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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_225/2019  
 
 
Urteil vom 11. März 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität B.________. 
 
Gegenstand 
Ablehnung des Gesuchs um Anerkennung von Leistungen aus dem Lizentiat I als Nebenfach Recht (60 ECTS Credits), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Januar 2019 (VB.2018.00675). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ absolvierte im Jahr 1998 erfolgreich das Lizentiat I an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität B.________. Das Lizentiat II bestand er 2004 nach mehreren Versuchen nicht und er wurde am 27. Oktober 2004 von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ausgeschlossen. 
Im Herbst 2010 nahm A.________ an der Philosophischen Fakultät der Universität B.________ den Hauptstudiengang Bachelor of Science in Psychologie auf; an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät schrieb er sich für das Nebenfachprogramm Recht im Umfang von 60 ECTS ein. Am 1. November 2017 ersuchte er die Rechtswissenschaftliche Fakultät um Anrechnung des Lizentiats I mit 60 ECTS für das Nebenfachprogramm Recht, welches Gesuch die Dekanin jener Fakultät am 21. Dezember 2017 mit der Begründung abwies, dass erworbene Studienleistungen nur während zehn Jahren ab dem Semester des Erwerbs angerechnet würden. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 13. September 2018 ab. Mit Urteil vom 18. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab. 
Mit vom 28. Februar 2019 datierter, am 1. März 2019 zur Post gegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 21. Dezember 2017 und das Urteil des Verwaltungsgerichts seien wegen Widerrechtlichkeit aufzuheben; die Leistungen aus dem Lizentiat I seien als Nebenfach Recht im Umfang von 60 ECTS Credits an den Studiengang Bachelor of Science in Psychologie anzurechnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Gerügt werden kann die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG), mithin nicht unmittelbar von kantonalem Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der angefochtene Entscheid beruht auf kantonalem Recht, vorab auf der Rahmenverordnung des Universitätsrats vom 20. August 2012 für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Universität B.________ (nachfolgend: RVoPhil), welche gemäss § 57 Abs. 3 RVoPhil auf den Beschwerdeführer zur Anwendung kommt, sowie auf der Rahmenordnung des Universitätsrats vom 24. Oktober 2005 für das Studium an den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität B.________ (aRO RWF). Das Verwaltungsgericht hat gestützt darauf Folgendes erkannt:  
Der Beschwerdeführer studiert Psychologie (120 ECTS Credits) und absolviert das Nebenfachprogramm Recht (60 ECTS Credits), dies im Sinne von §§ 11 Abs. 2, 13 und 18 Abs. 2 sowie Anhang 1 RVoPhil. § 30 RVoPhil bestimmt (gleich wie schon die frühere, zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums durch den Beschwerdeführer an der Philosophischen Fakultät geltende Regelung), dass die Vergabe von ECTS Credits für die Nebenfachprogramme nach den Bestimmungen der betreffenden Fakultäten erfolgt. Gemäss der ab 1. September 2006 bis 31. Juli 2013 in Kraft stehenden aRO RWF konnten im Rechtsstudium erworbene Kreditpunkte während zehn Jahren ab dem Semester des Erwerbs an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet werden (§ 12 aRO RWF [Marginale "Beschränkte Anrechnungsdauer von Kreditpunkten"] in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen §§ 56 Abs. 1 und 2 sowie 58 Abs. 2 aRO RWF). Dieselbe Regelung enthält auch § 11 Abs. 3 der aktuell geltenden Rahmenordnung des Universitätsrats vom 20. August 2012 über den Bachelor- und Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität B.________ (nRO RWF). 
Gestützt auf diese Regelungen kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer heute aus dem 1998 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität B.________ erworbenen Lizentiat I keine ETCS Credits an sein Nebenfachprogramm Recht anrechnen lassen könne; die aus dem Lizentiat I rechnerisch hervorgegangenen Kreditpunkte hätten nur bis ins Jahr 2008 an das Nebenfachstudienprogramm an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät angerechnet werden können und seien danach verfallen. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt die Anwendung der Regelungen und bemängelt auch diese selbst, was er im Rahmen der Anfechtung einer Einzelfallverfügung im Sinne einer konkreten Normenkontrolle akzessorisch tun kann. Zunächst macht er Ausführungen zur Terminologie, indem er namentlich die Begriffe "Studiengang" und "Studienprogramm" gegenüberstellt; Ausgangspunkt für die Frage der Anrechenbarkeit sei, dass er an der Philosophischen Fakultät einen Studiengang absolviere, während er an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ein Nebenfachstudien  progamm belege. Er ist der Meinung, § 11 Abs. 3 nRO RWF beziehe sich ausschliesslich auf Studiengänge, nicht auf Studienprogramme; die Rechtswissenschaftliche Fakultät, wo er ein Studienprogramm absolviere, habe keine Kompetenz, für Studiengänge anderer Fakultäten die Anrechnung von Studienleistungen zu regeln. Für ihn ist diesbezüglich der Verweis auf § 30 RVoPhil untauglich, regle doch dieser allein die Vergabe von ECTS Credits durch andere Fakultäten, nicht deren Anrechnung; es könne daraus auch keine in der RVoPhil nicht vorgesehene Studienzeitbeschränkung an der Philosophischen Fakultät konstruiert werden, eine solche ergebe sich aus § 11 Abs. 3 nRO RWF nur für die Rechtswissenschaftliche Fakultät. Mit diesen rein appellatorischen Ausführungen wird bis dahin nicht dargelegt, gegen (welche) dem Beschwerdeführer zustehenden verfassungsmässigen Rechte die Regelungen bzw. deren Anwendung verstossen sollen; insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern das (denn auch nicht erwähnte) Willkürverbot verletzt würde. Anknüpfend an seine Regelauslegung und den von ihm als massgeblich bezeichneten Unterschied zwischen Studiengang und Studienprogramm erwähnt er als verletztes verfassungsmässiges Recht das Rechtsgleichheitsgebot. Die von ihm herangezogenen Regelungen der verschiedenen Fakultäten und sich daraus ergebende Unterschiede hinsichtlich der Studiendauer sind per se kaum geeignet, im Hinblick auf die hier streitige Frage der Anrechenbarkeit von weit zurückliegenden Studienleistungen in nachvollziehbarer Weise unter dem Aspekt von Art. 8 BV unzulässige Differenzierungen darzutun. Vor allem unterlässt es der Beschwerdeführer, sich hinreichend mit den (insbesondere) die Frage der Rechtsgleichheit beschlagenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen (E. 2.1 am Ende zur Autonomie der Organe der Universität; E. 2.3 zweiter Absatz, nebst betreffend Gleichbehandlung aller Nebenfachstudierenden an der gleichen Hauptfakultät auch betreffend den Sinn der "Verfallsregel"). Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Frage der Rückwirkung befasst (namentlich Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines Dauersachverhalts und daraus zu ziehende Schlüsse), setzt er bloss seine Auffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne diesbezüglich die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts aufzuzeigen. In dieser Hinsicht kann im Übrigen darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2017, Jahre nach Aufnahme des Nebenfachstudienprogramms, um Anrechnung von aus der 1998 erfolgten Absolvierung des Lizentiats I resultierenden ECTS Credits ersuchte, über zehn Jahre nach Inkrafttreten der einschlägigen Regelung am 1. September 2006 bzw. am 15. August 2007 (s. §§ 56 und 58 aRO RWF); unter diesen Umständen würden sich im vorliegenden Fall Fragen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die der Beschwerdeführer am Rande erwähnt, jedenfalls nicht im von ihm erwähnten Sinn stellen.  
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich in keinerlei Hinsicht eine den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller