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[AZA 0/2] 
5P.118/2001/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
25. Mai 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Meyer sowie 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
--------- 
 
In Sachen 
W.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
V.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jost A. Windlin, Seefeldstrasse 19, 8008 Zürich, Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, 
 
betreffend 
Art. 29 BV etc. (Vollstreckung), hat sich ergeben: 
 
A.-Mit nunmehr rechtskräftigem Urteil vom 23. Dezember 1999 schied das Obergericht des Kantons Zürich die Ehe von W.________ und V.________ und genehmigte die Scheidungskonvention. 
Gemäss deren Ziff. 3 verpflichtete sich V.________, W.________ auf erstes Verlangen diverse Gegenstände aus dem Hausrat, insbesondere vorhandene Eisenbahnbestandteile herauszugeben. 
 
B.- Am 21. Juli 2000 hiess das Kantonsgerichtspräsidium Zug ein Vollstreckungsgesuch von W.________ teilweise gut und verpflichtete V.________ unter Androhung der Strafen gemäss Art. 292 StGB, dem Gesuchsteller seine persönlichen Bilder, eine Mappe mit Originallithographien vom Verein für Originalgraphik sowie den Rest der Hälfte der CD-Sammlung herauszugeben. 
Im Übrigen wurde dem Gesuch nicht entsprochen und dabei insbesondere dem Herausgabebegehren bezüglich der "Eisenbahnspur 0" nicht stattgegeben. Die vom Gesuchsteller gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend Justizkommission) am 28. Februar 2001 ab. 
 
C.-Der Gesuchsteller gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil der Justizkommission aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die letzte kantonale Instanz zurückzuweisen. 
 
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Zulässig, aber überflüssig ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung, zumal die kantonale Instanz auch ohne ihn den Weisungen des bundesgerichtlichen Entscheids gemäss neu über die Sache zu befinden hätte (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 226 Fn. 10). 
 
2.-Das Kantonsgerichtspräsidium hat dem Herausgabebegehren bezüglich der "Eisenbahnspur 0" nicht stattgegeben, weil lediglich "vorhandene Eisenbahnbestandteile" Gegenstand des Scheidungsurteils bzw. der zwischen den Parteien abgeschlossenen Scheidungskonvention bilden würden. Dem hat die Justizkommission entgegengehalten, die "Eisenbahnspur 0" gehöre unzweifelhaft zu den elektrischen Eisenbahnbestandteilen, wie sie im Scheidungsurteil bzw. in der Konvention umschrieben würden. Mit dieser Erkenntnis sei allerdings nichts gewonnen, da die Scheidungskonvention, deren Vollstreckung hier infrage stehe, lediglich allgemein von vorhandenen Eisenbahnbestandteilen spreche und damit die Sache nur der Gattung nach bestimme. Voraussetzung für die Durchsetzung des Herausgabeanspruches sei deshalb, dass die "Eisenbahnspur 0" im Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der richterlichen Genehmigung der Scheidungskonvention vorhanden gewesen sei und damit auch wirklich Gegenstand der Herausgabeverpflichtung gebildet habe. Das habe der Beschwerdeführer nicht dargetan. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor der Justizkommission die Einvernahme des vorsitzenden Oberrichters im Scheidungsverfahren sowie der Protokollführerin der Referentenaudienz beantragt. Ersterer könne darüber aussagen, warum die persönlichen Gegenstände im Scheidungsurteil nicht explizit aufgelistet worden seien und welche Gegenstände unter die Auflistung fallen würden. Auch wenn der Vorsitzende den Konventionsverhandlungen nicht immer beigewohnt habe, sei er sicherlich vom anwesenden Referenten dahingehend über das Zustandekommen der Scheidungskonvention informiert worden. 
Der Referent hätte seinerseits darüber Auskunft geben können, warum die Auflistung in der Scheidungskonvention vernünftigerweise keine detaillierten Angaben enthalte, aber auch darüber, wie die Vereinbarung zustande gekommen sei und was sie materiell nach mündlichem Übereinkommen aller Anwesenden beinhalte. Durch die Anhörung der beiden Zeugen hätte insbesondere erhellt werden können, dass sowohl die Eisenbahn mit der Spur 0 als auch jene mit der Spur H0 im Zeitpunkt des Abschlusses der Konvention unter der Wendung: "vorhandene elektrische Eisenbahnbestandteile" zusammengefasst worden seien. Von der Beschwerdeführerin sei anlässlich der Referentenaudienz nicht bestritten worden, dass sich diese Eisenbahnen bei der Beschwerdegegnerin befinden. Indem die Justizkommission die beantragten Zeugen nicht einvernommen habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 8 BV verletzt worden. 
 
a) Ob die staatsrechtliche Beschwerde in dieser Hinsicht den Anforderungen entspricht, die Art. 90 Abs. 1 lit. b OG an ihre Begründung stellt, kann offen bleiben. Die Beschwerde erweist sich ohnehin als unbegründet. 
 
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 112 Ia 3 mit Hinweisen). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet war, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 106 Ia 161 E. 2b; 114 Ia 97 E. 2a; 115 Ia 8 E. 2b; 116 Ia 94 E. 3b, 117 Ia 262 E. 4b; 122 I 53 E. 4a; 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 4 aBV, die sich ohne weiteres auf Art. 29 Abs. 2 der geltenden Bundesverfassung übertragen lässt, gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich, dass der Gesuchsteller im Vollstreckungsverfahren zu den Vorbringen der Gesuchsgegnerin Stellung nehmen kann (BGE 106 Ia 4). 
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich freilich nicht, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV im Vollstreckungsverfahren einen verfassungsmässigen Anspruch auf Anhörung der beantragten Zeugen hat. 
 
b) Aus dem angefochtenen Entscheid und aus den Ausführungen in der Beschwerde erhellt, dass das Scheidungsurteil in Bezug auf die strittige Eisenbahnspur 0 nicht vollstreckbar ist, weshalb die zitierten Zeugen bestätigen sollen, dass die Eisenbahn von der allgemeinen Wendung "elektrische Eisenbahnbestandteile" erfasst war. Mit den beantragten Zeugenbefragungen geht es dem Beschwerdeführer mit anderen Worten darum, das im strittigen Punkt unklare bzw. 
unvollständige und damit nicht vollstreckbare Urteil vollstreckbar zu machen (zum Begriff der Vollstreckbarmachung vgl. Walter Hagger, Die Erläuterung im schweizerischen Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1982, S. 9). Das aber überspannt den Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, in dem es der Terminologie entsprechend einzig um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils geht. Das vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel lässt sich einzig mit der Erläuterung des Urteils erreichen, die ihrerseits beim erkennenden Gericht beantragt werden kann (§ 162 ff. GVG/ZH; zum Zweck der Erläuterung vgl. etwa: Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl. Basel 1990, S. 435 Rz. 
715; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts 6. Aufl. 
 
Bern 1999, S. 380 f. Rz. 103; Hagger, a.a.O., S. 9). Inwieweit im Rahmen dieses Verfahrens das rechtliche Gehör zu gewähren ist und ob allenfalls Zeugen angehört werden können, bildet primär eine Frage des einschlägigen kantonalen Prozessrechts und ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten. Da somit im Vollstreckungsverfahren kein Anspruch auf Abnahme von Zeugen besteht, deren Aussagen einzig der Erläuterung des zu vollstreckenden Urteils dienen, hat die Justizkommission den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt. 
 
3.-Auch was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen zu lassen: 
 
Besteht kein Anspruch auf Anhörung der Zeugen, so lässt sich auch nicht sagen, die Justizkommission habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt und damit Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Sodann ist der Entscheid angesichts des mangelhaften Urteils auch nicht als willkürlich (Art. 9 BV) oder als gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verstossend zu bezeichnen. Unter den gegebenen Umständen kann schliesslich offen bleiben, ob die Begründung der Justizkommission, die Einvernahme der Zeugen sei verspätet beantragt worden, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst. 
 
4.-Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Gegenpartei allerdings keine Entschädigung, zumal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 25. Mai 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: