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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.195/2003 /zga 
 
Urteil vom 17. Februar 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Heinz Schmidhauser, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
lic. iur. Kurt Bischofberger, 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, 
Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV; Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess, 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 20. März 2000 schlossen die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) und Y.________ (Beschwerdegegnerin) einen von den Parteien als "Reservationsvertrag" bezeichneten Vertrag. Darin verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, die Parzellen Nr. 991 mit 970 m2 Bauland und Nr. 994 mit 3992 m2 Landwirtschaftsland "definitiv und unwiderruflich zu reservieren" (Ziff. 1 des Vertrags). Die Beschwerdegegnerin musste im Gegenzug bei Unterzeichnung dieses Vertrags einen Betrag von Fr. 50'000.-- unter "Anrechnung an den Kaufpreis" (Ziff. 2 des Vertrags) leisten. Diese Anzahlung sollte im Sinne einer Kosten- und Umtriebsentschädigung verfallen, wenn die Käuferschaft aus irgendeinem von ihr zu verantwortenden Grunde den Kaufvertrag nicht abschliesst (Ziff. 5 des Vertrags). Der Kaufpreis betrug für beide Parzellen insgesamt Fr. 363'000.-- (Ziff. 3.1 des Vertrags). Weiter vereinbarten die Parteien, "bis spätestens 1. April 2000 den Kaufvertag für die Bauland- sowie Landwirtschaftsparzellen notariell ab[zu]schliessen" (Ziff. 3 des Vertrags). Dazu kam es jedoch nicht. Mit Schreiben vom 19. Juli 2000 forderte die Beschwerdegegnerin die geleistete Anzahlung mit der Begründung zurück, sie sei zum Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr bereit, da ihr ein wesentlicher Mangel des Baugrundstücks, nämlich die Nähe zu einem Schweinemastbetrieb, verschwiegen worden sei. Die Beschwerdeführerin weigerte sich ihrerseits, die geleistete Anzahlung der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. 
B. 
Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren stellte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Münchwilen das Begehren, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr Fr. 50'000.-- nebst Zins zu bezahlen. In ihrer Klageschrift berief sie sich auf Grundlagenirrtum und auf Formungültigkeit des Reservationsvertrags. Das Bezirksgericht Münchwilen hiess die Klage im Umfang von Fr. 44'392.40 nebst Zins gut. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Das Obergericht des Kantons Thurgau schützte das Urteil des Bezirksgerichts. 
C. 
Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil des Obergerichts sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt sie, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht sowie die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren. 
2. 
2.1 
Die Begründungen der staatsrechtlichen Beschwerde und der Berufung stimmen weitgehend überein. Bei dieser Sachlage ist nach der Rechtsprechung ein strenger Massstab an die formellen Erfordernisse (Art. 55 Abs. 1 lit. c, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) der beiden Rechtsmittel anzulegen (BGE 116 II 745 E. 2b S. 748). 
2.2 
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen, und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 III 279 E. 1c S. 282, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 
Nach Auffassung des Obergerichts handelt es sich bei der von den Parteien als "Reservationsvertrag" bezeichneten Vereinbarung um einen Vorvertrag über den Kauf der darin erwähnten Landparzellen. Art. 22 OR schreibe vor, dass Vorverträge denselben Formvorschriften wie der Hauptvertrag unterliegen. Da Grundstückkaufverträge gemäss Art. 216 Abs. 2 OR öffentlich zu beurkunden seien, müssten auch Vorverträge zu Grundstückkaufverträgen öffentlich beurkundet werden. Auch die Klausel über den Verfall der Anzahlung, bei der es sich um eine Abrede eines Reugeldes bzw. einer Konventionalstrafe handle, sei von der gesetzlichen Formvorschrift erfasst. In der vorliegenden Streitsache sei der Reservationsvertrag mangels öffentlicher Beurkundung formungültig und damit nichtig. 
 
Gemäss dem angefochtenen Urteil verhält sich die Beschwerdegegnerin nicht rechtsmissbräuchlich, indem sie sich für die Rückerstattung der geleisteten Anzahlung auf den Formmangel des Reservationsvertrags beruft. Ein Rechtsmissbrauch läge nur vor, wenn der Vertrag vollständig erfüllt worden wäre. Bei der geleisteten Anzahlung handle es sich aber nur um eine Teilerfüllung. Auch sonst sei auf Seiten der Beschwerdegegnerin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten erkennbar. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin vom gesetzlichen Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung bei der Unterzeichnung des Reservationsvertrags Kenntnis hatte, was die nachträgliche Berufung auf den Formmangel als rechtsmissbräuchlich hätte erscheinen lassen. Die Beschwerdegegnerin habe somit einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung von Fr. 50'000.--. 
3.2 
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe das Rechtsmissbrauchsverbot willkürlich angewendet und damit gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen. 
 
Nach dem Grundsatz der absoluten Subsidiarität (Art. 84 Abs. 2 OG) ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht mit einem anderen Rechtsmittel gerügt werden kann. Diese Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde gilt insbesondere auch im Verhältnis zur Berufung (BGE 120 II 384 E. 4a S. 385). Die Rüge falscher Anwendung von Bundesrecht ist in berufungsfähigen Streitsachen mit Berufung vorzubringen (Art. 43 Abs. 1 und 2 OG). Da die willkürliche Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 ZGB) mit eidgenössischer Berufung geltend gemacht werden kann, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. 
3.3 
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, das Obergericht habe aufgrund einer willkürlichen (antizipierten) Beweiswürdigung geschlossen, es sei nicht erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin vom Erfordernis der öffentlichen Beurkundung des Reservationsvertrags Kenntnis hatte. 
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn das Gericht ohne Willkür annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde seine Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469). 
 
Das Obergericht vertritt den Standpunkt, dass allein gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Branche geschäftstüchtig sei, nicht geschlossen werden dürfe, sie habe Kenntnis vom Formerfordernis des Grundstückkaufvertrags. Dagegen sei die im Baugewerbe tätige Beschwerdeführerin über das gesetzliche Formerfordernis des Reservationsvertrags im Bilde gewesen und daher ihrerseits als bösgläubig zu betrachten, weshalb der an die Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht angebracht sei. Die hiegegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil angesichts der ihr zugeschriebenen Bösgläubigkeit auch im Ergebnis willkürlich ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Jedenfalls ist der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss nicht zwingend, dass die Beschwerdegegnerin um das gesetzliche Formerfordernis wusste, weil sie das Grundstück zusammen mit ihrem Ehemann dreimal besichtigte, den Reservationsvertrag einem befreundeten Juristen unterbreitet hatte und die Form der öffentlichen Beurkundung für den Hauptvertrag ausdrücklich im Reservationsvertrag vorgesehen wurde. Auch legt die Beschwerdeführerin nicht dar, vor Obergericht prozesskonform beantragt zu haben, dass der mit der Beschwerdegegnerin befreundete Jurist befragt wird. 
4. 
4.1 
Das Obergericht hält mit Bezug auf den zur Verrechnung gebrachten Honoraranspruch für Projektierungsarbeiten dafür, die Beschwerdeführerin habe ihren Anspruch nicht rechtsgenügend substanziiert. 
4.2 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht wiederum Willkür vor. Sie verkennt, dass die Frage der rechtsgenügenden Substanziierung vom materiellen Bundesrecht geregelt wird (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368) und deshalb die eidgenössischer Berufung offen steht. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 OG). 
5. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist mangels zulässiger Rügen nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
in Anwendung von Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Februar 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: