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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_117/2008 /len 
 
Urteil vom 19. November 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Moderationsverfahren, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Consiglio di moderazione del Cantone Ticino 
vom 7. August 2008. 
 
In Erwägung, 
dass Rechtsanwalt B.________ den Beschwerdeführer im Jahre 2002 in Bezug auf verschiedene Fragen verwaltungsrechtlicher, zivilrechtlicher und strafrechtlicher Natur beriet, wofür er ein Honorar von insgesamt Fr. 2'500.-- in Rechnung stellte; 
dass diese Rechnung auf Gesuch des Beschwerdeführers von der Commissione di verifica dell'Ordine degli avvocati im Rahmen ihrer Kompetenz überprüft und mit Entscheid vom 10. August 2006 bestätigt wurde; 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Schreiben vom 22. September 2006 beim Consiglio di moderazione anfocht, das mit Entscheid vom 7. August 2008 den Rekurs des Beschwerdeführers abwies und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 250.-- auferlegte; 
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2008 an den Präsidenten des Consiglio di moderazione wandte und dieser ihn mit Brief vom 5. September 2008 auf die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 7. August 2008 hinwies sowie festhielt, dass die Verfahrensgebühr von Fr. 250.-- bereits bezahlt sei, weil der Beschwerdeführer einen Vorschuss in entsprechender Höhe geleistet habe; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine in deutscher Sprache verfasste, vom 23. September 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er den Entscheid des Consiglio di moderazione vom 10. August 2008 anfechten will; 
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt wird; 
dass im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen ist und das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht, weil der Beschwerdeführer lediglich über beschränkte Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt, wie sich aus seiner Eingabe vom 23. September 2008 ergibt; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die kantonale Instanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2008 zwei Rügen erhoben werden; 
dass die eine Rüge, wonach der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid zur doppelten Zahlung der Gebühr von Fr. 250.-- gezwungen werde, offensichtlich unbegründet ist, wie bereits zutreffend im Brief des Präsidenten des Consiglio di moderazione vom 5. September 2008 festgehalten worden ist; 
dass auch die zweite Rüge eines Verstosses gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK wegen übermässiger Verfahrensdauer unbegründet ist, weil die Dauer des Verfahrens vor dem Consiglio di moderazione von rund zwei Jahren zwar als lang erscheint, aber gemäss den nach der Rechtsprechung massgebenden Beurteilungskriterien (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332) - namentlich angesichts der relativ geringen Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Interessen und des Verhaltens des Beschwerdeführers - Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt; 
dass die Beschwerde damit im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 117 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Consiglio di moderazione del Cantone Ticino schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. November 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin