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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.190/2005 /blb 
 
Urteil vom 14. Oktober 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Berufungskläger, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Beiratschaft nach Art. 395 Abs.1 und 2 ZGB
 
Berufung gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Nachdem seine Ehefrau verstorben war, erklärte X.________ 1995 gegenüber der Vormundschaftsbehörde V.________, zur Sicherung der Erbanteile seiner drei Töchter und zu deren Unterhalt lege er aus dem Erlös eines Grundstücksverkaufs je Fr. 50'000.-- zurück. Dieser Erklärung kam er in der Folge nach. Im Frühjahr 1997 übergab X.________ auf einem Parkplatz einen grossen Teil des Verkaufserlöses (Fr. 400'000.--) in bar ohne Quittung einem Mittelsmann, um damit Anteile an einer "Sauna"-Liegenschaft im Kanton Aargau zu erwerben. Dieses Geld verlor er bis auf den Betrag von Fr. 26'000.-- Zudem häuften sich Schulden in der Höhe von Fr. 44'000.-- aus einem Darlehen und verlangten seine beiden Schwestern ihre Gewinnanteile aus dem getätigten Grundstückshandel von insgesamt Fr. 90'000.--. X.________ wandte sich daher an die Vormundschaftsbehörde, welche mit seinem Einverständnis am 7./13. März 1997 eine Mitwirkungsbeiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtete. Zur Regelung der bestehenden Schuldverhältnisse wurde von den für die Töchter begründeten Bankguthaben ein Betrag von Fr. 124'000.-- eingesetzt, wobei die Töchter anstelle dieser Bankguthaben eine andere Liegenschaft übertragen erhalten sollten. 
A.b In ihrem Beistandsbericht von 1997/98 beschrieb die Beirätin X.________ als unauffälligen, vertrauensseligen Mann, der wegen seiner Leichtgläubigkeit ausgenutzt werde. Er lebe von einem Transportgeschäft, welches allerdings nicht gut laufe und auch jeglicher professionellen Führung entbehre. Da X.________ seine Probleme verdränge und ihre Hilfe nicht annehmen wolle, sei es ihr nicht gelungen, eine tragfähige Beziehung aufzubauen. Im Bericht 1999/2000 wird erwähnt, zu den bisherigen seien wenigstens keine neuen finanziellen Probleme hinzugekommen. 
A.c Da die Kinder in der Folge auf eine Bereinigung der finanziellen Verpflichtungen drängten und eine Gläubigerbank die Amortisation der Hypothek von Fr. 600'000.-- in Aussicht stellte, gelangte X.________ erneut an die Vormundschaftsbehörde; diese hörte ihn am 21. Juli 2004 an, wobei X.________ Folgendes zu Protokoll gab: 
" -:- 
"Nach genauer Erläuterung, was die Beiratschaft beinhaltet, bin ich freiwillig mit einer Erweiterung der bisherigen Mitwirkungsbeiratschaft in eine kombinierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft, inklusive Lohnverwaltung, einverstanden, ebenso mit Amtsvormund A.________ als meinem neuen Beirat." 
A.d Mit Beschluss vom 23. Juli 2004 errichtete die Vormundschaftsbehörde anstelle der Mitwirkungsbeiratschaft eine kombinierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte einen neuen Beirat, den sie unter anderem auch mit der Einkommensverwaltung betraute. 
B. 
Gegen diesen Beschluss erhob X.________ Beschwerde beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. Darin erklärte er, er akzeptiere den am 23. Juli 2004 gefassten Beschluss der Vormundschaftsbehörde nicht; er sei nicht richtig informiert worden; man habe ihm erklärt, er könne jederzeit von der Beiratschaft "zurücktreten", was nicht stimme. Das Departement wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 2004 ab. Dabei verneinte es insbesondere jegliche mangelhafte Information seitens der Vormundschaftsbehörde. Der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 11. Mai 2005 nicht statt. Es hielt dafür, X.________ habe ein gültiges Begehren um Errichtung einer kombinierten Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft gestellt und dieses Begehren sei auch nicht rechtsgültig zurückgezogen worden, zumal ein Rückzug nach der einmal beschlossenen vormundschaftlichen Massnahme nicht mehr möglich sei. Sodann erachtete es die Voraussetzungen für eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft als erfüllt und die seitens X.________ gegenüber dem Beirat gehegten Befürchtungen als unbegründet. 
C. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau respektive die diesbezüglichen Vorentscheide aufzuheben; eventualiter seien die "Einschränkungen der verfassungsmässigen Rechte mittels einer staatsrechtlichen Beschwerde zu beurteilen" und der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Ferner verlangt er eine mündliche Verhandlung. Zudem ersucht er darum, sämtliche Vormundschaftsakten beizuziehen. 
Das Verwaltungsgericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen, die Berufung sei abzuweisen. 
D. 
Bezüglich seines Ersuchens um aufschiebende Wirkung wurde der Berufungskläger auf Art. 54 Abs. 2 OG hingewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 OG ist die Berufung, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, einzig gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte zulässig und bezieht sich zudem auf die dem Endentscheid vorangegangenen Entscheide (Art. 48 Abs. 3 OG). Soweit der Berufungskläger die Aufhebung der Entscheide der Vormundschaftsbehörde und des Departementes verlangt, ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. Verfahrensgegenstand bildet einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts. 
1.2 In seiner als Berufung bezeichneten Eingabe ersucht der Berufungskläger darum, allfällige Verfassungsverletzungen mit staatsrechtlicher Beschwerde zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen Berufung und staatsrechtliche Beschwerde nicht in einer einzigen Eingabe verbunden werden, weil sie unterschiedlichen Verfahrensregeln unterstehen und sich auch nach der Begründung, die das Gesetz für sie zulässt, deutlich unterscheiden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich lediglich insoweit, als die beiden Rechtsmittel in der Eingabe äusserlich und inhaltlich klar getrennt sind (vgl. BGE 115 II 396 E. 2a; 120 III 64 E. 2), welche Voraussetzung beim Schriftsatz des Berufungsklägers nicht erfüllt ist. Soweit der Berufungskläger in der Berufung eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK) beanstandet, ist auf seine Eingabe nicht einzutreten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). 
1.3 Nicht zu entsprechen ist ferner dem Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Das Bundesgericht kann auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und kein Richter eine mündliche Beratung verlangt (Art. 36b OG). Die vorliegende Streitigkeit ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, klar und liquid; die vom Berufungskläger verlangte Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ist nicht gerechtfertigt. 
1.4 Die kantonalen Akten sind beigezogen worden. 
1.5 Mit seinen Ausführungen zur "Rollenklärung in der Vormundschaftsbehörde" setzt sich der Berufungskläger nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander; insoweit vermag die Eingabe den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht zu genügen und kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 131 III 26 E. 12.3 S. 32). 
2. 
Der Berufungskläger macht geltend, die kombinierte Beiratschaft sei in einem eigentlichen "Schnellschussverfahren" am 23. Juli 2004 angeordnet worden, nachdem er erst kurz zuvor, nämlich am 21. Juli 2004, angehört worden sei. Er habe sich somit nicht mit dieser Massnahme auseinandersetzen und sich auch nicht mit Dritten beraten können. 
Soweit der Berufungskläger damit beanstandet, es sei ihm keine Bedenkfrist eingeräumt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche Frist zwar von einem Teil der Lehre gefordert wird und an sich empfehlenswert wäre, von Gesetzes wegen aber nicht vorgeschrieben ist (Sonja Hasler, Die Vormundschaft auf eigenes Begehren nach Art. 372 ZGB, eine Studie anhand praktischer Fälle, Schule für Sozialarbeit, Kurs Zürich, 1952-1954, S. 46, zitiert bei Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 38 zu Art. 372 ZGB). Sodann wäre es dem Berufungskläger, über den bereits eine Mitwirkungsbeiratschaft errichtet worden ist, auch unbenommen gewesen, sich ausdrücklich eine solche Frist einräumen zu lassen, was er offenbar nicht getan hat. Hervorzuheben ist zudem, dass die Vormundschaftsbehörde nicht unmittelbar nach der Unterzeichnung des Begehrens, sondern erst zwei Tage später entschieden hat, so dass der Berufungskläger sich die Sache kurz hat überlegen und am Tag nach der Unterzeichnung noch auf sein Begehren hätte zurückkommen können. 
3. 
Der Berufungskläger macht geltend, er sei anlässlich der Anhörung durch die Vormundschaftsbehörde massiv unter Druck gesetzt worden; man habe ihm insbesondere damit gedroht, die Bank werde den Kredit auflösen. In diesem Zusammenhang legt er ein Schreiben seiner Tochter vom 28. Juli 2005 ins Recht. 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Werden Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 OG geltend gemacht, so hat eine Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; 115 II 484 E. 2a; 127 III 248 E. 2c S. 252; 130 III 102 E. 2.2 S. 106). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich keine entsprechende Tatsachenfeststellung entnehmen, wonach der Berufungskläger vor der Abgabe seines Begehrens um Errichtung einer kombinierten Beiratschaft unter Druck gesetzt worden ist. Der Berufungskläger legt nicht substanziiert dar, dass er das strittige Sachverhaltselement bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform vorgetragen hat und dieses Vorbringen vom Verwaltungsgericht zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden ist. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss erweist es sich daher als neu und unzulässig. 
4. 
Der Berufungskläger führt sodann aus, er habe sein Einverständnis zur kombinierten Beiratschaft verschiedentlich widerrufen und auch die Beschwerdeführung sei ein eindeutiges Indiz dafür, dass er mit einer Ausweitung der 1997 getroffenen vormundschaftlichen Massnahme nicht einverstanden sei. Da eine Behörde im Verwaltungsverfahren Entscheide während der Rechtsmittelfrist in Wiedererwägung ziehen respektive aufheben könne, müsse dem Verfügungsadressaten während dieser Zeit ebenfalls gestattet sein, auf seine Erklärung zurückzukommen. 
4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Entmündigungsbegehren (Art. 372 ZGB) bis zum Zeitpunkt des Entmündigungsentscheids widerrufen bzw. zurückgezogen werden (BGE 99 II 15). Das Bundesgericht hat es in einem späteren Entscheid ausdrücklich abgelehnt, den Rückzug bzw. Widerruf des Begehrens auch dann zuzulassen, wenn die Entmündigung zwar ausgesprochen, der Entscheid aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 102 II 190 E. 3 S. 191). Dabei wurde insbesondere hervorgehoben, dass jedes Rechtsmittel gegen den Entmündigungsentscheid gemäss Art. 372 ZGB notwendig auch einen Widerruf des Begehrens beinhaltete. Dürfte das Entmündigungsbegehren im Rechtsmittel zurückgezogen werden, so hätte dessen Ergreifung daher stets den Hinfall des Entmündigungsverfahrens zur Folge, so dass die Rechtsmittelinstanz nie überprüfen könnte, ob die objektiven Voraussetzungen der Entmündigung (Fürsorgebedürftigkeit infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit) erfüllt seien und ob das Entmündigungsbegehren nicht mit einem Mangel (Irrtum, Urteilsunfähigkeit des Interdizenden) behaftet sei. Daher bestehe jedenfalls kein Anlass, den Kantonen von Bundesrechts wegen vorzuschreiben, den Widerruf noch im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (BGE 102 II 190 S. 191 f.). 
Die Ausführungen des Berufungsklägers gebieten nicht, mit Bezug auf die kombinierte Beiratschaft (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) auf eigenes Begehren anders als im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 372 ZGB zu entscheiden. Dass der Berufungskläger mit der Einlegung der Beschwerden seine Missbilligung gegenüber der beschlossenen Massnahme bekundet hat, ist nach der besagten Rechtsprechung mit Bezug auf die kombinierte Beiratschaft unerheblich. Der Berufungskläger legt nicht substanziiert dar, dass er sein Begehren vor dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde zurückgezogen hat. 
4.2 Der vorliegende Fall weist freilich insofern eine Besonderheit auf, als die Vormundschaftsbehörde nicht bloss eine kombinierte Beiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB, sondern zusätzlich auch die Lohnverwaltung angeordnet hat, welche weder von der Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB) noch von der Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 ZGB erfasst wird (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 29 f. zu Art. 395 ZGB; Langenegger, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2002, N. 16 zu Art. 395 ZGB), auch wenn sich der Verbeiratete im Rahmen von Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 ZGB eine gewisse Beschränkung der Handlungsfähigkeit in der Einkommensverwaltung gefallen lassen muss. Nicht anders verhält es sich, wenn die kombinierte Beiratschaft auf eigenes Begehren angeordnet wird. In der Lehre wird freilich anerkannt, dass der Betroffene - wie vorliegend geschehen - die Verwaltung seines Einkommens freiwillig dem Beirat übertragen kann (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 30 zu Art. 395 ZGB). In einem solchen Fall spricht nichts dagegen, dass die Vormundschaftsbehörde den Beirat auch mit der Verwaltung des Einkommens des Verbeirateten betraut. Da nun aber die Einkommensverwaltung nicht auf gesetzlicher Vorschrift, sondern ausschliesslich auf dem freien Willen des Betroffenen beruht, hat die Rechtsmittelinstanz im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die kombinierte Beiratschaft auf eigenes Begehren nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einkommensverwaltung gegeben sind. Vielmehr ist der Widerruf der Einwilligung zur Einkommensverwaltung jederzeit möglich und daher auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten. Da der Berufungskläger mit der Einlegung seiner Rechtsmittel auch seine Einwilligung zur Einkommensverwaltung widerrufen hat, ist die Berufung insoweit gutzuheissen und die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Lohnverwaltung aufzuheben. 
5. 
Der Berufungskläger erachtet schliesslich die vorgenommene Ausweitung der Beiratschaft als unbegründet und unverhältnismässig. Es würden immer nur die alten Probleme und Schwierigkeiten zitiert, während allfällige zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen, seien sie auch in den Beistandsberichten erwähnt, unberücksichtigt blieben. Die erforderlichen Abklärungen seien nicht vorgenommen worden. Soweit sich diese Ausführungen überhaupt mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und damit den Begründungsanforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG genügen (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 131 III 26 E. 12.3 S. 32), erweist sich die Berufung als unbegründet: 
5.1 Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutz eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, so kann ihr ein Beirat gegeben werden, dessen Mitwirkung in den neun in Art. 395 Abs. 1 ZGB erwähnten Fällen notwendig ist (Art. 395 Abs. 1 ZGB; Mitwirkungsbeiratschaft). Gemäss Absatz zwei dieser Bestimmung kann dem Schutzbedürftigen unter den gleichen Voraussetzungen die Verwaltung des Vermögens entzogen werden, während er über die Erträgnisse die freie Verfügung behält (Verwaltungsbeiratschaft). Die kombinierte Beiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB ist am Platz, wenn einerseits die Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft für sich allein nicht genügen, anderseits die Entmündigung aber nicht nötig ist. Es müssen somit die Voraussetzungen sowohl des Absatz 1 als auch von Absatz 2 vorliegen. Dieselben Voraussetzungen gelten für eine kombinierte Beiratschaft auf eigenes Begehren, wobei sie weniger streng zu beurteilen sind als bei den übrigen Beiratschaften (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 15 und 16 sowie 155 zu Art. 395 ZGB). 
5.2 Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, handelt es sich beim Berufungskläger um einen vertrauensseligen Mann, der wegen seiner Leichtgläubigkeit ausgenützt wird. Er lebt von einem Transportgeschäft, welches allerdings nicht gut läuft und angeblich jeglicher professionellen Führung entbehrt. 1997 übergab der Berufungskläger auf einem Parkplatz den Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft in der Höhe von Fr. 400'000.-- ohne Quittung an einen Mittelsmann zwecks Erwerbs einer "Sauna"-Liegenschaft. Dieses Geld verlor er bis auf den Betrag von Fr. 26'000.--. Zudem häuften sich Schulden in der Höhe von Fr. 44'000.-- aus einem Darlehen und verlangten seine beiden Schwestern ihre Gewinnanteile aus dem getätigten Grundstückshandel von insgesamt Fr. 90'000.--. Für die Zeit nach Errichtung der Mitwirkungsbeiratschaft ist wesentlich, dass eine Bank die Rückzahlung des Hypothekarkredites von Fr. 600'000.-- verlangt. Mit den Einkünften von Fr. 38'000.-- pro Jahr hat der Berufungskläger die jährlichen Hypothekarzinsen von Fr. 16'490.-- sowie Krankenkassenprämien von Fr. 3'600.-- und die Steuerschulden zu tragen, so dass - wie die letzte kantonale Instanz feststellt - die Zwangsverwertung nur noch eine Frage der Zeit sein dürfte. Laut Vorinstanz ist zudem die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, dass der Berufungskläger nochmals einen Liegenschaftshandel tätigen und einen allfälligen Erlös verschleudern könnte. Anzufügen bleibt, dass die Einkünfte des Berufungsklägers aus seiner Geschäftstätigkeit im Jahr 2003 rückläufig waren. Die von der letzten kantonalen Instanz festgestellten tatsächlichen Umstände machen deutlich, dass der Berufungskläger mit der Verwaltung seines Vermögens offensichtlich überfordert ist und er dieses zu verlieren droht, sofern ihm nicht fachkundige Hilfe zuteil wird. Dies rechtfertigt die zusätzliche Anordnung der Verwaltungsbeiratschaft, zumal die bisher gültige Mitwirkungsbeiratschaft eine Verwaltung des gefährdeten Vermögens des Berufungsklägers definitionsgemäss nicht erlaubt (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Die angeordnete Massnahme erweist sich nach dem Gesagten entgegen der Auffassung des Berufungsklägers als notwendig und verhältnismässig. Damit erübrigen sich weitere Abklärungen durch die kantonalen Instanzen. Soweit der Berufungskläger schliesslich auf Berichte hinweist, die eine Verbesserung seiner Situation erwähnen, legt er nicht substanziiert dar, um welche es sich handelt und inwiefern darin von einer Verbesserung die Rede sein soll. Auf diese allgemein gehaltenen Ausführungen ist daher nicht einzutreten. 
6. 
Damit ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 23. Juli 2004 angeordnete Einkommensverwaltung ist aufzuheben. 
7. 
Der Berufungskläger obsiegt teilweise, weshalb es sich rechtfertigt, ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da er keinen Anwalt mit der Wahrung seine Interessen beauftragt hat und ihm auch keine Gerichtskosten auferlegt worden sind, wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde V.________ vom 23. Juli 2004 angeordnete Einkommensverwaltung wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Berufungskläger, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie der Vormundschaftsbehörde V.________ schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Oktober 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: