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[AZA 7] 
C 420/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 31. Mai 2001 
 
in Sachen 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Zweigstelle Rorschach, Washingtonstrasse 34, 9401 Rorschach, Beschwerdeführer, vertreten durch das Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, 
gegen 
B.________, 1959, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Diggelmann, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- Die 1959 geborene Primarlehrerin B.________, alleinerziehende Mutter dreier schulpflichtiger Kinder, unterrichtete seit 1980 in der Schulgemeinde X.________, wobei sie jeweils auf ein Jahr befristete Stellen im Teilpensum innehatte. Mit Schreiben vom 15. Juni 1999 teilte ihr der Schulrat mit, dass der am 31. Juli 1999 endende Lehrauftrag für das Schuljahr 1999/2000 erneuert, aufgrund rückgängiger Schülerzahlen jedoch von bisher 13 auf nunmehr 5 Lektionen pro Woche reduziert werde. In der Folge beantragte B.________ Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 1. August 1999. Mit Verfügung vom 23. August 1999 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rorschach die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von zwölf Tagen ab 
1. August 1999 in der Anspruchsberechtigung ein. 
 
B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung des RAV vom 23. August 1999 insoweit auf, als es die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwölf auf sieben Tage herabsetzte (Entscheid vom 9. November 2000). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
Während B.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Pflichten der versicherten Personen im Hinblick auf die Vermeidung oder Verkürzung von Arbeitslosigkeit und den Nachweis entsprechender Anstrengungen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass der Einstellungsgrund gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG schon dann gegeben ist, wenn der Versicherte vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Er hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 1993/94 Nr. 26 S. 184 Erw. 2b, 1987 Nr. 2 S. 41 Erw. 1). 
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Versicherter genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die Qualität seiner Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für den Versicherten in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (BGE 120 V 78 Erw. 4a). 
 
b) Eine Arbeit ist zumutbar, wenn sie unter anderem angemessen auf die Fähigkeiten und die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt und die Wiederbeschäftigung des Arbeitslosen in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG). Innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG ist dem Versicherten grundsätzlich auch die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit zumutbar, wobei bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit diesbezüglich eine erhöhte Pflicht besteht. 
Zumutbar sind auch weniger qualifizierte Arbeiten, soweit der angebotenen Stelle lediglich Überbrückungscharakter zukommt (BGE 104 V 199 Erw. 1; ARV 1980 Nr. 8 S. 19, Nr. 43 S. 108 Erw. 4; Urteil T. vom 8. Januar 2001 [C 87/00]). Ab wann und in welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 240). 
c) Bei der Prüfung der Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung (Art. 132 lit. a OG) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässiger hätte anders ausfallen sollen. 
Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 Erw. 2). 
 
2.- Nicht mehr in Frage steht, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen der Beschwerdegegnerin vor Ablauf ihres befristeten Arbeitsverhältnisses, namentlich in den Monaten Juni und Juli 1999, ungenügend waren und sie daher zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Herabsetzung der Einstellungsdauer von zwölf auf sieben Tage rechtens ist. 
 
a) Nach Auffassung der Vorinstanz fällt bei der verschuldensabhängigen Bemessung der Einstellungsdauer (vgl. 
Erw. 1a hievor) ins Gewicht, dass sich der Stellenmarkt für Lehrkräfte insofern nicht mit dem übrigen Arbeitsmarkt vergleichen lasse, als die Stellen weder gleichmässig über das ganze Jahr verteilt ausgeschrieben würden noch frei auf einen beliebigen Zeitpunkt gekündigt werden könnten. Entsprechend seien in den letzten Monaten vor Beginn des neuen Schuljahres denn auch nur eine relativ geringe Anzahl von Teilzeitpensen, auf welche sich die Stellensuche der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Betreuungspflichten notwendigerweise beschränkte, ausgeschrieben gewesen. In Berücksichtigung dieses Umstandes und der konkret ausgewiesenen Bewerbungen könne der Versicherten nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich auf die im massgebenden Zeitraum angebotenen Teilzeitstellen in der Region nicht beworben. 
Namentlich sei sie nicht verpflichtet gewesen, ihre Arbeitsbemühungen bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf ausserberufliche Tätigkeiten auszudehnen. Anzulasten sei ihr mit Blick auf die Schadenminderungspflicht lediglich, dass sie sich - insbesondere in den Monaten Juni und Juli, während derer sie keine Arbeitsbemühungen nachweisen kann, und angesichts der besonderen Anforderungen, die sie mit Rücksicht auf ihre familiären Betreuungspflichten an den Arbeitsplatz stellte - nicht aus eigener Initiative an die umliegenden Schulgemeinden sowie allenfalls auch an Privatschulen gewandt und um allfällig frei werdende Teilpensen beworben habe. In Würdigung der besonderen Umstände und auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im August 1999 zusätzlich zu den ihr zugesicherten fünf Lektionen pro Woche eine Stellvertretung im Umfang von insgesamt 39 Lektionen übernommen hatte, sei die vom RAV verfügte Dauer der Einstellung von zwölf Tagen, mithin im oberen Bereich des für leichtes Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens, zu hoch; angemessen sei eine Einstellungsdauer von sieben Tagen, somit an der unteren Grenze im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 2 lit. a sowie Erw. 1a hievor). 
 
b) Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, gerade aufgrund des beschränkten Angebots an (Teilzeit-)Stellen für Lehrkräfte während der fraglichen Zeitspanne sei die Beschwerdegegnerin von Anfang an gehalten gewesen, sich auch um ausserberufliche Arbeit zu bemühen, was sie jedoch unterlassen habe. Sodann könne sich die Stellvertretungstätigkeit im Monat August nicht mildernd auf das - ohnehin leichte - Verschulden auswirken, da für dessen Beurteilung allein die Arbeitsbemühungen während der letzten drei Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend seien; während dieser massgeblichen Kontrollperioden habe die Beschwerdegegnerin keinen Beitrag zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht geleistet. Unter diesen Umständen sei die Herabsetzung der Einstellungsdauer nicht gerechtfertigt. 
 
c) Wohl ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass in den Monaten Mai, Juni und Juli das Angebot an Teilzeitstellen für Primarlehrkräfte in der näheren Umgebung der Beschwerdegegnerin beschränkt war. Indessen kann aus diesem Umstand entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass die Versicherte bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls am 1. August 1999 verpflichtet gewesen wäre, sich um eine ausserberufliche Tätigkeit zu bemühen. Dass Personen in befristetem Arbeitsverhältnis bereits vor dessen Ablauf zur Stellensuche ausserhalb ihres angestammten Berufsfeldes verpflichtet wären, kann auch nicht aus der unter Erw. 1b hievor dargelegten Rechtsprechung abgeleitet werden (Urteil T. vom 8. Januar 2001 [C 87/00], wo die Beschränkung eines Lehrers auf die Stellensuche im angestammten Beruf vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht beanstandet und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund der konkreten Umstände überhaupt als unzulässig befunden wurde). Würde der Beschwerdegegnerin als qualifizierter Lehrerin mit langjähriger Erfahrung bereits vor Ablauf des befristeten Lehrauftrags - mithin innerhalb der letzten drei Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls - zugemutet, eine ausserberufliche, mitunter auch weniger qualifizierte Tätigkeit zu suchen und diese bei entsprechendem Angebot auch anzunehmen, hätte dies angesichts des während dieser relativ kurzen Zeitspanne beschränkten Stellenangebots in der angestammten Tätigkeit zur Folge, dass ihr die Möglichkeit einer Stellenbesetzung im Lehrerberuf nahezu von vornherein verschlossen bliebe. Mit dem Grundsatz der angemessenen Rücksichtnahme auf die Fähigkeiten und auf die bisherige Tätigkeit (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG) ist dies nicht zu vereinbaren. Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit liesse sich eine Verpflichtung zur ausserberuflichen Stellensuche allenfalls dann rechtfertigen, wenn die versicherte Person - etwa aufgrund ihres spezifischen Berufes oder persönlicher Umstände - keine oder nur äusserst geringe Aussicht auf Ausübung der angestammten Tätigkeit in absehbarer Zeit hat, sodass der Arbeitslosenversicherung aus dem Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen ein konkret voraussehbarer Schaden erwächst. Davon kann indessen vorliegend nicht die Rede sein, zumal die Beschwerdegegnerin als Primarlehrerin mit gutem Arbeitszeugnis in den Monaten Mai bis Juli durchaus noch erwarten konnte und durfte, in absehbarer Zeit eine Lehrerstelle im gewünschten Pensum zu finden. 
Im Übrigen sprechen auch persönliche Umstände (vgl. 
Erw. 1a und b hievor) gegen eine Verpflichtung zur ausserberuflichen Stellensuche während der fraglichen Zeitspanne, hatte doch die damals vierzigjährige Beschwerdegegnerin ihre bisherige Tätigkeit bereits seit 1980 ausgeübt, weshalb die Zumutbarkeitsschwelle für eine kurzfristige Umstellung auf eine ausserberufliche Tätigkeit hier höher liegen muss als etwa bei einer neu patentierten Lehrperson, welche noch nie oder nur während kurzer Zeit im erlernten Beruf gearbeitet hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Versicherten mit Schreiben vom 15. Juni 1999 die Erneuerung des befristeten Arbeitsverhältnisses ab 1. August 1999 im Umfang von fünf Lektionen zugesichert wurde, weshalb verständlich ist, dass sie die restlichen, für die Bestreitung des familiären Lebensunterhalts notwendigen Arbeitsstunden (rund acht) ebenfalls im Lehrerberuf einsetzen wollte, wo Teilzeitpensen im Vergleich zu andern Berufen besonders verbreitet sind (unveröffentlichtes Urteil L. vom 12. November 1997 [C 388/96]). 
Entgegen der Auffassung der Verwaltung kann der Beschwerdegegnerin mithin die Beschränkung der Stellensuche auf die angestammte Lehrtätigkeit vor Beendigung des auf Ende Juli befristeten (und anschliessend bei reduziertem Pensum verlängerten) Arbeitsverhältnisses nicht vorgeworfen werden, was sich bei der verschuldensabhängigen Bemessung der Einstellungsdauer entsprechend zu Gunsten der Versicherten auswirken muss. 
d) Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer sodann mit dem Einwand, die Vorinstanz habe der Versicherten bei der Bemessung der Einstellungsdauer zu Unrecht die Übernahme einer Stellvertretung von insgesamt 39 Lektionen im August 1999 zugute gehalten. Zwar trifft es zu, dass die fragliche Stellvertretung nicht mehr in die vorliegend streitigen Kontrollperioden (Mai-Juli 1999) fällt; als Nachweis einer persönlichen Arbeitsbemühung im Sinne des Gesetzes (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; vgl. Art. 26 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 27a AVIV) muss sie daher richtigerweise unbeachtlich bleiben. Da sich jedoch der für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügung zeitlich massgebende Sachverhalt nach ständiger Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses - hier: am 23. August 1999 - erstreckt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), war es dem kantonalen Gericht im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht verwehrt, den im August 1999 klar zutage getretenen Willen der Beschwerdegegnerin, ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, nicht völlig ausser Acht zu lassen. 
 
 
3.- Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Einstellungsdauer nicht ohne triftige Gründe von zwölf auf sieben Tage herabsetzte. Die abweichende Ermessensausübung des kantonalen Gerichts hält somit Stand. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für 
 
 
Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 31. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: