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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 791/04 
 
Urteil vom 15. März 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
S.________, 1961, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 25. Oktober 2004) 
 
In Erwägung, 
dass S.________ am 6. Dezember 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 25. Oktober 2004 erhoben hat, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht laut Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden kann, 
dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird, 
dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]), 
dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist, 
dass eine Postsendung mit Zustellnachweis grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt, und wenn die Person nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt wird, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird, 
dass, wenn dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" geschieht, die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt gilt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen) und ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung an diesem Ergebnis - vorbehältlich des Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung (BGE 115 Ia 20 Erw. 4c; vgl. auch BGE 118 V 190) - nichts zu ändern vermögen und rechtlich unbeachtlich sind (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen), 
dass der Entscheid des kantonalen Gerichts am 26. Oktober 2004 mit Gerichtsurkunde an S.________ versandt worden ist, 
dass daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Dezember 2004 verspätet ist, weshalb sie wegen offensichtlicher Unzuläs 
dass das kantonale Gericht S.________ mit Schreiben vom 5. November 2004 mitteilte, der mit Gerichtsurkunde zugestellte Entscheid sei von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesandt worden; die Zustellung sei rechtmässig erfolgt und die Frist für eine allfällige Beschwerde habe damit zu laufen begonnen, 
dass als erster Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist somit der 4. November 2004 gilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG) und der letzte Tag auf den 3. Dezember 2004 fällt, 
dass daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Dezember 2004 verspätet ist, weshalb sie wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. März 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: