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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.473/2006 /fco 
 
Urteil vom 24. Januar 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, 
Gerichtsschreiber Moser. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch avvocato Yasar Ravi, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 8. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der türkische Staatsangehörige A.________, geboren am 1. Januar 1958, reiste im Juni 1981 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Am 8. Juni 1983 heiratete er die ebenfalls aus der Türkei stammende B.________, geb. 1962. Aus dieser inzwischen geschiedenen Ehe gingen die Kinder C.________, geb. 18. Juni 1983, und D.________, geb. 9. Juli 1990, hervor. Am 11. März 1990 kam A.________ in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. 
Am 30. September 1996 sprach das Bezirksamt Unterrheintal A.________ der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bedingt. Mit Strafbescheid vom 2. Dezember 1997 wurde A.________ vom Bezirksamt Unterrheintal des widerrechtlichen Betriebs einer Spielbank und der Nebenbeschäftigung ohne Bewilligung schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 3'200.-- verurteilt. 
Am 1. Juni 2001 heiratete A.________ die slowakische Staatsangehörige E.________, geb. 1975. Der Ehe sollten in der Folge die beiden Kinder F.________, geb. 9. Juli 2001, und G.________, geb. 10. September 2002, entspringen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2001 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch von A.________ um Nachzug seiner Ehefrau und der Tochter F.________ ab mit der Begründung, der Aufenthalt des Gesuchstellers sei nicht gefestigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, weil gegen ihn ein Strafverfahren wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig sei und er seinen finanziellen Verpflichtungen im Allgemeinen und gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau im Besonderen nicht nachkomme. Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Juli 2002 ab. Eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieb ohne Erfolg (Urteil vom 14. November 2002). 
Mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Oktober 2004 wurde A.________ zweitinstanzlich der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts und der Begünstigung für schuldig erklärt und zu 18 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit. 
B. 
Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die während der Dauer des Strafverfahrens jeweils nur unter Vorbehalt verlängerte Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn an, das Kantonsgebiet zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf die drei Strafurteile angeführt, A.________ habe sein Gastrecht in der Schweiz in schwerwiegender Weise missbraucht; der Widerruf der Bewilligung sei angemessen und gerechtfertigt. Dagegen legte A.________ erfolglos Rekurs beim kantonalen Justiz- und Polizeidepartement ein (Entscheid vom 7. Februar 2006). 
Mit Urteil vom 8. Juni 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen gerichtete Beschwerde von A.________ ab. 
C. 
Mit Eingabe vom 17. August 2006 erhebt A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er um Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und um Rückweisung der Sache an die St. Galler Behörden zur neuen und vollständigen Beurteilung ersucht. 
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. 
D. 
Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 15. September 2006 entsprochen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt ergangen ist, richtet sich das Verfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). 
1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 3 Satz 1 OG werden bundesgerichtliche Urteile in einer Amtssprache verfasst, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen (Art. 37 Abs. 3 Satz 2 OG). Der vorliegend angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache redigiert, während die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht italienisch abgefasst ist. Da der Beschwerdeführer bzw. sein Parteivertreter nicht dartun, einen deutschsprachigen Entscheid nicht verstehen zu können, besteht kein Anlass, von der Regel von Art. 37 Abs. 3 Satz 1 OG abzuweichen. 
2. 
2.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 132 II 339 E. 1 Ingress S. 342 f.; 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen). 
2.2 Gegen Entscheide über den Widerruf einer Anwesenheitsbewilligung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an sich unabhängig davon zulässig, ob ein Anspruch auf Bewilligung besteht (vgl. Art. 101 lit. d OG; BGE 99 Ib 1 E. 2 S. 4 f.; vgl. auch BGE 120 Ib 369; 112 Ib 1). Jedoch setzt die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 103 lit. a OG regelmässig das Vorhandensein eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus, welches in derartigen Konstellationen fehlt, wenn die gemäss Art. 9 Abs. 2 ANAG widerrufene Aufenthaltsbewilligung zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vor Bundesgericht infolge Ablaufs der Bewilligungsfrist gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG ohnehin erloschen ist (vgl. Urteile 2A.92/1994 vom 15. Juni 1994, E. 1b/bb, sowie 2A.41/2003 vom 2. Juni 2003, E. 1.1). 
Vorliegend ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bereits während des Rekursverfahrens vor dem kantonalen Justiz- und Polizeidepartement abgelaufen. Streitgegenstand vor den kantonalen Verwaltungsjustizbehörden bildete hernach die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, womit es für die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels auf die eingangs genannte Voraussetzung eines Rechtsanspruches auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung ankommt. 
2.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf die den Aufenthalt betreffenden Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Er ist selber nicht Angehöriger eines Vertragsstaates und kann somit aus den in diesem Abkommen verbürgten Garantien unmittelbar nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hingegen stammt seine Ehefrau aus der slowakischen Republik, auf welche der Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens - unter Vorbehalt gewisser Übergangsfristen - auf den 1. April 2006 ausgeweitet wurde (vgl. das Abkommen in der Fassung gemäss Protokoll vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten; AS 2006 S. 995). Damit der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger in der Schweiz in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (Art. 3 Anhang I FZA) ein Nachzugsrecht beanspruchen könnte, müsste seine Ehefrau hierzulande zunächst selber im Besitz eines in diesem Abkommen vorgesehenen Aufenthaltsrechts (als Arbeitnehmerin oder Person ohne Erwerbstätigkeit mit ausreichenden finanziellen Mitteln) sein. Dies wird vorliegend nicht behauptet. 
2.2.2 Nichts zugunsten des Beschwerdeführers lässt sich sodann aus dem Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1930 zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik (SR 0.142.117.632) ableiten. Dieser Vertrag gehört nicht zu den alten Niederlassungsverträgen aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg, deren Rechtsnormen (ohne formelle Abänderung) in stillschweigendem gegenseitigen Einverständnis der Vertragsstaaten restriktiv ausgelegt werden, indem sie nur auf diejenigen Staatsangehörigen angewandt werden, welche bereits nach den Bestimmungen der schweizerischen Ausländergesetzgebung eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben (vgl. BGE 132 II 65 E. 2.3 S. 68 f. mit Hinweisen). Vielmehr wurde der Grundsatz, wonach die einschlägigen fremdenpolizeilichen Regelungen des innerstaatlichen Rechts vorbehalten sind, im Niederlassungsabkommen mit der Türkischen Republik - wie in den jüngeren Niederlassungsverträgen allgemein üblich (vgl. M. Ruth, Das Fremdenpolizeirecht der Schweiz, Zürich 1934, S. 63) - sogar ausdrücklich stipuliert (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Abkommens: "unter Vorbehalt der dort gegenwärtig und inskünftig geltenden Gesetze und Verordnungen"; siehe dazu die Botschaft in BBl 1931 I 274, welche auf den gleich lautenden Art. 1 des Abkommens von 1927 Bezug nimmt, und zu letzterem die Botschaft in BBl 1927 II 290; vgl. auch BGE 123 II 145 E. 2b S. 149 f.; 119 IV 65 E. 2b S. 71). Es ergibt sich mithin aus dem angerufenen Abkommen selber und entspricht konstanter Praxis der schweizerischen Behörden, dass die in diesem Staatsvertrag vorgesehenen Rechte nur jenen türkischen Staatsangehörigen zukommen, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Dies ist beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall. Von einer Verletzung von Art. 9 des genannten Abkommens, wonach Ausweisungen "unter den Bedingungen durchgeführt werden, die den Anforderungen der Hygiene und Menschlichkeit entsprechen", kann zum Vornherein nicht die Rede sein. 
2.2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf die Beziehung zu seinem noch minderjährigen zweiten Kind aus erster Ehe. 
Eine Bestimmung, die einem Elternteil Anspruch auf Anwesenheit bei seinem in der Schweiz ansässigen minderjährigen Kind vermitteln würde, kennt das innerstaatliche Gesetzesrecht nicht; ein solcher kann sich jedoch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verankerten Recht auf Achtung des Familienlebens ergeben (BGE 122 II 289 E. 1c S. 292 ff.; 127 II 60 E. 1d S. 64 ff.). Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es dieses Grundrecht verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Gegen einen negativen Bewilligungsentscheid kann er selber oder sein Familienmitglied mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht führen (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.; 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f., je mit Hinweisen). 
Der jüngere Sohn des Beschwerdeführers aus erster Ehe (geb. 9. Juli 1990), welcher unter der elterlichen Gewalt der Mutter steht, wurde inzwischen eingebürgert. Der Beschwerdeführer hat somit ein minderjähriges Kind mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Da die (im Rahmen des Besuchsrechts gepflegte) Beziehung zum Kind intakt zu sein scheint, besitzt der Beschwerdeführer insoweit gestützt auf Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach einzutreten. 
2.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.4 Der Beschwerdeführer hat sich ausdrücklich das Recht auf eine Replik vorbehalten. Nach Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Die Beschwerdeantwort des Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wäre ihm insofern unbenommen gewesen, einen zweiten Schriftenwechsel zu beantragen oder eine Stellungnahme einzureichen, was er indessen nicht getan hat. 
2.5 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188; 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f., je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zu seinem jüngeren, noch minderjährigen Sohn aus erster Ehe beruft, ist nach der Rechtsprechung folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, leben. Hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weiter gehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten", "comportement irréprochable", "comportimento irreprensibile"; vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteil 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 
3.2 Wie das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender und damit für das Bundesgericht verbindlicher Weise (oben E. 2.3) festgestellt hat, fehlt es vorliegend zunächst in wirtschaftlicher Hinsicht an einer besonders engen Beziehung zum Kind, ist doch der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen gemäss Scheidungskonvention nicht ordnungsgemäss nachgekommen (Alimentenschulden von insgesamt Fr. 43'469.05 per Stand 23. August 2005). Schwer wiegt zudem, dass der Beschwerdeführer - wie er selber am 1. Juni 1999 anlässlich einer polizeilichen Befragung bestätigte - seiner vormaligen Ehefrau damit drohte, sie und die Kinder zu töten, falls sie nicht auf die Geltendmachung von finanziellen Forderungen (die ihr rechtmässig zustehende Alimente) verzichte. Zwar gehen die kantonalen Behörden zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, er pflege mit seinen beiden Söhnen aus erster Ehe nunmehr eine "intakte" familiäre Beziehung, doch erscheint diese unter den gegebenen Umständen in affektiver Hinsicht nicht als eng. In erster Linie gebricht es aber vorliegend am Erfordernis des klaglosen Verhaltens: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Oktober 2004 wegen schwerwiegender Betäubungsmitteldelikten (Vermittlung, Verkauf oder Aufbewahrung von mindestens 1,3 kg Heroin- und 6 g Kokaingemisch) sowie Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts und Begünstigung (durch Beherbergung eines sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Ausländers, welcher zur Verhaftung ausgeschrieben war wegen des Verdachts, seine Ehefrau vorsätzlich getötet zu haben) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Umstand, wonach er bei seiner deliktischen Tätigkeit zugleich als Informant der Polizei gehandelt und dieser alsdann auch eine bestimmte Menge Heroin zukommen lassen habe, wurde bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt. Wie sich den Erkenntnissen des Bezirksamtes Unterrheintal vom 30. September 1996 sowie vom 2. Dezember 1997 entnehmen lässt, ist der Beschwerdeführer zudem bereits früher in verschiedener Hinsicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er sich seit einigen Jahren (Mai 2002) nicht mehr strafbar gemacht hat, einer geregelten Arbeit nachgeht und seine Schulden abbaut, doch darf dieses Wohlverhalten angesichts seines Vorlebens nicht überbewertet werden. Wie die Vorinstanz zurecht annimmt, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich, die familiäre Beziehung zu seinen Söhnen aus erster Ehe vom Ausland aus (durch schriftliche und telefonische Kontakte) sowie im Rahmen von Besuchs- und Ferienaufenthalten zu pflegen. Ein weiter gehender Anspruch besteht unter den gegebenen Umständen nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der angefochtene Entscheid demzufolge als konventionskonform. 
3.3 Nichts zugunsten des Beschwerdeführers lässt sich aus dem ebenfalls in Art. 8 EMRK (bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV) garantierten Recht auf Achtung des Privatlebens ableiten, aus welchem sich ausnahmsweise ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (BGE 130 II 281 E. 3.2/3.3 S. 286 ff. mit Hinweisen). Zwar ist beim Beschwerdeführer mittlerweile von einer langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz auszugehen (über 25 Jahre), doch hat er sich hierzulande, wie seine diversen Verfehlungen belegen, weder erfolgreich integriert noch ist er sonstwie zwingend auf die weitere Gestattung des hiesigen Aufenthaltes angewiesen. Seine jetzige Ehefrau, mit der er zwei Kinder gezeugt hat, lebt, nachdem der beantragte Familiennachzug verweigert worden ist, ihrerseits im Ausland. Ebenso verhält es sich nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz grossmehrheitlich mit den Verwandten und Bekannten, zu denen der Beschwerdeführer Kontakt pflegt. Es sind keine unüberwindbare Hindernisse ersichtlich, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, in das Heimatland seiner jetzigen Ehefrau oder in sein eigenes Heimatland zu ziehen, um dort zusammen mit seiner Familie zu leben. Es fehlt beim Beschwerdeführer an besonders intensiven Beziehungen zur Schweiz, welche geeignet sein könnten, ein Anwesenheitsrecht unter dem Titel des Anspruches auf Achtung des Privatlebens zu begründen. 
3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung von Art. 12 der Kinderrechtekonvention (KRK; SR 0.107) ergangen, weil der betroffene minderjährige Sohn aus erster Ehe sich im vorliegenden Verfahren nicht habe äussern können. 
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der spezielle konventionsrechtliche Gehörsanspruch von Art. 12 KRK im Ausländerrecht namentlich in Verfahren zum Zug kommen, in denen das Aufenthaltsrecht eines Kindes oder einer für es sorgenden Betreuungsperson in Frage steht. Wenn es sich um eine lebendige und wichtige persönliche Beziehung handelt, kann allenfalls auch die drohende Unterbrechung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeit mit einem nicht betreuungsberechtigten Elternteil oder sonstigen Familienmitglied die Interessen des Kindes derart berühren, dass diesem aufgrund von Art. 12 KRK eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt werden muss. In Konstellationen wie der vorliegenden kann dabei die genannte Garantie auch vom nicht sorgeberechtigten Elternteil - wiewohl nicht selber Rechtsträger - angerufen werden (vgl. Urteile 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005, E. 5, bzw. 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2001, E. 4). 
Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, dass der minderjährige Sohn aus erster Ehe durch die Erschwerung der Kontaktmöglichkeiten zum Vater im Sinne von Art. 12 KRK in persönlichkeitsrelevanten essentiellen Interessen betroffen wird, wäre der konventionsrechtliche Gehörsanspruch im Ergebnis gewahrt, indem das Kindsinteresse durch die Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend in das Verfahren eingeflossen ist. Dazu kommt, dass die Kinder aus erster Ehe sich mit Schreiben vom 10. August 2005, welches zu den fremdenpolizeilichen Akten genommen wurde, ausführlich zur streitigen Massnahme äussern konnten. Eine Verletzung von Art. 12 KRK liegt damit nicht vor. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Januar 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: