BGE 73 II 162 E. 5 S. 168). 
 
3.2 Die dreimonatige Ausübungsfrist beginnt ab Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages (Art. 681a Abs. 2 ZGB). Mit "Inhalt des Vertrags" sind nicht nur die für das Zustandekommen eines bestimmten Kaufvertrags unerlässlichen Elemente gemeint, sondern alle wesentlichen Bedingungen des konkreten Vertrages, die für den Entschluss, das Vorkaufsrecht auszuüben, bedeutsam sind (vgl. BGE 83 II 517 E. 2 S. 519 f.). Dazu gehört grundsätzlich auch der Kaufpreis (vgl. BGE 109 II 245 E. 7b S. 253). 
 
3.3 Die kantonsgerichtliche Feststellung, es sei unbewiesen, dass das Grundbuchamt dem Beschwerdegegner den Verkauf angezeigt habe, rügen die Beschwerdeführer als "offensichtlich unrichtig" (Art. 97 Abs. 1 BGG), d.h. als willkürlich. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (Art. 9 BV; vgl. BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234). 
 
3.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Grundbuchverwalter habe unterschriftlich das Gegenteil bestätigt und der Vertreter des Beschwerdegegners selber habe den Erhalt des Formulars zugegeben (S. 7 f. Ziff. 12 und 13 der Beschwerdeschrift). In seiner Vernehmlassung geht der Beschwerdegegner auf diese Vorbringen der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. 
3.4.1 Gesetzliche Anzeigepflichten bestehen für den Verkäufer (Art. 681a Abs. 1 ZGB) und für das Grundbuchamt (Art. 969 Abs. 1 ZGB). In Ziff. 6 lit. c des Kaufvertrags vom 18. Dezember 2007 wurde das Grundbuchamt zusätzlich ermächtigt, den Beschwerdegegner über den Abschluss des vorliegenden Kaufvertrages in Kenntnis zu setzen (Bst. B.b). Das Grundbuchamt will den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 über das Rechtsgeschäft informiert und auf die gesetzlichen Bestimmungen des Pächtervorkaufsrechts hingewiesen haben (Bst. B.d), doch hat das Kantonsgericht die Mitteilung als unbewiesen bezeichnet. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um ein Formular "Anzeige", in dem die Art des Rechtsgeschäfts, die Vertragsparteien, das Grundstück, der Preis und der Eigentumsantritt angegeben werden. Beigeheftet ist das zu retournierende Formular "Erklärung", der unterschreibende Empfänger habe das betreffende Rechtsgeschäft zur Kenntnis genommen, wobei alle Angaben zum Rechtsgeschäft nochmals wiederholt werden und zusätzlich der Text von Art. 47 BGBB wiedergeben wird. 
3.4.2 Die unterschriftliche Bestätigung des Grundbuchamtes, der Kaufvertrag sei dem Beschwerdegegner angezeigt worden, ist für sich allein noch kein Beweis tatsächlich erfolgter Anzeige. Versehen können unterlaufen. 
3.4.3 Die Darstellung der Beschwerdeführer trifft hingegen zu, dass W.________ dem stellvertretenden Bezirksschreiber am 7. Juli 2008 eine E-Mail gesendet und darin im Auftrag des Beschwerdegegners mitgeteilt hat, dass der Beschwerdegegner "mindestens bei den beiden im Amtsblatt veröffentlichten Parzellen Nr. yyyy und zzzz eine Anfrage hätte erhalten müs[s]en, ob er sein Vorkaufsrecht ausüben will (er erhielt lediglich die Anzeige des Kaufvertrages und eine Erklärung zum r[R]etournieren, in welcher er den Verkauf hätte zur Kenntnis nehmen sollen - da er dies nicht tat, hätte er mindestens eine Anfrage zur allfälligen Ausübung seines Vorkaufsrechtes erhalten sollen und dieses Anliegen hatte er Ihnen mündlich ja bereits mitgeteilt)" (Klage-Beilage Nr. 7). 
3.4.4 Dass das Kantonsgericht dieses Schreiben nicht berücksichtigt hat, lässt seine Beweiswürdigung als einseitig und damit willkürlich erscheinen. Immerhin bestätigt der Beschwerdegegner, dass er die Anzeige des Kaufvertrages und die zu retournierende Erklärung mit Bezug auf die Parzelle Nr. yyyy erhalten hat. Zweifel daran, dass es sich nicht um das amtliche Formular handeln könnte, das das Grundbuchamt dem Beschwerdegegner zugestellt haben will, sind weder belegt noch begründet. Nicht bewiesen ist damit allerdings der Zeitpunkt, in dem der Beschwerdegegner die Anzeige des Grundbuchamtes erhalten hat. Die Beschwerdeführer begnügen sich denn auch mit der Feststellung, dass der Beschwerdegegner im Juli 2008 und nicht schon Ende Dezember 2007 durch Anzeige des Grundbuchamtes sichere Kenntnis vom Vorkaufsfall erhalten habe. 
3.4.5 Es kommt hinzu, dass der Beschwerdegegner im Verfahren vor Bezirksgericht geltend gemacht hat, W.________, Treuhänder, E.________, habe in seinem Auftrag mit Mail vom 7. Juli 2008 erklärt, dass er mit Bezug auf die Parzelle Nr. yyyy von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch mache (act. 98 der bezirksgerichtlichen Akten und E. 4 S. 10 des bezirksgerichtlichen Urteils). Unter Willkürgesichtspunkten muss somit angenommen werden, die Kenntnis, die für den Entschluss, das Vorkaufsrecht auszuüben, erforderlich war, sei im Juli 2008 vorhanden gewesen. 
 
3.5 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die kantonsgerichtliche Feststellung als willkürlich, der Beschwerdegegner habe erst nach Erhalt der Erwerbsbewilligung vom 8. September 2008 ausreichende Kenntnis vom Inhalt des am 18. Dezember 2007 geschlossenen Kaufvertrags gehabt. Desgleichen erscheint die Annahme als willkürlich, die Beschwerdeführer hätten den Beweis früherer Kenntnis nicht erbracht. Auszugehen ist vielmehr davon, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner eigenen Darstellung im Juli 2008 ausreichende Kenntnis vom Vorkaufsfall hatte. Dass er dabei das Formular "Erklärung" behalten und nicht retourniert hat, ist für die Kenntnis vom Vorkaufsfall entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners unerheblich. 
 
4. 
Aufgrund seiner tatsächlichen Annahmen hatte das Kantonsgericht keinen Grund zur Prüfung, ob der Beschwerdegegner sein Vorkaufsrecht mit seiner E-Mail vom 7. Juli 2008 oder den späteren Schreiben und Mitteilungen an die Bezirksschreiberei bzw. an das Grundbuchamt sowie an den damaligen Rechtsvertreter der Erbengemeinschaft rechtzeitig ausgeübt hat (act. 98 f. der bezirksgerichtlichen Akten mit Hinweis auf Klage-Beilagen Nrn. 7-9). 
 
4.1 Adressat der Ausübungserklärung ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks (Art. 681a Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdegegner will sein Vorkaufsrecht mit Schreiben vom 28. August 2008 an den damaligen Rechtsvertreter der Erbengemeinschaft A.________ ausgeübt haben (S. 3 der Vernehmlassung mit Hinweis auf die Klage-Beilage Nr. 9). Seit dem 22. Mai 2008 sind die Beschwerdeführer als Eigentümer der Parzelle Nr. yyyy im Grundbuch eingetragen (Bst. B.c). Da der Beschwerdegegner um die Handänderung aufgrund der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt nachweislich seit vvvv (Bst. B.d) wusste, konnte sich seine Ausübungserklärung gültig nur mehr an die Beschwerdeführer als Dritterwerber, hingegen nicht mehr an die Erbengemeinschaft als Verkäuferin richten (vgl. BGE 92 II 147 E. 4 S. 155 ff.; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1975, N. 234 zu aArt. 681 ZGB). Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners ist nicht festgestellt und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Rechtsvertreter der Erbengemeinschaft auch die Beschwerdeführer als Käufer vertreten hat. Aus der vom Beschwerdegegner verfassten Klageschrift vom 1. Dezember 2008 (S. 1) geht vielmehr hervor, dass nur die Erbengemeinschaft A.________ als Beklagte 3 anwaltlich vertreten ist (act. 41: "die Beklagten zu 3. vert. d. RA V.________"), hingegen nicht die Beschwerdeführer als Beklagte 1 und 2. Damit übereinstimmend hat der damalige Rechtsvertreter in seiner Anzeige vom 24. September 2009, dass er das Mandat niederlege, als seine Klientschaft ausdrücklich die Erbengemeinschaft und deren Mitglieder genannt (act. 80 der bezirksgerichtlichen Akten). 
 
4.2 Alle weiteren Mitteilungen, die der Beschwerdegegner als Ausübung des Vorkaufsrechts verstanden wissen will, haben sich an die Bezirksschreiberei bzw. an das Grundbuchamt gerichtet. Anders als nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG; AS 1952 403 S. 407) kann die Ausübungserklärung nicht mehr gegenüber dem Grundbuchamt erfolgen. Wird die Ausübungserklärung gleichwohl gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben, könnte sich die Frage stellen, ob das Grundbuchamt als Erklärungsbote anzusehen ist, wenn es die Ausübungserklärung rechtzeitig dem richtigen Adressaten ausrichtet. Da die Erfüllung dieser Voraussetzung weder behauptet noch nachgewiesen ist, kann die Frage dahingestellt bleiben (bejaht im Urteil 5C.205/1993 vom 16. März 1994 E. 4b/aa). Beim Abschluss des einen Vorkaufsfall bildenden Vertrags darf ein Dritter, die Urkundsperson oder, wenn es das kantonale Recht zulässt, das Grundbuchamt bestimmt werden, denen gegenüber der Berechtigte seine Ausübungserklärung mit Wirkung für den jeweiligen Eigentümer abgeben kann (vgl. SIMONIUS/SUTTER, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. I, 1995, S. 360 f. § 11 N. 42). Eine Bezeichnung des Grundbuchamtes oder der Notare der Bezirksschreiberei als Stellvertreter zur Entgegennahme der Ausübungserklärung liegt nicht vor. Deren Befugnisse sind im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag klar umschrieben (Bst. B.b). Das Grundbuchamt wurde ermächtigt, den Beschwerdegegner über den Abschluss des vorliegenden Kaufvertrages in Kenntnis zu setzen (Ziff. 6 lit. c), und die Notare der Bezirksschreiberei wurden beauftragt und ermächtigt, die Handänderung beim Grundbuchamt zur Eintragung in das Grundbuch anzumelden, sobald die Ausübungsfrist (3 Monate ab Kenntnis) für ein allfälliges Vorkaufsrecht des Beschwerdegegners abgelaufen oder das Vorkaufsrechtsverfahren beendet ist (Ziff. 9 des Kaufvertrags). Zu einer Entgegennahme der Ausübungserklärung in Abweichung von der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 681a Abs. 3 ZGB waren sie somit nicht ermächtigt. 
 
4.3 Gegenüber den mit dem Vorkaufsrecht belasteten Beschwerdeführern hat der Beschwerdegegner das Vorkaufsrecht nach dem Gesagten erstmals mit der Klage vom 1. Dezember 2008 ausgeübt. Muss aber angenommen werden, der Beschwerdegegner habe vom Vorkaufsfall im Juli 2008 Kenntnis gehabt (E. 3 hiervor), hätte seine Ausübungserklärung den Beschwerdeführern im Oktober 2008 und nicht erst im Dezember 2008 zugehen müssen. Der Beschwerdegegner hat sein Vorkaufsrecht somit nicht innert der gesetzlichen Frist gegenüber den Beschwerdeführern als den richtigen Adressaten geltend gemacht (vgl. zur Fristwahrung: BGE 73 II 162 E. 5 S. 168; MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 221 zu aArt. 681 ZGB). 
 
5. 
Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die Klage abzuweisen. Es erübrigt sich auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, namentlich auf deren Beweisantrag einzugehen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Zur Regelung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens muss die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen werden (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19. Juni 2012 wird aufgehoben, und die Klage (Nr. 140 08 273) wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und dem Grundbuchamt C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. März 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten