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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_325/2021  
 
 
Urteil vom 27. August 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Beschwerdegegner 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Livio Stocker, 
weiterer Verfahrensbeteiligter, 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Mai 2021 
(1C 21 14 / 1U 21 5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Gesuchstellerin, Klägerin, Beschwerdeführerin) schloss mit B.________ (Beklagter) am 11. Februar 2017 einen Kaufrechtsvertrag. Die Gesuchstellerin räumte damit dem Beklagten am landwirtschaftlichen Betrieb U.________, umfassend die Grundstücke Nrn. uuu, vvv, www, xxx, yyy und zzz, alle Grundbuch V.________, ein befristetes, übertragbares und vererbliches Kaufrecht ein.  
 
A.b. Mit Klage vom 20. März 2018 focht die Gesuchstellerin diesen Vertrag beim Bezirksgericht Willisau an und beantragte namentlich, es sei festzustellen, dass der Kaufrechtsvertrag wegen Übervorteilung und wegen Irrtums unverbindlich sei. Das Bezirksgericht wies diese Klage mit Urteil vom 16. August 2019 ab. Eine dagegen gerichtete Berufung der Gesuchstellerin wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 26. März 2020 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_254/2020 vom 22. Juli 2020).  
 
A.c. Mit Ausübungserklärung vom 21. Juli 2020 erklärte der Beklagte, das Kaufrecht gemäss Kaufrechtsvertrag ausüben zu wollen. Daraufhin widerrief die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 3. August 2020 ihr Schenkungsversprechen bezüglich der Liegenschaft U.________ sowie die Schenkung über das lebende und tote Inventar.  
 
B.  
 
B.a. Am 1. Februar 2021 reichte die Gesuchstellerin Klage gegen den Beklagten beim Bezirksgericht Willisau ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:  
 
"1. Es sei festzustellen, dass das Schenkungsversprechen der Klägerin gemäss Kaufrechtsvertrag vom 11. Februar 2017 widerrufen worden sei. 
 
2. Eventualiter sei das Schenkungsversprechen gemäss Kaufrechtsvertrag vom 11. Februar 2017 als widerrufen zu erklären. 
 
3. Das Grundbuchamt W.________ sei anzuweisen, das Kaufrecht zu Gunsten des Beklagten aus den Vormerkungen der Grundstücke Grundstück-Nrn. uuu, vvv, www, xxx, yyy und zzz, alle GB V.________, zu löschen. 
 
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, das komplette lebende und tote Inventar auf der Liegenschaft U.________ an die Klägerin herauszugeben. 
 
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach Vorliegen des definitiven Beweisergebnisses genauer zu beziffernden Betrag, mindes tens jedoch Fr. 22'127.60 zzgl. Zins von 5 % seit 3. August 2020, zu bezahlen. 
6. Der Beklagte sei unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, sich von der Liegenschaft U.________, X.________, fernzuhalten. 
 
7. Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. 
 
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 
 
9. Weitere Rechtsbegehren bleiben vorbehalten. " 
 
 
B.b. Mit Entscheid vom 11. Februar 2021 wies der Präsident des Bezirksgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsache ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Gesuchstellerin wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 3. Mai 2021 ab, soweit es darauf eintrat (Disp.-Ziff. 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab (Disp.-Ziff. 2). Es auferlegte der Gesuchstellerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens (Disp. Ziff. 3).  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Juni 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Mai 2021 sei aufzuheben (Ziff. 1), und ihr sei für das bereits vor dem Bezirksgericht eingeleitete Hauptverfahren betreffend Schenkungswiderruf und Grundbuchberichtigung rückwirkend ab 1. Februar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Verbeiständung) zu erteilen (Ziff. 2). Weiter sei ihr für das Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht Luzern betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen (Ziff. 4). Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Ziff. 3 und 5). In prozessualer Hinsicht beantragt sie, ihr sei für das Verfahren vor Bundesgericht die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen; Rechtsanwalt Viktor Peter sei als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen (Ziff. 6). Schliesslich beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 7). 
In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Mit dem angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen den die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden erstinstanzlichen Entscheid ab. Derartige Entscheide bewirken in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 IV 335 E. 4; 129 I 129 E. 1.1).  
 
1.3. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um ein Verfahren betreffend Schenkungswiderruf und Grundbuchberichtigung (vgl. hiervor Sachverhalt lit. B.a.). Bei der Hauptsache handelt es sich somit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert den geforderten Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) überschreitet.  
 
1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (vgl. E. 2 hiernach) - auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Soweit eine Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird, gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist: das Gericht untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6). 
 
3.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
4.  
Umstritten ist, ob die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege in ihrer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten zu Recht aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren in der Hauptsache verweigern durfte. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1 mit Hinweis). Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr, gleich wie einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1; 139 I 138 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
4.1.2. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch mit Bezug auf Art. 117 ZPO ihre Geltung beibehält, Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 133 III 614 E. 5; je mit Hinweisen).  
 
4.2. In der Hauptsache, deren Prozessaussichten zu beurteilen waren, geht es um einen Schenkungswiderruf. Im Widerruf des Schenkungsversprechens vom 3. August 2020 (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.c.) berief sich die Beschwerdeführerin einerseits auf Art. 250 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 249 Ziff. 3 OR und andererseits auf Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 OR.  
Gemäss Art. 249 Ziff. 3 OR kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt. Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 OR berechtigt zum Widerruf der Schenkung, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schenkers so geändert haben, dass die Schenkung ihn ausserordentlich schwer belasten würde. Der Widerruf hat während eines Jahres zu erfolgen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo der Schenker vom Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 251 Abs. 1 OR; vgl. BGE 96 II 119 E. 3a). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz gibt in E. 4.1 die erstinstanzlichen Erwägungen wieder, die sie sich anschliessend in E. 5.3-5.5 (weitgehend) zu eigen macht. Die Erstinstanz habe erwogen, im neuen Hauptverfahren argumentiere die Beschwerdeführerin, sie habe mit Schreiben vom 3. August 2020 fristgerecht die Schenkungen gegenüber dem Beklagten widerrufen. Bei summarischer richterlicher Würdigung würden hauptsächlich drei Erkenntnisse für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege resultieren.  
Erstens gehe es im angestrebten zweiten Hauptprozess im Vergleich zum ersten Klageverfahren zwischen den identischen Parteien um den gleichen Sachverhalt (Kaufrechtsvertrag Liegenschaft U.________ und Kaufvertrag Inventur) mit denselben Rechtsbegehren (Aufhebung der Verträge und Löschung des Kaufrechts), womit der neuen Klage vom 1. Februar 2021 voraussichtlich die materielle Rechtskraft des ersten Gerichtsverfahrens gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO entgegenstehe. Nach Abschluss des Schriftenwechsels vor erster Instanz im ersten Prozess (Irrtumsanfechtung bzw. Übervorteilung) sei der Aktenschluss mit entsprechender Beschränkung des Novenrechts gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO eingetreten; diese prozessuale Schranke könne die Beschwerdeführerin hinsichtlich allenfalls verpasster tatsächlicher und rechtlicher Schranken nicht mit einem zweiten Prozess umgehen. 
Zweitens sei mit grosser Wahrscheinlichkeit die einjährige Frist für den Widerruf einer Schenkung gemäss Art. 251 Abs. 1 OR anfangs August 2020 längst abgelaufen gewesen, zumal die Beschwerdeführerin schon im Schreiben vom 28. September 2017 erklärt habe, sowohl der Kaufvertrag vom 1. Februar 2017 als auch der Kaufrechtsvertrag vom 11. Februar 2017 seien unverbindlich, weshalb sie das Geleistete zurückfordere. 
Drittens sei der Beklagte zu keiner Zeit vertraglich oder sonstwie verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin in ihrem Prozess gegen C.________ (hinsichtlich eines strittigen Pachtverhältnis) zu unterstützen. Er habe keine Pflichten, Auflagen oder Bedingungen ihr gegenüber verletzt, zumal die Beschwerdeführerin immer noch Eigentümerin der Liegenschaft U.________ sei und er das Kaufrecht noch nicht ausgeübt habe. Dem Beklagten könne nicht das Verhalten bzw. der Rechtsstandpunkt eines Dritten/Pächters (C.________) vorgeworfen werden. 
 
4.3.2. Die Vorinstanz hielt sodann fest, die Beschwerdeführerin bringe dagegen vor, die Erstinstanz beziehe sich hier ausschliesslich auf den Widerrufsgrund der ungerechtfertigten Nichterfüllung von Auflagen (Art. 249 Ziff. 3 OR). Wie aber bereits aus dem Schenkungswiderruf vom 3. August 2020, aber auch aus der Klage, hervorgehe, widerrufe sie das Schenkungsversprechen auch aufgrund der wesentlichen Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Damit habe sich die Erstinstanz gar nicht auseinandergesetzt. Die Vorinstanz geht in E. 5.3 inhaltlich nicht weiter auf diesen Vorwurf ein, sondern hält im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin argumentiere damit an der Sache vorbei und begnüge sich damit, ihre Sicht der Dinge darzustellen. In E. 5.4 erwog die Vorinstanz aber, die Erstinstanz habe für den Zeitpunkt, wann zum ersten Mal der Grund für den Widerruf der Schenkung erkannt worden sei, die Erwägungen in E. 8.4 des Kantonsgerichts im Verfahren 1B 19 41 (Prozess betreffend Irrtumsanfechtung bzw. Übervorteilung) zitiert und habe festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin selber widerspreche. Aus diesen Erwägungen sei ersichtlich, dass sie im Berufungsverfahren vorgebracht habe, dass das Kaufrechtsgeschäft bei Ausübung des Kaufrechts zu einer totalen Crashsituation führen würde. Mit Crashsituation habe sie auch die finanziell nachteiligen Folgen des Kaufrechtsvertrags gemeint.  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin rügt, ein allfälliges Verstreichenlassen der einjährigen Widerrufsfrist wegen ungerechtfertigter Nichterfüllung von Auflagen (Art. 249 Ziff. 3 OR) führe nicht dazu, dass das gleiche Schenkungsversprechen später nicht wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 OR) widerrufen werden könne. Die Erstinstanz argumentiere mit einem Auszug aus dem Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. März 2020, wo sie geltend gemacht habe, sie hätte den Kaufrechtsvertrag nie unterzeichnet, wenn sie gewusst hätte, dass der Beklagte die Liegenschaft ab Kaufrechtsbeginn selber hätte bewirtschaften wollen. Die Erstinstanz habe sich damit offensichtlich auf den Widerrufsgrund der unberechtigten Nichterfüllung von Auflagen berufen. Diese ergebe sich aus der expliziten Erwähnung der Auflagen zu Beginn der Erwägung 3.4.2. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil die erstinstanzliche Argumentation hinsichtlich der geltend gemachten Crashsituation einfach auf die finanziellen Folgen erweitert. Die Vorinstanz scheine bundesrechtswidrig davon auszugehen, dass das Schenkungsversprechen selbst die Frist von Art. 251 Abs. 1 OR auslöse.  
 
4.4.1. Es trifft zu, dass sich die Erstinstanz in E. 3.4.2 einzig zum Widerrufsgrund der Nichterfüllung von Auflagen geäussert hat. Auch in den übrigen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils hat sie sich einzig zu diesem Widerrufsgrund geäussert. Auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin und auf die Frage, inwieweit die erstinstanzliche Argumentation auf den Widerrufsgrund der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse übertragen werden kann, braucht aber - wie nachfolgend dargelegt - nicht im Einzelnen eingegangen zu werden.  
 
4.4.2. Wie der Beklagte in seiner Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu Recht festhält, ist zu unterscheiden zwischen der Rückforderung einer bereits erfüllten Schenkung (Art. 249 OR) und dem Widerruf eines Schenkungsversprechens (Art. 250 OR). Der öffentlich beurkundete Kaufrechtsvertrag datiert vom 11. Februar 2017. Das Kaufrecht wurde am 14. Februar 2017 im Grundbuch vorgemerkt. Geht man mit der Beschwerdeführerin davon aus, der Kaufrechtsvertrag stelle (aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung) eine gemischte Schenkung dar, war das Schenkungsversprechen mit Vormerkung des "schenkungsweise" eingeräumten Kaufrechts im Grundbuch grundsätzlich vollzogen. Auch der Kaufvertrag über das komplette lebende und tote Inventar wurde bereits vollzogen. Dies räumt die Beschwerdeführerin in Rz. 14 ihrer Beschwerde selbst ein (vgl. dazu auch bereits zit. Urteil 4A_254/2020 E. 5).  
Art. 249 OR umschreibt die Gründe, aus denen der bereits erfüllte Schenkungsvertrag widerrufen werden kann. Dieselben Gründe berechtigen auch zum Widerruf eines noch nicht vollzogenen Schenkungsvertrags (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 1 OR). In diesem Fall bestehen aber noch weitere Widerrufsgründe, einschliesslich des Widerrufsgrunds der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 und 3; vgl. zum Ganzen ALFRED KOLLER, Anfang und Ende der Schenkung, in: Liber amicorum Nedim Peter Vogt, 2012, S. 199 ff., 207 f.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf die in Art. 249 OR umschriebenen Gründe beschränkt ist, aus denen der bereits erfüllte Schenkungsvertrag widerrufen werden kann, namentlich die ungerechtfertigte Nichterfüllung von Auflagen (Art. 249 Ziff. 3 OR).  
 
4.4.3. Im Übrigen resultiert die von ihr als Widerrufsgrund angegebene wesentliche Vermögensverschlechterung ohnehin gerade aus der Einräumung des Kaufrechts an den Beklagten und bestand als solche grundsätzlich unmittelbar nach dessen Einräumung; jedenfalls nicht erst zum Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 26. März 2020. Im bundesgerichtlichen Verfahren betreffend Irrtumsanfechtung bzw. Übervorteilung (zit. Urteil 4A_254/2020) hielt das Bundesgericht denn auch fest, die Beschwerdeführerin habe im kantonalen Verfahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit geltend gemacht, ihr sei gesagt worden, bei einem höheren Kaufpreis verliere sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dadurch sei sie in Angst versetzt worden und habe dem tiefen Verkaufspreis zugestimmt. Nun sei die Praxis der Ausgleichskasse aber anders und sie verliere ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen trotzdem. Der Verlust der Ergänzungsleistungen sei gravierend, da diese neben der AHV-Rente beinahe die Hälfte ihres Einkommens ausmache (zit. Urteil 4A_254/2020 E. 4.4). Vor diesem Hintergrund wäre ohnehin nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund einer wesentlichen Vermögensverschlechterung nicht bereits im ersten Verfahren hätte geltend machen können. Die Vorinstanz hält in ihrer Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage diesbezüglich zu Recht fest, sie könne prozessuale Schranken hinsichtlich allenfalls verpasster tatsächlicher und rechtlicher Argumente nicht mit einem zweiten Prozess umgehen (vgl. Urteil 4A_449/2020 vom 23. März 2021 E. 3, zur Publ. vorgesehen). Nichts an den Erfolgsaussichten der Klage ändert prima facie ihr Einwand, ihre Vermögensverhältnisse hätten sich aufgrund der Auferlegung der Kosten für das (erste) Verfahren betreffend Irrtumsanfechtung bzw. Übervorteilung weiter verschlechtert, stellt dies doch nicht die eigentliche wesentliche Vermögensverschlechterung dar.  
 
4.5. Zu prüfen bleibt damit - im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage - der Widerrufsgrund der ungerechtfertigten Nichterfüllung von Auflagen (Art. 249 Ziff. 3 OR). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht zu beanstanden, wenn sie Passagen aus der Klage wiederhole, um darzulegen, dass entsprechende Vorbringen vom beurteilenden Gericht (gemeint der Erstinstanz) nicht beachtet worden seien. Entgegen ihren expliziten Ausführungen in der Klage, wonach der Beklagte ihr den Zugang zur Liegenschaft verwehrt habe, hätten die Vorinstanzen ohne Beweise angenommen, die Zugangsbeschränkung sei durch C.________ initiiert worden. Diese Annahme entbehre jeglicher Grundlage.  
Die Vorinstanz hielt diesbezüglich namentlich fest, die Erstinstanz habe schliesslich hinsichtlich des Vorwurfs der Nichterfüllung von Auflagen festgehalten, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin im Prozess gegen C.________ zu unterstützen; er habe keine Pflichten, Auflagen oder Bedingungen ihr gegenüber verletzt. Mit diesen zutreffenden Ausführungen setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie rüge bloss in pauschaler Weise die Annahme sei falsch. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Akten eines Verfahrens betreffend ein Pachtverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ berücksichtigt habe. Auch die Beschwerdeführerin selbst habe das Verfahren in ihrer Klage erwähnt. Ferner sei nicht ersichtlich, dass der erstinstanzliche Richter mit seinen Erwägungen den Bestand eines Pachtverhältnisses der Beschwerdeführerin mit C.________ suggeriere. 
Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen müsste sich die Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Dies tut sie nicht rechtsgenügend, sondern begnügt sich über weite Strecken damit, appellatorische Kritik zu üben. Sie macht bloss geltend, entgegen ihren expliziten Ausführungen in der Klage, wonach der Beklagte ihr den Zugang zur Liegenschaft verwehrt hatte, habe die Erstinstanz einfach willkürlich angenommen, die Zugangsbeschränkung sei durch C.________ initiiert worden. Wie bereits in der Klage und später auch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht worden sei, sei dies eine reine Schutzbehauptung des Beklagten. 
Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen möchte, dass die Zugangsbeschränkung nicht durch C.________ initiiert wurde, ist nicht ersichtlich, was sie damit betreffend die Erfolgsaussichten ihrer Klage für sich ableiten könnte. Sie verweist auf Ziff. 23 ff. der Klage. Dort machte sie insbesondere geltend, die Weigerung des Beklagten, die Auflagen des Kaufrechtsvertrags zu erfüllen, habe zwar seit ihrer Anfechtung des Kaufrechtsvertrags Ende 2017 stetig grössere Ausmasse angenommen, aber das gegenwärtige absolute Zugangs- und Nutzungsverbot bestehe erst seit dem Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 16. August 2019. Damit bestätigt sie aber gerade selbst, dass der Beklagte sich bereits seit der Anfechtung des Kaufrechtsvertrags geweigert habe, angebliche Auflagen aus dem Kaufrechtsvertrag zu erfüllen. Damit war ihr aber nicht erst seit dem 16. August 2019 klar, dass er den angeblichen Auflagen des Kaufrechtsvertrags (Gewährung des uneingeschränkten Zugangs) nicht nachkommen würde. Auch macht sie nicht geltend, dass sie die Erfüllung von Auflagen gemäss Art. 246 OR verlangt hätte. Damit ist mit den Vorinstanzen davon ausgehen, die einjährige Frist für den Widerruf einer Schenkung Anfangs August 2020, sei bereits abgelaufen gewesen. 
Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen möchte, sie hätte erst seit dem 16. August 2019 sichere Kenntnis vom Zugangsverbot gehabt bzw. relevant sei das absolute Zugangsverbot, ist nicht ersichtlich, weshalb sie diesen Grund nicht (eventualiter) bereits im Berufungsverfahren betreffend Irrtumsanfechtung bzw. Übervorteilung hätte geltend machen können. Auch diesbezüglich gilt, dass prozessuale Schranken hinsichtlich allenfalls verpasster tatsächlicher und rechtlicher Argumente nicht mit einem zweiten Prozess umgangen werden können (vgl. zit. Urteil 4A_449/2020 E. 3).  
Die Beschwerdeführerin vermag schliesslich nicht darzutun, weshalb es willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanzen im Rahmen der Einschätzung der Prozesschancen davon ausgehen, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, sie im Prozess gegen C.________ zu unterstützen. 
 
4.6. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit insgesamt nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz ihre Prozesschancen im Hauptverfahren falsch eingeschätzt und ihre Rechtsbegehren zu Unrecht als aussichtlos qualifiziert hat (vgl. hiervor E. 4.1.2). Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich weiter, dass die Vorinstanz (im Ergebnis) auch ihre Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid ohne Verletzung von Bundesrecht als aussichtslos erachten durfte.  
 
5.  
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführerin seien die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- trotz grundsätzlicher Kostenlosigkeit des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege auferlegt worden (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Erstinstanz habe dies mit Bös- und Mutwilligkeit begründet, was die Beschwerdeführerin nicht angefochten habe, womit es beim Kostenspruch der Erstinstanz bleibe. Diese vorinstanzlichen Ausführungen beanstandet sie in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht nicht, womit es damit sein Bewenden hat. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist, soweit nicht bereits gegenstandslos, abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross