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[AZA 0] 
5P.67/2000/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
21. März 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Zünd sowie 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
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In Sachen 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Möhr, Bahnhofstrasse 8, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
Kanton Graubünden, Beschwerdegegner, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Villa Brügger, Stadtgartenweg 11, 7001 Chur, Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden, Ufficio Registro Fondiario di Mesocco, 
 
betreffend 
Art. 9 BV (provisorische Eintragung 
eines Bauhandwerkerpfandrechts), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- Die X.________ AG lieferte als Subunternehmerin der Firma Y.________, Inhaber Z.________, zugeschnittenes Bauholz für die Erstellung von Salzsilos im Raume Mesocco. Auf Begehren der X.________ AG wies der Kreispräsident Mesocco mit superprovisorischer Verfügung vom 7. September 1999 das Grundbuchamt Mesocco an, zu Gunsten der X.________ AG ein Bauhandwerkerpfandrecht für den Betrag von Fr. 42'050. 90 auf Parzelle Nr. 364 des Grundbuches Mesocco vorläufig vorzumerken. 
 
Da sich das Grundstück im Eigentum des Kantons Graubünden befindet, dem Strassenbau und -unterhalt dient und somit zum Verwaltungsvermögen des Kantons gehört, wies der Kreispräsident das Gesuch der X.________ AG am 18. November 1999 ab und ordnete an, das aufgrund der superprovisorischen Anordnung vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht wieder zu löschen, sobald die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. 
Den gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs wies das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden am 12. Januar 2000 ab. 
 
Hiergegen richtet sich die von der X.________ AG am 11. Februar 2000 erhobene staatsrechtliche Beschwerde, welcher mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2000 - entgegen dem Antrag des Kantonsgerichtspräsidiums - aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Zur Sache selbst ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
2.- a) Vorliegend ist unstreitig, dass das in Frage stehende Grundstück zum Verwaltungsvermögen des Kantons Graubünden gehört. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Meinung, dies hindere die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht. Das Pfändungsverbot nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SchGG; SR 282. 11) sehe ein Pfändungsverbot nur für das Verwaltungsvermögen von Gemeinden und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vor. Ein allfälliges Pfändungsverbot für Verwaltungsvermögen des Kantons und des Bundes müsste sich auf eine andere Rechtsgrundlage stützen, die es aber nicht gebe. Das Kantonsgerichtspräsidium habe dies nicht beachtet und sei damit in Willkür verfallen. 
 
 
b) Es trifft zu, dass das Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts auf die Kantone selber nicht anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 SchGG). Dass Grundstücke des Verwaltungsvermögens nicht gepfändet und verpfändet, also auch nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden können, gilt nach der Rechtsprechung jedoch allgemein (grundlegend: 
BGE 103 II 227 E. 4 S. 234 ff.; 120 II 321 E. 2b S. 323 f.). Das Privatrecht ist auf im Eigentum des Staates stehende Sachen nur insoweit anwendbar, als dies mit der Zweckbestimmung der Sache vereinbar ist. Daher ist die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf einer vom Staat benutzten Liegenschaft unzulässig, wenn die Zwangsverwertung die staatliche Tätigkeit beeinträchtigen würde. Die Nichtanwendbarkeit des Privatrechts und damit der Bestimmungen über das Bauhandwerkerpfandrecht ergibt sich aus der Abgrenzung zum öffentlichen Recht (BGE 124 III 337 E. 6c; 120 II 321 E. 2b S. 323 f.; 103 II 227 E. 4 S. 237). Der angefochtene Entscheid steht demnach mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang und ist somit keinesfalls willkürlich. 
Daran ändert nichts, dass Paul Eitel in einem wissenschaftlichen Aufsatz (Keine Errichtung von Bauhandwerkerpfandrechten an Grundstücken im Verwaltungsvermögen der Eidgenossenschaft?, in: recht 1999, S. 179 ff.), der von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt angerufen wird, eine abweichende Rechtsauffassung vertritt. Denn der angefochtene Entscheid stützt sich seinerseits auf bewährte und anerkannte Lehre, welche die Rechtsprechung des Bundesgerichts billigt (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Aufl. Zürich 1982, N. 553, Zobl, Das Bauhandwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR, NF 101/1982 II, S. 136 f.), so dass von Willkür ohnehin keine Rede sein kann (vgl. dazu auch: BGE 122 III 439 E. 3b S. 442 f.). 
 
3.-Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist und in der Sache selbst keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden sowie dem Ufficio Registro Fondiario di Mesocco schriftlich mitgeteilt. 
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Lausanne, 21. März 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: