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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.102/2003 /bnm 
 
Urteil vom 25. Juni 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
1. A.X.________, 
2. B.X.________, 
3. C.X.________, 
4. D.X.________, 
5. E.X.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, 
 
gegen 
 
1. F.X.________, 
2. G.X.________, 
3. H.X.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Armon Vital, Chasa Suot Vi, 7550 Scuol, 
4. I.X.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 2. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
J.X.________ und K.X.________ haben je ein am 5. Dezember 1980 in niederländischer Sprache notariell beurkundetes Testament hinterlassen und das Erbrecht ihres Heimatstaates Niederlande für anwendbar erklärt. In keinem der Testamente findet sich ein Hinweis, dass irgendein Kind bevorzugt oder benachteiligt werden soll. J.X.________ und K.X.________ starben am 27. Juli 1994 bzw. am 3. September 1995. 
 
Mit Teilungsvertrag vom 10. Mai 1999 haben die Kinder und heutigen Parteien den Nachlass geteilt, mit Ausnahme der "Saldierung des Kontokorrents von F.X.________ in der Pension X.________ AG über Fr. 122'000.-- zugunsten von F.X.________ aus dem Jahre 1985, und die Angelegenheit Y.________ sowie allfällige Gegenforderungen von F.X.________". 
 
Die Familie X.________ hatte 1976 die Aktien der M.________ AG erworben, die auch Eigentümerin des Schlosses T.________ in Z.________ war. Am 26. Januar 1976 wurde der Name der Firma in "Pension X.________ AG" abgeändert und der Sitz nach Z.________ verlegt. 
 
Am 21. März 1979 kaufte F.X.________ die Aktien der "Kurhaus Y._________ AG" mit Sitz in S.________. Diese verpachtete das Hotel Y.________ an die Pension X.________ AG, wobei F.X.________ und dessen Ehefrau zugleich als Geschäftsführer des Hotels beschäftigt wurden. Das Pachtverhältnis wurde auf den 31. Oktober 1982 aufgelöst. Im Geschäftsjahr 1985 löschte die Pension X.________ AG ein gegenüber F.X.________ verbuchtes Guthaben von Fr. 122'641.44. 
B. 
Mit Klage vom 21. November 2000 begehrten die Kläger die Feststellung, dass F.X.________ einen ausgleichspflichtigen Betrag von Fr. 122'641.44 nebst Zins in die Nachlässe seiner Eltern schulde und demnach jedem klagenden Miterben Fr. 13'626.-- nebst Zins zu bezahlen habe. Mit Urteil vom 7. März 2002 wies das Bezirksgericht Hinterrhein die Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, in seinem Urteil vom 2. September 2002 ab. 
C. 
Dagegen haben die Kläger sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit Letzterer verlangen sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Feststellung, dass F.X.________ einen ausgleichspflichtigen Betrag von Fr. 122'641.44 in die Nachlässe seiner Eltern schulde und deshalb an jeden klagenden Miterben Fr. 13'626.-- zu bezahlen habe. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen haben die Erblasser in ihren Testamenten das Erbrecht ihres Heimatstaates für anwendbar erklärt, was zulässig ist (Art. 90 Abs. 2 IPRG). Folgerichtig hat das Obergericht des Kantons Graubünden die Vorschriften des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) angewandt. 
 
Mit Berufung kann einerseits die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 OG) und andererseits, der angefochtene Entscheid habe zu Unrecht nicht ausländisches Recht angewandt oder zu Unrecht festgestellt, dessen Ermittlung sei nicht möglich (Art. 43a Abs. 1 OG). Bei nicht vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten kann ausserdem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid wende das ausländische Recht nicht richtig an (Art. 43a Abs. 2 OG). 
 
Vorliegend wird - soweit nicht über weite Strecken die kantonale Sachverhaltsfeststellung gerügt wird, was im Berufungsverfahren von vornherein unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 2 OG) - sinngemäss die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts geltend gemacht. Die Erbteilungsklage ist indes vermögensrechtlicher Natur (BGE 112 II 206 E. 1c S. 208; 127 III 396 E. 1b/cc S. 398), weshalb die inhaltlich richtige Anwendung des niederländischen Rechts nach den oben genannten Grundsätzen nicht überprüft werden kann. 
2. 
Auf die Berufung ist somit nicht einzutreten und den Klägern ist unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, entfällt praxisgemäss ein Entschädigungsanspruch der obsiegenden Gegenpartei. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Juni 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: