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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_562/2008 
 
Urteil vom 3. November 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
C.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, Obergasse 34, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1955 geborene C.________ bezog ab 1. Mai 1998 eine halbe Rente und ab 1. Juli 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügungen vom 26. Mai 1999 und 14. Februar 2001). Im Februar 2005 leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 7. April 2005 hob sie die ganze Rente auf Ende Mai 2005 auf. Dagegen liess C.________ Einsprache erheben. In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor. Unter anderem holte sie beim Spital Z.________ einen gastroenterologischen Bericht ein und liess den Versicherten im Abklärungszentrum R.________ interdisziplinär begutachten. Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007 sprach die IV-Stelle C.________ eine Viertelsrente ab 1. Juni 2005 zu. 
 
B. 
Die Beschwerde des C.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 28. April 2008 ab. 
 
C. 
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und ihm auch ab 1. Juni 2005 weiterhin eine ganze, allenfalls eine Dreiviertelsrente auszurichten, eventualiter die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz oder zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u. a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann unter Berücksichtigung der den Parteien obliegenden Rügepflicht eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254; Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140 und BGE 122 V 34 E. 2b S. 36). 
 
2. 
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (Urteil 9C_522/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 
 
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.). 
 
2.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; Urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2). Dabei muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör zur Substitution der Motive gewährt worden sein (BGE 125 V 368 E. 4a und b S. 370; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278). 
 
Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.2 [I 545/02]; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 632/04 vom 23. Februar 2005 E. 3.1; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2). 
 
2.3 Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides, sei es im Rahmen der substituierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV, sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Art. 28 Abs. 1 IVG; Urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat nicht geprüft, ob sich der Gesundheitszustand oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit der Verfügung vom 14. Februar 2001 (Erhöhung der halben auf eine ganze Rente zum 1. Juli 2000) in revisionsrechtlich erheblicher Weise geändert haben. Es hat diesen Verwaltungsakt und auch die Verfügung vom 26. Mai 1999 (Zusprechung einer halben Rente ab 1. Mai 1998) als zweifellos unrichtig erachtet. Diese sei unter Missachtung der Abklärungspflicht zu Stande gekommen. Die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem sie auf eine nicht objektivierte, einzig auf der Schilderung der Symptome des Versicherten beruhende Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung abgestellt habe. Der Verfügung vom 14. Februar 2001 liege weder eine erhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts, soweit überhaupt feststellbar, zu Grunde, noch seien behinderungsangepasste Tätigkeiten auch nur in Betracht gezogen worden. Durch einen Vergleich der Einkommen ohne und mit Behinderung (Art. 28 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) auf der Grundlage des Gutachtens des Abklärungszentrums R.________ vom 11. Mai 2006 hat die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 41 % ermittelt, was Anspruch auf eine Viertelsrente gibt (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
 
4. 
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Verfügungen vom 26. Mai 1999 und 14. Februar 2001 offensichtlich unrichtig waren. In diesem Zusammenhang rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die revisionsweise Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der beiden rentenzusprechenden Verfügungen bestätigt, ohne ihm vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er habe zu den neu aufgetauchten Gesichtspunkten, insbesondere zur Frage der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Februar 2001, nicht Stellung nehmen und allenfalls ergänzende Unterlagen einreichen oder deren Einholung beantragen können. Wegen der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts in Bezug auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) sei die Gehörsverletzung - im Unterschied zur Rechtslage unter dem alten Bundesrechtspflegegesetz (OG; BGE 125 V 368) - im letztinstanzlichen Verfahren nicht heilbar. Abgesehen davon habe sich der Gesundheitszustand sowohl im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 26. Mai 1999 und der Verfügung vom 14. Februar 2001 als auch seit diesem Verwaltungsakt bis zum Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007 nochmals verschlechtert. Aufgrund der zwei verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts X.________ vom 21. September 1999 und 22. Juli 2002 sei ihm zunächst die Fahreignung für schwere Fahrzeuge (Kategorie C und D1) und dann auch für Personenwagen aberkannt worden. Im Weitern sei das Gutachten des Abklärungszentrums R.________ vom 11. Mai 2006 nicht schlüssig. Unter anderem werde die auf 20 % festgelegte Arbeitsunfähigkeit nicht begründet und die psychiatrische Diagnose einer Rentenneurose beruhe auf einem anamnestisch falschen Sachverhalt. Die darauf gestützten Feststellungen des kantonalen Gerichts seien offensichtlich unrichtig oder zumindest unvollständig. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ergebe die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung bei im Übrigen unveränderten Berechnungsfaktoren einen Invaliditätsgrad von 63 % und somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
 
5. 
Die Vorinstanz hat keine - für das Bundesgericht verbindliche - Feststellungen zur Frage getroffen, ob sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 26. Mai 1999 resp. seit derjenigen vom 14. Februar 2001 bis zum Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007 revisionsrechtlich erheblich geändert hat. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich eine solche Änderung - auch bei freier Prüfung - nicht ohne weiteres aus den Akten. Im verkehrsmedizinischen Kurzgutachten vom 21. September 1999 konnte zwar die Fahreignung für höhere Kategorien nicht mehr befürwortet werden. Als Grund wurden die diagnostizierte Hepatitis C und die damit verbundene Müdigkeit und Antriebsschwäche genannt. Daraus lässt sich indessen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern sich aus dem Kurzgutachten vom 21. September 1999 (zusätzliche) Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten ohne Notwendigkeit des Führens von Motorfahrzeugen der höheren Kategorien C und D1 ergeben. Sodann können die im zweiten verkehrsmedizinischen Gutachten vom 7. Juli 2002 erwähnten Hirnleistungsdefizite nicht ohne weiteres als Symptome einer gesundheitlichen Verschlechterung aufgefasst werden. Sowohl der Hausarzt (Bericht vom 2. April 2005) als auch die behandelnden Ärzte des Spitals Z.________ (Berichte vom 12. Mai und 9. Dezember 2005) bezeichneten die Befindlichkeit seit 2000 resp. die Gesamtsituation seit 1998 als unverändert. Im Gutachten des Abklärungszentrums R.________ vom 11. Mai 2006 finden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Insbesondere klagte der Versicherte nicht über solche Defizite. Im Übrigen hätten die Ärzte des Abklärungszentrums R.________ als erfahrene Gutachter die ihnen bekannten verkehrsmedizinisch erhobenen Befunde in der Beurteilung erwähnt, wenn sie diese als relevant betrachteten. Von diesbezüglichen Abklärungen sind jedenfalls für die Zeit bis zum Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007, welcher die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildet (BGE 131 V 353 E. 2 S. 354; Urteil 9C_603/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3), keine verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten und daher davon abzusehen. Die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente lässt sich somit nicht auf Art. 17 Abs. 1 ATSG stützen. 
 
6. 
6.1 Als Ausfluss des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 122 V 34 E. 2b S. 36 mit Hinweisen; vgl. auch E. 1) durfte das kantonale Gericht auch prüfen, ob die Rentenherabsetzung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 14. Februar 2001 zu bestätigen war. Beabsichtigte es aufgrund dieser Prüfung, im Sinne der IV-Stelle zu entscheiden, hatte es dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur Substitution der Motive zu äussern (E. 2.2), was es jedoch nicht getan hat. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. Gegen eine Heilung des Mangels in diesem Verfahren spricht die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts in Bezug auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b in fine S. 132, 125 V 368 E. 4c/bb S. 371), sowie der grundsätzliche Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges (BGE 125 V 413 E. 2c in fine S. 417; Urteil 8C_241/ 2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2). Allerdings führt die Gehörsverletzung nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung bezweckt, unnötige Verfahrensverzögerungen zu verhindern (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 25 zu Art. 97; Yves Donzallaz, Commentaire de la Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, N 3981 zu Art. 97 BGG). Der Nachweis, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, obliegt dem Beschwerdeführer. Daran sind jedoch in Bezug auf das Tatsachenfundament, auf welchem die neue rechtliche Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 14. Februar 2001 (und derjenigen vom 26. Mai 1999) beruht, keine hohen Anforderungen zu stellen. Glaubhaftmachung eines anderen Entscheids in der Sache bei korrekter Vorgehensweise genügt (Urteil 4A_10/2007 vom 18. April 2007 E. 1.2; Karl Spühler/Annette Dolge/ Dominik Vock, Kurzkommentar zum BGG, Zürich/St. Gallen 2006, N 6 zu Art. 97 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich a.a.O. N 26 zu Art. 97; Markus Schott, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 23 zu Art. 97 BGG; Donzallaz a.a.O. N 3980 zu Art. 97 BGG). Ob dieser Nachweis erbracht ist, prüft das Bundesgericht auch in tatsächlicher Hinsicht, allenfalls nach Ergänzung oder Berichtigung des Sachverhalts, grundsätzlich frei (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG sowie Spühler/Dolge/Vock a.a.O. N 7 zu Art. 97 BGG und Heinz Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Bernhard Ehrenzeller/René Schaffhauser/Ivo Schwander [Hrsg.], Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 165 f.). 
6.2 
6.2.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Verfügung vom 14. Februar 2001 sei erlassen worden, ohne dass behinderungsangepasste Tätigkeiten auch nur in Betracht gezogen worden wären (E. 3). Dies wird zu Recht nicht als unrichtig beanstandet. Im Bericht des Spitals Z.________ vom 12. Oktober 2000 wurde die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Chauffeur auf 50 % beziffert. Eine solche quantitative Angabe fehlte jedoch in Bezug auf als zumutbar bezeichnete leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Die übrigen medizinischen Unterlagen, insbesondere der Bericht des Hausarztes vom 4. August 2000, geben für die Frage der Arbeitsfähigkeit nichts her. Eine auf keiner (nachvollziehbaren) fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung vom 14. Februar 2001 zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (E. 2.2; vgl. Urteil 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 4.3 u. 5.1). Ob dies auch auf die Verfügung vom 26. Mai 1999 zutrifft, kann offen bleiben. Die zweifellose Unrichtigkeit betrifft das gesamte mit der Verfügung vom 14. Februar 2001 geregelte Rechtsverhältnis, somit die ganze Rente ab 1. Juli 2000 und nicht bloss die - auf IV-spezifischen Gesichtspunkten beruhende - Erhöhung der halben auf eine ganze Rente ab diesem Zeitpunkt (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). 
6.2.2 Abklärungen welcher Art auch immer vermögen von vornherein nichts daran zu ändern, dass die Zusprechung einer ganzen Rente auf keiner (nachvollziehbaren) fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte. Der rechtserhebliche Sachverhalt war insofern unvollständig festgestellt, die Invaliditätsbemessung somit nicht rechtskonform und die Verfügung vom 14. Februar 2001 daher zweifellos unrichtig. Damit ist aber die Frage obsolet, ob möglicherweise ein allenfalls ergänzter Sachverhalt eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im damaligen Zeitpunkt erlaubt. Von Interesse und zu prüfen sind einzig die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro (E. 2.3). Unter diesen Umständen stellte die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid einen Verstoss gegen die Prozessökonomie dar, was zu unnötigen, mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbarenden Verzögerungen führte (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis; Urteil 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.1). Davon ist daher abzusehen. 
 
6.3 Mit Bezug auf die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung (E. 3) wird einzig beanstandet, dass bei der Ermittlung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Abklärungszentrums R.________ vom 11. Mai 2006 abgestellt wird. Die Einwendungen gegen die Expertise sind indessen nicht stichhaltig. Vorab trifft nicht zu, dass die Arbeitsunfähigkeit von 20 % nicht begründet wurde. Sodann musste und konnte eine Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Ärzte des Spitals Z.________ schon deshalb nicht stattfinden, weil diese die Arbeitsfähigkeit in als zumutbar bezeichneten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten nicht quantifiziert hatten (E. 6.2.1). Im Weitern war zwar die psychiatrische Gutachterin des Abklärungszentrums R.________ unrichtigerweise vom Bezug einer halben Rente bis zur Rentenaufhebung mit Verfügung vom 7. April 2005 ausgegangen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, ihre Diagnose sei nicht schlüssig oder sogar falsch, und zwar umso weniger, als auch der Hausarzt in seinem Bericht vom 11. März 2005 dieselbe Diagnose gestellt hatte. Im Übrigen hatte sich der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin in dem Sinne geäussert, bei einem Rentenverlust würde er sich das Leben nehmen. Diese Drohung mit Suizid war offenbar der Grund, weshalb die Expertin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestierte. An anderer Stelle hielt sie fest, es sei kein psychiatrisches Leiden von Krankheitswert gegeben. Insbesondere erfülle der Explorand die Kriterien für eine depressive Störung nicht. Schon deshalb gibt die Tatsache, dass in der Gesamtbeurteilung die Arbeitsunfähigkeit von je 20 % aus internistischer und psychiatrischer Sicht nicht addiert wurden, zu keinen Weiterungen Anlass. 
 
Die vorinstanzlich bestätigte Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente verletzt im Ergebnis Bundesrecht nicht. 
 
7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Berner Arbeitsgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
 
Luzern, 3. November 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler