Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.95/2006 /bnm 
 
Urteil vom 18. Juli 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde 
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Gültigkeit eines Betreibungsverfahrens/Fortsetzung der Betreibung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Juni 2006. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Mit Betreibungsbegehren vom 31. Dezember 2003 belangte X.________ die Schweizerische Eidgenossenschaft für 1,9 Mio. Franken (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________). Der Zahlungsbefehl wurde am 14. Januar 2004 der Bundeskanzlei zugestellt, welche sogleich Rechtsvorschlag erhob. Inzwischen ist dieser Zahlungsbefehl verjährt (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Am 6. März 2006 will X.________ die Schweizerische Eidgenossenschaft erneut für 1,9 Mio. Franken betrieben haben. Die Zahlung des entsprechenden Kostenvorschusses von Fr. 410.-- ist erwiesen, nicht dagegen der Eingang des Betreibungsbegehrens. Es wurde daher kein Zahlungsbefehl ausgestellt. Der Kostenvorschuss gelangte mangels ersichtlichen Zwecks vorerst in ein Depot und wurde später X.________ zurückerstattet (Giro vom 21. April 2006). 
1.2 Am 31. März 2006 reichte X.________ ein Fortsetzungsbegehren ein. Darin nannte er die Betreibungs-Nr. ..., meinte anscheinend aber das Betreibungsbegehren vom 6. März 2006, dem Fortsetzungsbegehren lagen Fotokopien des Betreibungsbegehrens und der Posteinzahlungsquittung vom 6. März 2006 bei. Die Dienststelle A.________ ordnete jedoch das Fortsetzungsbegehren dem Verfahren Nr. ... zu und trat darauf nicht ein (Schreiben vom 4. April 2006 mit Hinweis auf den hängigen Rechtsvorschlag). 
1.3 Mit Eingabe vom 6. April 2006 beschwerte sich X.________ beim Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, gegen die formelle Weigerung der Dienststelle A.________, seine am 6. März 2006 eingeleitete Betreibung für 1,9 Mio. Franken fortzusetzen. Namentlich beharrte er darauf, dass der Rechtsvorschlag ihm nie offiziell mitgeteilt worden sei. 
 
Mit Entscheid vom 13. Juli 2006 wurde die Beschwerde abgewiesen. 
1.4 Am 17. Juni 2006 hat X.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids. 
 
Das Obergericht des Kantons Bern hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
2. 
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, nach zusätzlichen Abklärungen sei ihr bekannt, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2003 mehrere Betreibungen gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft in unterschiedlichen Millionenbeträgen eingeleitet habe. Ausser im Verfahren Nr. ... figuriere jedoch nirgends eine Forderungssumme von 1,9 Mio. Franken (Liste "Gläubigerinformation", Ausdruck vom 7. Juni 2006; Betreibungsbegehren vom 31. Dezember 2003). Der Eingang eines zweiten Betreibungsbegehrens in dieser Forderungshöhe vom 6. März 2006 sei nicht aktenkundig und werde auch vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, ausser als Beilagenkopie zum Fortsetzungsbegehren vom 31. März 2006. Dass diese indes zur Eröffnung eines neuen Betreibungsverfahrens hätte Anlass geben sollen, habe die Dienststelle A.________ nicht annehmen können und müssen. Ein Fortsetzungsbegehren samt Beilagen diene gemäss Art. 89 und 159 SchKG ausschliesslich zur Überleitung einer bestehenden Betreibung in das Stadium der Pfändung oder des Konkurses und nicht zur Einleitung einer neuen Betreibung. 
 
Die Vorinstanz fährt fort, mangels eines ordentlich eingereichten Betreibungsbegehrens aber bestehe kein Anlass, einen neuen Zahlungsbefehl über 1,9 Mio. Franken auszustellen. Somit habe es schon an der Grundlage für ein Einleitungsverfahren gefehlt. Um so weniger habe daraus ein Anspruch auf Fortsetzung der Betreibung entstehen können, wie ihn der Beschwerdeführer geltend mache. Die Beschwerde sei deshalb als unbegründet abzuweisen. 
2.2 
2.2.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG können neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel nicht angebracht werden, wenn dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit bestanden hat. Die vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht eingereichten Unterlagen können nicht entgegengenommen werden, denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ihm dies im kantonalen Verfahren nicht möglich war. 
2.2.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu und sei eine Unterstellung seitens des Betreibungsamtes A.________, dass er am 6. März 2006 kein Betreibungsbegehren über 1,9 Mio. Franken eingereicht habe. 
-:- 
-:- 
Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht in Frage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Die erkennende Kammer ist insbesondere an die Feststellung der Vorinstanz gebunden, der Eingang eines zweiten Betreibungsbegehrens in der Forderungshöhe von 1,9 Mio. Franken vom 6. März 2006 sei nicht aktenkundig und sei vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden. Die Aufsichtsbehörde hat diese Feststellung gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und auf Grund eines Ausdrucks aus der elektronischen Datenbank getroffen. Diese Beweiswürdigung hätte der Beschwerdeführer nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde kritisieren können (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen). Auf den Vorwurf kann somit nicht eingetreten werden. 
 
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise geltend, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll (Art. 79 Abs. 1 OG
2.2.3 Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juli 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: