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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8G.96/2003 /pai 
 
Urteil vom 15. September 2003 
Anklagekammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident, 
Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, 
7001 Chur, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Office du Juge d'instruction cantonal, 
Palais de Justice, case postale, 1950 Sion 2, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.________, B.________, C.________, D.________. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nach einem Einbruchsdiebstahl in eine Bijouterie in Klosters/GR wurden A.________, B.________, C.________ und D.________ am 26. Mai 2003 durch die Kantonspolizei Graubünden als Tatverdächtige festgenommen. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Graubünden besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten in unterschiedlicher Zusammensetzung vier vollendete Einbruchsdiebstähle und drei oder vier Einbruchsdiebstahlsversuche in den Kantonen Wallis, St. Gallen, Bern und Graubünden sowie weitere Straftaten begangen haben könnten. 
 
Die Behörden der Kantone Graubünden, Wallis und St. Gallen konnten sich in der Gerichtsstandsfrage nicht einigen. 
B. 
Die Staatsanwaltschaft Graubünden gelangt mit Eingabe vom 4. August 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Wallis und eventuell diejenigen des Kantons St. Gallen seien zu verpflichten, alle A.________, B.________, C.________ und D.________ zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). 
 
Das Amt des kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis beantragt in seiner Stellungnahme vom 27. August 2003, das Gesuch der Staatsanwaltschaft Graubünden und gegebenenfalls dasjenige des Kantons St. Gallen seien abzuweisen. Die Anklagekammer habe zu entscheiden, ob der Kanton Graubünden oder der Kanton St. Gallen zuständig sei (act. 5). 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2003, der Kanton Wallis und eventuell der Kanton Graubünden sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A.________, B.________, C.________ und D.________ zu führen (act. 8). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der erste angebliche Diebstahlsversuch, auf den sich die Staatsanwaltschaft Graubünden bezieht, wurde am 22. November 2002 zum Nachteil einer Bijouterie in Monthey/VS verübt und dort noch in derselben Nacht angezeigt (act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft Graubünden macht geltend, bei allen von ihr angeführten Diebstählen bzw. Versuchen dazu und insbesondere auch bei dem ersten Diebstahlsversuch vom 22. November 2002 in Monthey sei von bandenmässiger Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB auszugehen (act. 1 S. 6). Auch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen macht geltend, zwischen allen von der Staatsanwaltschaft Graubünden angeführten Delikten bestehe eine rechtliche Einheit (act. 8 S. 2). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Wallis ist demgegenüber der Auffassung, das in seinem Kanton am 22. November 2002 begangene Delikt sei über das Vorbereitungsstadium nicht hinaus gelangt (act. 5 S. 2) und stehe im Übrigen mit den späteren bandenmässigen Delikten, die allesamt im Mai 2003 begangen worden sind, in keinem Zusammenhang (act. 5 S. 4). 
1.2 Sind mehrere, an verschiedenen Orten verübte strafbare Handlungen eines oder mehrerer Täter mit der gleich hohen Strafe bedroht, so sind die Behörden desjenigen Kantons zuständig, in welchem die Untersuchung zuerst angehoben worden ist (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Sind die Delikte mit verschieden hoher Strafe bedroht, so sind die Behörden des Kantons, in dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der anderen Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind folglich im vorliegenden Fall alle angeblichen Diebstähle bzw. Versuche dazu als bandenmässige Taten einzustufen, ist der Kanton Wallis, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden ist, zuständig. Ist demgegenüber der erste angebliche Diebstahlsversuch, der im Wallis verübt worden sein soll, nicht bandenmässig begangen worden, oder liegt allenfalls gar kein strafbarer Versuch vor, so ist der Kanton Wallis nicht zuständig. 
 
Bei der Beurteilung der Frage, welche strafbaren Handlungen für die Bestimmung des Gerichtsstands in Frage kommen, ist von der Aktenlage auszugehen, die zur Zeit des Entscheids über den Gerichtsstand vorliegt (Urteil der Anklagekammer 8G.43/2003 vom 3. Juni 2003, E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 116 IV 83 E. 2 und 113 IV 108 E. 1). 
1.3 Beim Vorfall vom 22. November 2002 in Monthey rückte die Polizei nach einem Alarm zu der Bijouterie aus. Am Tatort selber konnte allerdings niemand festgestellt werden. Erst 200 Meter vom Tatort entfernt befand sich ein verdächtiges Fahrzeug mit deutschen Kontrollschildern, im dem vier Personen sassen, nämlich die beiden im Bündner Verfahren beschuldigten B.________ und C.________ sowie ein gewisser E.________ und ein gewisser F.________. Da sich im Fahrzeug verdächtiges Werkzeug befand, wurden die vier Personen in Untersuchungshaft genommen. Sie bestritten jedoch, mit dem Einbruchsversuch etwas zu tun zu haben. Am 29. November 2002 wurden sie aus der Haft entlassen, und am 3. Februar 2003 wurde das Verfahren gegen sie durch den Untersuchungsrichter des Unterwallis eingestellt (act. 1 S. 2; act. 5 S. 1/2). 
 
Die Staatsanwaltschaft Graubünden macht geltend, aufgrund der Aussagen der im Mai 2003 in Graubünden festgenommenen vier Personen bestehe nun der Verdacht, dass B.________ und C.________ entgegen deren früherer Aussage an der Tat in Monthey beteiligt gewesen seien (act. 1 S. 2). 
 
Aus den übereinstimmenden Aussagen aller vier in Graubünden verhafteten Personen ergibt sich zunächst mit Sicherheit, dass B.________, C.________, E.________ und F.________ am 22. November 2002 die Absicht hatten, in die Bijouterie in Monthey einzubrechen. Es ist jedoch unsicher, wie weit das Vorhaben seinerzeit gediehen ist. B.________ behauptet heute, das Vorhaben habe nicht geklappt, da ihnen eine andere Bande zuvorgekommen sei, und nur weil diese Bande die Tat verübt habe, seien sie, die sich in der Nähe befunden hätten, schliesslich festgenommen worden (Gerichtsstandsakten act. 8 S. 2). Auch C.________ macht heute geltend, obwohl sie den Versuch gar nicht begangen hätten, seien sie durch die Polizei in Haft genommen worden (Gerichtsstandsakten act. 7 S. 2). 
 
Diese Behauptungen der beiden Beschuldigten können jedenfalls aufgrund der heutigen Aktenlage nicht widerlegt werden. Die drei Taten in Bad Ragaz, Huttwil und Klosters, die den Beschuldigten heute zur Hauptsache vorgeworfen werden, zeichnen sich nämlich alle durch dasselbe Vorgehen der Täter aus. In allen drei Fällen schlugen die Täter mit schweren Werkzeugen Schaufenster ein und versuchten so, an den Schmuck bzw. die Uhren zu gelangen (Gerichtsstandsakten act. 9 S. 1; act. 10 S. 2; act. 11 S. 2). In Monthey gingen die Täter demgegenüber ganz anders vor. Sie versuchten eine vermeintliche Alarmanlage mit Hilfe von Schaum auszuschalten und anschliessend die Türe mit einem flachen Werkzeug zu öffnen, wodurch sie den vermeintlich ausgeschalteten Alarm dann doch auslösten (Gerichtsstandsakten act. 3 S. 2). Nach den übereinstimmenden Aussagen der vier jetzt in Graubünden verhafteten Personen hatte die polnische Gruppe jedoch auch im November 2002 in Monthey zwei Vorschlaghämmer in der Nähe des Tatortes versteckt, mit denen der Einbruch hätte durchgeführt werden sollen (Gerichtsstandsakten act. 5 S. 2; act. 6 S. 2; act. 7 S. 2; act. 8 S. 1). Es ist nicht so recht ersichtlich, aus welchem Grund die polnische Gruppe trotz dieser bereitliegenden Vorschlaghämmer für den Einbruch plötzlich eine andere und viel subtilere Methode hätte wählen sollen. Folglich spricht einiges dafür, dass sie bereits gestört worden sein könnte, als sie noch daran war, den vorgesehenen Tatort auszukundschaften. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch durch die Auskundschaftung des Tatortes ein Diebstahl noch nicht in einer strafbaren Weise versucht (Urteil 6S.230/1999 vom 20. Juni 1989, E. 3b). 
 
Gestützt auf die der Anklagekammer vorliegenden Unterlagen ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands davon auszugehen, dass der durch die polnische Gruppe beabsichtigte Diebstahl in Monthey über das Vorbereitungsstadium nicht hinausgelangt sein dürfte. Vorbereitungshandlungen zu einem Einbruchsdiebstahl sind jedoch nicht strafbar (Art. 260bis StGB). Und auch die "Konstituierung" einer Bande (act. 1 S. 6) ist als solche nicht strafbar, bevor die Bande in der Folge ein Delikt begeht oder zumindest versucht. Der Vorfall in Monthey muss deshalb bei der Bestimmung des Gerichtsstandes ausser Betracht bleiben. 
2. 
Der zweite angebliche Diebstahlsversuch, auf den sich die Staatsanwaltschaft Graubünden bezieht, soll ebenfalls in Monthey/VS verübt worden sein (act. 1 S. 3). Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft haben die Täter auf die Tat verzichtet, "weil die Schaufenster bereits eingeschlagen und provisorisch repariert worden seien". Es spricht nichts dafür, dass diese Tat über das straflose Vorbereitungsstadium hinaus gelangt wäre. Folglich ist auch dieser Vorfall bei der Bestimmung des Gerichtsstands nicht zu berücksichtigen. 
3. 
Von den restlichen Delikten, die derselben Strafdrohung unterstehen, wurde das erste am 24. Mai 2003 in Bad Ragaz/SG verübt und am selben Tag in diesem Kanton zur Anzeige gebracht (act. 1 S. 4). Gemäss Art. 351 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liegt der gesetzliche Gerichtsstand folglich im Kanton St. Gallen. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen macht dagegen geltend, das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liege im Kanton Graubünden, für welchen Kanton auch prozessökonomische Gründe sprächen (act. 5 S. 2). 
 
Vom gesetzlichen Gerichtsstand wird gestützt auf Art. 263 BStP nur ausnahmsweise abgewichen. Dies kann etwa gerechtfertigt sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf diesen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf den anderen entfallen (BGE 129 IV 202 S. 203 mit Hinweis). Die Anklagekammer hat in zwei unveröffentlichten Entscheiden erkannt, bei insgesamt nur fünf bzw. acht Straftaten könne nicht von einer grösseren Anzahl gesprochen werden (Urteil 8G.76/2002 vom 29. Juli 2002 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall betreffen den Kanton Graubünden vier Delikte und den Kanton St. Gallen eines. Bei einer so geringen Anzahl von insgesamt fünf Straftaten (zuzüglich einer Straftat im Kanton Bern) kann nicht von einem gerichtsstandsrelevanten Schwergewicht im Kanton Graubünden gesprochen werden. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verweist darauf, dass die Untersuchung im Kanton Graubünden schon weit gediehen sei und sich die Beschuldigten dort in Untersuchungshaft befinden. Dies kann nicht den Ausschlag geben. Die Tat in Klosters ereignete sich am 26. Mai 2003, und bereits am 18. Juni 2003 ersuchten die Behörden des Kantons Graubünden die St. Galler Behörden um Übernahme des Falles (act. 1 S. 8). Da die Behörden des Kantons Graubünden es folglich nicht zu verantworten haben, dass für die Bestimmung des Gerichtsstands einige Zeit verstrichen ist, kann es ihnen jetzt nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die Angelegenheit in der Zwischenzeit vorangetrieben haben. Darauf, dass die Beschuldigten im Kanton Graubünden in Haft sind, kommt es von vornherein nicht an. 
 
Aus den genannten Gründen ist das Gesuch der Staatsanwaltschaft Graubünden insoweit gutzuheissen, als die Behörden des Kantons St. Gallen für zuständig zu erklären sind. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons St. Gallen werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.________, B.________, C.________ und D.________ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. September 2003 
Im Namen der Anklagekammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: