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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_324/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. September 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Valentin Landmann und Christoph Zobl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Thomas Klein und Sharon Spring, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsrechtliche Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war vom 16. Februar 2006 bis am 29. März 2010 bei der C.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin), einer Tochtergesellschaft der D.________ AG, im Bereich Trade Finance bzw. im Bereich Private Banking als Teamleiter angestellt. Per Ende 2013 stellte die Beklagte ihre Banktätigkeit ein und wurde anfangs 2014 in B.________ AG umfirmiert. 
Der Kläger verlangte von der Beklagten im Wesentlichen angeblich zusätzlich geschuldete Boni für die Dauer seiner Anstellung. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 17. August 2010 reichte der Kläger am Arbeitsgericht Zürich Klage ein und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ausstehende Gewinnbeteiligungsboni in der Höhe von Fr. 2'358'931.-- nebst 5 % Zins auf Fr. 640'181.-- seit 31.03.2007, nebst 5 % Zins auf Fr. 450'000.-- seit 31.03.2008, nebst 5 % Zins auf Fr. 664'500.-- seit 31.03.2009, nebst 5 % Zins auf Fr. 604'250.-- seit 31.03.2010 sowie ausstehenden Lohn und Spesen in Höhe von Fr. 10'750.-- nebst 5 % Zins seit 01.02.2010 zu bezahlen. Die Beklagte sei sodann zu verpflichten, ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen. Schliesslich sei der Beklagten zu verbieten, seine geschäftliche E-Mail-Adresse weiterhin im Rahmen von Klientenkontakten zu benutzen. 
Mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 23. Juni 2015 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'735'984.-- netto und "Fr. 2'000.-- (netto = brutto) " zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. März 2007 auf dem Betrag von Fr. 469'626.95, seit 31. März 2008 auf dem Betrag von Fr. 419'625.--, seit 31. März 2009 auf dem Betrag von Fr. 478'722.20, seit 31. März 2010 auf dem Betrag von Fr. 359'850.60 und seit 1. Februar 2010 auf dem Betrag von Fr. 10'159.35 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies das Arbeitsgericht die Geldforderung des Klägers ab. Sodann wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein vollständiges Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen. Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 3 (Verbot an die Beklagte, [die] E-Mail-Adresse weiterhin zu gebrauchen), wies das Arbeitsgericht die Klage ab. 
Dagegen erhob die Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, womit sie sich gegen die erstinstanzliche Zusprechung weiterer Bonusansprüche an den Kläger wandte. Anders als die Erstinstanz befand das Obergericht, dass die Beklagte dem Kläger einzig noch Fr. 57'841.10 samt Zins als zusätzlichen Bonus für das Jahr 2006 aus dem Bereich Private Banking schulde, dass der Kläger darüber hinausgehend jedoch keine Bonusansprüche nachgewiesen habe. 
Mit Urteil und Beschluss vom 11. April 2016 entschied das Obergericht das Folgende: 
 
"Es wird beschlossen: 
 
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich (...) in folgendem Umfang am 26. Oktober 2015 rechtskräftig geworden ist: 
 
- Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Fr. 10'159.35 nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2010 zu bezahlen 
- Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein vollständiges Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen 
- Klageabweisung im Fr. 1'737'984.-- übersteigenden Betrag nebst 5 % Zins auf Fr. 170'554.05 seit 31. März 2007, 5 % Zins auf Fr. 30'375-- seit 31. März 2008, 5 % Zins auf Fr. 185'777.80 seit 31. März 2009, 5 % Zins auf Fr. 244'399.40 seit 31. März 2010 und 5 % auf Fr. 590.65 seit 1. Februar 2010 
- Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 3. 
[Mitteilung] 
Es wird erkannt: 
 
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 57'841.10 nebst 5 % Zins seit 31. März 2007 zu bezahlen. 
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit der erstinstanzliche Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 
3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 75'150.-- festgesetzt. 
4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 96,52 % dem Kläger und zu 3.48 % der Beklagten auferlegt. Die geleisteten Beweiskostenvorschüsse werden mit diesen Kosten verrechnet. 
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 38'000.-- festgesetzt. 
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 96.65 % dem Kläger und zu 3.35 % der Beklagten auferlegt und aus deren Kostenvorschuss bezogen. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 36'727.-- zu ersetzen. 
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 102'860.-- zu bezahlen." 
 
C.  
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen und beantragt das Folgende: 
 
"1. Ziffer 2 des obergerichtlichen Urteils vom 11. April 2016 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin (...) zu verpflichten, dem (...) Beschwerdeführer netto CHF 1'673'887.90, zuzüglich Zins von 5 % 
- seit 31. März 2007 auf dem Betrag von CHF 415'690.10; 
- seit 31. März 2008 auf dem Betrag von CHF 419'625.00; 
- seit 31. März 2009 auf dem Betrag von CHF 478'722.20, sowie 
- seit 1. Februar 2010 [recte: wohl 31. März 2010] auf dem Betrag von CHF 359'850.60 zu bezahlen. 
2. Ziffer 4 des obergerichtlichen Urteils (...) sei aufzuheben und es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten der (...) Beschwerdegegnerin im Umfang von 79 %, dem (...) Beschwerdeführer im Umfang von 21 % aufzuerlegen. 
3. Ziffer 6 des obergerichtlichen Urteils (...) sei aufzuheben und es seien der (...) Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. 
4. Ziffer 7 des obergerichtlichen Urteils (...) sei aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin (...) [recte: Beschwerdegegnerin] zu verpflichten, dem Beschwerdeführer (...) für das erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von gesamthaft CHF 102'860.00 zu bezahlen. 
5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere auch das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs.1 lit. a BGG mit einem Streitwert von Fr. 1'727'824.70, und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, wenn er als "Randbemerkung" das Verhalten der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren kritisiert, ohne dabei Sachverhaltsrügen nach den oben erwähnten Grundsätzen zu erheben. Darauf kann nicht abgestellt werden. 
 
3.  
Die Vorinstanz erwog, der erste schriftliche Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin datiere vom 6. Februar 2006. Die Funktion des Beschwerdeführers werde darin als "Teamleiter Akkreditive" und "Mitglied der Direktion" bezeichnet. Der Jahreslohn betrage Fr. 187'200.-- brutto und für die Bonusregelung verweise der Vertrag auf den Anhang 1. In diesem Anhang, überschrieben mit "Ausfüḧrungen über das Bonus Beteiligungsmodell der C.________ AG", werde zwischen dem Assetvermehrungsbonus und dem Gewinnbeitragsbonus unterschieden. Um letzteren ginge es im vorliegenden Verfahren. Am 17. April 2007 hätten sich die Parteien unbestrittenermassen auf ein neues Bonusreglement geeinigt, das rückwirkend per 1. Januar 2007 zur Anwendung gelangen solle. Das Bonusreglement habe unter anderem einen Gewinnbeitragsbonus von 25 % vorgesehen, wie er bereits im [bisherigen] Bonusreglement, gültig ab 1. Januar 2002, enthalten gewesen sei. 
Im Berufungsverfahren sei, so die Vorinstanz weiter, die Feststellung der Erstinstanz unangefochten geblieben, dass der Beschwerdeführer während seiner gesamten Anstellung bei der Beschwerdegegnerin sowohl Trade-Finance-Geschäfte abgewickelt als auch Private Banking-Kunden betreut habe. Weiterhin strittig sei aber, ob der Beschwerdeführer in beiden Bereichen bonusberechtigt sei oder ob aufgrund seiner Funktion "Teamleiter Akkreditive" gemäss Arbeitsvertrag die Bonusberechtigung auf den Bereich Trade Finance beschränkt sei. Dabei sei nicht zu beanstanden, wenn die Erstinstanz die [grundsätzliche] Bonusberechtigung des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 in beiden Bereichen [Private Banking und Trade Finance] bejaht habe. 
Die Vorinstanz erwog sodann, die Erstinstanz habe dem Beschwerdeführer für das Jahr 2006 im Bereich Private Banking einen zusätzlichen Bonus von Fr. 57'841.10 zugesprochen, basierend auf Kommissionserträgen von Fr. 2'444'929.--. Da der Beschwerdeführer den von der Erstinstanz zugesprochenen Bonus von Fr. 57'841.10 nicht beanstandet habe, bleibe es bei diesem. 
Die Erstinstanz kam sodann für den Bonusanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 für den Bereich Trade Finance zusammenfassend zum Schluss, dass "vom gesamten Kommissionsertrag von Fr. 2'170'000.-- zweimal 12,5 %, mithin 25 %" dem Beschwerdeführer als Bonus zuzusprechen sei. Demgegenüber erwog die Vorinstanz, dass die Erstinstanz für diesen Bonusanspruch dem Beschwerdeführer den Hauptbeweis auferlegt habe, dass er vom 16. Februar bis 31. Dezember 2006 auf ihn geschlüsselte Nettokommissionserträge von Fr. 2'170'000.-- generiert habe. Keiner der drei Zeugen habe bestätigt, so die Vorinstanz weiter, dass im Bereich Trade Finance Erträge, die auf die Akquisitionstätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen seien, derart auf ihn geschlüsselt wären, dass er darauf direkt bonusberechtigt gewesen wäre. Selbst wenn aufgrund der Akquisitionstätigkeit des Beschwerdeführers Nettokommissionserträge von Fr. 2'170'000.-- erwirtschaftet worden wären, hätte er nicht Anspruch auf einen 25 %-Bonus, wie dies die Erstinstanz angenommen habe. Der Beschwerdeführer habe sodann den Beweis, dass die für die Bonusberechtigung massgebende Ertragssumme netto Fr. 2'170'000.-- betrage, nicht erbracht. Die Beschwerdegegnerin schulde somit dem Beschwerdeführer für das Jahr 2006 im Bereich Trade Finance keinen zusätzlichen Bonus. 
Die Erstinstanz habe, so die Vorinstanz weiter, dem Beschwerdeführer für die Jahre 2007, 2008 und das erste Halbjahr 2009 gestützt auf die gleichen Beweismittel und Überlegungen wie für das Jahr 2006 einen Gewinnbeitragsbonus im Bereich Trade Finance zugesprochen. Dabei habe sie sich auf das am 17. April 2007 vereinbarte Bonusmodell gestützt. Wie ausgeführt, so die Vorinstanz, habe der Beschwerdeführer den Beweis nicht erbracht, dass die Erträge (ungeschmälert) auf ihn geschlüsselt gewesen seien. Hinzu komme, dass Akkreditiv- und Garantiekommissionen sowie die Zinsmargen aus Forfaiting und Geldmarktgeschäften in der Auflistung der bonusberechtigten Nettoerträge nicht erhalten seien. Daher habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gewinnbeteiligungsboni im Bereich Trade Finance für die Jahre 2007 bis Mitte 2009. Aus den zum Jahr 2006 dargelegten Gründen hätte er auch keinen solchen Anspruch gestützt auf die bisherige Bonusregelung gehabt. Dass der Beschwerdeführer gemäss erstinstanzlichem Urteil für das zweite Halbjahr 2009 keinen Bonusanspruch im Bereich Trade Finance habe, sei im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. 
Für das Jahr 2008 habe die Erstinstanz festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin im Bereich Private Banking richtigerweise von Erträgen in der Höhe von Fr. 73'499.96 ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe, so die Vorinstanz, für dieses Jahr einen Bonus von Fr. 80'000.-- erhalten. Für den Bereich Trade Finance habe er keinen Bonus zugute. Daher decke der erhaltene Bonus den Bonusanspruch aus dem Private Banking mehr als ab. 
Für das Jahr 2009 habe die Beschwerdegegnerin einen Gewinnbeitrag des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 393'595.07 im Bereich Private Banking anerkannt. Nach Abzug der Vollkosten-Allokation von Fr. 500'000.-- habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Gewinnbeitragsbonus verweigert. Die Erstinstanz sei von Erträgen von Fr. 393'595.07 bzw. - wohl aufgrund eines Versehens - von Fr. 333'595.07 ausgegangen und habe den Bonusanspruch des Beschwerdeführers auf Fr. 83'398.75 beziffert (25 %). Die Fr. 500'000.-- Vollkosten-Allokation habe die Erstinstanz bei den Erträgen im Trade Finance-Bereich abgezogen. Wie gesehen habe der Beschwerdeführer auch für das Jahr 2009 keinen Bonusanspruch für den Bereich Trade Finance. Die Beschwerdegegnerin mache zutreffend geltend, dass die Vollkosten-Allokation [von Fr. 500'000.--] bei den Erträgen aus dem Private-Banking in Abzug zu bringen sei, so dass kein bonusberechtiger Nettokommissionsertrag bleibe. Für das Jahr 2009 schulde die Beschwerdegegnerin daher [auch für den Bereich Private Banking] keinen Bonus. 
Zusammenfassend, so die Vorinstanz, schulde die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einzig noch Fr. 57'841.10 als zusätzlichen Bonus für das Jahr 2006 aus dem Private Banking. 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt bezüglich dem Bonus für den Bereich Trade Finance für das Jahr 2006, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen einzuwenden, es handle sich um einen Teambonus, an dem der Beschwerdeführer nicht alleine berechtigt gewesen wäre bzw. es habe sich um einen Teambonus gehandelt, der noch näher aufzuteilen bzw. aufzuschlüsseln gewesen wäre. Die blosse Zitierung von Textstellen aus den Beilagen [der Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin], aus welchem dieser Einwand geschlossen werden könnte, stelle keine "genügend substanziierte Behauptung" dar. Indem die Vorinstanz eine "Bestreitung" der Beschwerdegegnerin des Bonusanspruchs bzw. der Schlüsselung der Erträge aus dem Trade Finance Bereich auf den Beschwerdeführer bejaht habe, habe sie eine willkürliche, weil aktenwidrige, Folgerung gezogen und die Verhandlungsmaxime nach § 54 i.V.m. § 113 der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH; LS 271) willkürlich angewandt.  
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer machte seine Klage am 17. August 2010 bei der Erstinstanz rechtshängig und damit vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011. Auf das erstinstanzliche Verfahren fand damit noch die kantonale Zürcher Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Da der erstinstanzliche Entscheid vom 23. Juni 2015 den Parteien nach Inkrafttreten der ZPO eröffnet wurde, waren für das Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz grundsätzlich die Bestimmungen der inzwischen in Kraft getretenen ZPO massgebend (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Soweit es aber um prozessuale Fragen des erstinstanzlichen Verfahrens geht, hat die Rechtsmittelinstanz die richtige Anwendung des bisherigen kantonalen Verfahrensrechts zu prüfen (BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3; 138 III 512 E. 2.1) und entsprechend ihrem Urteil das im erstinstanzlichen Entscheid noch massgebliche kantonale Prozessrecht zu Grunde zu legen (Urteil 4A_54/2016 vom 24. Juni 2016 E. 4.2).  
Wie der Beschwerdeführer richtig erkennt, beurteilt sich die prozessuale Frage, ob die Beschwerdegegnerin die obgenannte Tatsache im erstinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich bestritten hat oder nicht, nach der zürcherischen Zivilprozessordnung. 
 
4.1.3. Geht es um kantonales Prozessrecht kann - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. c-e BGG) - vor Bundesgericht nur Willkür (Art. 9 BV) gerügt werden. Dabei ist die kantonale Bestimmung, die qualifiziert unrichtig angewendet bzw. nicht angewendet worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3; Urteil 4A_54/2016 vom 24. Juni 2016 E. 4.3).  
 
4.1.4. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Klageantwort die Bestimmung zitiert, wie der Gewinnbeitragsbonus als Teambonus ermittelt werde, und habe ausgeführt, der Bonusanteil pro Teammitglied werde vom LC-Teamleiter, CFO und CEO festgelegt. Die Beschwerdegegnerin habe also nicht explizit bestritten, dass es im Bereich Trade Finance auf den Beschwerdeführer geschlüsselte Assets gegeben habe, aber dargelegt, dass ein Teambonus ermittelt und aufgeteilt werde. Daher sei die Aussage der Erstinstanz, die vom Beschwerdeführer und seinem Team im Bereich Trade Finance generierten (und bewiesenen) Nettokommissionserträge hätten den Beschwerdeführer auch zum Bezug des Bonuses auf selbstbetreuten Assets berechtigt, nicht korrekt oder zumindest missverständlich. Die vom Team des Beschwerdeführers generierten Erträge seien nicht automatisch auf ihn geschlüsselt gewesen; dieser habe vielmehr zu beweisen, dass bzw. in welchem Umfang dies so gewesen sei.  
 
4.1.5. An den von der Vorinstanz zitierten Stellen der Klageantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2011 gab diese einerseits die Ziffer "2.2 Gewinnbeitragbonus" des Bonusreglements als Anhang zum Arbeitsvertrag vom 6. Februar 2006 wieder und führte das Folgende aus: "Der Gewinnbeitragsbonus ergeht an das Team. Der Bonusanteil pro Teammitglied wird jährlich vom LC-Teamleiter, CFO und CEO festgelegt". Andererseits erklärte sie: "Damit verblieb der [Beschwerdegegnerin] ein grosser Ermessensspielraum, ob sie einen Bonus ausbezahlen will und wie hoch der [Bonus] pro Teammitglied sein soll".  
Die Vorinstanz kam gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort, wonach der Gewinnbeteiligungsbonus "an das Team" gehe, der "Bonusanteil pro Teammitglied" festgelegt werde und sie, die Beschwerdegegnerin, einen grossen Ermessensspielraum habe, "ob sie einen Bonus ausbezahlen will und wie hoch der [Bonus] pro Teammitglied sein soll", zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich vorgebracht habe, dass es sich beim Bonus im Bereich Trade Finance um einen Teambonus handle. 
Inwiefern es offensichtlich unhaltbar sein soll, wenn die Vorinstanz gestützt auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass der Bonus im Trade Finance Bereich an das Team gehe, im Umkehrschluss erwog, dass die Beschwerdeführerin hinreichend bestritten habe, dass die vom Team des Beschwerdeführers generierten Erträgen nicht automatisch auf den Beschwerdeführer geschlüsselt gewesen seien, sondern an das Team gehen würden, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, indem er lediglich behauptet, dieser Schluss sei willkürlich oder die Erstinstanz sei diesbezüglich zu einem anderen Resultat gekommen. Eine willkürliche Anwendung der Verhandlungsmaxime nach § 54 Abs. 1 ZPO/ZH ist damit nicht dargetan. 
Sodann brachte die Beschwerdegegnerin die gerade erwähnten Ausführungen in ihrer Klageantwort vor. Der gegenteilige Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Vorbringen der Beschwerdegegnerin lediglich "aus den Beilagen" geschlossen werden können, geht damit fehl. Ebenso können sich die Ausführungen der Vorinstanz nach dem Gesagten auf die Klageantwort der Beschwerdegegnerin und damit auf die Akten stützen. Auch der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist damit nicht zutreffend. 
 
4.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz mit der fälschlichen Bejahung der oben genannten Bestreitung des Teambonuses durch die Beschwerdegegnerin Art. 8 ZGB verletzt habe. Als allgemeine Regel gelte, dass die Bestreitung so detailliert sein müsse, dass die behauptungsbelastete Partei erkennen könne, welche Behauptungen bestritten und welche zu beweisen seien. Indem die Vorinstanz aktenwidrig und entgegen der klaren Prozessbehauptungen der Beschwerdegegnerin zugestanden wurde, sie habe die Berechtigung des Beschwerdeführers am Teambonus bestritten, habe sie Art. 8 ZGB verletzt.  
Wie der Beschwerdeführer richtig erkennt, sind (bzw. waren unter der Herrschaft des kantonalen Zivilprozessrechts) die Anforderungen an die Substanziierung einer Bestreitung Gegenstand des kantonalen Rechts, solange dieses damit nicht in Widerspruch zu Art. 8 ZGB gerät (BGE 117 II 113 E. 2; Urteil 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1). Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB ab, dass Bestreitungen so konkret zu halten sind, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2 S. 113). Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 E. 4 S. 2). 
Die Rüge des Beschwerdeführers geht aber fehl. Zunächst ist festzuhalten, dass bezüglich der genannten Bestreitungen keine Aktenwidrigkeit vorliegt, wobei hierfür auf das gerade oben Ausgeführte verwiesen werden kann (vgl. Erwägung 4.1.5). Sodann waren die oben erwähnten Bestreitungen der Beschwerdegegnerin auch vor dem Hintergrund von Art. 8 ZGB genügend konkret, sodass der Beschwerdeführer wusste, welche Tatsachen er zu beweisen hatte. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist damit nicht dargetan. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer für den genannten Bonusanspruch auf ihn geschlüsselte Nettokommissionserträge von Fr. 2'170'000.-- generiert habe. Die Zeugenbefragungen seien viele Jahre nach der Geltung der Bonusabreden durchgeführt worden und die Erinnerung der Zeugen sei vage geblieben. Die Vorinstanz habe sich sodann insbesondere auf den Zeugen E.________ gestützt und dabei ausgeblendet, dass der Zeuge E.________ selber wirtschaftliche Interessen am Prozessausgang habe. Weiter habe die Vorinstanz nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit im Beweisverfahren nicht nachgekommen sei. Erst auf gerichtliche Aufforderung hin habe sie verlauten lassen, es habe in ihrem Betrieb keine interne Schlüsselung der Erträge im Trade Finance nach Mitarbeitern gegeben, weshalb hierzu keine Angaben gemacht werden könnten. Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin ihrem eigenen Handeln zufolge selber davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Gewinnbeitragsbonus im Sinne von 25 % der Nettoerträge aus dem Bereich Trade Finance zustehe und es sich nicht um einen Teambonus handle. Es liege diesbezüglich auch eine "falsche Vertragsauslegung" vor. Von späteren Erfüllungshandlungen sei darauf zu schliessen, wie der Vertrag verstanden worden sei, was die Vorinstanz zu Unrecht bei der Vertragsauslegung nicht mitberücksichtigt habe.  
 
4.3.2. Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur ein, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).  
 
4.3.3. Die Vorinstanz gab zunächst die Zeugenaussagen von F.________, dem damaligem CFO der Beschwerdegegnerin, G.________, dem damaligen Leiter Rechnungswesen und Controlling der Beschwerdegegnerin, und E.________, damals Mitglied des Teams des Beschwerdeführers, wieder. Sie kam dabei zum Schluss, dass keiner der drei Zeugen bestätigt habe, dass im Bereich Trade Finance Erträge, die auf die Akquisitionstätigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre, derart auf ihn geschlüsselt worden seien, dass er daraus direkt bonusberechtigt worden wäre. Aus den Aussagen [des Zeugen] G.________ gehe hervor, dass er zwischen Schlüsselung und Bonusverteilung unterschieden habe. Besonders plausibel habe es [der Zeuge] E.________ dargestellt: Der Beschwerdeführer habe für das Team akquiriert, er habe in diesem Sinne den Bonus hereingeholt, aber es handle sich eben um einen Teambonus. Der Beschwerdeführer habe darauf einen Teilanspruch, wie auch die übrigen Teammitglieder. Dass Fr. 2'170'000.-- auf den Beschwerdeführer geschlüsselt gewesen waren, ergebe sich auch nicht aus den von ihm [= dem Beschwerdeführer] zum Beweis angerufenen Urkunden. Selbst wenn aufgrund der Akquisitionstätigkeit des Beschwerdeführers Nettokommissionserträge von Fr. 2'170'000.-- erwirtschaftet worden wären (was aber nicht erstellt sei), hätte er nicht Anspruch auf einen 25 %-Bonus, wie dies die Erstinstanz angenommen habe.  
 
4.3.4. Wie der Beschwerdeführer erkennt, hat die Vorinstanz in anderem Zusammenhang (Erwägung IV.2c.bb S. 14 f. des angefochtenen Entscheids) die Frage behandelt, ob der Beschwerdeführer in den Bereichen Trade Finance und Private Banking grundsätzlich bonusberechtigt gewesen sei. Die Vorinstanz bejahte die grundsätzliche Bonusberechtigung des Beschwerdeführers in beiden Bereichen mit dem Argument, dass der Beschwerdeführer "für das letzte Drittel des Jahres 2006 auch einen Bonus im Bereich Trade Finance" erhalten habe, was zeige, "dass die Bonusberechtigung nicht durch die Funktion gemäss Arbeitsvertrag beschränkt" gewesen sei. Sodann fügte die Vorinstanz mit Verweis auf die Klageantwort der Beschwerdegegnerin an: "Dabei wurde der Bonus auf der Basis von 25 % ermittelt".  
Die Vorinstanz stellte damit einzig fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das letzte Drittel des Jahres 2006 für den Bereich Trade Finance einen Bonus ausbezahlte und dass die Beschwerdegegnerin für diesen Bonus damals davon ausging, dass der Bonus auf Basis von 25 % [wohl der Nettoerträge] ermittelt werde. Die Vorinstanz befasste sich in diesen Erwägungen indes noch nicht mit der Berechnungsbasis des Bonuses, sondern einzig mit der  grundsätzlichen Bonusberechtigung des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 in beiden Bereichen Trade Finance und Private Banking. Sie stellte damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht fest, dass sie selbst davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer ein Bonus für den Bereich Trade Finance für das Jahr 2006 auf der "Basis von 25 %" zustehe. Vielmehr kam die Vorinstanz diesbezüglich in einer ausführlichen Beweiswürdigung an anderer Stelle in ihrem Urteil (Erwägung IV.4.b.cc S. 22 - 25 des angefochtenen Entscheids) zum gegenteiligen Schluss, worauf gerade nachfolgend eingegangen wird. Eine "widersprüchliche Sachverhaltsfeststellung", wie dies der Beschwerdeführer behauptet, liegt daher nicht vor. Die entsprechende Rüge geht damit fehl.  
In der gerade erwähnten Erwägung IV.4.b.cc S. 22 - 25 befasst sich die Vorinstanz mit der Berechnung des Bonuses, namentlich ob der Beschwerdeführer nachgewiesen habe, ob er vom 16. Februar bis zum 31. Dezember 2006 auf ihn [allein] geschlüsselte Nettokommissionerträge von Fr. 2'170'000.-- generiert habe. Sie führte hierfür eine ausführliche Beweiswürdigung durch und berücksichtige dafür einerseits drei Zeugenaussagen, namentlich die Zeugenaussagen von F.________, G.________ und E.________. Andererseits berücksichtigte sie die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nach dem erstinstanzlichen [Beweisabnahme]Beschluss vom 22. Juli 2013 (Urk. 59 S. 5) angerufenen Urkunden, namentlich die internen e-Mails vom 25. Mai 2007, 6. Juni 2007 und 12. Januar 2010 (Urk. 3/8 und Urk. 3/9), den Bericht Nr. 09/20 - Prüfung des Akkreditivgeschäfts der C.________ AG der "Group Internal Audit" der D.________ AG vom 5. Oktober 2009 (Urk. 3/25), die "Trade Services Erträge" per 31. Dezember 2006 in einer Präsentation für die Verwaltungsratssitzung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2007 (Urk. 54/75 S. 39) sowie eine Zusammenstellung der Erträge "Trade Services" (Urk. 54/76). Die Vorinstanz kam unter Berücksichtigung der erwähnten drei Zeugenaussagen und der genannten Urkunden zum Schluss, dass die Erträge im Bereich Trade Finance nicht derart auf den Beschwerdeführer geschlüsselt gewesen seien, dass er daraus direkt bonusberechtigt geworden wäre. Er also für den Bereich Trade Finance für das Jahr 2006 keinen Anspruch auf einen 25 %-Bonus habe. 
Für diese Beweiswürdigung berücksichtigte die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer richtig erkennt - das damalige Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht, wonach diese den Bonus für den Bereich Trade Finance für das letzte Drittel des Jahres 2006 auf "Basis von 25 %" ausbezahlte. Dieses damalige tatsächliche Verhalten der Beschwerdegegnerin bedeutet aber nicht ohne Weiteres, dass die Erträge im Bereich Trade Finance automatisch auf den Beschwerdeführer geschlüsselt gewesen wären; er also hierauf einen Bonusanspruch von 25 % hätte. Auch wenn jenes Verhalten der Beschwerdegegnerin ein Indiz dafür sein mag, dass der Bonus dem Beschwerdeführer auf der Basis von 25 % auszurichten wäre, ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur deswegen, weil die Vorinstanz jenes Parteiverhalten der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigte, noch nicht willkürlich, zumal der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein muss (vgl. Erwägung 4.3.2) und sich die Vorinstanz auf die drei übereinstimmenden Zeugenaussagen sowie die vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden stützte. 
Sodann gab die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung die erstinstanzlichen Aussagen des Zeugen E.________, der im Team des Beschwerdeführers arbeitete, wieder; insbesondere auch diejenigen betreffend seine allfälligen eigenen wirtschaftlichen Interessen, da er, falls der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegen würde, nach seiner eigenen Aussage auch etwas aus dem Teambonus zu Gute habe. Die Vorinstanz berücksichtigte damit, zumindest implizit, die allfälligen wirtschaftlichen Interessen des Zeugen E.________ und führte denn auch in anderem Zusammenhang explizit aus, dass der Zeuge E.________ ein Teammitglied des Beschwerdeführers gewesen sei und seine Aussagen daher mit Vorsicht zu würdigen seien (dazu nachfolgend Erwägung 4.4.2). Indem der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, die Vorinstanz habe dieses Interesse des Zeugen E.________ nicht berücksichtigt und in seiner eigenen Beweiswürdigung diese Aussage anders gewichtet, vermag er nicht hinreichend aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar wäre. 
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer alsdann auch nicht als willkürlich auszuweisen, indem er lediglich behauptet, dass die Zeugenaussagen "viele Jahre später" durchgeführt worden und die Aussagen der Zeugen "vage" seien oder die Beschwerdegegnerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit erst auf gerichtliche Aufforderung nachgekommen sei, was willkürlich und "nicht haltbar" sei. 
Unberechtigt ist schliesslich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Beweiswürdigung entspreche einer "Summarbegründung", hat die Vorinstanz - wie gerade dargelegt - eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen und ihren Schluss namentlich auf die übereinstimmenden Aussagen von drei Zeugen und auf die vom Beschwerdeführer zum Beweis angerufenen Urkunden gestützt. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich geschlossen, dass er die Gesamtsumme der Erträge aus dem Audit-Bericht Nr. 09/20 nicht als die für die Berechnung seiner Boni relevanten Zahlen habe beweisen können. Die Vorinstanz blende willkürlich aus, dass die Beschwerdegegnerin selbst bzw. deren damaliger CFO, F.________, in seiner Aufstellung für das Jahr 2006 von einer Summe von Fr. 0.66 Mio. ausgegangen sei, was sich im Audit-Bericht Nr. 09/20 finden lasse und klar für das Vorliegen von Nettoerträgen spreche. Zudem gehe aus dem Audit-Bericht Nr. 09/20 der Beschwerdegegnerin ohne weiteres hervor, dass die Zinsmargenerträge aus Geldmarkt- und Forfaitinggeschäften zur Gesamtsumme der Kommissionserträge im Bereich Trade Finance zu rechnen seien. Zudem wäre nach Art. 8 ZGB die Beschwerdegegnerin dafür beweispflichtig, welche Abzüge zur Ermittlung angeblicher Nettoerträge gemacht werden müssten.  
 
4.4.2. Die Vorinstanz kam im Zusammenhang mit der hier umstrittenen Ertragssumme aus dem "Bericht Nr. 09/20 - Prüfung des Akkreditivgeschäfts der C.________ AG" der Abteilung "Group Internal Audit" der Beschwerdegegnerin [recte: D.________ AG] zum Schluss, dass aus den Aussagen der Zeugen F.________, H.________, E.________, G.________ und I.________ zwar der Schluss gezogen werden könnte, dass die Richtigkeit der Zahlen im Audit-Bericht Nr. 09/20 von den Zeugen nicht angezweifelt werde. Der Beschwerdeführer habe aber den Beweis zu erbringen, dass die für die Bonusberechtigung massgebliche Ertragssumme netto Fr. 2'170'000.-. betrage. Gefordert sei der strikte Beweis als Regelbeweismass. Diesen Beweis habe der Beschwerdeführer nicht erbracht: Unklar sei geblieben, ob von den Fr. 2'170'000.-- noch Abzüge vorgenommen werden müssten, es sich dabei also nicht um den Nettoertrag handle. Bezüglich der Zinsmargen aus Geldwertanlagen habe sich einzig der Zeuge E.________ vage dahingehend geäussert, dass diese den bonusberechtigten Erträgen im Trade Finance-Bereich zuzurechnen seien, wobei E.________ ein Teammitglied des Beschwerdeführers gewesen sei und seine Aussagen daher mit Vorsicht zu würdigen seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner persönlichen Befragung, welche er zu seinen eigenen Gunsten mache, würden nach der vorliegend noch massgebenden ZPO/ZH keinen Beweis bilden. Die vom Beschwerdeführer zum Beweisthema angerufenen Urkunden würden die Frage nach dem Stellenwert der in Urk. 3/25 [Audit-Bericht Nr. 09/20] aufgeführten Fr. 2'170'000.-- nicht beantworten.  
 
4.4.3. Zunächst ist mit den Vorinstanzen festzuhalten, dass es am Beschwerdeführer ist, den Beweis dafür zu erbringen, dass er bezüglich des Bonusanspruchs im Bereich Trade Finance im Jahr 2006 auf ihn geschlüsselte Nettokommissionserträge von Fr. 2'170'000.-- generiert hat bzw. dass die für die Bonusberechtigung massgebende Ertragssumme netto Fr. 2'170'000.-- beträgt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei beweispflichtig, welche Abzüge zur Ermittlung der Nettoerträge gemacht worden seien, geht damit an der Sache vorbei.  
Inwiefern sodann die Beweiswürdigung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer den Beweis nicht erbracht habe, dass die für die Bonusberechtigung massgebende Ertragssumme netto Fr. 2'170'000.-- betrage, offensichtlich unhaltbar im oben genannten Sinne wäre (vgl. Erwägung 4.3.2), vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht hinreichend darzulegen, indem er lediglich einzelne Beweismittel aufführt und diese anders als die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid würdigt. 
 
5.  
 
5.1. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich dem Bonus für die Jahre 2007 bis Mitte 2009 für den Bereich Trade Finance. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, wie für den Bonus für das Jahr 2006, dass die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt habe, dass ihm der Beweis nicht geglückt sei, dass die Ertragszahlen gemäss dem Audit-Bericht Nr. 09/20 ungeschmälert auf ihn geschlüsselt seien.  
Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung dieser Rüge einzig auf seine Ausführungen zum Bonus im Bereich Trade Finance für das Jahr 2006. Wie oben ausgeführt, verfängt jene Argumention des Beschwerdeführers nicht (Erwägung 4.3 f.). Dementsprechend vermag er auch für den Bonus für die Jahre 2007 bis Mitte 2009 nicht aufzuzeigen, dass die Würdigung der Vorinstanz willkürlich wäre. 
 
5.2. Wie der Beschwerdeführer sodann richtig erkennt, verneinte die Vorinstanz die Bonusansprüche für den Bonus im Bereich Trade Finance für die Jahre 2007 bis Mitte 2009 mit zwei Begründungen. Zum einen mit der gerade erwähnten Begründung (dazu Erwägung 5.1). Zum anderen erwog die Vorinstanz: "Hinzu kommt, dass Akkreditiv- und Garantiekommissionen sowie die Zinsmargen aus Forfaiting und Geldmarktgeschäften (...) in der Auflistung der bonusberechtigten Nettoerträge nicht enthalten sind".  
Wie gerade dargelegt (Erwägung 5.1), gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die erste Begründung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer den Beweis nicht erbracht habe, dass die Erträge gemäss Audit-Bericht Nr. 09/20 ungeschmälert auf ihn geschlüsselt waren, Recht verletzt. Dementsprechend trägt bereits diese Begründung der Vorinstanz, sodass auf die vom Beschwerdeführer gegen die zweite Begründung der Vorinstanz vorgebrachte Kritik nicht eingegangen zu werden braucht. 
 
6.  
Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen. Soweit er sich im Weiteren auf tatsächliche Elemente stützt, die vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen, kann er nicht gehört werden. 
Dass die Vorinstanz gestützt auf den festgestellten Sachverhalt Bundesrecht verletzt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sodass dies nicht zu beurteilen ist. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer beantragt zuletzt eine andere Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren. Er begründet dies aber nur für den Fall der Gutheissung seiner Beschwerde. Da die Beschwerde nach dem vorstehend Gesagten nicht gutgeheissen werden kann, ist auch diesen Anträgen von vornherein nicht zu entsprechen. 
 
8.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 16'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 18'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger