Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_201/2010 
 
Urteil vom 30. April 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Ronald Frischknecht, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Kündigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, 
vom 19. Februar 2010. 
In Erwägung, 
dass A.________ (Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2008 beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) auf Zahlung von Fr. 25'536.-- abzüglich der üblichen Soziallasten und zuzüglich Zins klagte; 
dass der Gerichtspräsident 8 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die Klage des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 19. November 2009 abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Bern eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Appellation mit Urteil vom 19. Februar 2010 abwies und den Entscheid des Gerichtspräsidenten 8 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 19. November 2009 bestätigte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. April 2010 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten 8 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 19. November 2009 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern unter Beilage verschiedener Aktenstücke lediglich in pauschaler Weise behauptet, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2010 basiere auf falschen Aussagen sowie Fälschung von Dokumenten bzw. die Vorinstanz habe ihr Urteil nicht begründet; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. April 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann