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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.178/2003 /grl 
 
Urteil vom 22. Dezember 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
M. A.________, 
Erbengemeinschaft des F. A.________, nämlich: M., D. und E. A.________ sowie B.________-A.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecherin Alessia Chocomeli-Lisibach, 
 
gegen 
 
C.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Patrik Gruber, 
Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 26 und 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Zivilprozess; willkürliche Beweiswürdigung; rechtliches Gehör; Eigentumsgarantie), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Appellationshof, vom 26. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a E. A.________ war vom 1. Februar 1990 bis Ende 1995 Mitarbeiter der Bank X.________, die per 1. Januar 1996 von der Bank Y.________ übernommen wurde. In den Jahren 1990 und 1991 gewährten ihm seine Eltern, F. und M. A.________, ein Darlehen von insgesamt Fr. 40'000.-. Zu dessen Tilgung übergab er ihnen im Jahre 1994 oder 1995 fünf Inhaberobligationen an Erfüllungs statt, die er aus Klientendossiers der Bank X.________ entwendet hatte. Die Bank Y.________ bemerkte das Fehlen der Obligationen am 28. Februar 1996 und leitete gleichentags ein Amortisationsverfahren gemäss Art. 981 ff. OR ein. Am 21. Mai 1996 erstattete er zudem Strafanzeige gegen E. A.________. 
Der Untersuchungsrichter im Strafverfahren liess die fünf Inhaberobligationen am 3. Juni 1996 bei den Eltern A.________ beschlagnahmen. Am 28. Juni 1996 händigte er sie der Bank Y.________aus. 
Mit Urteil vom 4. Oktober 1996 stellte der Gerichtspräsident des Broyebezirks des Kantons Freiburg fest, dass ihm trotz dreimaliger öffentlicher Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 983 f. OR) die vermissten Inhaberobligationen nicht vorgelegt worden waren, und erklärte sie für kraftlos. 
A.b Ende 1996 traf M. A.________ in der Rechtsberatung des Freiburgischen Anwaltsverbands den als Rechtsanwalt praktizierenden C.________ (Beschwerdegegner) und unterbreitete ihm verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem gegen E. A.________ laufenden Strafverfahren. Eine weitere Besprechung fand am 3. Januar 1997 statt. Am 27. Januar richtete F. A.________ folgendes Schreiben an den Beschwerdegegner: 
"Je sollicite votre aide pour la restitution d'obligations de caisse de la banque X.________ qui m'ont été séquestrées le 3 juin 1996. 
Ces obligations ont été faits sous mon ordre par mon fils E. qui souhaitait me rembourser deux prêts de 1990-1991 et pour un montant de Fr. 40'000.--. 
Malheureusement, il a été tout d'abord dit que ces obligations avaient été payées avec de l'argent volé, ensuite qu'ils (recte: elles) avaient été subtilisées dans le dossier d'un client de l'ex-banque X.________. 
J'espère que vous accepterez de me défendre et de pouvoir les récupérer. Je vis modestement et j'espère que vous tiendrez compte de mes possibilités financières. Je reste à votre disposition pour mener à bien cette requête." 
Der Beschwerdegegner wandte sich daraufhin am 11. Februar 1997 an den zuständigen Untersuchungsrichter und beantragte unter Hinweis auf BGE 120 Ia 120 die Rückerstattung der Wertpapiere. Der Untersuchungsrichter teilte ihm am 18. Februar 1997 mit, er werde nach der Schlusseinvernahme von D. A.________, einem Bruder von E. A.________, gegen den ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet worden war, über den Antrag befinden. Mit Schreiben vom 3. März 1997 teilte er dem Beschwerdegegner sodann Folgendes mit: 
"Je reviens sur ma lettre du 18 février 1997 relative à la requête de vos clients tenant à la restitution des papiers-valeurs séquestrés. 
Après réexamen du dossier, je constate que ces obligations de caisse ont été restituées à la banque Y.________ le 28 juin 1996. 
En conséquence, votre requête du 11 février est devenue sans objet. 
En effet, j'avais alors considéré qu'il n'y avait pas lieu de maintenir le séquestre sur ses papiers-valeurs en vue de leur confiscation, pour motif qu'ils devaient être restitués aux lésés en rétablissent de leurs droits au sens de l'art. 59 ch. 1 al. 1 CP. 
En outre, par ordonnance du 4 octobre 1996, le Président du Tribunal civil de la Broye a prononcé l'annulation desdites obligations de caisse. (...)" 
Dieses Schreiben leitete der Beschwerdegegner am 5. März 1997 an das Ehepaar A.________ weiter. Am 2. Juni 2002 (recte 1997) unterrichtete er seine Mandanten über die tatsächlichen Begebenheiten in Bezug auf die fünf Inhaberobligationen, die daraus resultierende materielle Rechtslage sowie die prozessualen Möglichkeiten. Namentlich führte er aus: 
"... 
a) Theoretisch besteht die Möglichkeit, Herrn Untersuchungsrichter G.________ zu ersuchen, seine Verfügung vom 3. März 1997 zu widerrufen, die Obligationen einzuziehen und die Bank auf den Klageweg zu verweisen. In einem solchen Falle wären Sie in der prozessual günstigeren Position des Beklagten, und die Bank müsste Klage einreichen. Die Chancen, dass der Untersuchungsrichter auf seinen Entscheid zurückkommt, liegen unter 50 Prozent. 
b) Als sicherster Weg verbleibt die Möglichkeit, dass Sie selbst als rechtmässiger Eigentümer der Wertpapiere auf deren Herausgabe sowie auf Abtretung der Gläubigerrechte gegen die Bank klagen. Ein solcher Zivilprozess ist allerdings äusserst kostspielig und nimmt eine gewisse Zeitspanne für sich in Anspruch. Die Chancen, dass Sie den Prozess gewinnen, stehen aber relativ gut." 
Nach einer Besprechung mit seinen Klienten reichte der Beschwerdegegner am 10. Juni 1997 beim Untersuchungsrichter ein Wiedererwägungsgesuch ein. Diesem wurde am 12. Juni 1997 nicht statt gegeben, was der Beschwerdegegner seinen Mandanten am 16. Juni 1997 mitteilte. Er wies darauf hin, dass er nunmehr vereinbarungsgemäss den zivilrechtlichen Weg in Angriff nehme und vorerst versuche, eine aussergerichtliche Vereinbarung zu treffen. Eine solche konnte jedoch nicht erzielt werden. Nach weiteren Besprechungen schlug der Beschwerdegegner am 24. Dezember 1997 seinen Mandanten vor, die Bank Y.________ an ihrem Geschäftssitz H.________ einzuklagen und hierzu ein Anwaltsbüro vor Ort beizuziehen. 
A.c Am 5. Januar 1998 wandten sich die Eheleute A.________ an die Anklagekammer des Kantonsgerichts Freiburg und baten um Mitteilung, welchen Weg sie einzuschlagen hätten, um den Entscheid des Untersuchungsrichters, die Obligationen an die Bank herauszugeben, anzufechten. Ohne von der Anklagekammer eine einlässliche Antwort erhalten zu heben, erhoben sie am 2. Februar 1998 in der gleichen Sache Beschwerde, welche die Anklagekammer mit Entscheid vom 19. März 1998 abwies, soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid legten sie erfolglos strafrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht ein; auf die Nichtigkeitsbeschwerde trat das Gericht am 6. Mai 1998 nicht ein, die staatsrechtliche Beschwerde wies es am 10. Juni 1998 ab, soweit es darauf eintrat. 
Vom Ehepaar A.________ am 14. Februar 1998 dazu aufgefordert, nahm der Beschwerdegegner zum bisherigen Geschehen Stellung. Er riet von einem Staatshaftungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab und schlug vor, "den Aspekt der Rechtmässigkeit der durch den Untersuchungsrichter vorgenommenen Amtshandlung abzuschliessen" und sich auf den anstehenden Zivilprozess zu konzentrieren. 
Dessen ungeachtet machten die Ehegatten A.________ zusammen mit und durch ihren Sohn D. A.________ beim Staatsrat des Kantons Freiburg für den ihnen durch Untersuchungsrichter G.________ zugefügten Schaden Ersatzansprüche in der Höhe von Fr. 48'907.30 geltend. Der Staatsrat bestritt den Anspruch und verwies die Gesuchsteller an das kantonale Verwaltungsgericht. 
B. 
Das Ehepaar A.________ und der Beschwerdegegner entzweiten sich in der Folge über die Frage, ob das vom Beschwerdegegner gewählte Vorgehen das Richtige war, oder ob nicht der Entscheid des Untersuchungsrichters, die Inhaberobligationen an die Bank herauszugeben, hätte angefochten werden sollen. Eine gütliche Einigung konnte nicht erzielt werden, worauf F. und M. A.________ den Beschwerdegegner am 27. März 1999 vor dem Zivilgericht des Sensebezirks (FR) auf Schadenersatz und Genugtuung belangten. Im Laufe des Verfahrens verstarb der Kläger F. A.________. Seine Erben M., E. und D. A.________ sowie B.________-A.________ traten an seiner Stelle in den Prozess ein. 
Mit Urteil vom 9. Juli 2002 wies das Zivilgericht die Genugtuungsklage ab, hiess die Schadenersatzklage teilweise gut und verurteilte den Beschwerdegegner, den Klägern Fr. 42'000.- nebst Zins zu bezahlen. 
Das Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, hiess am 26. Juni 2003 eine Berufung des Beschwerdegegners gut, hob das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. 
C. 
Die Kläger (Beschwerdeführer) beantragen mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben. Sie rügen Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV in Verbindung mit Art. 6 EMRK
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Die Beschwerdeführer haben des kantonsgerichtliche Urteil ebenfalls mit eidgenössischer Berufung angefochten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach der Regel von Art. 57 Abs. 5 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde vor der anhängigen Berufung zu beurteilen. 
2. 
2.1 Weil die staatsrechtliche Beschwerde nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt, sondern als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsgerichtliches Verfahren eröffnet, welches - in der Erscheinungsform der Verfassungsbeschwerde (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) - der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Aspekt ihrer Verfassungsmässigkeit dient, prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die Beschwerdeführer haben die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen zu nennen und überdies darzutun, inwiefern diese missachtet sein sollen (BGE 129 I 185 E. 1.6 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Es genügt daher nicht, wenn mit pauschalen Vorwürfen behauptet wird, der angefochtene kantonale Entscheid sei verfassungswidrig zustande gekommen oder verletze in seinem Ergebnis materielles Verfassungsrecht. Vielmehr ist im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Verfahren nach Auffassung der Beschwerdeführer den formellen Verfassungsgarantien nicht entsprach, oder weshalb in materieller Hinsicht die Beweiswürdigung oder die Rechtsanwendung des kantonalen Gerichts in Missachtung des Willkürverbots mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt, sonstwie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft oder gegen andere Grundrechte verstösst (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). 
Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften, namentlich solchen des kantonalen Verfahrens, sind unbeachtlich (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30 mit Hinweis). 
2.2 Die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde deckt sich über weite Strecken mit derjenigen der Berufung, im Wesentlichen bloss mit dem Unterschied, dass die Rechtsanwendung des Kantonsgerichts in jener als verfassungswidrig und in dieser als bundesrechtswidrig ausgegeben wird. 
Die übereinstimmende Begründung hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unbesehen die Unzulässigkeit der beiden Eingaben zur Folge. Vielmehr ist jede Rechtsschrift daraufhin zu prüfen, ob darin Rügen vorgebracht werden, die im Rahmen des entsprechenden Rechtsmittels zulässig sind und den dortigen Begründungsanforderungen genügen. Folge der Verflechtung zweier an sich zu trennender Begründungen ist indessen, dass Vorbringen, die weder eindeutig zugeordnet noch offenkundig zuzuordnen sind, vom Bundesgericht übergangen werden (BGE 116 II 745 E. 2b). 
2.3 Soweit die Beschwerdeschrift den vorstehenden Anforderungen nicht entspricht, hat sie unbeachtet zu bleiben. Einzutreten ist hingegen auf die hinreichend begründeten Rügen, soweit sie der staatsrechtlichen Beschwerde, namentlich unter Beachtung ihrer absoluten Subsidiarität (Art. 84 Abs. 2 OG), zugänglich sind. 
3. 
Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts erhielten die Beschwerdeführer erstmals mit dem Schreiben des Untersuchungsrichters an ihren Anwalt vom 3. März 1997 Kenntnis davon, dass die bei ihnen beschlagnahmten Inhaberobligationen am 28. Juni 1996 der Bank Y.________ ausgehändigt worden waren. Mit Erhalt dieser Mitteilung habe ihnen die Frist zu laufen begonnen, die Herausgabe der Titel an einen Dritten bei der Anklagekammer des Kantonsgerichts anzufechten. Auf diese Möglichkeit wurden sie vom Beschwerdegegner - nach Auffassung des Kantonsgerichts vertragswidrig - nicht aufmerksam gemacht. Die Pflichtverletzung war indessen aus der Sicht des Kantonsgerichts für den geltend gemachten Schaden nicht kausal, da die Obligationen bereits am 4. Oktober 1996 kraftlos erklärt worden waren, damit ihren Wertpapiercharakter verloren hatten und folglich den Beschwerdeführern nicht mehr als solche hätten zur Verfügung gestellt werden können. Demzufolge - so das Kantonsgericht weiter - wäre die Anklagekammer trotz fehlerhafter Verfügung des Untersuchungsrichters (vgl. BGE 120 Ia 120) auf eine Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten und hätte ein Beschwerdeverfahren die Rechtsstellung der Beschwerdeführer weder in privatrechtlicher noch in staatshaftungsrechtlicher Hinsicht verbessert. 
Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, im Beschwerdeverfahren hätten die erst am 23. Dezember 1997 zur Rückzahlung fälligen Inhaberobligationen durch Aufhebung der Kraftloserklärung und Ausstellung von Ersatzurkunden wiederhergestellt und ihnen ausgehändigt werden müssen. Dies hätte die Bank Y.________ gezwungen, privatrechtlich gegen sie vorzugehen. Angesichts ihres guten Glaubens (Art. 935 ZGB) und der Rechtsvermutung aus dem Besitz (Art. 930 ZGB) wäre ihre Gläubigerstellung jedoch nicht zu erschüttern gewesen. 
4. 
Welche Folgen die Kraftloserklärung eines Wertpapiers auf die darin verbriefte Forderung zeitigt, ist eine Frage des Bundesrechts. Dagegen beurteilt sich nach kantonalem Organisations- und Verfahrensrecht, welche Behörde zuständig ist, die Rechtsfolgen einer zu Unrecht erfolgten Kraftloserklärung festzulegen und gegebenenfalls dem Wertpapiergläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Damit beurteilt sich nach kantonalem Recht, ob die Anklagekammer zuständig gewesen wäre, die mit der Amortisation und allenfalls Vernichtung der Wertpapiere untergegangenen Rechtsvermutungen auf die Gläubigerrechte zu Gunsten der Beschwerdeführer wiederherzustellen. Dessen Anwendung kann im Berufungsverfahren nicht überprüft werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), so dass insoweit die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Erhebliche Entscheidungsparameter des Bundesprivatrechts zur an sich kantonalen Kompetenz bilden in diesem Verfahren Gegenstand von Vorfragen. 
5. 
5.1 Die Amortisation von Wertpapieren ist die gerichtliche Erklärung, dass der Schuldner in Aufhebung des Grundsatzes von Art. 965 OR auch ohne Vorweisung der Urkunde leisten darf. Sie beraubt den Titel der formellen Legitimation, die er dem Inhaber verschafft. Das Recht wird vom Papier getrennt und der Berechtigte wird in die Lage versetzt, das Recht ohne Vorlage der Urkunde geltend zu machen. Die Wirkungen der Kraftloserklärung sind damit rein legitimationsrechtlicher Natur; die materielle Rechtslage bleibt davon unberührt (Art. 972 OR; BGE 84 II 174 E. 1; 82 II 224 E. 3b; Jäggi, Zürcher Kommentar, N. 197 f. zu Art. 971/72 OR; Furter, Basler Kommentar, N. 1 ff. zu Art. 972 OR; Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht, 2. Aufl., Bern 2000, S. 48 f.; Guhl/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 904 f.). Nach erfolgter Kraftloserklärung kann der Berechtigte indessen die Ausfertigung einer neuen Urkunde verlangen und damit das Recht wiederum wertpapiermässig einkleiden (Art. 972 Abs. 1 und Art. 986 Abs. 3 OR; BGE 84 II 174 E. 1 S. 177). 
5.2 Die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der Beschlagnahme Besitzer der Inhaberobligationen und standen damit im Genuss der gesetzlichen Vermutung ihrer Berechtigung aus den Wertpapieren (Art. 930 ZGB; BGE 109 II 239 E. 2a mit Hinweisen; Stark, Basler Kommentar, N. 27 zu Art. 930 ZGB). Der Untersuchungsrichter hätte die Papiere daher ihnen zurückgeben müssen, sobald die Beschlagnahme nicht mehr notwendig war (BGE 120 Ia 120 E. 1b). Davon geht zu Recht auch das Kantonsgericht aus. Folgerichtig hätte die Anklagekammer als Beschwerdeinstanz gegenüber der verfügten Herausgabe an die Bank Y.________ korrigierend eingreifen können und müssen. 
Nun weist der vorliegende Fall jedoch die Besonderheit auf, dass die Wertpapiere im Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführer Kenntnis von deren Herausgabe an die Bank Y.________ erhielten und in dem ihnen die Beschwerdefrist zu laufen begann, bereits kraftlos erklärt und allenfalls vernichtet waren. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes war damit unmöglich geworden, weil die Obligationen vernichtet oder jedenfalls ihres Wertpapiercharakters beraubt worden waren. Daraus schliesst das Kantonsgericht, dass die Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse mehr hatten, die Verfügung des Instruktionsrichters anzufechten, weil das Beschwerdeverfahren ihnen den angestrebten Besitz an den Papieren bzw. die wertpapierrechtliche Legitimation nicht mehr hätte verschaffen können. Daher wäre die Anklagekammer seines Erachtens im Frühjahr 1997 auf eine Beschwerde nicht eingetreten. 
Die Beschwerdeführer halten diese Auffassung für verfassungswidrig, weil das Kantonsgericht insbesondere ausser Acht gelassen habe, dass sie im Beschwerdeverfahren ihren Anspruch auf die Ausstellung von Ersatzurkunden hätten geltend machen können. Dies ist eine Frage des kantonalen Organisations- und Verfahrensrechts, dessen verfassungskonforme Anwendung das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nach Massgabe der rechtsgenüglich erhobenen und begründeten Rügen überprüft. 
6. 
Die Beschwerdeführer rügen in verschiedener Hinsicht Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 241 E. 2). Dies gilt vorab für Sachfragen, in beschränktem Umfange auch für deren rechtliche Beurteilung, namentlich wenn die Parteien mit einer überraschenden, unvorhersehbaren Rechtsanwendung konfrontiert werden sollen (BGE 126 I 19 E. 2d/bb; 116 Ia 455 E. 3cc). 
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, soweit sie rechtserheblich sind. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Rechtsuchende soll wissen, warum entgegen seinem Antrag entschieden wird. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Erforderlich ist daher, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen die Behörde sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). 
6.2 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der angefochtene Entscheid sei nicht hinreichend begründet, ist die Rüge einer Gehörsverweigerung unbegründet. Die Überlegungen, die das Kantonsgericht zur Abweisung der Klage führten, sind in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht hinreichend klar und vollständig, um die Tragweite und Begründung des Urteils zu verstehen. Das Gericht vermochte keine Rechtsgrundlage auszumachen, die den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht hätte, den Nachteil zu beheben, den die Beschwerdeführer aus der Kraftloserklärung und allenfalls Vernichtung der Wertpapiere erlitten haben. Es schloss daraus, das versäumte Beschwerdeverfahren hätte den Beschwerdeführern von vornherein nicht zu verschaffen vermocht, was sie begehrten, weshalb die Anklagekammer auf ein Rechtsmittel mangels Interesses nicht eingetreten wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt in dieser in sich schlüssigen Begründung offensichtlich nicht. 
Die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids zum fehlenden Kausalzusammenhang zwischen der anwaltlichen Sorgfaltspflichtverletzung und dem zum Ersatz beanspruchten Schaden folgt dem allgemein bekannten Schema der erforderlichen Haftungsvoraussetzungen. Sie bedurfte daher mangels Unvorhersehbarkeit keiner besonderen Anhörung der Parteien. Auch insoweit wurde kein Gehörsanspruch verletzt. 
6.3 Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs weiter darin, dass das Kantonsgericht sich mit den Erwägungen des Bezirksgerichts und ihren Vorbringen in der kantonalen Berufungsantwort nicht vollständig auseinander gesetzt habe. Sie legen indessen mit einer Ausnahme nicht dar, welche rechtserheblichen Vorbringen unberücksichtigt geblieben seien. Die Rüge ist insoweit nicht hinreichend begründet (Erwägung 2 vorne). 
Die genannte Ausnahme betrifft den Fälligkeitstermin der Inhaberobligationen, der im Urteil des Kantonsgerichts nicht erwähnt wird, von den Beschwerdeführern aber mit dem 23. Dezember 1997 behauptet wurde. Unter der Rechtsauffassung des Kantonsgerichts ist diese Tatsache indessen nicht erheblich. Waren die Strafverfolgungsbehörden unzuständig, den Amortisationsentscheid des Zivilrichters aufzuheben oder die Ausstellung von Ersatzurkunden anzuordnen, und leitet sich aus dieser Unzuständigkeit das fehlende Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer ab, spielt augenfällig keine Rolle, ob die Obligationen im Zeitpunkt der möglichen Beschwerdeführung bereits fällig waren oder nicht. In der unterlassenden Feststellung liegt damit keine Gehörsverweigerung. 
7. 
7.1 Die Beschwerdeführer geben den Entscheid des Kantonsgerichts als willkürlich aus, weil darin die Möglichkeit einer Ausstellung von Ersatzurkunden nicht in Betracht gezogen worden sei. Dabei übersehen sie, dass unter dem Blickwinkel der Kausalität der anwaltlichen Unterlassung nicht entscheidend ist, ob sie als frühere Besitzer der Obligationen Anspruch auf die Ausstellung von Ersatzurkunden hatten. Wesentlich ist vielmehr, ob ein Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gegebenenfalls geeignet gewesen wäre, ihnen diese Ersatzurkunden zu verschaffen. Das Kantonsgericht hat dazu keine Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden auszumachen vermocht, und die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, welche klare Norm dabei willkürlich ausser Betracht geblieben ist. Sie übersehen zudem offenbar, dass die Ausstellung eines Ersatztitels die Bedeutung einer Schuldanerkennung hat und daher gleich dem Erfüllungsanspruch bloss in einem kontradiktorischen Verfahren mit Beteiligung des Schuldners zu bewirken ist (BGE 84 II 174 E. 1 S. 177 f.; 82 II 224 E. 3c; Jäggi, Zürcher Kommentar, N. 204 zu Art. 971/72 OR). Inwiefern das versäumte Beschwerdeverfahren diesen Erfordernissen hätte genügen können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Willkürrüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann (Erwägung 2.1 vorne). 
Die Amortisation der Wertpapiere beeinträchtigte nicht die materielle Rechtsstellung der Beschwerdeführer, sondern bloss die zu ihren Gunsten bestandenen Vermutungen der Gläubigerschaft aus dem Besitz der Inhaberpapiere. Diese hatten somit bloss ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde im Strafverfahren, wenn diese geeignet gewesen wäre, ihnen die verlorene besitz- und wertpapierrechtliche Legitimation wieder zu beschaffen. Dies hat das Kantonsgericht nach dem Gesagten willkürfrei verneint. Damit ist auch die Verneinung eines Rechtsschutzinteresses und die angenommene Aussichtslosigkeit einer Beschwerde an die Anklagekammer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Darauf hat denn auch bereits das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 10. Juni 1998 hingewiesen. 
7.2 Nach Auffassung des Kantonsgerichts war die Einreichung der Beschwerde an die Anklagekammer nicht notwendig, um die Rechte der Beschwerdeführer in einem allfälligen Staatshaftungsverfahren zu wahren. So gelte der Grundsatz, dass der Geschädigte vor Inanspruchnahme der Staatshaftung alle Rechtsmittel gegen den fehlerhaften Staatsakt zu ergreifen hat, bloss für Erfolg versprechende Rechtsmittel, zu denen die hier interessierende Beschwerde gerade nicht zähle. 
Die Beschwerdeführer geben auch diese Auffassung als willkürlich aus, indessen wiederum bloss mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Ausstellung von Ersatzurkunden. Der Einwand ist aus den bereits genannten Gründen auch in diesem Zusammenhang unbegründet. 
8. 
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) in Verbindung mit Art. 6 EMRK. Sie berufen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach dem von einer Beschlagnahme betroffenen Eigentümer oder Besitzer einer Sache ein Verfahren zur Verfügung zu stellen ist, seine Ansprüche geltend zu machen und dazu innert angemessener Frist einen richterlichen Entscheid zu erhalten (BGE 128 I 129 E. 3.1.3 mit Hinweisen). 
Die Rüge ist unbegründet. Die zitierte Rechtsprechung lässt ausdrücklich zu, die Eigentums- oder Besitzesfrage bei umstrittenen Verhältnissen in ein besonderes Verfahren vor dem Zivilrichter zu verweisen. Dieses Vorgehen stand oder steht den Beschwerdeführern ebenfalls offen, indem sie auf zivilrechtlichem Wege die Erfüllung der Schuldpflicht aus den amortisierten Obligationen oder die Ausstellung von Ersatzurkunden beanspruchen können. Bleibt diesem Vorgehen wegen der fehlerhaften Anordnung des Untersuchungsrichter der Erfolg versagt, steht zusätzlich die Verantwortlichkeitsklage aus dem kantonalen Staatshaftungsrecht zur Verfügung. Damit sind die grundrechtlichen Anliegen der Beschwerdeführer hinreichend geschützt. Eine Verletzung von Art. 26 BV oder Art. 6 EMRK scheidet aus. 
9. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'500.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Dezember 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: