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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_11/2020  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, 
Kundenrechtsdienst Bern, 
Länggassstrasse 35/37, 3007 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Hilflosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 15. November 2019 (200 18 417 AHV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Verfügung vom 13. April 2012 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern der 1944 geborenen A.________ zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ab 1. Januar 2011 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung lehnte die Verwaltung in den darauf folgenden zwei Revisionsverfahren mit den Einspracheentscheiden vom 11. März 2014 und 11. September 2015 ab, welche jeweils gerichtlich bestätigt wurden (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, Urteil 9C_488/2014 vom 30. Juni 2014, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2016).  
 
A.b. Im August 2016 (Eingang) verlangte die Versicherte eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung. Nachdem die Ausgleichskasse vom kantonalen Verwaltungsgericht verpflichtet wurde, auf dieses Gesuch einzutreten (Entscheid vom 10. August 2017), tätigte die Verwaltung verschiedene Abklärungen, insbesondere holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess eine Abklärung vor Ort durchführen, wobei der Bericht darüber am 11. Januar 2018 nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst erfolgte. Anschliessend bestätigte die Ausgleichskasse weiterhin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Verfügung vom 18. Januar 2018, Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018).  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. November 2019 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr ab 1. August 2016 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades, eventualiter mittelschweren Grades zuzusprechen. Subeventualiter sei die Ausgleichskasse anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend abzuklären und im Nachgang dazu erneut über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu entscheiden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Strittig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es weiterhin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestätigte und damit eine mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit verneinte.  
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid sind die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Hilflosigkeit leichten, mittelschweren und schweren Grades (Art. 9 ATSG, Art. 43bis AHVG, Art. 66bis AHVV i.V.m. Art. 37 IVV) sowie zur Revision des Anspruches (Art. 17 ATSG, Art. 66bis Abs. 2 AHVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arzt- (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232) sowie Abklärungsbericht an Ort und Stelle (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f.). Darauf wird verwiesen.  
 
3.   
Die Vorinstanz hielt fest, der Abklärungsbericht vom 11. Januar 2018 sowie die Stellungnahmen der RAD-Ärztin vom 10. Januar und 26. Februar 2018 erfüllten die von der Rechtsprechung an den Beweiswert gestellten Anforderungen. Die pauschalen Einschätzungen des Prof. Dr. med. B.________ und der Dr. med. C.________ seien nicht geeignet, daran auch nur geringe Zweifel zu begründen. Alsdann stellte das kantonale Gericht fest, die Beschwerdeführerin bedürfe weiterhin weder einer dauernden persönlichen Überwachung noch Dritthilfe bei den Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden", "Aufstehen/ Absitzen/Abliegen", "Essen" oder "Verrichten der Notdurft". 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin begründet, weil sich das kantonale Gericht nicht genügend mit ihren Vorbringen und eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt habe. Dieses hat aber die Überlegungen dargelegt, weshalb es auf die Abklärung vor Ort und die Stellungnahmen des RAD und nicht die Berichte der behandelnden Ärzte abstellte. Auch wenn die Vorinstanz den Ansichten der Beschwerdeführerin nicht folgte, hat sie die verschiedenen Beweismittel gewürdigt, aufgezeigt von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und der Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich, weshalb kein Verstoss des Gehörsanspruchs vorliegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). 
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Vorinstanz mass den Stellungnahmen des RAD vom 10. Januar und 26. Februar 2018 Beweiswert zu. Aus diesen ergibt sich, dass der Ärztin des RAD verschiedene Arztberichte vorlagen - auszugsweise hat sie die Berichte über die MRI Aufnahmen vom 9./10. Mai 2017, des Prof. Dr. med. B.________ vom 4. Juli 2017 und 14. Februar 2018, des Spitals D.________ vom 19. Juli 2017 (Untersuchung vom 15. Juni 2017) und 11. Juli 2017 (Untersuchung vom 4. Juli 2017) sowie der Dr. med. C.________ vom 13. September 2017 wiedergegeben -, zudem wurde sie über die Abklärung vor Ort ins Bild gesetzt. Damit ist erstellt, dass der RAD-Ärztin die Vorakten hinreichend bekannt waren. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht aufzuzeigen, welche Umstände vom RAD nicht berücksichtigt worden sein sollen. Ihre Kritik zielt daher ins Leere, die RAD-Ärztin habe sich nur auf "auserlesene Berichte/Befunde" bezogen.  
 
5.1.2. Das kantonale Gericht hielt weiter fest, die RAD-Ärztin habe sich mit den einzelnen Beschwerden auseinandergesetzt und nachvollziehbar eine Veränderung des Gesundheitszustandes aufgezeigt, die aber zu keinen weiteren Einschränkungen in den alltäglichen Lebensbereichen führe. Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie sei nicht persönlich begutachtet worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch eine Aktenbeurteilung beweiskräftig sein kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil 8C_674/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend insbesondere mit Blick auf den Bericht des Spitals D.________ vom 19. Juli 2017, auf welchen die RAD-Ärztin Bezug nahm, erfüllt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die RAD-Ärztin basierend auf den Feststellungen der Abklärungsperson vor Ort festhielt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, während 90 Minuten lang ohne erkennbare Schmerzen und Lagewechsel zu sitzen sowie aufgrund dessen auf eine Adaptierung der Beschwerdeführerin an die Schmerzen schloss. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletzt kein Bundesrecht, woran auch nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, auf die konkreten Einschränkungen würde nicht hinreichend eingegangen.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin hält der Einschätzung des RAD im Wesentlichen die Berichte des Prof. Dr. med. B.________ vom 22. September 2017 und der Hausärztin Dr. med. C.________ vom 13. September 2017 sowie 8. März 2018 entgegen. Der Beschwerdeführerin kann zwar gefolgt werden, dass diese Ärzte weitergehende Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen behaupteten. Mit diesen Beurteilungen hat sich jedoch bereits die Vorinstanz befasst und dargelegt, dass deren Angaben pauschal und damit nicht geeignet seien, auch nur geringe Zweifel an den Einschätzungen der Abklärung vor Ort und des RAD, welche den beweismässigen Anforderungen genügten, zu begründen. Diese vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht bundesrechtswidrig, haben doch weder Prof. Dr. med. B.________ noch die Hausärztin anhand objektivierbarer Befunde aufgezeigt, welche funktionellen Einschränkungen resultieren und inwiefern sich diese auf die alltäglichen Lebensverrichtungen auswirken. Demgegenüber hat sich gemäss Vorinstanz, wie schon gesagt (E. 5.1.2 a.A.), der RAD mit den einzelnen Beschwerden auseinandergesetzt und nachvollziehbar eine Veränderung des Gesundheitszustandes (insbesondere bildgebend und diagnostisch) aufgezeigt, die aber eben nach RAD-ärztlicher Einschätzung auf der neurologischen Befundebene zu keinen weiteren Einschränkungen in den alltäglichen Lebensbereichen geführt hat. Entgegen der Beschwerdeführerin steht diese Feststellung nicht im Widerspruch zur vorinstanzlichen Erwägung, mit welcher der gesundheitlichen Verschlechterung bezüglich der verschiedenen Lebensverrichtungen die Relevanz abgesprochen wird, sondern diese rechtliche Schlussfolgerung ist folgerichtig.  
 
5.3. Das kantonale Gericht hat basierend auf den beweiskräftigen Berichten zur Abklärung vor Ort und des RAD sowie unter Hinweis auf Rz. 8035 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Stand ab 1. Januar 2018) die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung verneint, dies insbesondere mit der Begründung, dass sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht auf die allgemeinen Lebensverrichtungen beziehe, womit die (indirekt) geltend gemachte Einschränkung nachts nicht als persönliche Überwachung anzusehen sei.  
Die Beschwerdeführerin hält dieser Feststellung die Aussagen ihrer behandelnden Ärzte entgegen, wonach sie einer Rundumbetreuung, also auch der persönlichen Pflege während der Nacht bedürfe. Mit dieser allgemeinen Aussage ihres Arztes vermag sie jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder anderweitigen Bundesrechtsverletzung beruht, gibt die Beschwerdeführerin doch selbst an, die Hilfestellungen in der Nacht stünden im Zusammenhang mit den alltäglichen Lebensverrichtungen (Verrichten der Notdurft). 
Aus dieser Hilfsbedürftigkeit kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten unter dem Titel "lebenspraktische Begleitung" ableiten, entspricht es doch dem Willen des Gesetzgebers, dass AHV-Rentnerinnen und -Rentner, die vor Erreichen des AHV-Rentenalters keiner lebenspraktischen Begleitung bedurften, vom Anspruch auf Hilflosenentschädigung aus diesem Grunde ausgeschlossen bleiben (Art. 43bis Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 66bis Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569 E. 5.4 und 5.5 S. 573 f.). 
 
5.4. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Einschränkungen bei der Abklärung vor Ort am 24. Oktober 2017 vermögen in den verschiedenen Lebensbereichen keine Veränderung zu beweisen, machte die Beschwerdeführerin doch diese Beeinträchtigungen schon bei der letzten Überprüfung geltend (Einspracheentscheid vom 15. September 2015; vgl. auch Abklärungsbericht vom 24. Februar 2015). Entscheidend ist vielmehr, dass die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2018 darlegte, dass sich der Befund anlässlich der Untersuchung im Spital D.________ am 15. Juni 2017 im Vergleich zu den Vorakten nicht wesentlich verschlechtert hat und die (neuen) weiteren Diagnosen zu keinen zusätzlichen Einschränkungen in den Lebensbereichen führen. Es ist somit nicht offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht mit der RAD-Ärztin schloss, es lägen keine in revisionsrechtlicher Hinsicht relevanten Veränderungen vor.  
Insbesondere zeigt sich keine Veränderung bezüglich der Hilfsbedürftigkeit beim Anlegen von Stützstrümpfen. Die Beschwerdeführerin benötigt dafür zwar Hilfe, sie trägt solche aber nach wie vor nicht regelmässig. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob diese Dritthilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" oder bei der Notwendigkeit einer dauernden Pflege zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil 9C_656/2012 vom 22. Mai 2013 E. 4.2; Rz. 8014.1 KSIH in der seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung), oder ob in diesem Fall für die Stützstrümpfe überhaupt eine ärztliche Verordnung vorliegt. Mit den Einschränkungen beim An- und Auskleiden hat sich im Übrigen der RAD in der Stellungnahme vom 17. Februar 2015 im Rahmen des letzten Revisionsverfahrens eingehend befasst und dargelegt, die nach der Rückenoperation (LWS) von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bewegungseinschränkung sei nicht nachvollziehbar. 
Gleiches gilt in Bezug auf die vorgebrachten Limitierungen beim Essen: Die Beschwerdeführerin gab bei der aktuellen Abklärung an, ihr müssten alle Speisen zerkleinert werden, andererseits ist sie in der Lage ca. 100 Meter an Krückstöcken zu gehen, was gemäss Bericht des RAD vom 7. Juli 2015 auf die Gebrauchsfähigkeit der Hände hinweise. Es ist somit nicht offensichtlich unrichtig, dass die Vorinstanz bezüglich dieser Lebensverrichtung eine massgebliche Veränderung verneinte. Aus demselben Grund vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Einschränkungen in anderen Lebensverrichtungen keine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheids aufzuzeigen. 
 
5.5. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der vormalige Abklärungsbericht falsch gewesen sei. Ihrer Meinung nach müsse daher eine prozessuale Revision erfolgen. Damit zeigt sie jedoch nicht auf, inwiefern nach der letzten materiellen Prüfung erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden wurden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Deshalb ist auf den Einspracheentscheid vom 11. September 2015 nicht zurückzukommen.  
 
6.   
Die Beschwerde ist unbegründet und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Mai 2020 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli