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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.243/2005 /bnm 
 
Urteil vom 31. Januar 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Riemer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 29 BV usw. (unentgeltliche Prozessführung/ Vereinsrecht), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 6. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________ ist Bauarbeiter und erlitt am 28. Mai 1998 einen Arbeitsunfall, indem er beim Ausführen von Spritzarbeiten in den Baugrund stürzte und sich dabei Verletzungen des rechten Gesichtsschädels und Prellungen der rechten Körperpartei zuzog ("Phase I"). Am 9. August 1999 verletzte er sich zudem beim Auf- und Ablad von Deckenstützen die Bandscheibe ("Phase II"). Als Mitglied der GBI (heute: UNIA) war er auch ihrem Rechtsschutzreglement unterstellt. Wegen ungenügender Vertretung seiner Sache im Sozialversicherungsverfahren (SUVA/EVG) wie auch gestützt auf das Rechtsschutzreglement beabsichtigt er, gegen die Gewerkschaft UNIA (nachfolgend: UNIA) sowie den Verein Sektion Gewerkschaft Bau & Industrie GBI Burgdorf-Langenthal (nachfolgend GBI-Sektion) einen Forderungsprozess zu erheben. 
A.b Mit Eingabe vom 13. Mai 2005 reichte er deshalb beim Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen/BE ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts ein. Diese Gesuche wurden mit Entscheid vom 9. Juni 2005 zufolge "äusserst gering(er) Gewinnaussichten" im Forderungsprozess abgewiesen. Auf Rekurs des Gesuchstellers bestätigte das Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer) mit Entscheid vom 6. Juli 2005 diesen Entscheid, da es "die Erfolgsaussichten der Klage des Rekurrenten" als "deutlich geringer ... als die Verlustgefahr" beurteilte. 
B. 
Der Gesuchsteller reichte dagegen kantonale Nichtigkeitsklage ein, auf welche das Plenum Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. September 2005 nicht eintrat. Die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde (5P.381/2005) wurde mit Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
C. 
Nebst der kantonalen Nichtigkeitsklage hat der Gesuchsteller ebenfalls staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (5P.243/2005). Darin beantragt er, den Entscheid der 1. Zivilkammer des Appellationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2005 sowie den Entscheid des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 9. Juni 2005 aufzuheben, verbunden mit der Weisung, ihm (dem Beschwerdeführer) das Recht auf unentgeltliche Prozessführung im Zivilprozess vor der ersten Instanz und im Rekursverfahren vor der zweiten Instanz zuzuerkennen. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren begehrt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
D. 
Der Beschwerdeführer beantragt ferner, der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über eine gleichzeitig eingereichte kantonale Nichtigkeitsklage entschieden sei. Mit Verfügung vom 10. August 2005 hat der Präsident der II. Zivilabteilung ersteres Gesuch abgewiesen und letzterem Gesuch entsprochen. Da über die kantonale Nichtigkeitsklage am 7. September 2005 und über die gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden worden ist (5P.381/2005), ist der Sistierungsgrund nunmehr weggefallen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Abgesehen von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen kann sich eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz richten (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG und betr. Ausnahmen Abs. 2 sowie etwa BGE 128 I 46 E. 1c S. 51 mit Hinweisen); ausserdem ist sie lediglich kassatorischer Natur (BGE 131 I 137 E. 1.2 mit Hinweisen). Letzteres gilt namentlich auch im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, d.h. das Bundesgericht kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde der kantonalen Instanz keine entsprechenden Weisungen erteilen (BGE 129 I 132 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid richtet und Weisungen an die kantonalen Instanzen verlangt, kann demnach auf sie nicht eingetreten werden. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (über den Art. 77ff. ZPO/BE nicht hinausgehen) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ob der Anspruch auf Gewährung des Armenrechts missachtet worden ist, prüft das Bundesgericht bei Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV frei; die Prüfungsbefugnis ist demgegenüber auf Willkür beschränkt, soweit tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz beanstandet werden (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133; 130 I 180 E. 2.1 S. 182, je mit Hinweisen). Als aussichtslos sind gemäss ständiger - bereits unter Art. 4 aBV eingeleiteter - Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135/136, mit Hinweisen). 
2.2 Der Beschwerdeführer will gegen die UNIA bzw. die GBI-Sektion vor allem deswegen gerichtlich vorgehen, weil sie ihm in Missachtung ihres Rechtsschutzreglementes keinen oder nur ungenügenden Rechtsschutz gewährt hätten. Dabei rügt er am Urteil des Obergerichts im Wesentlichen und wiederholt, dieses habe die einschlägigen Akten der SUVA- EVG- und IV-Verfahren nicht beigezogen und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, da sich aufgrund dieser Unterlagen die Aussichtslosigkeit ganz anders beurteile. 
2.3 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör anbelangt, kann auf die Ausführungen in E. 3 des Urteils 5P.381/2005 vom heutigen Tag verwiesen werden. Soweit er überhaupt rechtsgenüglich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV rügt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet: 
2.3.1 
Das Obergericht hat in erster Linie auf Art. 3 des fraglichen Reglementes hingewiesen, wonach die Rechtsschutzleistungen gegenüber Leistungen anderer Rechtsschutzinstitutionen, z.B. auch gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege im Prozessverfahren, subsidiär seien. Unter diesen - zutreffend wiedergegebenen - Umständen ist in der Tat nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer mit Aussicht auf Erfolg von der UNIA bzw. der GBI-Sektion Rechtsschutzleistungen erhältlich machen könnte: Nach seiner eigenen Darstellung waren seine Verfahren vor den Sozialversicherungsinstanzen erfolgreich bzw. sind sie nicht aussichtslos, was bedeutet, dass er sein Recht auf unentgeltliche Prozessführung vor jenen Instanzen hätte geltend machen müssen bzw. noch geltend machen muss, wobei es für diese Folgerung im Verfahren gegen die GBI-Sektion bzw. die UNIA keines Beizuges jener Akten bedarf. Es scheint, dass der Beschwerdeführer die Frage der Nichtaussichtslosigkeit in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren mit der Frage der Aussichtslosigkeit im Verfahren gegen die UNIA bzw. die GBI-Sektion vermischt. 
2.3.2 Was die von der GBI an den Beschwerdeführer geleistete Zahlung von Fr. 4'000.-- betrifft, so hat das Obergericht darauf hingewiesen, dass diese Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei, was zutreffend ist. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers ("Akkontozahlung", "damit seine Leistungspflicht aus dem Rechtsschutzreglement anerkannt") erscheinen daher als geradezu mutwillig. 
2.3.3 Nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers ein "Hilfsargument" gegenüber der UNIA bzw. der GBI-Sektion ist deren ungenügende Vertretung des Beschwerdeführers im Sozialversicherungsverfahren. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Obergerichts nicht als willkürlich erscheinen, ist darauf hinzuweisen, dass - wiederum nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers - diese Fehler im Verfahren vor EVG behoben werden konnten, was bedeutet, dass sie sich im Ergebnis gar nicht ausgewirkt haben. Eine entsprechende Klage gegen die GBI-Sektion bzw. die UNIA hat also auch unter diesem Gesichtspunkt keine erhebliche Aussicht auf Erfolg. 
3. 
Besteht unter diesen Umständen für die Klage des Beschwerdeführers gegen die GBI-Sektion bzw. die UNIA keine ernsthafte Aussicht auf Erfolg, so ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
4. 
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt mangels Einholung einer Vernehmlassung. 
5. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Januar 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: