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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_101/2008 /ber 
 
Urteil vom 28. Oktober 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
1. X1________ AG, 
2. X2________ AG, 
3. X3________ AG, 
4. X4________ AG, 
Beschwerdeführerinnen, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz, 
 
gegen 
 
Wettbewerbskommission, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. März 2008 des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Aufgrund einer Selbstanzeige vom 19. Juni 2007 über mögliche Abreden zwischen Speditionsunternehmen eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission im Einvernehmen mit einem Mitglied ihres Präsidiums am 9. Oktober 2007 eine Untersuchung gegen verschiedene Speditionsunternehmen, darunter die X1________ AG, die X2________ AG, die X3________ AG und die X4________ AG. Gegen diese besteht der Verdacht auf unzulässige Abreden über Gebühren und Tarife im Bereich der Luft-, See- und Bodenfrachtspeditionsleistungen sowie der Lagerlogistik. 
 
Aufgrund von Durchsuchungsbefehlen des Präsidenten der Wettbewerbskommission vom 9. Oktober 2007 führte diese am 10. Oktober 2007 Durchsuchungen in den Räumlichkeiten der X1________ AG, der X2________ AG und der X3________ AG in A.________ durch; ebenso am 11. Oktober 2007 eine Durchsuchung in den Räumlichkeiten der X4________ AG in B.________. Dabei wurden Unterlagen und Datenträger sichergestellt. 
 
Auf Einsprache hin wurden diese teilweise versiegelt. 
 
B. 
Am 14. November 2007 ersuchte die Wettbewerbskommission das Bundesstrafgericht darum, die Entsiegelung der am 10. und 11. Oktober 2007 sichergestellten und versiegelten Gegenstände anzuordnen und deren Durchsuchung durch die Mitarbeiter der Wettbewerbskommission zu gestatten. 
 
Mit Entscheid vom 14. März 2008 hiess das Bundesstrafgericht (I. Beschwerdekammer) das Gesuch gut. Es ermächtigte die Wettbewerbskommission, die am 10. und 11. Oktober 2007 sichergestellten und versiegelten Gegenstände in Gegenwart der Vertreter der Gesuchsgegnerinnen zu entsiegeln und zu durchsuchen. 
 
C. 
Die X1________ AG, die X2________ AG, die X3________ AG und die X4________ AG führen Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Entsiegelungsgesuch sei abzuweisen; eventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts und zum Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen; subeventualiter seien die am 10. und 11. Oktober 2007 beschlagnahmten Beweismittel zu entsiegeln, doch solle das Bundesstrafgericht aus den beschlagnahmten Beweismitteln sämtliche Schriftstücke und elektronischen Datenträger (insbesondere E-Mails, Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsdokumente) aussondern und den Beschwerdeführerinnen retournieren, die von den nachfolgend genannten Rechtsanwälten erstellt oder an diese Rechtsanwälte übermittelt oder für sie angefertigt worden seien: 
- C.________, 
- D.________, 
- E.________; 
sub-subeventualiter sei die Wettbewerbskommission anzuweisen, die genannten anwaltlichen Beweismittel nach ihrer Entsiegelung auszusondern und den Beschwerdeführerinnen zu retournieren, und es sei der Wettbewerbskommission zu untersagen, diese Beweisstücke zu durchsuchen und beweismässig zu verwerten. 
 
D. 
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Die Wettbewerbskommission hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
E. 
Die Beschwerdeführerinnen haben eine Replik eingereicht. Sie halten an ihren Anträgen fest. 
 
F. 
Das Bundesstrafgericht hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet. 
 
Die Wettbewerbskommission hat eine Duplik eingereicht. Sie hält an dem in der Vernehmlassung gestellten Antrag fest. 
 
G. 
Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerinnen ist damit Genüge getan. 
 
1.2 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. 
 
Nach Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) können die Wettbewerbsbehörden Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) sinngemäss anwendbar. 
 
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 45 ff. VStrR die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen durchsucht, dabei Unterlagen und Datenträger sichergestellt und diese auf Einsprache hin versiegelt. Die Durchsuchung von Papieren regelt Art. 50 VStrR. Es geht hier somit um die Anwendung des Verwaltungsstrafrechts. Entscheide darüber sind mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001, S. 4313 und 4256; Urteil 6B_205/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 1). 
 
Die Beschwerde in Strafsachen ist somit gegeben. 
 
1.3 Gemäss Art. 79 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. 
 
Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin ermächtigt, die sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durchsuchen. Dies stellt gegenüber den Beschwerdeführerinnen eine Zwangsmassnahme dar (BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 130 II 302 E. 3.1 S. 304; Urteile 1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 1.2; 1S.28/2005 vom 27. September 2005 E. 1; 1P.501/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 2.1). 
 
Die Beschwerde ist auch insoweit zulässig. 
 
1.4 Mit der Beschwerde nach Art. 79 BGG kann namentlich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Urteil 1B_182/2007 vom 20. September 2007 E. 1.3 mit Hinweis). 
 
1.5 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen (Beschwerde S. 13 ff.) vor, der angefochtene Entscheid verletze ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) sowie Art. 50 Abs. 1 VStrR. Die Hausdurchsuchung in A.________ habe am 10. Oktober 2007 stattgefunden, jene in B.________ am Tag darauf. Bei der Hausdurchsuchung in B.________ habe jeder Überraschungseffekt gefehlt. Diese Hausdurchsuchung sei deshalb zweckuntauglich und damit unverhältnismässig gewesen. Soweit die Vorinstanz erwäge, der Überraschungseffekt bei der Hausdurchsuchung in B.________ sei zwar eingeschränkt, aber noch genügend vorhanden gewesen, handle es sich um eine offensichtlich unrichtige Feststellung nach Art. 97 Abs. 1 BGG
 
2.2 Die Hausdurchsuchung in B.________ stützte sich auf den entsprechenden Durchsuchungsbefehl des Präsidenten der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2007. Nach der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung konnte dagegen innert dreissig Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass sie dieses Rechtsmittel ergriffen hätten. Es ist deshalb fraglich, ob sie sich hier überhaupt noch gegen die Hausdurchsuchung als solche richten können. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Beschwerde im vorliegenden Punkt ohnehin unbehelflich ist. 
 
Die Beschwerdeführerinnen haben nach ihren eigenen Angaben keine Beweismittel aus den Räumlichkeiten in B.________ entfernt (angefochtener Entscheid S. 8). Damit ist es widersprüchlich, wenn sie geltend machen, die Hausdurchsuchung in B.________ sei zweckuntauglich gewesen. Durfte die Beschwerdegegnerin mit Grund annehmen, in den Räumlichkeiten in B.________ befänden sich zum Beweis geeignete Gegenstände, und haben die Beschwerdeführerinnen dort nichts entfernt, war die Hausdurchsuchung geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. 
 
Die Durchsuchung in B.________ begann im Übrigen am Morgen des 11. Oktober 2007. Die Beschwerdegegnerin durfte damit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerinnen möglicherweise nicht in der Lage gewesen wären, gewissermassen "über Nacht" sämtliche relevanten Beweismittel in B.________ auszusondern und verschwinden zu lassen. Auch mit Blick darauf war die Hausdurchsuchung in B.________ nicht zum vornherein zweckuntauglich. Nichts anderes will die Vorinstanz offenbar sagen, wenn sie ausführt, der Überraschungseffekt bei der Hausdurchsuchung in B.________ sei zwar eingeschränkt, aber noch genügend vorhanden gewesen. Um eine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung handelt es sich dabei nicht. 
 
Zutreffend weist die Vorinstanz sodann darauf hin, dass es im Interesse der Beschwerdeführerinnen lag, wenn die Beschwerdegegnerin die Hausdurchsuchung zunächst auf die Räumlichkeiten in A.________ beschränkt hat. Es entspricht dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn die Behörde in einem Fall wie hier den Eingriff zunächst auf eine bestimmte Örtlichkeit beschränkt und eine andere erst dann durchsucht, soweit dies noch erforderlich ist. Wenn die Beschwerdegegnerin dieses für die Beschwerdeführerinnen schonendere Vorgehen gewählt hat, können sie sich darüber nicht beklagen. 
 
Die Hausdurchsuchung auch in B.________ stellte danach einen zwecktauglichen und damit verhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK dar. 
 
Auch eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 VStrR ist zu verneinen. Danach sind Papiere mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (...). Diesem Gebot der Schonung hat die Beschwerdegegnerin Rechnung getragen, da sie - wie gesagt - die Räumlichkeiten in B.________ erst durchsucht hat, als sich das nach der Durchsuchung in A.________ noch als notwendig erwies. 
 
Eine Hausdurchsuchung ist dann unverhältnismässig, wenn von vornherein klar ist, dass sich keine relevanten Beweismittel finden werden lassen. So verhielt es sich hier - auch in Bezug auf die Hausdurchsuchung in B.________ - nach dem Gesagten nicht. Die Beschwerde erweist sich demnach im vorliegenden Punkt, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, als unbegründet. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen (Beschwerde S. 18 ff.), die sichergestellten Gegenstände hätten keinen hinreichenden Deliktskonnex. Damit stelle deren Durchsuchung einen unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) dar. Überdies verletze die Durchsuchung Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 VStrR
 
3.2 Mit Beschlag zu belegen sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). Wohnungen und andere Räume (...) dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass (...) sich Gegenstände (...), die der Beschlagnahme unterliegen, (...) darin befinden (Art. 48 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). 
 
Wie sich schon aus dem Wortlaut dieser letzteren Bestimmung ergibt ("dass sich Schriften darunter befinden..."), ist die Durchsuchung nicht auf Schriften beschränkt, die für das Untersuchungsverfahren erheblich sind. Könnten nur solche Papiere durchsucht werden, würde das eine der Beschlagnahme vorausgehende detaillierte Prüfung eines jeden Schriftstücks bedingen, womit aber die im Interesse des Inhabers der Schriften wie unmittelbar betroffener Dritter vorgesehene Versiegelung ihres Sinns entledigt würde. Die der Beschlagnahme von Papieren vorausgehende Sichtung muss notwendig eine summarische sein, soll dem Postulat der gebührenden Schonung privater Geheimnisse nachgelebt werden. Es ist deshalb nicht zu vermeiden, dass in Fällen wie dem vorliegenden Papiere sichergestellt und sodann durchsucht werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen werden (BGE 108 IV 75 mit Hinweis; vgl. auch BGE 119 IV 175 E. 3 S. 178). Sinn der Versiegelung ist es, dem Inhaber der Gegenstände zu ermöglichen, bei der Sichtung der Papiere bzw. Datenträger durch die Strafverfolgungsbehörde mitzuwirken und gegebenenfalls die Aussonderung und Rückgabe jener Papiere bzw. Datenträger zu beantragen, die für die Untersuchung nicht von Bedeutung sein können (BGE 111 Ib 50 E. 3b S. 51 f.). Für die Bewilligung der Durchsuchung genügt es, dass auch nach Anhörung der Betroffenen die Vermutung bestehen bleibt, dass die fraglichen Papiere bzw. Datenträger für den konkreten Zweck der Strafuntersuchung erheblich sein können (BGE 101 IV 364 E. 3b S. 368; Urteil G.122/1994 vom 13. Januar 1995 E. 5d). 
 
3.3 Gegen die Beschwerdeführerinnen besteht der Verdacht, sich im Bereich der See-, Luft- und Bodenfrachtspeditionsleistungen sowie der Lagerlogistik an unzulässigen Abreden beteiligt zu haben. Nach den Hausdurchsuchungsbefehlen hatten die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, zu beschlagnahmen. In den Durchsuchungsbefehlen wird ausgeführt, bei den Papieren und Gegenständen handle es sich insbesondere um optische und elektronische Daten und Datenträger. Namentlich seien sämtliche Beweismittel aus den Jahren 2000 bis heute zu beschlagnahmen, 
 
- welche den Markt für internationale See- und Luftfrachtspeditionsleistungen, nationale und internationale Bodenfrachtspeditionsleistungen sowie Lagerlogistik betreffen, insbesondere solche, die sich auf Preise, Preiserhöhungen und Zuschläge beziehen; 
 
- welche den Nachweis von Kommunikation und Absprachen unter Wettbewerbern auf den Märkten für internationale See- und Luftfrachtspeditionsleistungen, nationale und internationale Bodenfrachtspeditionsleistungen sowie Lagerlogistik erlauben, insbesondere solche, die sich auf Preise, Preiserhöhungen und Zuschläge (Korrespondenz, E-Mails, Notizen, Unterlagen zu Treffen mit Konkurrenten, Sitzungsprotokolle etc.) beziehen. 
 
Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge die Arbeitsplätze von Personen durchsucht, die in den genannten Märkten tätig sind. Die dabei sichergestellten Unterlagen und Datenträger können für den Zweck der Untersuchung erheblich sein. Das genügt nach der dargelegten Rechtsprechung für die Entsiegelung und Durchsuchung. Wie gesagt, ist es unvermeidbar, dass sich unter den sichergestellten Unterlagen und Datenträgern solche befinden können, die für die Untersuchung bedeutungslos sind. Die nähere Durchsuchung nach der Entsiegelung - im Beisein und unter Mitwirkung der Vertreter der Beschwerdeführerinnen - bezweckt gerade, jene Unterlagen und Daten auszuscheiden, die für die Untersuchung bedeutungslos sind. 
 
Die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) ist danach auch insoweit zu bejahen. 
 
3.4 Da anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Unterlagen und Datenträgern solche befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind, steht der angefochtene Entscheid auch in Einklang mit Art. 50 Abs. 1 VStrR
 
Art. 48 Abs. 1 VStrR ist ebenso wenig verletzt. Es war wahrscheinlich, dass sich Gegenstände, die der Beschlagnahme unterliegen, in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen in A.________ und B.________ befinden. Damit war die Durchsuchung dieser Räumlichkeiten zulässig und es kann erneut offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerinnen dagegen überhaupt noch richten können, nachdem sie die Hausdurchsuchungsbefehle nicht angefochten haben. 
 
3.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch im vorliegenden Punkt unbehelflich. 
 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen (Beschwerde S. 20 ff.) eventualiter geltend, die Vorinstanz habe Art. 10, 13 und 29 Abs. 2 BV, Art. 6 und 8 EMRK sowie Art. 50 Abs. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 321 StGB verletzt, indem sie es abgelehnt habe, die anwaltlichen Beweismittel der Unternehmensanwälte C.________, D.________ und E.________ aus den Verfahrensakten auszusondern. Eine solche Aussonderung sei geboten, weil das Anwaltsgeheimnis einer Durchsuchung dieser Beweismittel entgegenstehe. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die genannten Grundrechte, wenn - wie hier - das Anwaltsgeheimnis zu beachten sei. Dieses sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur auf unabhängige freiberufliche Anwälte anwendbar, sondern auch auf Unternehmensanwälte. 
 
4.2 Gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden auf Antrag insbesondere bestraft Rechtsanwälte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Nach Art. 50 Abs. 2 VStrR sind bei der Durchsuchung Geheimnisse, die insbesondere Rechtsanwälten in ihrem Beruf anvertraut wurden, zu wahren. 
 
Im Schrifttum ist umstritten, ob das Anwaltsgeheimnis auch für Unternehmensanwälte gilt und diesen damit ein entsprechendes Zeugnis- und Herausgabeverweigerungsrecht zusteht (vgl. JÖRG SCHWARZ, Anwendung von Art. 321 StGB auf Unternehmensjuristen - Einige Gedanken zu einer laufenden Diskussion, Anwaltsrevue 2006, S. 338 f. mit umfassenden Hinweisen auf die Literatur). 
 
Das Bundesgericht hat die Frage bisher nicht beantwortet (vgl. SCHWARZ, a.a.O., S. 338 f.). Sie kann hier offen bleiben. Selbst wenn man annehmen wollte, dass das Anwaltsgeheimnis auch für Unternehmensanwälte gilt, würde das die Entsiegelung und vollständige Durchsuchung der bei den Beschwerdeführerinnen sichergestellten Unterlagen und Datenträger aus folgenden Erwägungen nicht hindern. 
 
4.3 Nach der Rechtsprechung kann eine Person, die ein Berufsgeheimnis zu wahren hat und der aus diesem Grund ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde, sich der Beschlagnahme von in ihrem Besitz befindlichen Akten dann nicht widersetzen, wenn sie im Verfahren nicht als Zeuge in Frage kommt, weil sie selbst Beschuldigte ist. Für seine eigenen Verfehlungen kann niemand ein Privileg aufgrund eines Berufsgeheimnisses beanspruchen (BGE 130 II 193 E. 2.3 S. 196; 125 I 46 E. 6 S. 50; 106 IV 413 E. 7c S. 424 mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdegegnerin hält (Vernehmlassung S. 8) dafür, die Unternehmensanwälte C.________, D.________ und E.________ seien dem beschuldigten Unternehmen zuzurechnen. Unter Hinweis auf die angeführte Rechtsprechung ist sie deshalb der Ansicht, die Unternehmensanwälte hätten im vorliegenden Fall kein Herausgabeverweigerungsrecht. 
 
Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Das Anwaltsgeheimnis stünde jedenfalls aus folgendem Grund der Entsiegelung und vollständigen Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände nicht entgegen. 
4.4 
4.4.1 Nach der Rechtsprechung kann der Anwalt nur verpflichtet sein, Geheimnisse zu wahren, die ihm vom Klienten anvertraut worden sind. Das Anwaltsgeheimnis erstreckt sich folglich nur auf Unterlagen und Auskünfte, über die der Anwalt Gewahrsam erlangt hat oder die ihm ohne seinen Willen abhanden gekommen sind. Das Anwaltsgeheimnis erstreckt sich dagegen nicht auf Unterlagen, die der Klient in seinem Besitz behalten oder Dritten übergeben hat (Urteil 1P.163/1993 vom 18. Oktober 1993 E. 3.c; vgl. auch BGE 117 Ia 341 E. 6c S. 350 f.). Das Anwaltsgeheimnis gilt ebenso wenig für die Korrespondenz des Anwalts mit dem Auftraggeber, soweit sie sich bei Letzterem befindet (BGE 114 III 105 E. 3b S. 108; Urteil 8G.35/1999 vom 22. September 1999 E. 6d). 
 
Das Anwaltsgeheimnis des Unternehmensanwalts könnte jedenfalls nicht weitergehen. 
 
Zu diesem Ergebnis kommt für die vorliegende Konstellation auch Professor Marcel Alexander Niggli (Universität Freiburg) in seinem Gutachten vom 5. August 2005 zur Anwendung von Art. 321 StGB auf angestellte Unternehmensjuristen, das die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht eingereicht haben. Prof. Niggli hält (S. 36) dafür, dass eine Person, die in einem Unternehmen fest angestellt ist und über ein Anwaltspatent verfügt, grundsätzlich als Täter im Sinne von Art. 321 StGB in Betracht kommt. Er führt (S. 37) aus, sei das Geheimnis dem Unternehmensanwalt im Hinblick auf Rechtsberatung oder Vertretung gegenüber Dritten oder Behörden anvertraut worden, so unterstehe es dem Schutz des Berufsgeheimnisses. Wie der Begriff des Anvertrauens deutlich mache, setze dies allerdings voraus, dass das Geheimnis einerseits tatsächlich dem Unternehmensanwalt qua Anwalt eröffnet werde, anderseits aber auch, dass es eben ein Geheimnis sei und die Geheimhaltungspflicht überhaupt realisiert werden könne. Das bedeute zum einen, dass eine Information, welche der Geheimnisherr (die Unternehmung, vertreten durch die dafür zuständigen Organe) nicht nur an die im Unternehmen tätigen Rechtsanwälte, sondern auch an andere Mitarbeiter weitergebe, nicht Objekt des Berufsgeheimnisses sein könnten. Zum anderen bedeute es aber auch, dass der Geheimnisträger (der interne Rechtsanwalt) seinerseits sicherstellen können müsse, dass die ihm anvertrauten Informationen tatsächlich (d.h. faktisch) unter seiner Herrschaft stünden, d.h. nur er über deren Weitergabe verfügen könne. Entsprechend dürfe z.B. ein Archiv oder eine Ablage nicht anderen Personen als dem Rechtsanwalt und seinen Hilfspersonen zugänglich sein, weil sonst die Geheimhaltung, zu welcher der Anwalt verpflichtet sei, gar nicht möglich sei. 
 
Diese Auffassung wird im Schrifttum geteilt (SCHWARZ, a.a.O., S. 340). Ihr ist im Lichte der dargelegten Rechtsprechung zuzustimmen. 
4.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Räumlichkeiten der Unternehmensanwälte C.________, D.________ und E.________ unstreitig nicht durchsucht und bei diesen nichts beschlagnahmt. Bei den sichergestellten Unterlagen und Datenträgern handelt es sich demnach nicht um Geheimnisse, welche den Unternehmensanwälten anvertraut worden wären und diese damit nicht offenbaren dürften. 
4.4.3 Wieweit sich nach der Eidgenössischen Strafprozessordnung etwas anderes ergeben könnte, ist hier nicht zu prüfen. Wann sie in Kraft treten wird, steht noch nicht fest. Voraussichtlich wird dies im Jahre 2011, also in über zwei Jahren, der Fall sein. Die Ausführungsbestimmungen dazu stehen noch aus. Überdies sieht die Eidgenössische Strafprozessordnung keine Vorwirkung vor. Damit fällt eine solche von vornherein ausser Betracht (vgl. BGE 125 II 278 E. 3c S. 281 f.; 119 Ia 254 E. 4 S. 259 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, S. 71 N. 347 f.; ALFRED KÖLZ, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 102/1983 II, S. 172 ff.). 
 
4.5 Ist das Anwaltsgeheimnis hier demnach nicht anwendbar, besteht mit Art. 50 VStrR eine genügende gesetzliche Grundlage für die Eingriffe in die von den Beschwerdeführerinnen genannten Grundrechte. Sie stellen das substantiiert nicht weiter in Frage. 
 
4.6 Die Beschwerde erweist sich auch im vorliegenden Punkt als unbegründet. 
 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Härri