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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_871/2019  
 
 
Urteil vom 5. November 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 14. Oktober 2019 (ZSU.2019.189 /BB). 
 
 
Sachverhalt:  
Die B.________ AG betrieb A.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Wettingen für eine Forderung von Fr. 1265.-- nebst Zins. 
Nachdem der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte die Gläubigerin das Konkursbegehren. Mit Entscheid vom 10. September 2019 eröffnete das Bezirksgericht Baden über A.________ mit Wirkung am 10. September 2019, 10 Uhr, den Konkurs und betraute das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, mit dessen Durchführung. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Oktober 2019 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.  
Das Obergericht hat ausgeführt, dass sich die vorgelegte Quittung über eine Einzahlung von Fr. 1'500.-- nicht zuordnen lasse und im Übrigen der zu tilgende Betrag samt Zins und Kosten Fr. 1'956.35 betrage. Ferner habe der Beschwerdeführer am 19. September 2019 bei der Obergerichtskasse Fr. 1'770.-- zugunsten der Gläubigerin hinterlegt. Auch damit sei aber die Schuld von Fr. 1'956.35 nicht gedeckt. Selbst wenn man die beiden Zahlungen zusammenrechnen würde, könnte die Beschwerde aber nicht gutgeheissen werden, weil der Beschwerdeführer entgegen der mehrfachen ausdrücklichen Belehrung keinerlei Behauptungen und Belege zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit aufgestellt bzw. eingereicht habe. 
Mit diesen Ausführungen, namentlich mit der gesetzlich geforderten Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im kantonalen Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG), setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Er legt einzig eine Kopie der Quittung über die Einzahlung von Fr. 1'770.-- zugunsten der Obergerichtskasse bei und hält fest, damit erachte er die Beschwerde als ausreichend begründet. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Wettingen, dem Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau, dem Grundbuchamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli