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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_602/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler und Rechtsanwältin Karin Minet-Sauter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (im Widerspruchsprozess nach Art. 108 SchKG), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Zusammenhang mit rechtskräftig verfügten Schadensersatzforderungen aus unrechtmässig bezogenen Subventionen liess die Bundesrepublik Deutschland gegen Y.________ auf dessen Guthaben und Konten bei der Bank A.________ in Zürich Arrest legen, den sie mit Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 1 prosequierte. An den gepfändeten Vermögenswerten von Fr. 1'788'999.47 machte die Ehefrau X.________ gestützt auf eine Zessionserklärung ein besseres Recht geltend. Gestützt auf die entsprechende Parteirollenzuweisung des Betreibungsamtes leitete die Bundesrepublik Deutschland den Widerspruchsprozess im Sinn von Art. 108 SchKG ein, in welchem nebst der Aktivlegitimation der Gläubigerin insbesondere streitig ist, ob der Betreibungsschuldner die gepfändeten Vermögenswerte rechtswirksam an seine Ehefrau abtreten konnte. 
Am 25. März 2013 hiess das Bezirksgericht Zürich die Widerspruchsklage gut und ordnete an, die streitigen Werte seien in der Pfändung zu belassen. Dagegen erhob X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. 
 
B.   
Für den Berufungsprozess verlangte X.________ (erstmals) die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 20. Juni 2013 wies das Obergericht das entsprechende Gesuch ab und verfügte auf der Basis des Streitwertes von gerundet Fr. 1'789'000.-- einen Kostenvorschuss von Fr. 38'000.--. 
 
C.   
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 22. August 2013 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht. Ferner verlangt sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Verbeiständung durch den sie vertretenden Rechtsanwalt. Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2013 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Eingabe vom 11. September 2013 verlangte die Bundesrepublik Deutschland, sie sei als Verfahrensbeteiligte mit Parteirechten in das Verfahren aufzunehmen und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit zu verwehren. Entgegen ihren Behauptungen sei sie, wie ein aktueller Auszug aus dem Grundbuch Berlin-Grunewald Blatt-yyy belege, Eigentümerin der an der B.________strasse zzz gelegenen Luxus-Eigentums-Wohnung in Berlin-Charlottenburg, welche im Jahr 1996 für DM 1'736'275.-- erworben worden sei und heute einen Verkehrswert von über EUR 2,5 Mio aufweise. In den letzten Jahren seien die mit dieser Liegenschaft gesicherten Kredite bei der Bank C.________ und der Bank D.________ von DM 1,5 Mio. bzw. DM 1 Mio. vollständig abbezahlt und die entsprechenden Grundschulden im Grundbuch gelöscht worden, so dass die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Wohnung heute unbelastet sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 75 BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es um eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinn von Art. 72 ff. BGG, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. 
Die Bundesrepublik Deutschland verlangt mit Eingabe vom 11. September 2013, dass sie als Verfahrensbeteiligte mit Parteirechten in das bundesgerichtliche Verfahren aufzunehmen sei. Beim Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich indes um ein Administrativverfahren zwischen Gesuchsteller und Staat, in welchem die Gegenpartei des Hauptverfahrens grundsätzlich selbst dann keine Parteistellung hat, wenn bei ihr eine Vernehmlassung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingeholt worden ist; es steht ihr auch kein Rechtsmittel gegen den bewilligenden Entscheid zu, soweit mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung verbunden ist (für das kantonale Verfahren: Urteil 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2; für das bundesgerichtliche Verfahren: Urteil 5A_29/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1). 
 
2.   
Das Obergericht hat auf die Darlegung der Beschwerdeführerin abgestellt, wonach diese von einer kleinen Rente lebe und ihr geringfügiges Vermögen wegen der in Deutschland angestrengten Straf- und Steuerstrafverfahren blockiert worden sei. Sie gab an, in einer Wohnung zu leben, die ihrer Tochter gehöre, weshalb keine Miete, sondern lediglich der Beitrag an die Kosten der Hausverwaltung von EUR 758.29 pro Monat anfalle; weiter gab sie an, dass die Krankenkassenprämie EUR 684.32 pro Monat betrage. Gestützt auf diese Angaben ging das Obergericht von einer Prozessarmut aus. In seinen weiteren Erwägungen wies das Obergericht das Gesuch indes wegen Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens ab. Dabei geht es um zwei Streitpunkte: 
Zum einen hatte die Beschwerdeführerin behauptet, die Bundesrepublik Deutschland sei für die behaupteten Ansprüche gar nicht aktivlegitimiert (in ihren Augen ist allein die E.________ GmbH, auf welche die betreffende öffentliche Aufgabe ausgelagert worden sei, forderungsberechtigt). Die Bundesrepublik Deutschland als Klägerin hatte sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu diesem Einwand geäussert. Das Bezirksgericht prüfte und bejahte die Aktivlegitimation aber von Amtes wegen. Dies kritisierte die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren und sie bestritt die Aktivlegitimation erneut. Das Obergericht erwog, die Gläubigerin verfüge gegenüber dem Betreibungsschuldner übereinen rechtskräftigen Zahlungsbefehl und die Beschwerdeführerin könne sich als Drittansprecherin nicht darauf berufen, dass der Anspruch der Gläubigerin materiell gar nicht bestehe. Im Widerspruchsverfahren könne sie einzig eine Aussonderung der gepfändeten Vermögenswerte aus der zwischen Gläubigerin und Schuldner laufenden Zwangsvollstreckung geltend machen. Komme es zu einer Aussonderung, spiele es für die Drittansprecherin keine Rolle, ob die Betreibungsgläubigerin einen materiellen Anspruch gegen den Betreibungsschuldner habe oder gehabt hätte; stünden jedoch die gepfändeten Vermögenswerte dem Betreibungsschuldner zu und schlage deshalb die Aussonderung fehl, müsse es die Drittansprecherin hinnehmen, dass sich der Beschreibungsschuldner im Betreibungsverfahren nicht oder nicht erfolgreich dagegen gewehrt habe, eine angebliche Nichtschuld zu bezahlen. 
Zum anderen geht es um die Wirksamkeit der Zession. Im Jahr 2000 wurden die Konten des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der Bank A.________ rechtshilfeweise strafrechtlich beschlagnahmt. Im Jahr 2001 trat er die beschlagnahmten Vermögenswerte an die Beschwerdeführerin ab, wobei dies der Bank erst im Jahr 2005 notifiziert wurde. Am 20. April 2010 wurden die betreffenden Vermögenswerte verarrestiert. Am 14. Oktober 2010 wurde die strafrechtliche Beschlagnahme aufgehoben. Das Obergericht erwog, dass diese zwar nicht das zivilrechtliche Eigentum an Vermögensgegenständen bzw. die Inhaberschaft an Forderungen, wohl aber die Verfügungsmacht darüber aufgehoben habe und eine rechtsgültige Zession deshalb während der Beschlagnahme nicht möglich gewesen sei. Weil diese erst nach der erfolgten Arrestlegung aufgehoben worden sei, habe zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam verfügt werden können. 
 
3.   
In Bezug auf die von ihr behauptete fehlende Forderungsberechtigung der Betreibungsgläubigerin macht die Beschwerdeführerin geltend, die obergerichtlichen Überlegungen würden auf unzulässigen Analogieschlüssen aus dem Konkursrecht beruhen; es müsse ihr im Pfändungsverfahren offen stehen, auch Einreden aus dem Verhältnis zwischen dem Betreibungsschuldner und der Gläubigerin vorzubringen, wenn diese nicht bereits anderweitig beurteilt worden seien. Ferner rügt sie, dass mangels substanzieller Auseinandersetzung mit ihren Argumenten eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs vorliege. 
Was zunächst die Rüge der Gehörsverletzung anbelangt, so haben sich die kantonalen Instanzen genügend mit dem Standpunkt der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Entscheide im Übrigen auch nachvollziehbar begründet. Die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Anforderungen an die Entscheidbegründung (hierzu im Einzelnen BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 138 I 232 E. 5.1 S. 237) sind damit erfüllt. 
Was den Charakter der Widerspruchsklage anbelangt, so handelt es sich um eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung, wenn sie zwischen dem Drittansprecher und dem Gläubiger ausgetragen wird (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., § 4 Rz. 55 sowie § 24 Rz. 51 und 68). Diesfalls beschränkt sich der mögliche Streitgegenstand der Widerspruchsklage auf die Frage, ob die gepfändeten Vermögensgegenstände in der laufenden Betreibung zugunsten des Gläubigers verwertet werden dürfen oder ob sie aus dem Pfändungsbeschlag zu entlassen sind (BGE 99 III 12 E. 1 S. 14; 116 III 118 E. 2 S. 120), während der Drittansprecher die Frage, ob die Forderung des Betreibungsgläubigers gegen den Betreibungsschuldner zu Recht bestehe, nicht thematisieren kann. Wenn die Beschwerdeführerin dies im Hauptverfahren durch Bestreitung der Aktivlegitimation der Bundesrepublik Deutschland dennoch tun möchte, so ist dies aussichtslos im Sinn der Rechtsprechung zu den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (genügende Erfolgsaussichten, im Einzelnen BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 133 III 614 E. 5 S. 616), denn im Widerspruchsprozess ist allein massgeblich, dass die Betreibungsgläubigerin vorliegend über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl verfügt und damit formelle Gläubigerstellung hat. 
 
4.   
Mit Bezug auf den zweiten Streitpunkt wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, die Wirkung der strafrechtlichen Beschlagnahme verkannt zu haben. Die betreffende Anordnung werde im Unterschied zu einem Arrest einzig gegenüber der Bank erlassen und schränke deshalb die Verfügungsmacht des Kontoinhabers in keiner Weise ein. Entgegen der obergerichtlichen Auffassung seien insbesondere die Ausführungen im Urteil 4C.7/2000 nicht (mehr) einschlägig, weil sich angesichts von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG - welcher im Zeitpunkt des Urteils 4C.7/2000 noch gar nicht in Kraft gewesen sei - eine andere Sichtweise aufdränge. 
Weder bei der strafrechtlichen noch bei der auf SchKG gestützten Beschlagnahme (Pfändungsbeschlag, Konkursbeschlag, Arrestbeschlag) werden die Eigentumsverhältnisse berührt; vielmehr geht es darum, dass die Verfügungsbefugnis des Vermögensträgers eingeschränkt wird, wobei im Konkurrenzfall gemäss Art. 44 SchKG die strafrechtliche Beschlagnahme vorgeht (vgl. Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Habil. Zürich 2011, S. 46 f., 94, 294 und 352 ff.). Wenn die Beschwerdeführerin glaubt, bei der strafrechtlichen Beschlagnahme sei im Unterschied zum Arrest nur die Bank betroffen bzw. würde nur dieser ein Verbot auferlegt, verkennt sie, dass jede Beschlagnahme in Form der Kontosperre das gegenüber der Bank ausgesprochene Verbot enthält, belastende Transaktionen auszuführen. Damit geht zwangsläufig eine zivilrechtliche Verfügungsbeschränkung des Kontoinhabers einher, denn die Bank darf nicht von sich aus, sondern nur gestützt aufeine verfügende Willenserklärung des Kontoinhabers belastende Transaktionen vornehmen. 
In diesem Sinn hat das Bundesgericht im Urteil 4C.7/2000 vom 5. Juni 2000, welches auch der Beschwerdeführerin nicht entgangen ist, festgehalten, dass die strafrechtliche Beschlagnahme in Form der Kontosperre zwar nicht in bestehende Eigentumsverhältnisse eingreife, aber der an den Vermögenswerten berechtigten Person die Verfügungsmacht entziehe (E. 4b), weshalb sie die betreffenden Forderungen zivilrechtlich nicht mehr wirksam abtreten könne (E. 4c). Dem Urteil 4C.7/2000 lag die analoge Konstellation zu Grunde, dass der Zessionserklärung eine strafrechtliche Beschlagnahme voranging und der Kontoinhaber noch vor Aufhebung der Beschlagnahme in Konkurs fiel, weshalb seine Verfügungsbefugnis zu keinem Zeitpunkt wiederaufleben konnte. 
Wenn sich die Beschwerdeführerin auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG beruft, so übergeht sie, dass Art. 74 und 74a IRSG nicht die Wirkungen der Beschlagnahme, sondern die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände regeln, wobei Art. 74a Abs. 4 IRSG die Rückbehaltung in der Schweiz betrifft. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin nichts aus dem Schutzgedanken von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG ableiten, welcher den gutgläubigen Rechtserwerb im Auge hat und ähnliche Ziele wie - die auch im Pfändungs- und Arrestverfahren zu beachtenden, vgl. Art. 96 Abs. 2 SchKG - Art. 933 ff. ZGB verfolgt: Dass sie gutgläubig erworben hätte, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht; abgesehen davon betrifft der von Art. 74 Abs. 4 lit. c IRSG gewährte Schutz nur dingliche, nicht aber obligatorische Rechte (BGE 123 II 596 E. 6b/aa S. 613), wie sie im Zusammenhang mit einer Zession gegeben sind. 
 
5.   
Ohne damit den vorinstanzlichen Hauptsacheentscheid in irgendeiner Weise zu präjudizieren, ergibt sich zusammenfassend, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Standpunkt der Beschwerdeführerin als aussichtsreich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (dazu BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 133 III 614 E. 5 S. 616) gelten könnte, weshalb die gegen den die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich auch diese wiederum als aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht zu erteilen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, wie der von der im Administrativverfahren nicht beteiligten Klägerin des Hauptverfahrens eingereichte Grundbuchauszug zu behandeln wäre, welcher die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Ober- wie auch vor Bundesgericht, wonach die Wohnung an der D.________strasse zzz ihrer Tochter gehöre und sie selbst mittellos sei, als offensichtliche Lüge erscheinen lässt. 
Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihre Anwältin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli