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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.96/2002 /bmt 
 
Urteil vom 19. Februar 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
K.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Entscheid der Verwaltungsrekurskommission 
des Kantons St. Gallen Abteilung IV vom 
23. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 25. Februar 2001 um etwa 13.10 Uhr fuhr das Ehepaar K.________ mit seinem Personenwagen auf dem Polizeistützpunkt in Mels vor. K.________ erklärte dem Polizeibeamten, dass er am Morgen in M.________ gewesen sei und den Wagen auf dem Dorfplatz abgestellt habe. Als er zurückgekommen sei, habe er eine Beschädigung an der linken Heckseite festgestellt. Anschliessend sei er nach W.________ nach Hause gefahren. 
 
Um den Schaden aufzunehmen, begaben sich das Ehepaar und der Polizeibeamte zum Fahrzeug, das sich auf einem für Polizeifahrzeuge reservierten Parkplatz befand. In der Folge bestieg K.________ den Personenwagen und lenkte ihn auf dem Stützpunkt rund 60 Meter bis zur Polizeigarage, wo sich die Spezialgeräte für Schadensaufnahmen befinden. Im folgenden Gespräch mit den Anzeigeerstattern stellte die Polizei bei K.________ Alkoholmundgeruch fest. Ein Alcotest fiel positiv aus. K.________ sagte dazu, er sei gegen 11.30 Uhr nach Hause gekommen und habe aus Frust - wegen des beschädigten Wagens - drei Gläser Weisswein getrunken. Seine Frau erklärte, auf der Fahrt von W.________ zum Polizeistützpunkt habe sie den Wagen gelenkt, von M.________ nach W.________ sei jedoch ihr Mann gefahren. Die Blutproben ergaben für die Fahrt von M.________ nach W.________ eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,05 Promille (1,3 minus 1,25 Promille wegen des geltend gemachten Nachtrunks) und 1,2 Promille für die Fahrt auf dem Polizeistützpunkt. 
 
Das Untersuchungsamt Uznach hob am 17. Juli 2001 das Strafverfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand von M.________ nach W.________ mangels Beweisen auf; es sprach K.________ schuldig des Fahrens in angetrunkenem Zustand auf dem Areal des Polizeistützpunkts Mels, nahm hingegen von einer Bestrafung Umgang. 
B. 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog K.________ am 11. Januar 2002 den Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für die Dauer von zwei Monaten. 
Einen Rekurs des Betroffenen wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 23. Oktober 2002 ab. 
C. 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 
 
Die Verwaltungsrekurskommission schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz führt unter anderem aus, soweit das Untersuchungsamt Uznach dem Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht angelastet habe, er habe sein Fahrzeug auf dem Polizeistützpunkt Mels in angetrunkenem Zustand - wenn auch nur über 60 Meter - gelenkt, sei das Straferkenntnis für die Verwaltungsbehörde verbindlich, zumal keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung vorlägen und der Tatbestand an sich nicht bestritten werde. Allfällige Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung und der Sachverhaltsfeststellung hätten im Strafverfahren moniert werden müssen. 
 
Zur Frage der Bindung der Verwaltungsbehörde an das Strafurteil bringt der Beschwerdeführer vor, die Praxis des Bundesgerichts gehe in BGE 119 Ib 158 von einem Entscheid des Strafrichters in einem gerichtlichen Verfahren aus. Im vorliegenden Fall habe die Untersuchungsrichterin eine Bussenverfügung ohne Sachdarstellung und Begründung erlassen. Zudem habe sie von einer Strafe Umgang genommen, weil es sich um einen sehr leichten Fall gehandelt habe. Auch hätten ganz spezielle Verhältnisse vorgelegen, weil der Polizeibeamte den Amtsarzt bereits aufgeboten gehabt habe, bevor er den Beschwerdeführer zum Umparkieren des Autos auf dem Polizeiareal angestiftet habe. 
2. 
2.1 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 119 Ib 158 beschlägt nur einen Teil der Rechtsprechung. Danach hat die Verwaltungsbehörde insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (E. 3c/aa am Ende). Diese Rechtsprechung wurde in BGE 121 II 214 weiterentwickelt: Wenn der Angeschuldigte weiss oder voraussehen muss, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, muss er seine Verteidigungsrechte schon im summarischen Strafverfahren geltend machen, und die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen (E. 3a). 
2.2 Das Untersuchungsamt Uznach befand den Beschwerdeführer für schuldig, auf dem Areal des Polizeistützpunktes Mels ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand (1,2 Promille) geführt zu haben; von einer Bestrafung nahm es Umgang. Aus dieser Bussenverfügung ergibt sich klar - selbst wenn keine Strafe verhängt wurde -, dass der Beschwerdeführer mit einer unerlaubten Alkoholmenge im Körper schuldhaft seinen Personenwagen gelenkt hatte. Nachdem der Beschwerdeführer sowohl eine Einstellungsverfügung als auch eine Bussenverfügung erhalten hatte, wandte er sich an die Untersuchungsrichterin, er habe irrtümlich zwei Verfügungen erhalten. Noch innerhalb der Einsprachefrist antwortete ihm diese, dass es sich dabei nicht um einen Irrtum handle. Die Aufhebungsverfügung betreffe die Fahrt von M.________ nach W.________, die Bussenverfügung betreffe "aber die Fahrt auf dem Areal des Polizeistützpunktes Mels um 13.15 Uhr. (...) Für diesen Fall müssen Sie aber die Kosten tragen. In der Beilage sende ich Ihnen deshalb die Bussenverfügung mit der Rechnung zurück". Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 OG), wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass beim Fahren in angetrunkenem Zustand zwingend auch mit einem Führerausweisentzug zu rechnen sei. 
 
Der Beschwerdeführer hätte somit seine Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren geltend machen müssen. Auf seine Einwände, er habe schon in der Rekursergänzung darauf hingewiesen, dass er "infolge des fehlenden Verschuldens freigesprochen" worden sei, und er habe sich angesichts des Blutalkoholgehalts von 1,2 Promille "in einer alkoholbedingten Schuldunfähigkeit" befunden, ist somit nicht einzutreten. Nachdem die Bussenverfügung einen Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verbunden mit einer Kostenauflage enthält, ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos, durch die Bussenverfügung sei er gar nicht beschwert worden. Mit dem Vorwurf gegenüber dem Polizeibeamten, dieser habe ihn vorsätzlich zur Führung seines "Ford" angestiftet, macht der Beschwerdeführer sinngemäss einen Rechtfertigungsgrund geltend. Auch diesen Einwand hätte er bereits im Strafverfahren erheben müssen. Im Übrigen finden sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der angegebenen Beilage keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Untersuchungsrichterin habe den Polizeibeamten wegen Anstiftung zu Fahren in angetrunkenem Zustand bei der Aufsichtsperson angezeigt. 
3. 
Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer schuldhaft ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt hatte. Die minimale Entzugsdauer für diese Verfehlung beträgt zwei Monate (Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG). Da der Beschwerdeführer keine Elemente geltend macht, die ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindestentzugsdauer rechtfertigen würden, hat es mit dem zweimonatigen Führerausweisentzug sein Bewenden. Namentlich die strafrichterliche Beurteilung, es handle sich um einen sehr leichten Fall, erlaubt für sich allein kein Abweichen von der gesetzlichen Mindestdauer. Der vorliegend verfügte Warnungsentzug stellt trotz seines strafähnlichen Charakters nach dem Konzept des Gesetzes eine von der Strafe unabhängige Verwaltungssanktion mit präventiver und erzieherischer Funktion dar (BGE 128 II 173 E. 3c S. 176 f.). Im Lichte dieses besonderen Zwecks des Warnungsentzugs kann - im Unterschied zur strafrechtlichen Beurteilung - nicht von einem sehr leichten Fall gesprochen werden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
4. 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Februar 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: