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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_589/2008 
 
Urteil vom 12. September 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, Aeschengraben 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat 
Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2008. 
 
In Erwägung, 
dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2008 betreffend Invalidenleistungen der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge erhoben hat, 
dass die Vorinstanz eine Leistungspflicht der Sammelstiftung mangels eines hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität verneint hat (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22), 
dass der Beschwerdeführer einzig geltend macht, gemäss dem ausführlichen Bericht des Ärztlichen Instituts A.________ vom 3. August 2004 bestehe bereits seit 6. Januar 2003 - in welchem Zeitpunkt er unbestrittenermassen bei der ins Recht gefassten Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen war - eine 100%ige wiederholte Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Rohrschlosser, weshalb die vorinstanzliche Feststellung, seine Invalidität sei ausschliesslich psychisch bedingt, unzutreffend sei, 
dass der Beschwerdeführer mit dieser weitgehend appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid nicht darzutun vermag, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zum sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen als Rohrschlosser (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23) und der später eingetretenen Invalidität in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig sind (Art. 97 und 105 BGG) oder sonstwie Bundesrecht verletzen (Art. 95 lit. a BGG), 
dass im Weiteren für die Frage des zeitlichen Zusammenhangs nicht die Arbeitsunfähigkeit im angestammten und auch während des Vorsorgeverhältnisses ausgeübten Beruf als Rohrschlosser massgebend ist, sondern die Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27), 
dass der Beschwerdeführer nicht rügt und auch nicht darlegt, inwiefern die vorinstanzlich bejahte Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität auf einer unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, 
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. September 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler