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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 352/01 
 
Urteil vom 3. Dezember 2002 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
(Entscheid vom 7. September 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1948 geborene S.________, gelernter Maschinenschlosser, zog sich im Juli 1968 bei einem Nichtbetriebsunfall Verletzungen am linken Fussgelenk, Bein, Arm und am Rücken zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer lehnte die Ausrichtung von Leistungen wegen Wagnis ab. Gemäss seinen Angaben hatte sich der Versicherte, wahrscheinlich in stark alkoholisiertem Zustand, auf einem Brückengeländer bewegt und war zirka zehn bis zwölf Meter in die Tiefe gestürzt. Die entsprechenden Akten sind nicht mehr vorhanden. 
 
Am 26. April 2000 meldete die Garage Z.________ AG, wo S.________ seit Juli 1999 als Fahrzeugschlosser tätig war, Beschwerden im Bereich des linken Fusses und Beines als Folge des Unfalls vom Juli 1968. Nach medizinischen Abklärungen stellte die SUVA mit Verfügung vom 21. Juli 2000 fest, dass sie bei einem seinerzeit abgelehnten Fall auch für die Folgen (Rückfall) nicht aufkommen könne. Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2000 fest. 
B. 
Die von S.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 7. September 2001 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren (Zusprechung von Krankenpflege- und Transportleistungen, Taggeldern, eventuell einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung) erneuern. 
 
SUVA und Bundesamt für Sozialversicherung schliessen je auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
D. 
In einer weiteren Eingabe lässt S.________ zu den Vorbringen von SUVA und Bundesamt Stellung nehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitgegenstand bildet die Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) besteht für die im Jahre 2000 aufgetretenen Folgen (Beschwerden, Arbeitsunfähigkeit) des im Juli 1968 unter der Herrschaft des bis Ende 1983 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) erlittenen Nichtbetriebsunfalles, für welchen seinerzeit gestützt auf Art. 67 Abs. 3 KUVG wegen Wagnis ein Versicherungsausschluss verfügt worden war. 
2. 
2.1 
2.1.1 Nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz KUVG war die SUVA befugt, bei Nichtbetriebsunfällen ausserordentliche Gefahren und Wagnisse von der Versicherung auszuschliessen. Von dieser Kompetenz hat die Anstalt durch Erlass von Verwaltungsratsbeschlüssen Gebrauch gemacht. 
 
Laut dem seit 1. Januar 1984 geltenden Art. 39 UVG kann der Bundesrat Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung für Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Von dieser Befugnis hat die Exekutive mit dem Erlass von Art. 50 UVV Gebrauch gemacht und die Wagnisse umschrieben (Abs. 2) sowie als Sanktionen die hälftige Kürzung und in besonders schweren Fällen die Verweigerung der Geldleistungen vorgesehen (Abs. 1). Die Änderungen betreffend Wagnis-Umschreibung und Sanktionen bedeuten eine "Milderung" (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern1985, S.501). Was früher zum Versicherungsausschluss führte, kann heute unter Umständen lediglich eine hälftige Kürzung der Leistungen zur Folge haben. 
2.1.2 Gemäss Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Davon abweichend gelten laut Art. 118 Abs. 2 UVG für Versicherte der SUVA in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen u.a. über die Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht (lit. c). 
2.2 Das kantonale Verwaltungsgericht verneint die Leistungspflicht für die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen der im Jahr 2000 aufgetretenen, auf den Nichtbetriebsunfall vom Juli 1968 zurückzuführenden Beschwerden unter dem Titel Rückfall oder Spätfolgen mit der Begründung, es seien auch im Grundfall keine Versicherungsleistungen gewährt worden. Art. 118 Abs. 2 UVG komme nur bei den in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Fällen zur Anwendung, wenn also das Unfallereignis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sei und hiefür auch Leistungen ausgerichtet worden seien. Aus dem gemäss Art. 67 Abs. 3 KUVG von der Versicherung ausgeschlossenen Nichtbetriebsunfall des Jahres 1968 könnten daher mangels Gewährung von Leistungen unter altem Recht auch unter neuem Recht keine Ansprüche abgeleitet werden. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird argumentiert, die SUVA habe zwar aufgrund der damaligen Rechtslage die Ausrichtung von Versicherungsleistungen wegen Wagnis abgelehnt. In Frage gekommen wären indessen lediglich Heilkosten- und Taggeldleistungen, da die Voraussetzungen für eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung mangels bleibender Behinderung mit entsprechender Erwerbseinbusse nicht gegeben gewesen seien. Somit sei nicht der Tatbestand der Verweigerung einer Rente oder Integritätsentschädigung wegen Wagnis nach Art. 67 Abs. 3 KUVG vorgelegen, weshalb auf den im Jahr 2000 erlittenen Rückfall Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG anwendbar sei. Art. 118 Abs. 1 UVG komme nicht zum Zuge. Zur Diskussion stünden nicht Leistungen aus dem Unfall von 1968. Vielmehr sei ein am 1. Februar 2000 nach Inkrafttreten des UVG erlittener Rückfall (Spätfolgen) gegeben, welcher zum Entstehen der Berechtigung auf die in Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG genannten Leistungen führe. Sinngemäss folge daraus, dass der Wagnisbegriff nach heutigem Recht auszulegen sei. Dies ergebe sich auch aus dem seit 1. Januar 1999 geltenden Art. 118 Abs. 4 Satz 2 UVG
 
Die SUVA hält unter Verweisung auf die vorinstanzliche Vernehmlassung dafür, dass infolge der verneinten Leistungspflicht wegen Wagnis nach Art. 67 Abs. 3 KUVG auch mit übergangsrechtlichen Erwägungen keine Ansprüche für unter der Herrschaft des UVG aufgetretene Rückfälle und Spätfolgen begründet werden könnten. 
3. 
3.1 Zu entscheiden ist die Frage, ob für einen Rückfall oder Spätfolgen, die auf einen unter altem Recht als Wagnis von der Versicherung ausgeschlossenen Nichtbetriebsunfall zurückgehen, eine Leistungspflicht nach dem Unfallversicherungsgesetz besteht, namentlich gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG
3.1.1 Ein Wagnis nach Art. 67 Abs. 3 KUVG hatte den Ausschluss von der Versicherung, mithin vom Versicherungsschutz (vgl. BGE 97 V 84 Erw. 6b in fine) zur Folge. Dem Versicherten standen überhaupt keine Versicherungsleistungen zu ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"; Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Freiburg 1993, S. 49 und 235; Maurer, a.a.O., S. 500). Diese Sanktion erstreckte sich ohne weiteres auch auf Rückfälle und Spätfolgen von Nichtbetriebsunfällen mit Wagnis-Charakter. Denn ein Leistungsanspruch konnte entweder gar nicht entstehen oder er ging mit dem rechtskräftigen Entscheid über den Versicherungsausschluss unter. 
Auch nach neuem Recht können Geldleistungen bei Wagnis in besonders schweren Fällen vollständig (Maurer, a.a.O., S. 500) verweigert werden (Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 UVV). Von dieser Sanktion werden wie unter altem Recht auch Rückfälle und Spätfolgen erfasst. 
3.1.2 Es kann sich nicht anders verhalten, wenn der Rückfall oder die Spätfolgen eines seinerzeit nach Art. 67 Abs. 3 KUVG als Wagnis von der Versicherung ausgeschlossenen Nichtbetriebsunfalles erst unter Herrschaft des neuen Rechts eintreten. Das Inkrafttreten des UVG hat nicht zur Folge, dass die neuen differenzierteren Rechtsgrundlagen über das Wagnis zur Anwendung gelangen und gestützt darauf trotz des seinerzeitigen umfassenden Risikoausschlusses nach KUVG allenfalls Leistungen zu gewähren wären (vgl. auch Maurer, a.a.O., S. 500 Fn 1284a). 
3.2 Nach dem Gesagten bedürfte die Neubeurteilung eines altrechtlich von der Versicherung ausgeschlossenen Grundfalles im Lichte der geänderten Wagnisregelung und gegebenenfalls die Bejahung der Leistungspflicht für Rückfälle und/oder Spätfolgen einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche besteht nicht. Insbesondere können hiefür nicht Art. 118 Abs. 1 und 2 UVG dienstbar gemacht werden. 
 
Regelungsgegenstand des Art. 118 UVG bildet die Frage, nach welchem Recht bei vor dem 1. Januar 1984 eingetretenen Nichtbetriebsunfällen sich die Leistungen richten. Es gilt der Grundsatz der Anwendbarkeit des alten Rechts (Abs. 1). Abweichend davon kommt bei den in Abs. 2 normierten Tatbeständen unter den dort genannten Voraussetzungen neues Recht zum Zuge. Massgebliches Kriterium in den Fällen nach lit. c (und auch lit. a) bildet der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die jeweils in Frage stehende Leistung (vgl. zum Begriff des Versicherungsanspruchs Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, Bern 1979, S. 293). Dabei stellt Art. 118 Abs. 2 UVG nach Wortlaut und Gesetzessystematik (vgl. die Wendung "in den in Absatz1 erwähnten Fällen") eine Ausnahmeregelung zu Art. 118 Abs. 1 UVG dar. Ist keiner der Ausnahmetatbestände nach lit. a-f von Abs. 2 gegeben, gilt gemäss Abs. 1 für die Leistungsgewährung altes Recht. 
Ob im Rahmen des Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG auch die mildere Wagnisregelung des Unfallversicherungsgesetzes anwendbar sei, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, ist fraglich, kann indessen offen bleiben. Die Anwendung von Art. 118 UVG setzt in jedem Fall voraus, dass für das altrechtliche Unfallereignis Versicherungsschutz besteht und somit ein Anspruch auf Leistungen überhaupt entstehen kann. Dies ist bei einem Versicherungsausschluss wegen Wagnis gerade nicht der Fall (Erw. 3.1.1). 
3.3 Nach dem Vorstehenden entfaltet Art. 67 Abs. 3 KUVG weiterhin auch unter dem neuen Recht seine (Ausschluss-)Wirkung des nicht versicherten Risikos. Für den im Jahr 2000 erlittenen Rückfall des Unfalles von 1968 besteht daher keine Leistungspflicht nach dem Unfallversicherungsgesetz. Es kann mithin auch offen bleiben, wie das damalige Unfallereignis im Lichte der weniger strengen neuen Wagnisregelung des Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV zu qualifizieren wäre. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Dezember 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: