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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.145/2005 
6S.473/2005 /sza 
 
Urteil vom 1. März 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
lic. iur. Josef Ulrich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
Postfach 760, 6301 Zug, 
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
6P.145/2005 
Art. 9 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung) 
 
6S.473/2005 
Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.145/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.473/2005) gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 26. Oktober 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Y.________ AG vermietete Fahrzeuge, deren Finanzierung die Treuhandgesellschaft A.________ übernahm und sich im Gegenzug sämtliche Rechte aus den jeweiligen Mietverträgen abtreten liess. Namens der Y.________ AG verkaufte B.________ am 27. Mai 1998 dem Geschäftsführer der C.________ Garage GmbH, D.________, unter anderem ein Fahrzeug der Marke Audi 80 Avant für Fr. 12'000.--, das der A.________ gehörte. Im Fahrzeugausweis war eine Übertragungsbeschränkung mittels Vermerk "Halterwechsel verboten" (Code 178) eingetragen. B.________ übergab D.________ ein Formular zuhanden der Zulassungsbehörde, in dem sich die Y.________ AG als Eigentümerin ausgibt und sich mit der Löschung des Eintrages einverstanden erklärt. Mit Urteil vom 11. Dezember 2002 wurde B.________ unter anderem wegen mehrfacher Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt. Das gegen D.________ geführte Strafverfahren wegen Hehlereiverdachts (Art. 160 Ziff. 1 StGB) wurde eingestellt. 
 
Am 2. Juli 1998 kaufte X.________ bzw. die Auto X.________ GmbH den Audi 80 Avant von D.________ für Fr. 12'800.--. Er erhielt die Fahrzeugpapiere und das von der Y.________ AG unterzeichnete Formular zur Löschung der Übertragungsbeschränkung. Am 24. Juli 1998 veranlasste er die Ausstellung eines neuen Fahrzeugausweises, lautend auf seine Ehegattin, und liess das Fahrzeug gleichentags ausser Verkehr setzen. Am 14. August 1998 verkaufte er es für Fr. 13'000.-- ins Ausland. 
B. 
Mit Urteil vom 26. Oktober 2005 erklärte das Strafgericht des Kantons Zug X.________ zweitinstanzlich der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig und sprach ihn von den übrigen Vorwürfen frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 3 Monaten und einer Busse von Fr. 4'000.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 19. April 2001. 
C. 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, Ziffer 4 des Urteils des Strafgerichts (Schuldspruch wegen Hehlerei) aufzuheben. Zugleich führt er eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, Ziffer 4 des Urteils aufzuheben und ihn vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Das Strafgericht des Kantons Zug verzichtet auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
1.1 Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, soweit die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann. Das angefochtene Strafurteil unterliegt grundsätzlich der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts (Art. 268 ff. BStP). Wird eine Verletzung von eidgenössischem Recht geltend gemacht (Art. 269 Abs. 1 BStP), ist dieses Rechtsmittel zu ergreifen. 
1.2 Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung. Das Strafgericht sei von offensichtlich falschen Grundlagen ausgegangen. Es habe nicht nachgewiesen, dass er vorsätzlich gehandelt habe, sondern lediglich geprüft, ob er beim Erwerb des Audi 80 Avant gutgläubig gewesen sei oder nicht. Selbst wenn ihm eine gewisse Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, wäre damit der Nachweis noch nicht erbracht, dass er wissentlich und willentlich den Tatbestand der Hehlerei erfüllt hätte (Art. 9 der Beschwerde, S. 6 f.). 
 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, sind innere Tatsachen und damit Tatfragen. Rechtsfrage ist dagegen, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-)vorsatz berechtigt erscheint (BGE 130 IV 58 E. 8.5, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar oder jedenfalls nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise, inwiefern das Strafgericht Beweise hinsichtlich innerer Tatsachen willkürlich gewürdigt haben sollte. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. Dies gilt auch, soweit er sinngemäss vorbringt, das Gericht sei von einem unrichtigen Begriff des Vorsatzes ausgegangen. Damit macht er eine Verletzung von Bundesrecht geltend, was im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zulässig ist. 
1.3 Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung auch im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Vorfrage, ob D.________ den Audi 80 Avant gutgläubig erworben habe. Er verweist dazu auf den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2000, mit dem die Einstellung des Strafverfahrens gegen D.________ bestätigt wurde. Die Erwägungen des Kantonsgerichts liessen keine Zweifel an dessen guten Glauben. Im vorliegenden Verfahren anzunehmen, D.________ hätte die fehlende Veräusserungsbefugnis von B.________ erkennen können, sei Willkür (Art. 7 der Beschwerde, S. 5 f.). 
 
Dem Erwerber fehlt der gute Glaube, der vermutet wird (Art. 3 Abs. 1 ZGB), wenn tatsächlich feststeht, dass er von der fehlenden Verfügungsbefugnis des Veräusserers Kenntnis hatte. Gegen eine solche Tatsachenfeststellung steht die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung. Der Gutglaubensschutz versagt allerdings bereits, wenn der Erwerber jene Aufmerksamkeit vermissen liess, die von ihm nach den Umständen verlangt werden durfte (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Ob der Erwerber die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit hat walten lassen, ist eine Rechtsfrage, die dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht unterbreitet werden kann (vgl. BGE 131 III 418 E. 2.3.1, mit Hinweisen). 
 
Im vorliegenden Fall stellt das Strafgericht nicht fest, D.________ habe gewusst, dass B.________ zur Veräusserung des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Es nimmt vielmehr an, er habe die unter den konkreten Umständen erforderliche Sorgfalt vermissen lassen (angefochtenes Urteil, S. 14). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen diese Schlussfolgerung richtet, macht er eine unrichtige Anwendung von Bundes(zivil)recht geltend, was im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden kann. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid beruhe auf einem offensichtlich fehlerhaften Sachverhalt. Wenn das Strafgericht D.________ den guten Glauben aufgrund der gleichen Umstände abspreche, unter denen er selbst das Fahrzeug erworben habe, verfalle es in Willkür. Die beiden Sachverhalte seien nicht vergleichbar. Im Gegensatz zu dem ihm überreichten Formular würde jenes, das D.________ erhalten habe, keine Ungereimtheiten aufweisen. Darauf würden weder EFKO-Code noch Leasingvertrags-Nummer fehlen und die Anträge auf Eintragung bzw. Löschung des Vermerks "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis datierten nicht vom gleichen Tag. Wie sich aus dem Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz ergebe, stünde höchstens in Frage, ob D.________ wegen den fehlenden Fahrzeugpapieren im Original hätte Verdacht schöpfen müssen (Art. 5 der Beschwerde, S. 3 ff.). 
2.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). 
2.3 Das Strafgericht verweist für die Feststellung der massgebenden Umstände beim Erwerb durch D.________ "mutatis mutandis" auf jene, unter denen der Beschwerdeführer das Fahrzeug nachmals erwarb. An dieser Stelle setzt es sich ausführlich mit den Verdachtsgründen auseinander, die sich im Wesentlichen aus dem Eintrag im Fahrzeugausweis ("Halterwechsel verboten") und den unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben auf dem Löschungsformular ergaben (angefochtenes Urteil, S. 14 f.). Der Vergleich des Strafgerichts setzt damit implizit voraus, dass D.________ dem Beschwerdeführer das gleiche Formular aushändigte, das er selbst entgegengenommen hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er behauptet, im Fall D.________ wären die Angaben auf dem Formular vorhanden gewesen. 
 
Dem erstinstanzlichen Urteil (S. 23) ist zu entnehmen, dass auch das D.________ überreichte Formular unzutreffende bzw. fehlende Angaben enthielt. Im angefochtenen Entscheid wird darauf verwiesen (S. 14). Bestätigt wird dies durch den vom Beschwerdeführer angerufenen Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, wonach das Löschungsformular keinen EFKO-Code ("TG1") enthielt (act. 4/5/7 S. 6). Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass D.________ aussagte, er habe dem Beschwerdeführer das Papier für den Audi mitgegeben (act. 4/3/1 S. 3). Die Aktenlage lässt nach dem Gesagten keinen anderen Schluss zu, als dass es sich um ein und dasselbe Formular handelte, das die Hand wechselte. Der Vergleich des Strafgerichts beruht somit nicht auf einer offensichtlich unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer vermag jedenfalls nicht darzutun, inwiefern die Annahme im Ergebnis willkürlich sein sollte, dass beim Erwerb durch D.________ die gleichen verdachtserweckenden Umstände bestanden wie bei ihm. 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur. Sie kann im Fall der Gutheissung nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen, ist er nicht zu hören. 
 
Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift gegen den verbindlich festgestellten Sachverhalt richten, ist darauf nicht einzutreten. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, einem Schuldspruch wegen Hehlerei stehe der fehlende Nachweis der Vortat entgegen. Es sei nicht erwiesen, dass die gegen B.________ ausgesprochene Verurteilung wegen Veruntreuung in Rechtskraft erwachsen sei. Er leitet daraus ab, dass er im jetzigen Zeitpunkt nicht verurteilt werden dürfe. 
5.1 Der Tatbestand der Hehlerei setzt unter anderem objektiv voraus, dass sich die Tat auf eine Sache bezieht, die ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Die Vortat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig sein (BGE 101 IV 402 E. 2, mit Hinweisen). 
5.2 Am 11. Dezember 2002 wurde B.________ wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt. In der Untersuchung anerkannte er, mehrere Fahrzeuge (darunter auch den Audi 80 Avant) gegen den Willen der Eigentümerin veräussert zu haben, und erklärte sich schuldig (angefochtenes Urteil, S. 14, mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, S. 22). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine nach Art. 160 Ziff. 1 StGB relevante Vortat bejaht hat. Der Beschwerdeführer macht auch nicht etwa geltend, der Straftatbestand der Veruntreuung sei nicht erfüllt oder es läge ein Rechtfertigungsgrund vor. Er bringt einzig vor, es fehle am erforderlichen Nachweis, dass B.________ rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine formell in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des Vortäters setzt der Tatbestand der Hehlerei indessen nicht voraus. Der Hehler kann auch bestraft werden, wenn der Vortäter nicht verfolgt und bestraft wird, zum Beispiel weil er unbekannt oder flüchtig ist (BGE 101 IV 402 E. 2 S. 405; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, S. 432; Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, Art. 160 N 8). Nicht anders verhält es sich, wenn ein Strafverfahren gegen den Vortäter geführt wird, aber noch nicht abgeschlossen ist. Denn einen Anspruch auf Sistierung des Strafprozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung jenes Verfahrens, das gegen den Vortäter angehoben worden ist, ergibt sich aus Bundesrecht jedenfalls nicht. 
6. 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, D.________ habe den Audi 80 Avant gutgläubig zu Eigentum erworben. Dies ergebe sich klar aus dem Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2000. 
6.1 Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist (Art. 714 Abs. 2 ZGB). Das trifft insbesondere zu, wenn die Sache dem Veräusserer anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Gegenüber dem gutgläubigen Erwerber der anvertrauten Sache gehen alle Restitutionsansprüche unter. Das Recht des bisher Berechtigten erlischt, so dass der Erwerber frei und unangefochten darüber verfügen kann (BGE 105 IV 303 E. 3a). 
Der Erwerber einer Sache gilt grundsätzlich als gutgläubig (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Der Gutglaubensschutz versagt indessen nicht nur bei Bösgläubigkeit, sondern auch, wenn die Unkenntnis des Erwerbers vom Rechtsmangel darauf zurückzuführen ist, dass er beim Erwerb der Sache jene Aufmerksamkeit vermissen liess, die von ihm nach den Umständen verlangt werden durfte (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Der Grad der Aufmerksamkeit, der vom Erwerber verlangt werden darf, richtet sich nach den Umständen. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht gilt für diejenigen Geschäftszweige, die dem Angebot von Waren zweifelhafter Herkunft und folglich mit Rechtsmängeln behafteter Sachen in besonderem Masse ausgesetzt sind, wie es beim Handel mit Gebrauchtwaren aller Art, namentlich beim Auto-Occasionshandel, der Fall ist (BGE 131 III 418 E. 2.3.2 S. 422; 122 III 1 E. 2a, mit Hinweisen). 
6.2 Gemäss den verbindlichen Feststellungen der kantonalen Behörden kaufte D.________, Teilhaber und Geschäftsführer der C.________ Garage GmbH, innert kurzer Zeit verschiedene Occasionsfahrzeuge von der Y.________ AG bzw. dessen Geschäftsführer B.________, den er nicht kannte. In sämtlichen Fahrzeugausweisen war eine Übertragungsbeschränkung mittels Vermerk "Halterwechsel verboten" (Code 178) eingetragen. Die entsprechenden Fahrzeugpapiere wurden D.________ jeweils ausgehändigt, so auch für den Audi 80 Avant. Zudem wurde ihm ein Formular übergeben, das zur Löschung des Eintrages dienen sollte, aber unvollständige und fehlerhafte Angaben enthielt. Besonders auffällig war, dass der Antrag auf Löschung - von der Y.________ AG als angeblicher Eigentümerin unterzeichnet - vom genau gleichen Tag (2. Juni 1998) datierte wie der Antrag, mit dem die Halterin des Fahrzeuges sich einverstanden erklärte, den Vermerk überhaupt erst einzutragen. Ausserdem liess sich D.________ hinsichtlich eines weiteren Fahrzeuges eine Quittung mit widersprüchlichem Inhalt geben, die er vorbehaltlos entgegennahm (angefochtenes Urteil, S. 14 f., mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, S. 23). 
 
Die Annahme der Vorinstanz, D.________ hätte unter diesen Umständen erkennen können und müssen, dass B.________ zur Veräusserung nicht berechtigt war, verletzt Bundesrecht nicht. An die Sorgfaltspflicht von Auto-Occasionshändlern sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Auch wenn damit keine generelle Erkundigungspflicht statuiert wird, ergibt sich in solchen Fällen eine Abklärungs- bzw. Erkundigungspflicht hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräusserers nicht erst bei konkretem Verdacht des Rechtsmangels, sondern bereits, wenn aufgrund der Umstände Anlass zu Misstrauen besteht (BGE 131 III 418 E. 2.3.2 am Ende, mit Hinweis). Im vorliegenden Fall hätte bereits das im Fahrzeugausweis enthaltene Verbot des Halterwechsels eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. D.________ wäre gehalten gewesen, die Angaben auf dem Löschungsformular besonders genau zu überprüfen, wobei ihm die verschiedenen Unstimmigkeiten hätten auffallen müssen. Entsprechend wäre er verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, ob es sich bei der Y.________ AG tatsächlich um die wirkliche Eigentümerin handelte. Er durfte sich daher nicht einfach darauf verlassen, dass B.________ zur Veräusserung berechtigt war, und ihm vorbehaltlos Vertrauen entgegenbringen, zumal er zum ersten Mal mit ihm Rechtsgeschäfte tätigte. D.________ hat demnach die durch die Umstände geforderte Aufmerksamkeit vermissen lassen, weshalb er nicht berechtigt ist, sich auf den guten Glauben zu berufen. 
Dass das angehobene Strafverfahren wegen Verdachts auf Hehlerei eingestellt wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts. Das Kantonsgericht Schwyz kommt mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 zum Ergebnis, ein vorsätzliches Handeln könne in anklagerelevanter Weise nicht nachgewiesen werden. Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, das Kantonsgericht habe den guten Glauben von D.________ bejaht. Denn wegen Hehlerei macht sich nur strafbar, wer zumindest in Kauf nahm, dass die von ihm erworbene Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden war. Mit "annehmen müssen" ist in Art. 144 StGB Eventualdolus gemeint; Fahrlässigkeit genügt nicht (BGE 105 IV 303 E. 3b). Demgegenüber gilt der Erwerber zivilrechtlich, wie gezeigt, bereits bei fahrlässiger Unkenntnis des Rechtsmangels nicht mehr als gutgläubig (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Das Kantonsgericht Schwyz hat daher zu Recht betont, dass es für die Einstellung des Strafverfahrens unerheblich ist, ob D.________ unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen wäre (act. 4/5/7 S. 5), hält an anderer Stelle jedoch ausdrücklich fest, dass es ein solches für möglich hält (act. 4/5/7 S. 9). 
7. 
Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Vorinstanz, er habe vorsätzlich gehandelt. 
7.1 Die Vorinstanz kommt aufgrund eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die bestehenden Verdachtsgründe kannte und sich bewusst darüber hinwegsetzte, weshalb sich ihm die Überzeugung der deliktischen Herkunft des Fahrzeuges aufdrängen musste. Dass er sich darüber hinwegsetzen wollte, zeige insbesondere die Tatsache, dass er wenige Tage nach dem Erwerb sich um die Löschung des Eintrages "Halterwechsel verboten" bemühte, indem er einen neuen, auf seine Ehegattin lautenden Fahrzeugausweis beantragte und den Wagen gleichentags ausser Verkehr setzen liess. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 BStP). 
7.2 Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht nicht, wenn sie gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt annimmt, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass ein Beschuldigter, der weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist, sich von vornherein nicht auf den guten Glauben berufen könne und folglich kein Eigentum erwerbe. Der Beschwerdeführer leitet aus dieser (zivilrechtlichen) Vorbemerkung ab, die Vorinstanz habe lediglich den guten Glauben im Sinne von Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB geprüft. Dies ist nicht der Fall. In der Folge wird Vorsatz nämlich vielmehr damit begründet, dass der Beschwerdeführer von den Verdachtsgründen sichere Kenntnis hatte und sich gleichwohl darüber hinwegsetzte. Inwiefern die Vorinstanz damit von einem unrichtigen Begriff des Vorsatzes ausgegangen sein soll, wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. 
8. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. März 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: