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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_79/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. März 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelgericht in Strafsachen, sprach A.________ mit Urteil vom 18. Juni 2014 in allen Anklagepunkten der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB) sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Auf Berufung von A.________ hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, am 28. April 2015 in vier Anklagepunkten der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB schuldig. In fünf Anklagepunkten sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (Verfahren 6B_710/2015) die Beschwerde wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. April 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 
 
2.   
Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hob mit Beschluss vom 25. Januar 2016 das Urteil der Vorinstanz mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 6 (Zivilpunkt) und 10 (Umtriebsentschädigung Privatklägerin) auf und wies die Anklage vom 11. November 2013 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zurück. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 1. März 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2016. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Es handelt sich somit um einen "anderen Zwischenentscheid" nach Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.2. Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 139 IV 113 E. 1 S. 115; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer sieht sinngemäss den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Umstand, dass das Strafverfahren weitergeführt wird. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet indessen die Durchführung eines Strafverfahrens keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141; 115 Ia 311 E. 2c S. 315; Urteil 1B_100/2013 vom 29. Mai 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG liegen offensichtlich nicht vor, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli